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Urteil

8 A 79/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1113.8A79.21.00
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Leitsätze
1. Werbetafeln für Fremdwerbung sind planungsrechtlich als selbständige Gewerbebetriebe zu behandeln. (Rn.23) 2. Für die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist es nicht erforderlich, die Festsetzung ausdrücklich als Eingeschränktes Gewerbegebiet im Bebauungsplan zu bezeichnen. (Rn.27) 3. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, eine Einhaltung des Bebauungsplans nicht auch dort zu erzwingen, wo dies wegen der besonderen Situation sinnlos wäre. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werbetafeln für Fremdwerbung sind planungsrechtlich als selbständige Gewerbebetriebe zu behandeln. (Rn.23) 2. Für die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist es nicht erforderlich, die Festsetzung ausdrücklich als Eingeschränktes Gewerbegebiet im Bebauungsplan zu bezeichnen. (Rn.27) 3. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, eine Einhaltung des Bebauungsplans nicht auch dort zu erzwingen, wo dies wegen der besonderen Situation sinnlos wäre. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Lübeck. Anspruchsgrundlage für den Erlass der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben der Klägerin nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans 26.38.00 der Beklagten widerspricht. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Werbetafeln für Fremdwerbung, wie sie die Klägerin aufstellen möchte, sind bauplanungsrechtlich als selbständige Gewerbebetriebe zu behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 – juris Rn. 26) und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig, wenn sie nicht durch eine spezielle Festsetzung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist hier in Teil B I.2.2 der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen (Werbeanlagen, die in keinem Bezug zu dem auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb stehen) ist nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 LBO zulässig und nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Bebauungsplan auch nicht wegen der Festsetzung, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die tagsüber nicht mehr als 60 dB(A) und nachts nicht mehr als 45 dB(A) emittieren, unwirksam. Soweit die Klägerin meint, dass durch diese Festsetzung die Vornahme gewerbegebietstypischer Nutzungen zur Nachtzeit unmöglich werde und daher zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe, verkennt sie die Möglichkeit von Planungsgemeinden, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bestimmte Arten von Nutzungen, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, im Bebauungsplan als unzulässig festzusetzen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. März 2020 – 10 A 1136/18 – juris) ergibt sich nichts anderes. Die dort für unwirksam erklärten, in einem Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente beruhten auf einer Gliederung des Baugebiets nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften nach – dem vorliegend nicht einschlägigen – § 1 Abs. 4 BauNVO. Festsetzungen zu Lärmkontingenten sind im Bebauungsplan nicht enthalten. Vielmehr wird eine gebietsübergreifende Beschränkung von Nutzungen vorgenommen, die bestimmte Emissionswerte überschreiten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen über § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem gesamten Baugebiet ausschließen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2. März 2020 – 10 A 1136/18 – juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 – juris Rn. 9). Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2004 – 4 BN 39/04 – juris Rn. 22). Auch die Beschränkung der zulässigen Nutzung auf Betriebe, die tagsüber nicht mehr als 60 dB (A) und nachts nicht mehr als 45 dB (A) emittieren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches "eingeschränktes Gewerbegebiet" entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2004 – 4 BN 39/04 – juris Rn. 22). Hintergrund der Festsetzung ist nach der Begründung des Plans die Nachbarschaft der Wohnbebauung im Osten des Plangebiets. Der Gebietscharakter als Gewerbegebiet bleibt erhalten. Denn es sollen mit der Festsetzung als Gewerbegebiet insbesondere Wohnungen, die nicht für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter bestimmt sind, ausgeschlossen werden. Mit dieser Festsetzung wird das Baugebiet von einem Mischgebiet abgegrenzt. Für die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ist es nicht erforderlich, die Festsetzung ausdrücklich als „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ im Bebauungsplan zu bezeichnen. Es handelt sich bei dieser Begrifflichkeit nicht um eine im Gesetz ausdrücklich benannte Bezeichnung. In § 1 Abs. 5 BauNVO wird lediglich darauf abgestellt, dass im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Es reicht daher für die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes aus, wenn mit den Festsetzungen bestimmte Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden. Der Begriff „Eingeschränktes Gewerbegebiet“ ist lediglich eine von der Rechtsprechung für diese Festsetzung entwickelte Bezeichnung. So liegt es hier, weil alle Nutzungen ausgeschlossen werden, die tagsüber mehr als 60 dB(A) und nachts mehr als 45 dB(A) emittieren. Das Bauvorhaben kann ungeachtet der Frage, ob überhaupt der erforderliche Antrag gestellt worden ist, auch nicht unter Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, eine Einhaltung des Bebauungsplans nicht auch dort zu erzwingen, wo dies wegen der besonderen Situation sinnlos wäre. Intendiert sind mithin die Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie die Gewährleistung eines Mindestmaßes an städtebaulicher Flexibilität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 1989 – 4 B 163.89 – juris Rn. 12). Gemessen hieran hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiungserteilung verneint, weil eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Befreiung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Befreiung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was die Planungsgemeinde gewollt hat oder gewollt hätte, wenn sie die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6). Daran gemessen scheidet eine Befreiung aus, denn die Errichtung einer Fremdwerbetafel außerhalb der Baugrenzen widerspricht den ausdrücklichen baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit finden sich in der Begründung des Bebauungsplans auch keine Hinweise darauf, dass das streitgegenständliche Vorhaben vom planerischen Wollen gedeckt ist. Im Gegenteil findet sich unter 5.6 der nochmals bekräftigte Wille, nur Werbeanlagen zuzulassen, die in Bezug zu dem angesiedelten Unternehmen stehen. Dies ist bei der vorliegend geplanten Fremdwerbetafel nicht der Fall. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts beträgt der Streitwert für eine einseitige Werbetafel mit etwa 10 m² Werbefläche 5.000,00 €. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großflächenwerbetafel auf dem Grundstück in Lübeck (Flurstück). Sie stellte am 1. September 2020 bei der Beklagten einen entsprechenden Baugenehmigungsantrag. Die geplante Großflächenwerbetafel soll eine Plakatfläche von 2,60 m x 3,60 m mit einer Gesamthöhe von 4,30 m haben und für wechselnde Produktwerbungen bestimmt sein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten. Dieser weist die Fläche als Gewerbegebiet aus. In den planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es unter 1.1: "Innerhalb der Gewerbegebiete (GE) sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die tagsüber nicht mehr als 60 dB(A) und nachts nicht mehr als 45 dB(A) emittieren." In den baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter "2. Werbeanlagen": "2.1 Anlagen zur Außenwerbung sind in den Gewerbegebieten nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten Flächen zulässig. Davon ausgenommen sind Firmen- und Hinweisschilder bis zu einer Größe von 4 qm, die im Bereich zwischen der straßenseitigen Baugrenzen und der Straßenbegrenzungslinie entstehen sollen. 2.2 Werbeanlagen, die in keinem Bezug zu dem auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb stehen, sind unzulässig. [...]" Mit Bescheid vom 30. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da es sich um eine Fremdwerbeanlage handle, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden solle. Beides widerspreche den baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 Widerspruch. Der Bebauungsplan sei nicht wirksam, da die enthaltene Festsetzung einer Lärmgrenze von 45 dB(A) zur Nachtzeit nächtliche gewerbegebietstypische Nutzungen unmöglich mache. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben füge sich insoweit in die nähere Umgebung ein. Hilfsweise könne das Vorhaben nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2021 (der Klägerin zugestellt am 9. März 2021) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bebauungsplan sei wirksam. Durch die Begrenzung der zulässigen Lärmemissionen sei faktisch ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt worden, was zulässig sei. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2021 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, es gehe aus der planerischen Festsetzung und der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans nicht hervor, dass ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt sei, welches Mischgebietsniveau besitze. Insbesondere regele die textliche Festsetzung, ohne ein eingeschränktes Gewerbegebiet zu erwähnen, dass innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die tagsüber nicht mehr als 60 dB(A) und nachts nicht mehr als 45 dB(A) imitierten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2021 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft Lübeck, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zu einer Lärmkontingentierung. Vielmehr handle es sich bei der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 um eine faktische Beschränkung der im Gewerbegebiet zulässigen Betriebe auf - aus Emissionsgesichtspunkten - Mischgebietsniveau. Die Begründung zum Bebauungsplan führe hierzu auf Seite 11 aus: „Da ohnehin nur Betriebe, die in Mischgebieten zulässig sind, angesiedelt werden dürfen, wird auf die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel verzichtet. Der Nachbarschutz der östlich angrenzenden empfindlichen Nutzungen wird dadurch gesichert, dass nur mischgebietstypische Gewerbebetriebe angesiedelt werden dürfen“. Bei der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 handle es sich um die mittelbare Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO. Die faktische Beschränkung auf „mischgebietstypische Gewerbebetriebe“ erfolge in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 des Bebauungsplans 26.38.00 durch die Aufnahme der nach der TA-Lärm (Ziffer 6.1 lit. d) in Mischgebieten geltenden Immissionsrichtwerte als Grenzwerte für „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Gewerbebetriebe von tagsüber nicht mehr als 60 dB(A) und nachts nicht mehr als 45 dB(A). Die Festsetzung Ziffer 1.1 meine letztlich dasselbe wie die Festsetzung: „Innerhalb des Gewerbegebiets sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören“. Die Möglichkeit der Festsetzung eines auf Mischgebietsniveau eingeschränkten Gewerbegebietes auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO entspreche der Rechtsprechung des BVerwG. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.