Urteil
8 A 41/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1212.8A41.22.00
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Leitsätze
1. Der Kläger hat ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt über Grundstücke ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer in der jeweiligen Gemarkung nicht im Einzelfall begründet und glaubhaft gemacht, sondern sein Auskunftsbegehren lediglich mit „Aneignungs-, Erwerbs- und Verhandlungsinteresse“ begründet.(Rn.35)
2. Ein konkretes Interesse erfordert jedenfalls die Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke. Ausgehend von dem bestimmten Grundstück kann dann in Bezug auf dieses Grundstück ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt glaubhaft gemacht werden.(Rn.37)
3. Der Gesetzgeber hat in Schleswig-Holstein den neuen § 13 Abs. 4 VermKatG (juris: VermKatG SH) zielgerichtet dazu erlassen, flächendeckende Auskünfte über herrenlose Grundstücke zu verhindern.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kläger hat ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt über Grundstücke ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer in der jeweiligen Gemarkung nicht im Einzelfall begründet und glaubhaft gemacht, sondern sein Auskunftsbegehren lediglich mit „Aneignungs-, Erwerbs- und Verhandlungsinteresse“ begründet.(Rn.35) 2. Ein konkretes Interesse erfordert jedenfalls die Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke. Ausgehend von dem bestimmten Grundstück kann dann in Bezug auf dieses Grundstück ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt glaubhaft gemacht werden.(Rn.37) 3. Der Gesetzgeber hat in Schleswig-Holstein den neuen § 13 Abs. 4 VermKatG (juris: VermKatG SH) zielgerichtet dazu erlassen, flächendeckende Auskünfte über herrenlose Grundstücke zu verhindern.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer hat das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass dieser allein die Erteilung der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster begehrt. Rechtsschutz mittels einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Erteilung der Auskunft entspricht hier nicht dem Klageziel des Klägers, weil der Beklagte die Auskunft nicht mittels Verwaltungsakt verweigert hat. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren des Klägers zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 9 B 80.09 – juris Rn. 3). Bei der begehrten Bereitstellung von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten handelt es sich mangels eigenständigem Regelungsgehalt um einen Realakt. Die Entscheidung über die Versagung eines Realaktes ist regelmäßig kein Verwaltungsakt. Anders liegt es nur, wenn der Beklagte bewusst die Rechtsform des Verwaltungsaktes wählt. Dafür kann insbesondere die dem Versagungsschreiben beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und der damit erkennbare Wille, eine bestandskräftige Entscheidung herbeizuführen, sprechen (VG Hannover, Urt. v. 1. November 2022 – 12 A 4356/20 – juris Rn. 14). Hier hat der Beklagte die Erteilung der Auskunft nicht bewusst in Form eines Verwaltungsaktes versagt. Es handelt sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 31. August 2020 um ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Anhaltspunkte für eine bewusste Wahl der Entscheidung mittels Verwaltungsakt sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wäre eine Anfechtungsklage nicht statthaft, so dass die Leistungsklage allein dem Begehren des Klägers entspricht. Die so verstandene Leistungsklage ist zulässig. Die Änderung des Klagantrages ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO als Beschränkung des bisherigen Klageantrags zulässig. Der Kläger hat zunächst Auskunft über alle herrenlosen Grundstücke in Schleswig-Holstein begehrt. Nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 VermKatG mit Wirkung zum 5. Juli 2024 beantragt der Kläger nunmehr Auskunft über alle herrenlosen Grundstücke der in Anlage K 5 aufgelisteten insgesamt 3985 Gemarkungen in Schleswig-Holstein. Der Klagegrund ist unverändert geblieben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften aus dem Liegenschaftskataster über herrenlose Grundstücke. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei einer allgemeinen Leistungsklage für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Klägers ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Mai 2024 – 11 A 22/21 – juris Rn. 136) beziehungsweise bei der hier vorliegenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt des Beratungstermins (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 101 Rn. 50). Die Voraussetzungen für eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster liegen nicht vor. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet die Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen, wie es die Belange der Planung einschließlich der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes an ein grundstücksbezogenes Basisinformationssystem erfordern (§ 12 Abs. 1 VermKatG). Der Nachweis der Liegenschaften umfasst gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 VermKatG ihre Bezeichnung, Lage, Nutzung, Größe und ihre charakteristischen topographischen und sonstigen Merkmale (Sachdaten) (Nr. 1), die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung (Nr. 2) und für im Grundbuch gebuchte Grundstücke die Angaben des Grundbuchs über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten, einschließlich Eigentumsanteil, Eigentumsart und Buchungsmerkmal, sowie die dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein bekannt gewordenen Anschriften (personenbezogene Daten); für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten entsprechend nachzuweisen; als weitere personenbezogene Daten können Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten geführt werden. Anspruchsgrundlage für Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster für Personen ohne Rechte an einem Grundstück ist § 13 Abs. 3 VermKatG. Danach können Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, personenbezogene Daten einsehen und entsprechende Auskünfte und Auszüge erhalten. Gemäß § 13 Abs. 4 VermKatG ist bei Grundstücken ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall zu begründen und glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen auf Seiten des Klägers im Hinblick auf die begehrte Auskunft über herrenlose Grundstücke in insgesamt 3985 Gemarkungen in Schleswig-Holstein nicht vor. Der Kläger hat ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt über Grundstücke ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer in der jeweiligen Gemarkung nicht im Einzelfall begründet und glaubhaft gemacht, sondern sein Auskunftsbegehren lediglich mit „Aneignungs-, Erwerbs- und Verhandlungsinteresse“ begründet. Das Merkmal „Einzelfall“ erfordert, dass anhand der jeweiligen Umstände eines bestimmten Flurstücks das konkrete rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an der Verfügungsgewalt begründet und glaubhaft gemacht wird. Der Kläger hat genau umgekehrt sein Interesse für eine Vielzahl von Gemarkungen ohne Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Kläger ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt über Grundstücke ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer glaubhaft gemacht, sondern ebenfalls genau umgekehrt ein allgemeines „Aneignungs-, Erwerbs- und Verhandlungsinteresse“ vorgetragen. Ein konkretes Interesse erfordert jedenfalls die Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke. Ausgehend von dem bestimmten Grundstück kann dann in Bezug auf dieses Grundstück ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt glaubhaft gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet der am 4. Juli 2024 in Kraft getretene § 13 Abs. 4 VermKatG weitergehende Voraussetzungen als die Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies auch in den dem Vermessungs- und Katastergesetz entsprechenden Gesetzen anderer Länder als Tatbestandsvoraussetzung enthalten ist. Aus diesem Grund kann die dortige Rechtsprechung zum „berechtigten Interesse“ nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. So hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass das berechtigte Interesse in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) nicht zwingend erfordert, dass der Auskunftsbegehrende bereits konkrete Erwerbsabsichten für das betroffene Grundstück hegt oder in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer steht. Es sei ausreichend, wenn die Eigentumsangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen beziehungsweise vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt würden. Die Absicht eines Auskunftsbegehrenden, herrenlose Grundstücke auf ihre wirtschaftliche Verwertbarkeit zu überprüfen, um sich die Grundstücke gegebenenfalls anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB), könne ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG darstellen. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG verlange vom Auskunftsbegehrenden keine räumliche Einschränkung seines Antrags auf konkret benannte Flurstücke oder Gebiete, sondern ermögliche auch die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu vom Auskunftsbegehrenden benannten Eigentumsangaben (VG Hannover, Urt. v. 1. November 2022 – 12 A 4356/20 – juris Ls. 1 - 3). Die Rechtslage in Niedersachen unterscheidet sich jedoch maßgeblich von derjenigen in Schleswig-Holstein. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG werden Eigentumsangaben bereitgestellt an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Dieser Norm entspricht in Schleswig-Holstein § 13 Abs. 3 Nr. 2 VermKatG. Danach können Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, personenbezogene Daten einsehen und entsprechende Auskünfte und Auszüge erhalten. Anders als in Niedersachsen sind aber in Schleswig-Holstein speziell für den Fall von Auskunftsbegehren bei Grundstücken ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer weitergehende Voraussetzungen in § 13 Abs. 4 VermKatG normiert. Der Gesetzgeber hat in Schleswig-Holstein den neuen § 13 Abs. 4 VermKatG zielgerichtet dazu erlassen, flächendeckende Auskünfte über herrenlose Grundstücke zu verhindern. Wörtlich heißt es in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung: „Anlass für die Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes Schleswig-Holstein sind Abfragen von Privatpersonen in Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern zu herrenlosen Grundstücken mit dem Ziel sich diese bei Bedarf anzueignen. Dabei wurde in Schleswig-Holstein regelmäßig Auskunft zu sämtlichen herrenlosen Grundstücken erbeten. […] Um zu vermeiden, dass insbesondere durch flächenhafte Abfrage nach herrenlosen Grundstücken eine Aneignung von „Sperrgrundstücken“ erfolgen kann, soll die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zukünftig nur dann erfolgen, wenn ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall begründet sowie glaubhaft gemacht wird. Die Anforderungen gehen damit über die Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des Absatzes 3 hinaus.“ (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 20/2684, S. 31 – 33) In systematischer Hinsicht wäre es auch verfehlt, davon auszugehen, die Darlegung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 3 VermKatG) habe die gleichen Voraussetzungen wie die Begründung und Glaubhaftmachung eines konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall (§ 13 Abs. 4 VermKatG). Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen können die Wertungen des VG Hannover nicht auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein übertragen werden. In Schleswig-Holstein gelten besondere Voraussetzungen, die – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen. Aus diesem Grund kommt auch der vom Kläger weiterhin zitierten Rechtsprechung zum berechtigten Interesse an der Einsicht des Grundbuchs im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO keine Bedeutung für dieses Verfahren zu (unter anderem OLG A-Stadt (A-Stadt), Beschl. v. 30. September 2013 – 12 W 261/13 (GB) – juris; Thüringer OLG, Beschl. vom 28. Januar 2019 – 3 W 26/19 – n. v., Anlage K 3). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt die Erteilung von Auskünften aus dem Liegenschaftskataster über herrenlose Grundstücke in Schleswig-Holstein. Der Kläger erstrebt die Aneignung herrenloser Grundstücke. Dazu begehrt er Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, um Kenntnis von herrenlosen Grundstücken zu erlangen. Er stellte mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bei dem Beklagten einen Antrag auf Auskunft, welche Grundstücke derzeit herrenlos seien. Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst aus datenschutzrechtlichen Gründen ab (Schreiben vom 19. Mai 2020) und teilte dem Kläger dann mit Schreiben vom 20. Mai 2020 mit, es sei für die Abfrage von Eigentumsangaben von Flurstücken in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachzuweisen. Daraufhin führte der Kläger weiter aus, datenschutzrechtliche Gesichtspunkte seien vorliegend irrelevant. Sein berechtigtes Interesse am Erhalt der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster bestehe in dem berechtigten Interesse, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Erst nach der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster könne er sein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Grundbücher wahrnehmen. Dem stünden keine Eigentümerinteressen entgegen, weil es bei herrenlosen Grundstücken keine Eigentümer gebe. Er habe grundsätzlich einen Aneignungswillen an herrenlosen Grundstücken. Der Beklagte hielt dem unter dem 17. Juni 2020 entgegen, das Interesse, sich herrenlose Grundstücke anzueignen, sei zu pauschal. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags führte der Kläger weiter aus (Schreiben vom 22. Juni 2020), er habe sich bereits in der Vergangenheit herrenlose Grundstücke angeeignet. Durch die Einsicht würden keine Interessen Dritter verletzt, da keine Berechtigten mit Grundrechten vorhanden seien. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2020 mit, bei den Angaben über bestehende, aber auch aufgegebene Eigentumspositionen handle es sich um personenbezogene Daten. Für den Erhalt entsprechender Auskünfte sei daher nicht entscheidend, ob das Flurstück herrenlos sei oder aber im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehe. Aus dem Umstand der Herrenlosigkeit lasse sich keine Abfrageberechtigung nachweisen. Vielmehr sei gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 VermKatG insoweit die Darlegung eines berechtigten Interesses entscheidend. Ein solches sei anzunehmen, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse vorliege. Dies könne rechtlicher, aber auch wirtschaftlicher Natur sein. Das Interesse des Klägers beruhe nicht auf einem konkreten Aneignungswillen bestimmter Grundstücke. Vielmehr begehre der Kläger die Erteilung der Auskünfte, um dann Einsicht in eine unbestimmte Vielzahl von Grundbüchern zu nehmen, um dann wiederum über eine etwaige Aneignung einzelner oder mehrerer Grundstücke zu entscheiden. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daraufhin hat der Kläger am 13. November 2020 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, für ein berechtigtes Interesse reiche auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse aus. Der Auskunftserteilung stehe auch nicht entgegen, dass sich in dem hier streitgegenständlichen Fall der Aneignungswille des Klägers nicht auf wenige Grundstücke beschränke. Denn die Prüfung des berechtigten Interesses umfasse keine anderen und darüber hinausgehenden Gesichtspunkte als die des berechtigten Interesses. Der Aneignungswille des Klägers sei nicht auf einzelne herrenlose Grundstücke beschränkt. Das Auskunftsbegehren sei konkret genug. Auch wenn es sich bei der erfragten Fläche um eine insgesamt große Fläche handle, gehe es nicht um alle Grundstücke auf dieser Fläche, sondern nur um die herrenlosen. Die Herrenlosigkeit sei ein sehr konkretes und signifikantes Merkmal. Auch wenn es sich hierbei um eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken handle, sei das berechtigte Interesse damit konkret dargelegt. Ergänzend führt der Kläger nach Inkrafttreten des neuen § 13 Abs. 4 VermKatG zum 5. Juli 2024 aus, durch die Ergänzung des § 13 VermKatG um einen neuen Absatz 4 sei nur die formelle Ausgestaltung beziehungsweise die Detailtiefe eines Antrags auf Auskunft in bestimmten Fällen konkretisiert worden. Der Rahmen für die Anforderungen an die Auskunftspflicht (Begründung und Glaubhaftmachung eines konkreten wirtschaftlichen Interesses an der Verfügungsgewalt) sei gleich geblieben. Der nunmehr geänderten Gesetzeslage werde von ihm durch seinen konkretisierten Antrag in Anlage K 5 Rechnung getragen. Sein Antrag entspreche den (neuen) Anforderungen des Gesetzes. Die als Anlage K 5 eingereichte tabellarische Auflistung umfasst 3985 im einzelnen benannte Gemarkungen und enthält in der Spalte „Begründung § 13 IV“ jeweils die Angabe „Aneignungs-, Erwerbs-, Verhandlungsinteresse“. Der Rahmen des benötigten berechtigten Interesses sei schlussendlich gleich geblieben, auch wenn es nun für jede Gemarkung im Einzelfall zu begründen sei. Dass die Begründungen dieses Interesses identisch sein könnten oder seien, liege in der Natur der Sache. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2020, dem Kläger Zugang zu den bei dem Beklagten vorliegenden Informationen – bei welchen Grundstücken derzeit Herrenlosigkeit besteht – zu gewähren. Nach Inkrafttreten des neuen § 13 Abs. 4 VermKatG zum 5. Juli 2024 hat der Kläger seinen Antrag geändert. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu den bei dem Beklagten vorliegenden Informationen – bei welchen Grundstücken der in Anlage K 5 aufgelisteten insgesamt 3985 Gemarkungen in Schleswig-Holstein derzeit Herrenlosigkeit besteht – zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Kläger scheine von der Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Schreiben vom 31. August 2020 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Es handle sich bei der begehrten Auskunft um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter, so dass deren Ablehnung regelmäßig keinen Verwaltungsakt darstelle. Aus diesem Grund sei hier allenfalls die allgemeine Leistungsklage statthaft. Diese sei jedoch unbegründet. Für eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster sei ein berechtigtes Interesse an der Auskunft erforderlich, weil das Liegenschaftskataster zahlreiche personenbezogene Daten enthalte. Für die Darlegung eines berechtigten Interesses sei es notwendig, bestimmte Tatsachen in der B. nachvollziehbar vorzutragen, dass dem Grundbuch- beziehungsweise Katasteramt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft werde. Der pauschale Verweis auf einen etwaigen Aneignungswillen reiche dazu nicht aus. Der Kläger wolle letztendlich mit den vom Beklagten verlangten Auskünften Einsicht in eine unbestimmte Anzahl von Grundbüchern nehmen, um dann über eine etwaige Aneignung eines oder mehrerer Grundstücke entscheiden zu können. Dabei vermöge auch der Vortrag nicht zu überzeugen, sein Aneignungswille beziehe sich auf alle herrenlosen Grundstücke. Im Ergebnis stelle das Begehren des Klägers eine flächendeckende Abfrage ohne notwendige Konkretisierung dar. Ergänzend führt der Beklagte aus, das Vermessungs- und Katastergesetz sei mit Wirkung zum 5. Juli 2024 geändert worden, was sich maßgeblich auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auswirken dürfe. In Konkretisierung des § 13 Abs. 3 VermKatG sehe der neue Absatz 4 nunmehr vor, dass bei Grundstücken ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall zu begründen und glaubhaft zu machen sei. Im Lichte dieser jüngst durch den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber vorgenommenen Spezifizierung der Einsichtnahme- bzw. Auskunftsvoraussetzungen bei herrenlosen Grundstücken erscheine die flächendeckende Abfrage des Klägers (erst recht) zu pauschal, um den Erhalt der begehrten Informationen zu rechtfertigen. Sowohl aus Sicht des Beklagten als auch des fachlich zuständigen Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 VermKatG, mithin die Begründung und Glaubhaftmachung eines konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall, nicht erfüllt. Es handle sich bei dem neuen § 13 Abs. 4 VermKatG entgegen der Auffassung des Klägers nicht bloß um die Konkretisierung der formellen Ausgestaltung beziehungsweise die Detailtiefe eines Antrages mit dem gleichen Anforderungsrahmen. Vielmehr fordere der Gesetzgeber bei Grundstücken ohne eingetragene/-n Eigentümer/-in nunmehr die Begründung und Glaubhaftmachung eines konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall mit dem Ziel, die Aneignung von „Sperrgrundstücken“ durch flächenhafte Abfrage nach herrenlosen Grundstücken zu vermeiden. Da es bei vergleichbaren Anfragen in anderen Bundesländern im Anschluss an die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zur Aneignung bestimmter Grundstücke gekommen sei, die dann de facto als „Sperrgrundstücke“ genutzt worden seien, um eigene wirtschaftliche Interessen gegenüber angrenzenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durchzusetzen, solle die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zukünftig nur dann erfolgen, wenn ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall begründet sowie glaubhaft gemacht werde. Die Anforderungen des § 13 Abs. 4 VermKatG gingen dabei ausdrücklich über die (bloße) Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 13 Abs. 3 VermKatG hinaus. In Anlehnung an die Vorschriften der Grundbuchordnung und Prozessordnungen gelte es insoweit, Tatsachen derart substantiiert darzulegen, dass vom Vorliegen des konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der Verfügungsgewalt des jeweiligen Grundstückes ohne eingetragene/-n Eigentümer/-in mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Dabei reiche die Bezugnahme auf irgendein abstraktes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse, das jedermann für sich in Anspruch nehmen könne (wie etwa ein generelles Aneignungsinteresse) keineswegs aus. Das Gesetz fordere vielmehr ausdrücklich, dass ein „konkretes“ Interesse „im Einzelfall“ begründet und darüber hinaus zudem auch noch glaubhaft gemacht werde. Notwendig sei also eine individuelle, dezidiert auf einzelne Grundstücke eingehende Begründung, aus der eine besondere rechtliche, tatsächliche oder sonstige Konnexität zwischen Antragsteller und Grundstück hervorgehe. Die Glaubhaftmachung erfordere regelmäßig die Vorlage von Dokumenten, die den Tatsachenvortrag stützen. Die flächendeckende Abfrage des Klägers erscheine zu pauschal, um den Erhalt der begehrten Informationen zu rechtfertigen. Wie pauschal und wenig konkret die Anfrage tatsächlich sei, werde umso deutlicher, wenn man sich den Umfang der vom Kläger modifizierten Anfrage mit einer Auflistung von scheinbar rund 4.000 Gemarkungen vor Augen führe, obschon in Schleswig-Holstein aktuell nur 3.022 Gemarkungen existierten. Als Begründung bringe der Kläger dabei für jede einzelne Gemarkung lediglich schlagwortartig ein „Aneignungs-, Erwerbs-, Verhandlungsinteresse“ an. Es sei schlicht unglaubhaft, dass der Antragsteller sich zumindest sämtliche Grundstücke in Schleswig-Holstein aneignen, diese erwerben oder Verhandlungen über den Erwerb führen wolle. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (zuletzt Bl. 125 und 252 Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.