OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 14/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0116.8A14.23.00
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 4. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 werden hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 4. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 werden hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund einer etwaigen Erledigung der Verfügung bezüglich der KG-Rohre. Da es sich bei Ziffer 1 des Bescheides vom 4. November 2020 um eine einheitliche Beseitigungsverfügung zur Wiederherstellung des Biotops "Steilhang" handelt, unabhängig davon, dass mehrere bauliche Anlagen/Gegenstände (auch zum Zwecke der Bestimmtheit) benannt sind, würde die Entfernung lediglich eines von mehreren "steilhangfremden" Anlagen/Gegenständen nicht zu einer Erledigung auf andere Weise durch Befolgung (vgl. § 112 Abs. 2 LVwG) führen – unterstellt, es würden keine weiteren Rechtsfolgen daran geknüpft. Denn damit wäre die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Steilhangs noch nicht erfolgt. Dass der Vortrag der Kläger "Soweit es die KG Rohre angeht war die Ordnungsverfügung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses unbegründet, da KG Rohre nicht vorhanden waren…" (Schriftsatz vom 9. Dezember 2022) und "KG-Rohre befinden sich nicht auf dem Steilhang" (Klageschrift Seite 2), unzutreffend war, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung. In dieser hat sich vielmehr herausgestellt, dass diese unstreitig tatsächlich in dem Steilhang vorhanden sind (wenn auch nach Auffassung der Kläger als zulässige Niederschlagwasserleitung). Die Wortspielerei des Klägervertreters, er habe nicht schon im Anhörungs- und Vorverfahren Stellung zu den KG-Rohren genommen, weil in dem Bescheid und Widerspruchsbescheid von "liegenden KG-Rohren" die Rede sei und solche dort nicht "liegen (lagern) würden", weshalb es keiner Auseinandersetzung bedurft hätte, ist lebensfremd und unplausibel. Zum einen bleibt dabei unklar, weshalb bei unveränderter Sachlage plötzlich in der Klageschrift die KG-Rohre als nicht existent thematisiert werden. Dazu hätte dann ja weiterhin kein Anlass bestanden mangels "Lagerung" von irgendwelchen KG-Rohren. Zum anderen verwendet er selbst die Begriffe "befinden" und "nicht vorhanden", genauso, wie die Ordnungsverfügung eindeutig auch aus Empfängerhorizont und einer Laiensphäre zu verstehen war. Es ging eindeutig um das Thema "KG-Rohre im Steilhang", als nicht typischerweise in einem Biotop vorhandene Gegenstände, zu dem allemal eine Stellungnahme veranlasst war. Dies kann jedoch dahinstehen, da es aufgrund der nunmehr unstreitigen Lage (KG-Rohre auf dem Grundstück vorhanden) nicht mehr darauf ankommt, ob bereits vor Erlass der Verfügung im Steilhang keine KG-Rohre (mehr) vorhanden waren und deren Benennung in Ziffer 1 deshalb ggf. rechtswidrig war (wofür wegen den obigen Ausführungen zu Ziffer 1 als eine einheitliche Beseitigungsverfügung jedoch wenig sprechen dürfte). Die Klage ist jedoch zum überwiegenden Teil unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2021 ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig, weshalb die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG gilt § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ordnet die zuständige Behörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurden die Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 11. Mai 2020 angehört (§ 87 Abs. 1 LVwG). In materieller Hinsicht begegnen die Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 LNatSchG liegen vor. Durch die (Neu-)Errichtung der Treppe, des Steges, das Vorhandensein der KG-Rohre und den Gehölzrückschnitt haben die Kläger rechtswidrig Teile von Natur und Landschaft i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG (zumindest) verändert. Bei dem Steilhang, auf und an dem sich die streitgegenständliche Treppe, der Steg (als Lattung auf Pfählen) und die KG-Rohre befinden sowie an dem Gehölzrückschnitt vorgenommen wurde, handelt es sich um einen geschützten Teil von Natur und Landschaft. Zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere Biotope, § 30 Abs. 1 BNatSchG. Der Hang ist ein geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG, § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG. Dieser wird ausweislich der Biotopkartierung für das Land Schleswig-Holstein unter dem Biotopbogen mit dem Kartenblatt 325606058 und der laufenden Nummer 428 als Biotop in der Form "sonstiges Gebüsch; Jungmoränenkliff (Ostseeküste)", welches als naturnahes Küstenbiotop zu den Fels- und Steilküsten zählt (vgl. Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" zum BNatSchGNeuregG, BT-Drs. 14/6378, S. 69 und § 1 Nr. 5 b) der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019), eingeordnet. An der Einordnung als Biotop bestehen keine Zweifel und werden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Durch die im Steilhang erfolgte Errichtung und das dortige Vorhandensein der Treppenanlage, des Steges und der KG-Rohre sowie des Gehölzrückschnitts liegen rechtswidrige Handlungen im Sinne der zitierten Normen vor, nämlich zumindest in Form einer Veränderung i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Eine Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft liegt immer dann vor, wenn durch die Maßnahme der zukünftige Status nicht nur vorübergehend von der ursprünglichen Situation abweicht. Eine dauerhafte oder irreversible Änderung ist demgegenüber nicht erforderlich. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veränderung eine Auswirkung auf den Teil von Natur und Landschaft hat, sodass gänzlich vernachlässigbare Maßnahmen keine Veränderung sind. In Anlehnung an den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung i. S. v. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG liegt eine Veränderung jedenfalls bei einer Verschlechterung des vorhandenen Zustands vor, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbarer Zeit nicht "von selbst heilt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 636 m. w. N.; Landmann/Rohmer – Gellermann, BNatSchG § 30, 105. EL September 2024, Rn. 20). Die Treppe, der längsseits an der Uferkante verlaufene Steg und die KG-Rohre (vgl. die auch in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 32 ff., 39 ff., 46, 47, 104, 109 ff. Beiakte A; Luftbild 2021 Bl. 31 Gerichtsakte und aktuelle Satellitenansicht Digitaler Atlas) greifen nicht nur optisch stark in die ansonsten naturbelassene, bewachsene Steilküste ein, deren natürlicher Verlauf hierdurch durchbrochen wird, sondern eine "Heilung von selbst" in absehbarer Zeit ist bereits aufgrund der witterungsresistenten Materialien (Holzbohlen, Kunststoff) in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Eine naturnahe Entwicklung der steilhangtypischen Flora und Fauna ist an diesen Stellen nicht möglich. Die Biotope sollen – deshalb auch ihre besondere "Unterschutzstellung" – von menschlichen Einflüssen unbeeinflusst sein und bleiben. Nach der Definition dieses Biotoptyps "naturnahes Küstenbiotop, Fels- und Steilküsten" ist elementar, dass es sich um durch Erosionstätigkeit der Meeresbrandung entstandene natürliche Abbruchufer (Kliffs), an der Ostsee als Moränensteilküste (Jungmoränenhügel) handelt. Die der Brandung ausgesetzten Kliffs haben in der Regel offene, vegetationsarme Böden, während die durch vorgelagerte Strandwälle vor weiterem Abtrag geschützten "inaktiven Kliffs" vielfach naturnah bewaldet oder gebüschbestanden sind. Als direkt zugehörig sind sowohl die Böschungsoberkanten als auch die Hangfüße, an denen öfters Quellen austreten, und vorgelagerte Strände anzusehen. Da es sich um einen dynamischen Lebensraum mit natürlichen Erosionsprozessen handelt, ist ein ausreichend breiter Streifen oberhalb der Hangkante einzubeziehen (Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" zum BNatSchGNeuregG, BT-Drs. 14/6378, S. 69). Auf dem Biotopbogen mit dem Kartenblatt 325606058 und der laufenden Nummer 428 findet sich dann auch die Beschreibung "Relativ hohe von Bäumen und Büschen eingenommene Steilküste, stellenweise mit Abbrüchen und Rutschungen." Gerade dieser per Definition biotoptypische dynamische und der Erosion überantwortete Lebensraum, der den Lichtbildern entsprechend zugleich baum- und gebüschbestanden ausgeprägt ist (mit Ausnahme der nach den Licht- und Luftbildern und der aktuellen Satellitenaufnahme Digitaler Atlas Nord offensichtlich durch die Baggerarbeiten der Kläger 2014 freigelegten Fläche) wird gerade durch die Treppe, den Steg und die KG-Rohre sowie durch den Rückschnitt des lebensraumtypischen Gebüschs verändert und beeinträchtigt. Darüber hinaus liegt durch die Maßnahmen ein Eingriff nach § 35 Abs. 2 BNatSchG (Bauverbot Schutzstreifen an Gewässern) und nach § 33 Abs. 1 BNatSchG (Verschlechterungsverbot für die Erhaltungsziele des FFH- und Vogelschutzgebietes) vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, die sich zu Eigen gemacht werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Veränderungen und Eingriffe sind rechtswidrig, da sie weder genehmigt noch vom Bestandsschutz früherer Genehmigungen gedeckt sind. Für die KG-Rohre und den Gehölzrückschnitt liegen unzweifelhaft keine naturschutzrechtlichen Genehmigungen (auch nicht in Form einer Befreiung oder Ausnahme) vor. Die Kläger wurden in dem gemeinsamen Ortstermin am 3. Juni 2015 ausweislich des Vermerkes (Bl. 93 Beiakte A) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeglicher weiterer Eingriff in den Gehölzbewuchs der Steilküste zu unterbleiben habe. Dennoch ist ausweislich des Lichtbildes Bl. 111 Beiakte A in dem Ortstermin am 11. März 2020 ein Gehölzrückschnitt erkennbar. Soweit sich der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass der Mitarbeiter des Beklagten (Herr A.) ihm gesagt habe, er könne das Gehölz auf den Stock setzen, kann dem wegen des vom Kläger auf Vorhalt nicht entkräfteten Vermerks dieses Mitarbeiters über den Ortstermin am 11. März 2020 unter Verweis auf die gemeinsame Erörterung vor Ort am 3. Juni 2015 (Bl. 108 Beiakte A) nicht gefolgt werden. Soweit sich die Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die im Ortstermin am 11. März 2020 sichtbaren KG-Rohre (Lichtbild Bl. 110 Beiakte A) auf "Regenentwässerungsrohre" beziehen, die angeblich baurechtlich genehmigt seien, ist dem nicht weiter nachzugehen. Entsprechende Nachweise haben die Kläger nicht beigebracht. Die mit Ladung vom 15. November 2024 verfügte Frist nach § 87b VwGO bis zum 6. Dezember 2024 haben sie ergebnislos verstreichen lassen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) nach einer von ihm begehrten Verhandlungsunterbrechung angeführt, dass es sich um eben solche Regenwasserleitungen handeln solle. Eine Verfahrensverzögerung wäre mit einer weiteren Sachaufklärung über in der Sphäre der Kläger liegenden Informationen – die sie längst hätten beibringen können – verbunden. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Plausibilität betreffend des verspäteten Vortrags zu den KG-Rohren verwiesen. Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass in einem Biotop "Steilhang" offen liegende KG-Rohre zur Niederschlagswasserentwässerung baurechtlich oder anderweitig genehmigt worden sein sollen. Vergleichbares ist der erkennenden Einzelrichterin, die im Übrigen sieben Jahre auch Vorsitzende der Kammer mit der Zuständigkeit über Abwassergebühren und dem entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang war, nicht bekannt. Vielmehr dürfte es allenfalls so sein, dass die Rohre ehemals unterirdisch verlegt wurden – auch der Kläger zu 2) gab an, dass diese mal überwachsen gewesen seien – und infolge des Hangrutsches 2016 freigelegt wurden und nunmehr auf dem Biotop sichtbar liegen. Dies entspricht zweifelsohne keiner genehmigten Situation. Hinsichtlich der Treppe und des Steges ergibt sich Folgendes: Es existierte zwar ursprünglich eine Genehmigung vom 11. Mai 1964 über eine Anlegebrücke. Diese ist aber weder identisch mit dem jetzigen Steg in Ausmaß und Lage (vgl. in der mündlichen Verhandlung gemeinsam in Augenschein genommene Lichtbilder "Bestand 1998", abgeheftet zwischen Bl. 5 und 6 Beiakte A; Bl. 111 Beiakte A), noch hat diese Genehmigung Bestand, nachdem die ehemaligen Eigentümer gemäß ihres Schreibens vom 6. August 1998 mitteilten, dass die Bootssteganlage abgerissen werden solle und ein Fachunternehmen dafür beauftragt sei. Diese findet sich entsprechend auf den nachfolgenden Lichtbildern ab 2014 nicht. Durch die Beseitigung ist der Bestandsschutz entfallen, unabhängig davon, ob ggf. einzelne verbliebene Pfeiler noch der Ostsee überlassen wurden. Mit einem II. Nachtrag vom 16. März 1998 (Az. 5262.2-10/21) wurde zudem nachträglich eine Treppenanlage im Steilufer sowie eine Uferbefestigung aus Holzpfählen am Fuße des Steilufers entlang der Uferlinie genehmigt. Die genaue Lage, der Verlauf und Ausführung ergeben sich aus den grüngestempelten Anlagen 1-3 (Bl. 17-21 Beiakte A). Mit der in der Anlage 1 (Bl. 19 Beiakte A) dargestellten stufenförmig angeordnete Treppenanlage und der aus Holzpfählen bestehenden Uferbefestigung hat die nunmehr ausgeführte gradlinige Treppe (vgl. Luftbild 2021, aktuelle Satellitenaufnahme Digitaler Atlas Nord) und der vorgefundene flächige, in die Schlei hineinragende und entlang eines Teils der Uferkante gelegene Steg nichts mehr gemein; die genehmigte Situation und ein etwaiger Bestandsschutz sind entfallen. Es fehlt unzweifelhaft an der im II. Nachtrag unter III. Ziffer 1 enthaltenen "Nebenbestimmungen, dass jede Änderung der Bauausführung und jede wesentliche Reparatur der Anlage der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedarf". Erst Recht fehlt es an einer (neuen) Genehmigung für diese Neuerrichtung. Dass eine solche auch aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden konnte, ergibt sich ebenfalls aus der soeben beschriebenen Nebenbestimmung und zudem aus dem Schreiben des Beklagte vom 1. Februar 1998 an die damalige Eigentümerin, dass nach heutigem Recht weder die vorhandene Treppe noch der Steg oder die Ufersicherung zulässig seien. Die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtete Anlage genieße jedoch "Bestandsschutz". Die Neuerrichtung der Treppe und des Steges ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Lichtbilder. Ausweislich der Lichtbilder des Ortstermins am 3. April 2014 (Bl. 39-41, 46 Beiakte A) war die Treppe stark verwittert, beschädigt und abgängig. Es ist ersichtlich, dass dieser Zustand weit entfernt ist von einem noch einer Reparatur oder Instandsetzung zugänglichen Zustand. Es fehlen flächenhaft Stufen und die Treppe stellt sich bloß noch als Anhäufung einzelner gebrochener, morscher, mit Moos überdeckter Bohlen dar. Die Begrenzung der ehemals linken Treppenseite ist stark beschädigt, das Geländer auf der rechten Treppenseite nur noch teilweise vorhanden. In dieser Beschaffenheit war die Treppe aufgrund des desolaten Verwitterungszustandes nicht mehr geeignet, ihren ursprünglichen Zweck zu erfüllen, sie war nicht mehr als Treppe nutzbar. Das Aussehen, wie es auf den gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbildern vom 16. Dezember 2014 zu erkennen ist (Bl. 47, 48 Beiakte A), indem sämtliche Treppenstufen, die diese tragenden Treppenwangen sowie das sich auf der rechten Seite befindliche Treppengeländer vollständig erneuert wurden, ist eine so einschneidende Maßnahme, dass eindeutig nicht mehr von einer Ausbesserung/Instandsetzung gesprochen werden kann. Es fand ein massiver Eingriff in die Bausubstanz statt, wesentliche Bestandteile wurden komplett ausgewechselt, was dem Aufwand eines Neubaus entspricht und die Lebensdauer nunmehr derjenigen eines solchen gleichkommt. Darüber hinaus war diese (neue) Treppe infolge des Hangrutsches im Jahr 2016 unstreitig so weit abgerutscht, dass zwischen den ersten verbliebenen Stufen der Treppe und der Grundstücksebene eine ca. zwei Meter hohe sandige Abrisskante lag (Bericht Wasserschutzpolizei vom 24. März 2016, Bl. 101 Beiakte A; Lichtbild Bl. 104 Beiakte A). Eine Nutzung der Treppe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, was ebenfalls aus dem Schreiben des damaligen Anwalts der Kläger vom 26. Mai 2016 hervorgeht, in dem er darstellte, dass (sogar) ein Rückbau der Treppe aufgrund des Hangrutsches und damit einhergehender Lebensgefahr nicht möglich gewesen sei. Diese "Lücke" durch den Hangrutsch wurde ausweislich des Lichtbildes Bl. 109 Beiakte A durch einen neuen Treppenabschnitt geschlossen (Ortstermin vom 11. März 2020), welcher aus gänzlich neuen Treppenstufen aus anderen Holzbohlen mit Setz- bzw. Stoßstufen und ohne Geländer errichtet wurde. Wenn eine Anlage von einem Zustand, in welchem sie aufgrund ihrer Verwahrlosung und ihrer Abgängigkeit für ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr nutzbar war, neu aufgebaut wird, ist hierin keine bloß den Bestand erhaltende Maßnahme mehr zu sehen, sondern eine Neuerrichtung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des oberen Teils der Treppe in dem Bereich, in dem eine Verbindung zwischen Treppe und Grundstück infolge des Hangrutsches nicht gegeben war. Die Identität der wiederhergestellten mit der ursprünglichen Treppe ist nach der Gesamtschau danach eindeutig nicht mehr gewahrt. Kennzeichen einer solchen Identität wäre es nämlich, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauwerk wesentlich erweitert wird (vgl. zum baurechtlichen Bestandsschutz: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 – juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 LA 71/23 –). Der Steg (mit aufliegendem blauen Boot) in seinen Maßen, Ausführung und Lage, wie auf dem Lichtbild Bl. 111 Beiakte A, dem Luftbild 2021 und der aktuellen Satellitenaufnahme Digitaler Atlas Nord erkennbar (alle gemeinsam in der mündlichen Verhandlung in Augenscheingenommen), ist eine gänzlich neue Anlage, die keinerlei historische Entsprechung/Genehmigung findet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie der Kläger meint – dieser auf alten Holzpfählen des – bestandsschutzverlustigen – Anlegesteges 1964 aufliegen soll. Diese "Plattform" hat der Kläger nach seinen Angaben 2019 aufgebracht. Dass es sich zudem nicht um die ehemals (1998) genehmigte Uferbefestigung mittels Holzpfählen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Gewährung einer – im Übrigen von den Klägern nicht beantragten – Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG oder eine Ausnahme liegen weder vor noch kommen diese in Betracht. Auch insofern wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die ausführlichen Begründungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 4. November 2020 (Seite 3) sowie seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 (Seite 5) und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen. Die Kläger wurden gem. § 2 Abs. 4, § 11 Abs. 8 LNatSchG i. V. m. § 3 Abs. 2, § 30 Abs. 2 BNatSchG, § 21 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 2 LNatSchG sowie §§ 33, 34 BNatSchG zutreffend als Verursacher für die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Anspruch genommen. Rechtmäßige Zustände konnten auf andere Weise nicht hergestellt werden. Hiermit hat sich der Beklagte ausweislich seiner Gründe in den angefochtenen Bescheiden (Seite 4 und Seite 6) auseinandergesetzt, insbesondere mit nicht vorhandenen milderen Mitteln. Ermessensfehler i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar. Dass eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (§ 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG), ist weder ersichtlich noch durch die Kläger vorgetragen. Die hierfür ursprünglich gesetzte Frist (im Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 verlängert auf den 15. April 2021) war ausreichend für die Beseitigung der Anlagen und das Unterlassen des Rückschnittes. Dass diese wegen des Verfahrenslaufes abgelaufen ist, ist allein eine Frage der Vollziehbarkeit. Soweit die Kläger sich auf andere Steganlagen und Treppen sowie einen Spotboothafen in unmittelbarer Nähe berufen, können sie damit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht durchdringen. Denn nach den Angaben des Beklagten sind diese entweder genehmigt (dann liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor) oder bei Bekanntwerden einer nicht genehmigten Anlage würde ebenfalls sofort eingeschritten werden. Dies stellt wiederum ein nicht zu beanstandendes systemgerechtes Vorgehen dar (vgl. hierzu im Baurecht: OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117.96 – juris Rn. 8). Der durch Bebauungsplan Nr. 74 "Schleiterrassen" abgedeckte und im Übrigen genehmigte Sportboothafen stellt einen nicht vergleichbaren Sachverhalt dar, auf den sich die Kläger nicht berufen können. Lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung erweist sich der Bescheid vom 4. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2021 als rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Dies resultiert bereits daraus, dass beide Bescheide keinerlei Ausführungen hierzu enthalten und es damit an einer ausreichenden Begründung fehlt, insbesondere zur Auswahl des Zwangsmittels (§ 235, §§ 237 ff. LVwG) und zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (§ 237 Abs. 3 LVwG). Zudem, handelt es sich bei den Ziffern 1 und 2 um zwei eigenständige Regelungen, wie oben ausgeführt. Insofern verstößt die Androhung des Zwangsgeldes ohne konkrete Bezeichnung der Anordnung, bei deren Nichtbefolgung das Zwangsgeld angedroht wird, gegen das Bestimmtheitsgebot. Dieses fordert der Behörde ab, dem Pflichtigen unmissverständlich und genau zu verdeutlichen, was ihm an Zwangsmaßnahmen droht, wenn er der Verfügung nicht oder nur unvollständig nachkommt. Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Zwangsgeldandrohung für mehrere Maßnahmen nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 L 2065/96 – juris Rn. 14). Die Maßnahmen sind auch nicht so gleichgelagert, dass eine Unterscheidung entbehrlich wäre. Auch wenn es sich um Maßnahmen auf ein und demselben Grundstück handelt, sind die beiden Anordnungen als Handlungspflicht (Ziffer 1: Entfernung baulicher Anlagen/Gegenstände) einerseits und Unterlassungspflicht (Ziffer 2: Gehölzrückschnitt) andererseits so verschieden, dass es in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung zur Bestimmtheit einer Differenzierung bedurfte, um dem Pflichtigen die konkreten Folgen des Verstoßes gegen die im Einzelnen geforderte Handlung und Unterlassungen vor Augen zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Das Obsiegen der Kläger hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu lassen, da diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Aufhebung einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung, mit der ihnen sowohl die Entfernung von Gegenständen als auch die Unterlassung eines Gehölzrückschnitts in einem Steilhang untersagt wurde. Die Kläger sind seit 2013 Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Flurstück 2/327, Flur 1, Gemarkung Loitmark). Das Grundstück befindet sich auf der östlichen Seite des Meeresarmes Schlei und grenzt unmittelbar an diesen an. Das Grundstück fällt über die gesamte Grundstücksbreite von ca. 40 Metern Richtung Schlei über einen Hang ab. Dieser ist in der Biotopkartierung für das Land Schleswig-Holstein unter dem Biotopbogen mit dem Kartenblatt 325606058 und der laufenden Nummer 428 als Biotoptyp "sonstiges Gebüsch; Jungmoränenkliff (Ostseeküste)" erfasst. In der Beschreibung heißt es: "Relativ hohe von Bäumen und Büschen eingenommene Steilküste, stellenweise mit Abbrüchen und Rutschungen." Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich des FHH-Gebietes DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe" sowie im Vogelschutzgebiet DE 1423-491 "Schlei". Mit Genehmigung vom 11. Mai 1964 wurde auf dem Grundstück eine Anlegebrücke errichtet. Mit II. Nachtrag vom 16. März 1998 (Az. 5262.2-10/21) wurde nachträglich eine Treppenanlage im Steilufer sowie eine Uferbefestigung aus Holzpfählen am Fuße des Steilufers genehmigt. Unter III. "Nebenbestimmungen" Ziffer 1 enthält die Genehmigung folgenden Zusatz: "Änderungen und Reparaturen: Jede Änderung der Bauausführung und jede wesentliche Reparatur der Anlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genehmigungsbehörde. (Wesentliche Änderungen oder Neuerrichtungen können aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden.)" In dem vorherigen Verwaltungsverfahren teilte der Beklagte der damaligen Eigentümerin mit Schreiben vom 1. Februar 1998 mit, dass nach heutigem Recht weder die vorhandene Treppe noch der Steg oder die Ufersicherung zulässig seien. Die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtete Anlage genieße jedoch "Bestandsschutz". Beigefügt waren dem II. Nachtrag u. a. ein Lageplan, in der rot der Verlauf der Treppe und die Uferbefestigung eingezeichnet waren sowie als Anlage 1 eine Skizze der "Steilufer-Treppenanlage" und als Anlage 3 schwarz-weiß Kopien von Lichtbildern der Treppenanlage (Bl. 18-21 Beiakte A). Mit Schreiben vom 6. August 1998 teilte der zu diesem Zeitpunkt hälftige Miteigentümer des Grundstücks dem Beklagten mit, dass die Bootssteganlage abgerissen werden solle und ein Fachunternehmen dafür beauftragt sei. Am 2. März 2014 stellte die Wasserschutzpolizei fest, dass an dem Steilhang des klägerischen Grundstücks Baumfäll- und Baggerarbeiten durchgeführt wurden. Konkret seien mehrere große Bäume und diverses Gesträuch am Steilhang gefällt bzw. beseitigt worden. Zudem seien Erdarbeiten im Uferschutzstreifen mit einem Minibagger durchgeführt worden. Lichtbilder wurden gefertigt (Bl. 32-37, 44, 45 Beiakte A). Daraufhin fand am 3. April 2014 ein Ortstermin mit einem Mitarbeiter des Beklagten und dem Kläger zu 2) statt. Dabei wurden der Zustand des Steilhangs sowie die Steganlage fotografisch dokumentiert (Bl. 39-41, 46 Beiakte A). Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass im Bereich des Steilhangs Sägearbeiten stattgefunden haben und dass die ehemals zu dem Steg führende Treppe stark verwittert und beschädigt war. Treppenstufen waren bloß noch vereinzelt vorhanden. Der Kläger zu 2) wurde aufgefordert, die Grünabfälle aus der Steilküste binnen sechs Wochen zu entfernen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der Bestandsschutz der Treppe erloschen und ein Neubau von Treppe und Steg nicht genehmigungsfähig sei. Der Bau einer Ufersicherung sei nicht erforderlich. Am 16. Dezember 2014 erfolgte eine erneute Ortsbesichtigung. Hierbei wurde ausweislich des Vermerks festgestellt, dass eine neue Treppe errichtet worden sei, die bisher in der Mitte des Hanges ende (Bl. 47, 48 Beiakte A). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wurden die Kläger um Stellungnahme zu dem Sachverhalt aufgefordert. Zugleich wurde der Erlass einer Ordnungsverfügung angekündigt. Es meldete sich für die Kläger ein Prozessvertreter, der um Akteneinsicht bat und auf die genehmigte Treppe (II. Nachtrag 1998) verwies. Es fand sodann am 3. Juni 2015 im Beisein der Kläger, deren Rechtsanwalt und dem Beklagten ein gemeinsamer Ortstermin statt. In diesem wies der Beklagte ausweislich des Vermerkes (Bl. 93 Beiakte A) auch darauf hin, dass jeglicher weiterer Eingriff in den Gehölzbewuchs der Steilküste zu unterbleiben habe. Es könne ein letzter Kompromiss dahingehend eingegangen werde, die Treppe noch bis zum 31. Oktober 2015 zu belassen und anschließend vollständig zu beseitigen. Daraufhin teilte der damalige Anwalt der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass die Kläger die neu aufgebrachten Teile zurückbauen würden. Den Bestand der Treppenanlage würden sie verrotten lassen. Nach Erledigung würde unaufgefordert ein Nachweis erbracht werden. Eine Reaktion auf eine Sachstandsanfrage des Beklagten vom 4. Dezember 2015 findet sich nicht. Die Wasserschutzpolizei stellte am 23. März 2016 im Rahmen einer Streife fest, dass das bewachsene Steilufer des klägerischen Grundstücks auf einer Breite von ca. 25 m abgerutscht war. Der Bewuchs inklusive großer Bäume liege im Ufersaum. Im oberen Bereich habe sich eine ca. zwei Meter hohe sandige Abrisskante gebildet. Lichtbilder wurden gefertigt (Bl. 104 Beiakte A). Die Kläger teilten dem Beklagten nach Aufforderung mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mit, dass der Hangbereich abgerutscht sei und ein Rückbau der Treppe deshalb nicht erfolgen könne, da Lebensgefahr bestünde. Auch Teile der Treppe seien vollständig abgesackt. Am 11. März 2020 wurde ein Ortstermin durchgeführt. Hierbei wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass neue bauliche Anlagen (Treppe, Steg) errichtet und Austrieb von Gehölzen im Steilhang zurückgeschnitten worden seien. Zudem lägen KG-Rohre in diesem Bereich. Lichtbilder wurden gefertigt (Bl. 108-111 Beiakte A). Mit Schreiben vom 22. April 2020 (Rückläufer) und 11. Mai 2020 teilte der Beklagte den Klägern den ermittelten Sachverhalt mit, forderte diese zur Stellungnahme auf und kündigte den Erlass einer Ordnungsverfügung an. Eine Stellungnahme erfolgte – trotz Akteneinsicht durch den neuen Prozessbevollmächtigten und Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 2020 – nicht. Mit Bescheid vom 4. November 2020 gab der Beklagte den Klägern auf, die Treppenanlage, den Steg sowie die KG-Rohre vollständig bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Steilhang zu entfernen (Ziffer 1) und den Rückschnitt der Gehölze im Steilhang zukünftig zu unterlassen (Ziffer 2). Für den Fall nicht fristgerechter oder unvollständiger Erfüllung der Anordnung drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € an. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem artenreichen Steilhang um ein gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG handele. Die Errichtung einer Treppenanlage und eines Steges, der Rückschnitt der Austriebe der Gehölze sowie die Lagerung der KG-Rohre führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Steilhangs und sei daher gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG könne nicht erteilt werden, da die Maßnahmen nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse lägen und eine unzumutbare Härte nicht ersichtlich sei. Eine unzumutbare Härte erfordere, dass der Normgeber die Konsequenzen des in Frage stehenden Sachverhalts nicht erkannt habe oder nicht erkennen konnte und der Betroffene durch das Verbot ungewollt hart getroffen werde. Dies sei regelmäßig nicht der Fall, wenn es sich um typische Auswirkungen der Pflanzen und natürlichen Strukturen handele, z. B. das Austreiben und das Wachsen. Die Errichtung baulicher Anlagen unterfalle dem ebenfalls regelmäßig nicht, da diese vom Normgeber gerade nicht gewollt sei. Es gäbe vorliegend andere Möglichkeiten der wassergebundenen Freizeit- und Erholungsausübung und die übrigen Eigentümer der an dem Ufer liegenden Grundstücke unterlägen dem Biotopschutz in gleicher Weise. Die vorgenommenen Maßnahmen lägen innerhalb des Küstenschutzstreifens von 150 m und hätten gem. § 35 Abs. 2 LNatSchG nicht vorgenommen werden dürfen. Eine Ausnahme gem. § 35 Abs. 4 LNatSchG sei für private Bauvorhaben nicht zulässig. Da die vorgenommenen Maßnahmen im Geltungsbereich des FFH-Gebietes DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe" sowie in dem Vogelschutzgebiet DE 1423-491 "Schlei" lägen, seien die Maßnahmen gem. § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 BNatSchG unzulässig, da keine Verträglichkeitsprüfung vorläge. Da dem Erhalt ungestörter Bereiche und des Steilhangs im gesamten Gebiet eine hohe Bedeutung zukomme, sei ohne Vorlage einer Verträglichkeitsprüfung davon auszugehen, dass die Errichtung der Treppenanlage und des Steges die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigten. Es liege auch vorsätzliches Handeln vor, da in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt worden sei, dass Eingriffe in den Steilhang unzulässig seien. Daher seien die Kläger gem. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 8 LNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 BNatSchG als Verursacher zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen, da auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden könnten. Nur durch die ordnungsgemäße Wiederherstellung des vorherigen Zustandes könne die ökologische Funktion des Steilhanges wieder erreicht werden. Eine Begründung zur Zwangsgeldandrohung findet sich in dem Bescheid nicht. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 13. November 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass es nicht zuträfe, dass in dem Steilhang eine neue Treppe errichtet worden sei. Die ursprünglich vorhandene und genehmigte Treppe sei lediglich instandgesetzt worden, was überwiegend auf den zuvor vorhandenen Pfählen geschehen sei. Nicht mehr standsichere Pfähle seien ersetzt worden. Auch die Ufersicherung sei lediglich entsprechend dem vorbestehenden Zustand instandgesetzt worden. Bereits fünf Jahre zuvor sei mitgeteilt worden, dass damals nur die vorhandene Treppe instandgesetzt worden sei, woraus sich der fortdauernde Bestandsschutz ergebe. Am 22. Januar 2021 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Die Frist in der Anordnung Ziffer 1 wurde wegen des Verfahrensstandes auf den 15. April 2021 geändert. Zur Begründung vertiefte der Beklagte seine bisherigen Ausführungen und fügte ergänzend zur Beeinträchtigung des Biotops "Steilhang" aus, dass durch die Errichtung der Treppe, des Steges und den flächenhaften Rückschnitt der Gehölze die natürliche Entwicklung der standortspezifischen Pflanzengesellschaften erheblich beeinträchtigt seien. Die Eigenart des Biotops liege gerade in der natürlichen Entwicklung, frei von menschlichen Einflüssen. Die Aktenlage, die nicht durch Einreichung anderer Lichtbilder oder andere Beweismittel durch die Kläger entkräftet worden sei, lasse keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen, welche zweck- und verhältnismäßig seien. Eine Begründung zur Zwangsgeldandrohung findet sich nicht. Hiergegen haben die Kläger am 22. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass keine Neuerrichtung einer Treppe erfolgt sei, es habe sich lediglich um Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen entsprechend der Genehmigung gehandelt. Die Treppenanlage sei mit Bescheid vom 27. November 1997 genehmigt und genieße Bestandsschutz. Bodenauffüllungen habe es nicht gegeben; sie hätten den abgerutschten Hangbereich lediglich eingesät. Die Kläger seien durch den damaligen Anwalt hinsichtlich des Treppenrückbaus falsch beraten worden. Ein Steg sei nicht vorhanden. KG-Rohre befänden sich nicht auf dem Steilhang und das schon bereits nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung sei in diesem Punkt auch zu unbestimmt. Das Verbot jeglichen Gehölzrückschnitts stelle einen unverhältnismäßigen rechtswidrigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Ein Untersagen jeglichen Rückschnitts stelle einen vollständigen Ausschluss der Nutzung dieses Grundstücksteils dar. Auch die Nutzung der genehmigten Treppenanlage sei durch das Verbot jeglichen Rückschnitts nicht mehr möglich. Zudem sei ein Rückschnitt zur Erhaltung der Gehölze und Stabilität des Steilhangs erforderlich. Darüber hinaus seien im unmittelbaren weiteren Umfeld vergleichbare, teilweise neu errichtete Treppenanlagen, Uferbefestigungen und Stege vorhanden. Unmittelbar neben dem Grundstück der Kläger sei eine Steganlage mit über 100 Liegeplätzen errichtet worden. In Anbetracht dessen, dass die Störungen, die von ihren Anlagen ausgingen, wesentlich geringer seien, sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig, durch die im Übrigen eine Ungleichbehandlung folge. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2021 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Verfügungen und führt ergänzend aus, die Auflage in der II. Nachtragsgenehmigung von 1998 habe (den nunmehr entstandenen) Streit darüber verhindern sollen, was genau als wesentliche Änderung bzw. Neuerrichtung gelte und habe sicherstellen wollen, dass in die Steilküste als geschütztes Biotop nicht mehr eingegriffen werde, als zum Erhalt des Bestandes zwingend notwendig. Die vormals genehmigte Treppe sei mittlerweile zweimal nahezu gänzlich zerstört worden. Im Jahre 2014 durch Verrottung, so dass der damalige Anwalt der Kläger zugesagt habe, dass die Kläger die neu aufgebrachten Teile zurückbauen und den übrigen Bestand verrotten lassen würden. Bei einem 2020 durchgeführten Ortstermin sei erneut die Neuerrichtung der Treppe unter wesentlicher Änderung deren Bauweise entgegen den Nebenbestimmungen der Genehmigung festgestellt worden; zudem sei ein Steg wahrgenommen worden. Dieser sei auch auf dem beigefügten Luftbild aus dem Jahr 2021 zu erkennen. Es könne sich hierbei nur um einen Neubau handeln, da die gesamte Uferlinie abgerutscht gewesen sei. Für die Neuerrichtung müsse auch Boden aufgefüllt worden sein, da es keine Böschungsneigung mehr gegeben habe. Spätestens dieser Neubau der Treppe und die Erweiterung jener um einen ungenehmigten Steg habe einen etwaigen Bestandsschutz wegfallen lassen. Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung stünden insbesondere auch nicht etwaige Steganlagen in der Nachbarschaft entgegen, da diese schon keine vergleichbaren Sachverhalte darstellten, nachdem die Kläger weder eine Genehmigung noch eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Bundes- und Landesnaturschutzrechts beantragt hätten und diese auch mit Blick darauf, dass bisher keine relevanten Gründe für Genehmigung/Befreiung vorgetragen worden seien, nicht erteilt werden könnten. Darüber hinaus genieße der durch Bebauungsplan Nr. 74 "Schleiterrassen" genehmigte Sportboothafen diverse gesetzliche Privilegierungen, die ihrerseits schon deutlich machten, dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Sofern die KG-Rohre bereits entfernt worden seien, sei in Bezug auf diesen Teil eine Erledigung eingetreten. Der Anfechtungsklage würde in dieser Hinsicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Mit Beschluss der Kammer vom 15. November 2024 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.