OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 4/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0117.8B4.25.00
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der wörtliche gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Versieglung an der A-Straße zu sofort zu entfernen, ist gem. §§ 122, Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass das tatsächliche Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, dass er sich gegen die der Versieglung zugrundeliegenden Verwaltungsakte wendet. Durch eine zunächst am 30. April 2024 mündlich oder zumindest konkludent und nach Antragstellung auch schriftlich erlassene Duldungsverfügung vom 14. Januar 2025 wurde der Antragsteller verpflichtet, die Versiegelung seines Grundstücks X-str. 2 in A-Stadt zur Durchsetzung eines sofortigen Baustopps auf dem benachbarten Grundstück X-straße 11 zu dulden. Sein Begehren ist erkennbar darauf gerichtet, sich vorerst nicht dem verfügten Baustopp vom 2. Mai 2024 gegenüber dem Verein X-str. 11 – Fürstliche Bischofsresidenz zu A-Stadt (im Folgenden: Verein X-straße 11) sowie gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins X-straße 11, Herrn X. persönlich, im Wege der Duldung der Versiegelung seines Grundstücks fügen zu müssen. Der so verstandene Antrag ist als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn der Antragsteller wendet sich unmittelbar gegen eine Duldungsverfügung eines mittelbar gegen ihn wirkenden Baustopps auf dem Grundstück des Vereins X.-straße 11. Sowohl bei dem sofortigen Baustopp vom 2. Mai 2024 als auch bei der hier maßgeblichen Duldungsverfügung vom 14. Januar 2025 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 LVwG. Der Duldungsverfügung kommt durch die darin zugleich ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zudem keine aufschiebende Wirkung zu. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung (bisher) keinen Widerspruch eingelegt hat. Soweit der Verwaltungsakt mündlich oder jedenfalls konkludent durch (eine erste) Versiegelung der A-Straße am 30. April 2024 erfolgte, lief mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung für den Widerspruch zunächst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2024, welche den sofortigen Baustopp sowie die Versiegelung schriftlich anordnete, wurde nicht gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben. Durch die schriftliche Wiederholung der Duldungsverfügung am 14. Januar 2025 samt Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung wurde die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelöst, welche unabhängig vom Tag der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die Einlegung eines Widerspruchs ist damit noch zulässigerweise möglich und damit ebenfalls der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, den die Kammer hier entsprechend anwendet). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen (VG Schleswig, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 2 B 13/18 –, Rn. 2, juris). Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung, bei der die Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht der Erlass des Ausgangsbescheides, sondern die Entscheidung des Gerichts, wenn das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 5 MB 19/22 –, Rn. 5, juris). Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt formal den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn eine Begründung wurde in der Verfügung vom 14. Januar 2025 schriftlich gegeben. Diese lässt zudem einen Einzelfallbezug erkennen. Aufgrund des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes genügt es, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine schriftliche Begründung vorlag. Durch die Duldungsverfügung, welche nach den umfangreichen Verwaltungsakten zumindest konkludent durch die Versiegelung der Zugänge zur A-Straße bereits am 30. April 2024 gegenüber dem Antragsteller erging und mit Bescheid vom 14. Januar 2025 schriftlich wiederholt und begründet wurde, ist der Antragsteller verpflichtet, den sofortigen Baustopp vom 2. Mai 2024, der gegenüber dem X.-straße 11 und dessen Geschäftsführer Herrn X persönlich erging, zu dulden. Ermächtigungsgrundlage der Duldungsverfügung ist § 58 Abs. 2 LBO i.d.F. vom 4. Juli 2024. Danach wachen die Bauaufsichtsbehörden über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Voraussetzungen liegen in formeller wie in materieller Hinsicht vor. Materiell ist notwendig, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder genutzt werden und die Maßnahme erforderlich ist. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt deren Erforderlichkeit und – in der Regel – die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung voraus. Eine Duldungsverfügung ist erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Ordnungsverfügung verhindert (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 L 610/20 –, Rn. 11-12, juris). Die Voraussetzungen liegen vor. Aus der Durchsicht der Akten, insbesondere der zahlreichen Bilder ergibt sich, dass im Innenhof der X-straße 11, an den auch das Grundstück des Antragstellers angrenzt, vielfältige Bautätigkeiten vorgenommen werden, die jedenfalls formell illegal sind. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem verfügten Baustopp vom 2. Mai 2024 (Bl. 37 ff. Beiakte D Teil 1, Az.: 0910/2024). Diese Ordnungsverfügung, welche mangels eines Widerspruchs mittlerweile bestandskräftig ist, begegnet aufgrund der vorgefundenen Umstände keinen Bedenken. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nur Bücherregale gebaut würden und auch auf dem Grundstück der X.-straße 11 keine Bauarbeiten stattfänden, erweist sich dieser Vortrag als offensichtlich unzutreffend. Den Lichtbildern des Verwaltungsvorgangs, insbesondere auch denen aus den jüngsten Ortsterminen vom 9., 10. und 11 Januar 2025 (Bl. 187-286 Beiakte D Teil 1, Az.: 0910/2024), lässt sich zudem entnehmen, dass von der Baustelle ein erhebliches Gefahrenpotential in Form von Schäden für Leib, Leben und Gesundheit für Personen ausgeht. Dieses ergibt sich nicht nur daraus, dass keine Statiknachweise vorliegen, sondern auch aus der mangelnden Sicherung der Baustelle. Die Duldungsverfügung ist zur Durchsetzung auch erforderlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe mit den Bautätigkeiten nichts zu tun, erweist sich der Vortrag nicht als glaubhaft, denn der Vorsitzende des Antragstellers ist personenidentisch mit dem Vorsitzenden des Vereins X.-straße 11. Als solcher kann der beiden Vereinen vorsitzende Herr X über das Grundstück des Antragstellers einen weiteren Zugang zu der Baustelle auf dem Grundstück Große Burgstraße 11 erlangen und den Baustopp samt der Versiegelung umgehen. Zivilrechtlich ist es darum für den Verein X.-straße 11 möglich, einen tatsächlichen Zugang zu der versiegelten Baustelle über die A-Straße zu erlangen, den Herr X vice versa als Vorstand des Antragstellers auch gewährt. Vor diesem Hintergrund ist die Versieglung erforderlich, um alle tatsächlichen Zugänge zu der illegalen Baustelle zu versperren. Auf Rechtsfolgenseite des § 58 Abs. 2 LBO steht der Antragsgegnerin Ermessen zu. Ermessen ist gem. § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Duldungsverfügung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit wäre gegeben, wenn das Mittel der Duldungsverfügung außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Durchsetzung des Baustopps auf dem Nachbargrundstück, stünde. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Versiegelung eines Nachbargrundstücks zur Durchsetzung eines Baustopps gegenüber einem Dritten stellt sich zwar als erheblicher Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Das Mittel steht dennoch im Verhältnis zum verfolgten Zweck (der Durchsetzung des legitimen Ziels „Baustopp“), denn zum einen ist der Eingriff insoweit weniger schwerwiegend, als dass das versiegelte Gebäude X.-str. 2 leer steht und nicht bewohnbar ist. Der Antragsteller hat eine Nutzung nicht einmal behauptet, sondern sich darauf zurückgezogen, dass er die Elektrik beobachten müsse und sich lösende Dachziegel im Auge behalten wolle. Allein aus dem Umstand, sein Eigentum nicht zu nutzen, erwächst zwar nicht der Verlust der Eigentumsrechte, jedoch wirkt der Eingriff dadurch weniger schwer. Zudem ist in die Zweck-Mittel-Relation mit einzustellen, dass Herr X auf zwei der Seiten in dem Dreieck zwischen dem Antragsteller, der Antragsgegnerin und dem Verein X.-straße 11 agiert. Allein die Gründung verschiedener Vereine darf nicht dazu führen, sich bauordnungsrechtlichen Verfügungen durch die Hintertür zu entziehen. Er hätte es in der Hand gehabt, eine Versiegelung des Grundstücks zu verhindern, hätte er sich als Vorsitzender des Vereins X.-straße 11 an die ergangenen Ordnungsverfügungen gehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Als Regelstreitwert findet nach der Rechtsprechung der Kammer im Eilverfahren keine Halbierung statt.