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Urteil

8 A 73/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0403.8A73.23.00
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Leitsätze
Bei Kinderspielen und Fitnesszwecken handelt es sich nicht um offensichtlich zulässige Nutzungsänderungen eines nur für Abstellzwecken genehmigten Spitzbodens, welcher weder über die erforderliche Deckenhöhe noch Rettungswege verfügt.(Rn.33) (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Kinderspielen und Fitnesszwecken handelt es sich nicht um offensichtlich zulässige Nutzungsänderungen eines nur für Abstellzwecken genehmigten Spitzbodens, welcher weder über die erforderliche Deckenhöhe noch Rettungswege verfügt.(Rn.33) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig. Die Nutzungsuntersagungsverfügungen vom 7. Juli 2021 und 21. März 2022, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2023, sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Mai 2020 – n.v. BA S. 6 m. w. N.; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 8 B 29/24 – juris Rn. 56). Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 LBO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung liegen vor. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (stRspr OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2015 – 8 B 6/15 – juris Rn. 20). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens vertritt der für das öffentliche Baurecht zuständige 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zudem der Auffassung, dass bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen kann, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 – n.v. BA S. 7; so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 – juris Rn. 11). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kann zudem gegeben sein, wenn es sich um ein offensichtlich zulässiges verfahrensfreies Vorhaben handelt, § 61 LBO (stRspr der Kammer, vgl. Beschluss vom 18. Mai 2020 – 8 B 9/20 – Rn. 46, juris; Beschluss vom 18. Juli 2024 – 8 B 16/24 – juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2025 – 8 B 3/25 – juris Rn. 44; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 MB 15/24 – juris Rn. 2 f. m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – Rn. 8, juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 58 Abs. 2, § 80 Satz 1 LBO liegen vor. Dabei ist zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt sogar unstreitig, dass die streitgegenständliche Nutzung der Spitzbodenbereiche aller Hausscheiben zu sportlichen Zwecken (Fitness) und zum Kinderspielen von der Baugenehmigung vom 24. November 2017, die dort jeweils (nur) eine Nutzung zu Abstellzwecken zulässt, nicht umfasst ist. Ein Bauantrag, der auf die Änderung der Nutzungsart gerichtet ist, wurde von der Klägerin gestellt (17. Mai 2022 und 21. März 2023). Es handelt sich zudem nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Dafür ist erforderlich, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. An einen Abstellraum werden keine weiteren Anforderungen gestellt. Durch die Nutzung zu Sport- und Kinderspielzwecken werden die Räume als Aufenthaltsräume genutzt, für welche § 2 Abs. 5 LBO gilt und deshalb weitere bauordnungsrechtliche Vorschriften einzuhalten sind. § 2 Abs. 5 LBO definiert Aufenthaltsräume als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Der Aufenthalt wird definiert als ein längerer Aufenthalt von Menschen in einem Raum (Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 mit Kurzkommentierung, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 7), welcher sich regelmäßig über mehrere Stunden erstreckt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 7). Auch ein mehrstündiger Aufenthalt in einem Raum macht diesen allerdings nicht notwendig zum Aufenthaltsraum, wenn er auf gelegentliche Tätigkeiten oder Nutzungen beschränkt bleibt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Die bloße abstrakte Möglichkeit, sich in einem Raum mehr als nur vorübergehend physisch aufzuhalten, reicht für die Annahme bzw. die objektive Eignung dieses Raumes als Aufenthaltsraum nicht aus, weil anderenfalls praktisch jeder Raum ein Aufenthaltsraum wäre (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Maßgebend für die Beurteilung ist nicht allein die subjektive Zweckbestimmung eines Raumes durch den Bauherrn, sondern auch die objektive Eignung des Raumes, einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Ein Raum, der zwar nach seiner Zweckbestimmung als Aufenthaltsraum dienen soll, ist danach kein Aufenthaltsraum, wenn er dazu nicht geeignet ist. Ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden soll, ist gleichwohl ein Aufenthaltsraum, wenn er den Anforderungen eines Aufenthaltsraumes genügt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 38 m.w.N.). Fehlt es an den Voraussetzungen für einen nach der Wertung des Gesetzgebers physisch und psychisch akzeptablen nicht nur gelegentlichen, mithin längeren Aufenthalt in Räumen (vgl. § 47 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2 LBO), liegt es im Regelfall auch fern, dass eine solche Nutzung tatsächlich erfolgen wird. Allerdings ist es grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 LA 59/21 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien gleichwohl eine Nutzung zum mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt nahelegen (so ausdrücklich auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8), wie z.B. die Lage, Größe oder Beschaffenheit der Räumlichkeiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 39). Das ist hier – trotz des zeitlichen Nutzungsvorbehalts der Klägerin – der Fall. Die Spitzbodenbereiche aller Hausscheiben sind nach den Baugenehmigungsunterlagen jeweils vom Dachgeschoss aus über eine Treppe frei zugänglich. In den Hausscheiben 2, 3 und 4 führen die Treppen danach unmittelbar in den offenen Spitzboden; in Hausscheibe 1 gelangt man in einen Flur, von dem aus ein Bad sowie zwei Räume abgehen. Alle dort zu Abstellzwecken genehmigten Bereiche verfügen über eine hinreichende (Steh-)Höhe (bis max. 2,17 m) sowie Fenster, die Belichtung und Belüftung ermöglichen und sich insofern für einen längeren Aufenthalt zu sportlichen Zwecken (Fitness) und als „Spielböden für Kinder“ geradezu anbieten. Eine entsprechende Nutzung, die Anlass für die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung war, hat in der Vergangenheit offensichtlich stattgefunden und ist – wie die angestrebte beantragte Nutzungsänderung deutlich macht – auch für die Zukunft vorgesehen. Darauf deutet auch die weiterhin existente Bewerbung einer „Piratenecke, die Kinderherzen höher schlagen lässt“ im Internetauftritt der Klägerin für die Hausscheibe 1 des Ferienhauses X (www. X. de) hin. Entgegen der geäußerten Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, auf welche Weise die Räume aktuell möbliert sind, denn die Genehmigung zu einem bestimmten Nutzungszweck kann nicht davon abhängen, welche Möbel dem verfolgten Nutzungszweck dienen sollen. Die konkrete Ausstattung der Spitzböden mit Spielzeug, Möbeln oder sonstigen Dingen kann jederzeit geändert werden. Selbst die Feriengäste können kurzfristig mit Decken und Kissen eine Umgebung für Kinder schaffen, die für einen längeren Aufenthalt geeignet und bestimmt ist. Die Klägerin trug im Vorverfahren selbst vor, dass bisher eine „Möbelkonstruktion“ in den Spitzböden vorhanden gewesen seien, welche sie entfernte. Bei speziell angepassten Möbeln ist zum einen deutlich, dass ein längerer Aufenthalt intendiert war. Es zeigt zudem, dass die Räumlichkeiten nach der Genehmigung jederzeit wieder auf diese Weise ausgestattet werden könnten. Es widerspricht jedoch den Zwecken des Baurechts, dass die Genehmigung für Kinderspielen allein davon abhängt, ob sich gegenwärtig eine für Kinder attraktive Möblierung in den Zimmern befindet oder nicht. Konkrete Spiele können bei Kindern je nach Alter unterschiedliche Längen einnehmen. Eine zeitliche Beschränkung der Nutzung der Räume zu diesem Zweck durch die Klägerin gegenüber den Mietern ist weder ersichtlich noch lebensnah (weil nicht durchsetzbar). Da verschiedenste Arten von Spielen einen Großteil des kindlichen Alltags ausmachen, ist ein Raum, der für diesen Zweck vorgehalten wird, nach der Bestimmung her einer, der einem nicht nur vorrübergehenden Aufenthalt dienen soll. Für die Nutzung zu sportlichen Zwecken (Fitness) gilt nichts Anderes. Im Vergleich zum Kinderspielen mag Sport einen kürzeren Zeitraum täglich betreffen, jedoch ist auch dieser Zweck zumindest auf eine regelmäßige Nutzung angelegt. Bei mehreren Personen im Haus kann der Raum auch über mehrere Stunden durchgängig genutzt werden, wenn auch durch jeweils andere Bewohnerinnen und Bewohner. Eine zeitliche Begrenzung auf ausnahmsweise Nutzungen oder reine Ausweichfläche der frei zugänglichen Spitzbodenbereiche ist weder erkennbar intendiert noch ansatzweise praktikabel. Im Gegenteil drängt sich bei einem vom Dachgeschoss, d. h. dem vom primären Schlafbereich aus unmittelbar erreichbaren Bodenbereich eine regelmäßige, wiederkehrende und dauernd mögliche Nutzung für sportliche Zwecke geradezu auf. Die Ausstattung des Bereichs zumindest mit einem Spielteppich und nach Feststellung des OVG auch mit Fußböden in Holzoptik (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 1 MB 17/22 – n. v.), nutzbarem Fenster für Belichtung und Belüftung stützt diesen Befund. Die Nutzung würde noch attraktiver, wenn zudem in jedem Spitzboden auch die beantragten Bäder oder Toiletten eingebaut würden. Zumindest für einen der Spitzböden ist bereits jetzt kaum eine Unterbrechung des Aufenthalts nötig, um zwischendrin das Badezimmer aufzusuchen. Ein Sportraum bedarf zudem keiner besonderen Ausstattung. Auch in kleinen Räumen ohne weitere Sportgeräte ist es möglich, dass bloß auf einer Sportmatte Übungen ausgeführt werden. Solche Sporteinheiten können zum einen auch über längere Zeit gehen, beispielsweise bei Yogaeinheiten, bei denen es nicht völlig unüblich ist, dass sich diese über mehrere Stunden hinziehen. Jedenfalls ist es objektiv möglich, dass solche Übungen täglich durchgeführt werden können und die Räume insofern regelmäßig genutzt werden. Der Eignung für Sport- und Spielzwecke steht nicht entgegen, dass große Personen nicht in der Lage sein sollen, auf einem Spinning-Rad zu sitzen, weil die Deckenhöhe dies nicht zulasse. Unterstellt man dieses Vorbringen der Klägerin als zutreffend, kann allein der Umstand, dass eine Art von Sport nicht ausgeführt werden kann, nicht dazu führen, dass die Eignung auch für andere Sportarten wie Pilates, Yoga, Rudern mit einer Maschine, Hanteltraining oder Mobilitätsübungen auf dem Boden nicht geeignet ist. In Frage steht nicht die Nutzung als Spinningraum, sondern allgemein zu Sportzwecken. Die Räume sind deswegen auch objektiv geeignet, den subjektiv gewollten Zweck zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für Kinderspielen, weil für diese Nutzung die geringe Raumgröße (nach den Genehmigungsunterlagen zwischen ca. 4,5 m² bis ca. 7 m²) und Raumhöhe kaum Einschränkungen mit sich bringen. Doch auch für Sport sind die Räume zumindest hinsichtlich einiger Sportmöglichkeiten objektiv geeignet. Soweit die Klägerin vorträgt, dass bereits aus der erheblichen Größe der Ferienwohnungen und der dortigen Räume die Spitzböden für einen längeren Aufenthalt nicht nötig seien, weil Fitness und Kinderspielen auch in den anderen Räumen möglich sei, drängt sich zum einen die Frage auf, weshalb dann überhaupt eine solche Nutzung(sänderung) angestrebt wird. Die Antwort der Klägerin, dass sie dies nur aus Verärgerung wegen der hier streitigen Nutzungsuntersagung beantragt hätte, überzeugt insoweit nicht. Zum anderen schließen andere Aufenthaltsräume im Gebäude die Nutzung weiterer Räume als Aufenthaltsräume nicht aus. Gleiches gilt für den subjektiven Vorbehalt, die Spitzböden nur gelegentlich nutzen zu wollen. Es liegt keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Nutzungsarten „Fitness“ und „Kinderspielen“ für den Bereich der Spitzböden vorliegend nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO offensichtlich genehmigungsfähig. Als Nutzung „zu Aufenthaltszwecken“ liegt dies auf der Hand, denn alle Spitzböden erfüllen – auch das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig – die Anforderungen nicht, die an Aufenthaltsräume im Sinne von § 2 Abs. 5 LBO, d. h. an Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, gestellt werden. So fehlt es an der erforderlichen lichten Höhe im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens die Hälfte der Grundfläche (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBO), da sich die maximale Raumhöhe nach den genehmigten Bauunterlagen dort nur zwischen 2,09 m und 2,17 m bewegt. Auch sind keine zwei voneinander unabhängigen Rettungswege ins Freie vorhanden, die nach dem Rettungswegesystem des § 33 Abs. 1 LBO für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss erforderlich sind. Da der Spitzbodenbereich nicht zu ebener Erde liegt, müsste der erste Rettungsweg gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 LBO über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LBO) führen, deren nutzbare Breite für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss; die konkreten Maße der nutzbaren Treppenlaufbreite ergeben sich insoweit aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 18065:2011-06 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“, die hier eine Mindestbreite von jedenfalls 80 cm vorsieht. Die zu den Spitzböden führenden Treppen erreichen dieses Maß nicht, denn ihre Laufbreiten liegen zwischen 63 und 70 cm. Ebenso wenig ist der zweite Rettungsweg sichergestellt. Dieser kann hier deshalb nicht über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO führen, weil die insoweit in Betracht zu ziehenden Fenster in den Spitzböden im Lichten nicht die nach § 37 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderliche Größe von mindestens 0,90 m x 1,20 m aufweisen. Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung vom Beklagten fehlerfrei ausgeübt worden. Hierzu hat er auf Seite 5 des angefochtenen Widerspruchbescheides ausgeführt, dass er von dem in § 58 Abs. 2 LBO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht habe, den rechts- und ordnungswidrigen Zustand und eine ungeordnete bauliche Entwicklung zu unterbinden. Er hat zudem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte angestellt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30 m. w. N.). Auch die auf der Grundlage von § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ergangene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 € für den Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügungen vom 7. Juli 2021 und 21. März 2022 ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der Dachböden auf 2.500 € pro Spitzboden, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Die Klägerin wendet sich gegen Nutzungsuntersagungsverfügungen nebst Zwangsgeldandrohungen, mit denen der Klägerin durch den Beklagten die Nutzung der Spitzböden zu Wohn- und Aufenthaltszwecken in der X-straße Xa-d (frühere Anschrift des Grundstücks: X-straße X) untersagt wird. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-straße Xa-–d, bestehend aus dem Flurstück x/x der Flur 8 in der Gemarkung X mit einer Gesamtgröße von 1.528 m². Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 vom 21. Januar 2011 der Gemeinde X. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück ein Sondergebiet (SO 8 – Touristenbeherbergung und Dauerwohnen) fest. Unter dem 13. Oktober 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung über den Neubau eines Wohnhauses mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung. Mit Datum vom 24. November 2017 erhielt die Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Teil der Baugenehmigung sind Schnitte und Ansichten des Wohnhauses. Diese zeigen insbesondere die Maße und Höhen der Räumlichkeiten, die auf Grundlage der Baugenehmigung wie genehmigt errichtet wurden. Das Haus besteht aus vier einzelnen „Hausscheiben“ bzw. Wohneinheiten, die von 1 bis 4 durchnummeriert sind. Alle Hausscheiben haben ein Kellergeschoss, ein Vollgeschoss im Erdgeschoss, ein Dachgeschoss im 1. Stock sowie einen Spitzboden. In einer der Hausscheiben (Nr. 1) ist zudem ein Bad im Spitzboden genehmigt. Der Spitzboden der Gebäude ist zum „Abstellen“ genehmigt. Die Wendeltreppe zum Dachgeschoss ist 63 cm bis 70 cm breit. Die Fenster haben etwa einen Radius von ca. 46 cm. Die Raumhöhe beträgt zwischen 2,09 m und 2,17 m an der höchsten Stelle. Nachdem das Wohngebäude im Einklang mit der Baugenehmigung vom 24. November 2017 errichtet und ab 2019 auch in Nutzung genommen wurde, erhielt die Klägerin am 25. Mai 2021 ein Schreiben des Beklagten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass angenommen werde, die Räumlichkeiten im Spitzboden und im Keller des Hauses würden entgegen der als Abstellräume erteilten Genehmigung zu Wohn-und Aufenthaltszwecken genutzt. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 untersagte der Beklagte der Klägerin daraufhin ab sofort die Nutzung und das Nutzenlassen durch Dritte des Spitzbodens und der Kellerräume zu Wohn- und Aufenthaltszwecken in der X-straße 24. Eine Differenzierung nach Hausscheiben enthält der Bescheid nicht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Hiergegen legte der Kläger am 20. Juli 2021 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 21. März 2022 untersagte der Beklagte der Klägerin sodann die Nutzung sowie das Nutzenlassen durch Dritte der Spitzböden in Bezug auf die Hausscheiben 1-3 zu Wohn- und Aufenthaltszwecken und wies darauf hin, dass in dem vorhergehenden Bescheid nur die Nutzung in Hausscheibe 4 verboten worden sei. Er ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an und drohte ein Zwangsgeld für den Fall des Zuwiderhandelns in Höhe von 5.000 € an. Beide Untersagungsverfügungen begründete der Beklagte damit, dass die Spitzböden nur zum Abstellen genehmigt seien. Die Nutzung als Spiel- und Fernsehzimmer stelle jedoch eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Aufenthaltsnutzung dar. Aufgrund fehlender Rettungswege sei eine Aufenthaltsnutzung baurechtlich nicht zulässig. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (30. März 2022). Sie stellte zudem am 17. Mai 2022 einen Bauantrag zur Nutzungsänderung von Abstellräumen in den Spitzböden zu Nebenräumen für Kinderspiel- und Fitnesszwecken sowie Abstellen. Dieser wurde mit Bescheid vom 9. Juni 2022 abgelehnt und nach Durchlaufen des Vorverfahrens hat die Klägerin hiergegen am 17. Mai 2023 Klage erhoben (8 A 87/23). Am 31. Mai 2022 ersuchte die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. März 2022 gegen die Nutzungsuntersagung vom 21. März 2022 wiederherstellen zu lassen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (Az.: 8 B 43/22) ab. Auf die Beschwerde der Klägerin bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 (Az.: 1 MB 17/22) den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Es handle sich bei einer Nutzung der Spitzböden für Fitnesszwecke und zum Kinderspielen um eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Diese böten sich für einen längeren Aufenthalt zu diesen Zwecken geradezu an, denn sie seien ausreichend belichtet und belüftet, unmittelbar von den Schlafräumen frei zugänglich und verfügten über eine gewisse hinreichende (Steh-)Höhe bis max. 2,17 m. Die Räumlichkeiten seien aufgrund der fehlenden Rettungswege und der lichten Höhe von unter 2,30 m jedoch als Aufenthaltsraum nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Am 6. März 2023 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, der sich auf die beiden Nutzungsuntersagungsverfügungen vom 7. Juli 2021 und vom 21. März 2022 bezog. Der Beklagte begründete diesen damit, dass die Nutzung der Spitzböden nicht genehmigt sei als Aufenthaltsraum, sondern lediglich als Abstellraum. Es liege auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vor. Die Räume erfüllten in mehrfacher Hinsicht nicht die nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und die Zulässigkeit der Nutzung eines Raumes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken geknüpften Voraussetzungen. Denn die Räume hätten nicht die für eine Aufenthaltsnutzung erforderliche lichte Raumhöhe. Erforderlich wäre gemäß § 47 Abs. 1 LBO ein Maß von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche. Tatsächlich betrügen diese Höhen selbst im Maximum nach der erteilten Baugenehmigung lediglich zwischen 2,09 m und 2,17 m. Darüber hinaus sei auch weder der erste noch der zweite Rettungsweg gesichert im Sinne von § 33 LBO, wobei auch die zu den Spitzböden führenden Treppen, die als erster Rettungsweg zu dienen hätten, nicht die an eine solche notwendige Treppe nach § 34 LBO zu stellenden Anforderungen erfülle. Die Fenster in den Spitzböden wiederum seien zu klein, um als Rettungsweg zu dienen; sie wiesen nicht die nach § 37 Abs. 5 LBO zu fordernden Maße auf (90 cm x 1,20 m). Die Nutzungsuntersagungen seien nach dem von § 80 LBO eingeräumten Ermessen, ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Eine ungeordnete bauliche Entwicklung könne nur dann verhindert werden, wenn die Nutzung der Spitzböden zu Wohn- und Aufenthaltszwecken unterlassen werde. Die Nutzungsuntersagungsverfügungen führten auch lediglich zu einer solchen Beeinträchtigung, die zu dem beabsichtigten Erfolg im richtigen Verhältnis stünden, denn die Klägerin habe mit ihrer Nutzung so lange zuzuwarten, bis eine entsprechende Genehmigung erteilt sei. Auch das Zwangsgeld sei nicht zu beanstanden, denn es sei für die Effektivität der Gefahrenabwehr erforderlich und befinde sich im unteren Bereich des Zulässigen. Am 21. März 2023 stellte die Klägerin aufgrund einer Rückfrage im Baugenehmigungsverfahren zum Bauantrag vom 17. Mai 2022 einen weiteren Bauantrag, bezeichnet als 4. Nachtrag zur Baugenehmigung – 6001 1865 2017 – Nutzungsänderung von Abstellräumen im Spitzboden zu Nebenräumen für Fitness, Kinderspielen und Abstellen und baulichen Änderungen mit dem Einbau von Bädern uns Zwischenwänden. Dieser wurde mit Bescheid vom 28. März 2023 abgelehnt und nach Durchlaufen des Vorverfahrens hat die Klägerin hiergegen am 9. August 2023 Klage erhoben (8 A 130/23). Bezüglich der Nutzungsuntersagungsverfügung hat die Klägerin am 5. April 2023 Klage erhoben und begründet sie damit, dass die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig sei, weil eine Untersagung der Nutzung nicht erfolgen dürfe, wenn diese Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei oder offensichtlich zulässig. Die Spitzböden seien als Abstellräume genehmigt. Dabei handele es sich also um genehmigte Nebenräume. Die Klägerin habe den Bauantrag nur zur Konkretisierung der zulässigen Nutzung gestellt, denn bei der Nutzung der Spitzböden für Fitness, Kinderspielen und zum Abstellen handle es sich nicht um Wohn- und Aufenthaltszwecke, sondern weiterhin um eine Nutzung als Nebenräume. Die Räume seien nicht zum längeren Aufenthalt geeignet und bestimmt. Durch die späteren baulichen Veränderungen, bei welchen zusätzliche Wände eingezogen würden, würden nur noch kleine Räume vorliegen, die eine Nutzung auf eine kurze Zeit beschränken würden. Die Treppe führe nun nicht mehr unmittelbar auf den Spitzboden, sondern es bestehe eine deutliche Trennung und nur kleinteilige Räume. Die Kinderspielräume würden auch nicht mehr auf der Internetpräsenz beworben. Die Spitzböden seien lediglich als vorrübergehende Ausweichmöglichkeit vorgesehen und kein zentraler Bestandteil der Wohnung. Die im Spitzboden vorhandenen Möbel seien zudem entfernt worden. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Eilverfahren gingen zu weit. Es entbehre jeder Lebenserfahrung, dass bei Fitness oder Kinderspielen nicht mehr von nicht nur gelegentlichen Tätigkeiten oder Nutzungen gesprochen werden könne. Mehr als gelegentlich würden diese Tätigkeiten in einer Ferienwohnung offensichtlich nicht ausgeübt. Im Zusammenhang mit der Lage der Räumlichkeiten und den nicht erfüllten baulichen Anforderungen an Aufenthaltsräume dränge sich eine dauerhafte bzw. nicht mehr nur vorübergehende Nutzung gerade auch nicht auf. Die Ferienwohnung sei so großzügig, dass es keinen Grund gäbe, sich ausgerechnet im Spitzboden längere Zeit aufzuhalten. Diese seien nur für absolute Ausnahmen vorgesehen und dienten einem ungestörten Rückzug. Die Wohnung verfüge auch im Übrigen über viele Orte, sich zurückzuziehen und sowohl im Keller Sport zu machen, als auch im gesamten Haus zu spielen. Wenn man der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Eilverfahren folgen würde, so müssten auch andere Nebenräume, wie Bäder, Hobbyräume, Hauswirtschaftsräume und Flure im gleichen Zuge als nicht mehr nur vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeiten angesehen werden. Denn auch diese Räumlichkeiten seien von anderen Aufenthaltsräumen (Schlafzimmer, Wohnzimmer) unmittelbar erreichbar und regelmäßig frei zugänglich. Belichtung und Belüftung seien in diesen Räumlichkeiten ebenfalls vorgesehen. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil es ihr an einer rechtmäßigen Grundverfügung fehle. Die Klägerin beantragt, die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 21. März 2022 und vom 7. Juli 2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2023 (Az.: 2.20.0.01-WL 42/22 und WL 153/21) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die zuvor ergangenen Bescheide und vertieft seinen Vortrag. Die streitgegenständlichen Räume seien mit den beabsichtigten Nutzungen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Bei einem Raum, der zu Fitness-zwecken genutzt werden solle, liege eine solche Betrachtungsweise nahe. Anders als der Begriff „Abstellen“ biete der Begriff „Fitness“ zwar Interpretationsspielraum im Hinblick auf die ausgeübte Nutzung. Ausgehend davon, dass es sich dabei um einen Raum handele, der der sportlichen Betätigung dienen solle, wäre durchaus eine Nutzung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt zu erwarten. Die klägerische Auffassung, wonach Fitnessräume in der Regel nur sporadisch genutzt würden, sei dagegen nicht zu folgen. Es möge tatsächlich im Einzelfall so sein. Wenn diese ihren Zweck erfüllen sollten, wäre bei einer objektiven Betrachtungsweise jedoch das Gegenteil zu erwarten. Selbiges gelte für eine Nutzung als Kinderspielraum. Auch insoweit sei eine objektive bzw. typisierende Betrachtungsweise maßgeblich und nicht hingegen die Unterstellung der Klägerin, eine solche Nutzung sei „nur auf kurze Zeit“ beschränkt, da der Raum aufgrund seiner Einrichtung und Größe nur zum vorübergehenden Aufenthalt geeignet sei. Eine solche Betrachtungsweise sei mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen. Gerade Kinder hätten regelmäßig einen großen Spieldrang, der dazu führen könne, dass ein Raum – insbesondere ein dem Kind besonders zu diesem Zweck zur Verfügung gestellter bzw. zugewiesener Raum – über Stunden genutzt werde. Die Räume im Spitzboden seien hier ebenfalls von ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit geeignet, diesem Aufenthaltszweck zu dienen. Folge man dagegen der Auffassung der Klägerin, seien nach diesem Verständnis auch ein Esszimmer oder eine Küche kein Aufenthaltsraum. Derartige Räume würden tatsächlich nicht selten, sondern regelmäßig nicht „über Stunden“ genutzt. Objektiv dienten sie allerdings genau diesem Zweck, denn sie seien per Definition Bestandteil einer Wohnung. Es dürfe ausgeschlossen sein, Räumen dieser Art die Eigenschaft als Aufenthaltsräume abzusprechen. Es komme zudem nicht darauf an, ob weitere Wände im Spitzboden vorhanden seien und ob ein Teil der Fläche als Bad genutzt würde. Soweit solche Änderungen in den Einheiten 2-4 geplant seien, liege hierfür keine Genehmigung vor und sei entsprechend wohl nicht umgesetzt worden. Auf diese Wände komme es in der Beurteilung der Nutzung als Aufenthaltsraum ohnehin nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.