Urteil
8 A 124/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0808.8A124.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 7. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 75 LBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2021 (LBO). Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 BauGB, weil sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht für das Vorhabengrundstück unstreitig nicht. Das Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5). Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. November 2016 – 1 LB 14/13 – juris Rn. 43). Maßgebend dafür, ob das Grundstück des Klägers innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Das Gewicht der vorhandenen Bebauung für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9). An dem für einen Ortsteil erforderlichen gewissen Gewicht einer vorhandenen Streubebauung kann es unter anderem fehlen, wenn in der näheren Umgebung deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind beziehungsweise die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurückbleibt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Gegen eine organische Siedlungsstruktur können zudem fehlende Infrastruktureinrichtungen sprechen (BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 – 4 B 77.94 – juris Rn. 2). Hintergrund des Kriteriums der organischen Siedlungsstruktur ist die Frage, ob sich dem Gebäudebestand ein Rahmen für die künftige Entwicklung entnehmen lässt. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urt. v. 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Abzugrenzen ist der Ortsteil von dem Gegenbegriff der Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist im Gegensatz zum Ortsteil eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2015 – 4 BN 1.15 – juris Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich bei den Grundstücken Hauptstraße 14,16 und 18, A-Stadt nicht um einen Bebauungszusammenhang handelt. Allein die Anzahl von drei Gebäuden lässt einen Bebauungszusammenhang als fernliegend erscheinen. Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine gewachsene Siedlungsstruktur. Diese drei Grundstücke bilden auch keinen Bebauungszusammenhang mit der in südlicher Richtung folgenden Bebauung ab Hauptstraße 12. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs können auch unbebaute Grundstücke sein, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, das heißt um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 13). Daran gemessen stellt sich die Fläche zwischen den Grundstücken Hauptstraße 12 und 14 ausgehend von den im Internet frei verfügbaren Luftbildern (Google Maps, DigitalerAtlasNord) sowie dem vor Ort gewonnenen Eindruck nicht als Baulücke dar, sondern bewirkt eine deutliche Zäsur und unterbricht den Bebauungszusammenhang. Zwischen dem am nächsten gelegenen maßstabbildenden Gebäude auf dem Grundstück Hauptstraße 14 und demjenigen auf dem Grundstück Hauptstraße 12 liegt eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Grünland, einer Jauchegrube sowie Betriebsgelände der Hofstelle auf dem Grundstück Hauptstraße 12, deren Entfernung an der schmalsten Stelle etwa 115 Meter beträgt. Die Straße knickt hier jedoch ab, so dass der Abstand zwischen den jeweils maßstabbildenden Gebäuden an den meisten Gebäudeseiten noch größer ist. Es handelt sich bei den drei Grundstücken damit um eine Splittersiedlung. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nach dem Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist der Außenbereich grundsätzlich von einer baulichen Inanspruchnahme freizuhalten, um eine ungeordnete Zersiedlung zu verhindern. Dabei kann nicht nur die Errichtung neuer selbständiger Wohngebäude zur Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen, sondern auch eine Änderung bestehender Gebäude oder eine Nutzungsintensivierung (BVerwG, Urt. v. 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – n. v.). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen muss, wie wenn es darum ginge, an dieser Stelle erstmalig ein Wohnhaus zu errichten (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 1980 – IV C 63.77 – juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Das wäre jedoch mit den öffentlichen Belangen unvereinbar, weil die Ausführung des vom Kläger geplanten Vorhabens die zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies würde die unerwünschte Zersiedlung im Außenbereich vorantreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Es sind in der Umgebung des Grundstücks des Klägers zahlreiche bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden, die potentiell als Grundstücke für Wohnhäuser genutzt werden könnten. Die Errichtung weiterer Gebäude liegt hier auch besonders nahe, weil der Bereich an die bereits vorhandene Bebauung im Ort A-Stadt anschließt. Auch die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange (BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 1999 – 4 B 77.99 – juris Rn. 6). Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben des Klägers im Außenbereich als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Die Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt das Vorhaben nicht. Voraussetzung dazu ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wurde oder wird. Nach dem BVerwG ist jedenfalls ein Eigennutzungszeitraum von weniger als zwei Jahren zu kurz (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1996 – 4 B 25.96 – juris Rn. 11). Es spricht – ohne dass der genaue Zeitraum für dieses Verfahren entscheidungserheblich ist – viel dafür, mindesten einen Zeitraum von vier Jahren anzunehmen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 10. Juli 2024 – 8 A 27/21 – juris Rn. 54; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 18. März 2021 – 2 A 161/18 – n. v.; Urt. v. 14. Dezember 2016 – 2 A 207/15 – n. v.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 35 BauGB Rn. 150). In Anbetracht des Grundsatzes, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer baulichen Inanspruchnahme freizuhalten ist, um eine ungeordnete Zersiedlung zu verhindern, (BVerwG, Urt. v. 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – n. v.) erscheint erst ab diesem Eigennutzungszeitraum die Privilegierung gerechtfertigt. Maßgeblich ist dabei nur die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken, denn § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB regelt allein die Neuerrichtung eines Wohngebäudes. Die Erleichterung soll nur denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung sollte nicht erleichtert werden. Mit der Teilprivilegierung sollte die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch Errichtung eines Ersatzbaus ermöglicht, nicht aber die Schaffung oder Erhaltung einer Erholungsmöglichkeit im Außenbereich gefördert werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2001 – 4 B 42/01 – juris Rn. 9). Ebenso wenig reicht für die Privilegierung eine vorübergehende Nutzung eines Gebäudes eines einzelnen Familienmitglieds als Zweitwohnung ohne besonderen Grund (etwa berufliche bedingte Ortsabwesenheit) aus. So liegt es jedoch hier jedoch. Nach dem aus dem Verwaltungsvorgang und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gewonnen Gesamteindruck hat der Kläger das Gebäude allenfalls gelegentlich zum Wohnen genutzt, um so zielgerichtet die Voraussetzungen für eine Privilegierung zu schaffen. Der erkennende Einzelrichter konnte sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und der eingereichten Unterlagen nicht davon überzeugen, dass der Kläger überhaupt über einen nennenswerten Zeitraum im dem Gebäude gewohnt hat. Er mag sich viel in dem Gebäude aufgehalten haben. Nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters war der tatsächliche und melderechtliche Hauptwohnsitz jedoch immer das Gebäude A-Straße, A-Stadt, in dem auch seine Familie wohnt. Dieses Gebäude liegt nur 700 Meter von dem streitgegenständlichen Grundstück entfernt. Der Kläger hat vorgetragen, jedenfalls ab dem 1. Januar 2019 in dem Gebäude gelebt zu Haben. Nach dem Ablauf von zwei Jahren habe er das Gebäude dann in Erwartung der Erteilung einer Baugenehmigung geräumt. Deshalb sei bei der Ortsbesichtigung am 5. Mai 2021 das Gebäude bereits geräumt gewesen. Er habe immer in dem Gebäude geschlafen und sich vor und nach der Arbeit dort aufgehalten. Mittags gehe er gewöhnlich bei seinen Eltern essen. Die Ölheizung betreibe er mit Heizöl aus Kanistern. Im Übrigen habe er eine Gasheizung und eine Stromheizung verwendet. Angesichts eines Wasserverbrauchs von 2 m3 im Jahr 2020 und 4 m3 im Jahr 2021, wie er sich aus den vom Kläger eingereichten Rechnungen ergibt, erscheint eine Wohnnutzung als fernliegend. Dafür spricht auch der sehr geringe Stromverbrauch von 376 kWh für den Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis zum 18. Oktober 2020 und von 726 kWh für den Zeitraum vom 19. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2021. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auch keine Fotos oder Ähnliches vorlegen, die Anhaltspunkte für ein Wohnen in dem Gebäude hätten darstellen können. Schließlich konnte der Kläger nicht nachvollziehbar ausführen, wie er sich in dem Gebäude alleine beschäftigt hat, während seine Familie in dem Gebäude A-Straße gewohnt hat. Der pauschale Hinweis, er habe sich nach der Arbeit in dem Gebäude aufgehalten und dort geschlafen, erscheint bei einer angegebenen Wohndauer von mehr als zwei Jahren als wenig glaubhaft. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € für ein Einfamilienhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 18, A-Stadt (Flurstück 20/5, Flur 3 der Gemarkung A-Stadt). Das Grundstück ist mit einem alten Wohngebäude bebaut. Für dieses liegt eine Baugenehmigung zum Umbau beziehungsweise Neuaufbau vom 24. März 1955 vor. Der Kläger hat das Grundstück 2019 erworben. Das bebaute Grundstück grenzt südlich an zwei bebaute Grundstücke an (Hauptstraße 14 und 16). Diese drei bebauten Grundstücke sind – abgesehen von der Straße – an allen Seiten von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Weiter Richtung Süden folgt eine Bebauung mit mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebäuden hin zu dem Ort A-Stadt. Entlang der Hauptstraße Richtung Norden folgen in einiger Entfernung mehrere landwirtschaftliche Betriebe und einzelne Wohngebäude. Der Kläger stand mit dem Beklagten in Austausch über Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks. Herr A. vom Beklagten teilte dem Kläger im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs zunächst mit, Voraussetzung für die Neuerrichtung eines Gebäudes sei die Eigennutzung für mindestens zwei Jahre. Im weiteren Verlauf erklärte Herr A. jedoch, notwendig seien vier Jahre Eigennutzung. Der Kläger reichte eine Meldebestätigung vom 5. November 2019 beim Beklagten ein. Danach war der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zu diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnung an der Anschrift A-Straße, A-Stadt und mit Nebenwohnung bei dem streitgegenständlichen Grundstück gemeldet. Als Einzugsdatum für Letztere ist der 1. Januar 2019 vermerkt. Am 5. Mai 2021 führte der Beklagte eine Ortsbesichtigung durch. Nach dem Bericht war das Gebäude augenscheinlich unbewohnt. Die Räume seien teilweise gar nicht und teilweise nur sporadisch möbliert („Blick durch Fenster“). Mit Antrag vom 14. Januar 2022 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Das Bauvorhaben bezeichnete er in den eingereichten Zeichnungen als „Errichtung einer Stadtvilla“. Der Kläger reichte mit dem Antrag mehrere Rechnungen zum Trinkwasser (2018, 2020, 2021), Abwasser (2020, 2021), Abfallentsorgung (2019), Strom (2020, 2021) sowie einige Handwerkerrechnungen, Schornsteinfegerrechnungen und Gebührenbescheide (Gewässerunterhaltung, Rundfunk) ein. Eine Rechnung bezieht sich auf die Reinigung und Vorbereitung des 5.000 Liter Heizöl-Erdtanks zur Stilllegung. Nach den eingereichten Rechnungen lag der Wasserverbrauch (Trinkwasser) 2018 bei 112 m3, 2020 bei 2 m3 und 2021 bei 4 m3. Der Stromverbrauch lag für den Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis zum 18. Oktober 2020 bei 376 kWh und für den Zeitraum vom 19. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2021 bei 726 kWh. Auf ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigen Ablehnung des Bauvorbescheids führte der Kläger aus, das Vorhaben liege im Innenbereich und füge sich in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vor. Der Kläger habe das Gebäude ausreichend lange über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren eigengenutzt. Dies habe auch der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen. Mit Bescheid vom 7. März 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange in Form der ungeordneten Bebauung und damit Zersiedelung entgegen. Die öffentlichen Belange seien auch beachtlich, weil die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt seien. Der Kläger habe das Gebäude nicht hinreichend lange selbst genutzt. Ausgehend von den Verbrauchsrechnungen für Wasser, Strom und die Müllabfuhr sei eine Nutzung des Gebäudes zum Wohnen durch den Kläger nicht plausibel. Angesichts der Stilllegung der Ölheizung im Jahr 2019 sei keine betriebsbereite Heizung mehr ersichtlich. Zudem habe die Ortsbesichtigung am 5. Mai 2021 ergeben, dass das Gebäude augenscheinlich nicht bewohnt gewesen sei. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2022 Widerspruch und trug ergänzend vor, maßgeblich sei im Rahmen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht ein „Wohnen“, sondern eine Selbstnutzung. Die Eigennutzung stehe im Gegensatz zur Fremdnutzung. Es gehe dem Gesetzgeber also um den eigenen Gebrauch des Gebäudes. Der Kläger habe das Gebäude unstreitig in Gebrauch gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch mit vertiefender Begründung aus dem Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 23. September 2022 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, der Kläger habe das Gebäude durchaus selbst genutzt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Beklagten am 5. Mai 2021 habe er in Erwartung der Baugenehmigung das Gebäude schlicht schon geräumt gehabt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück Hauptstraße 18, A-Stadt, Flurstück 20/5 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Klageverfahren auf die Gründe des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.