Urteil
8 A 39/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0808.8A39.23.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Frage des Waldabstandes zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Frage des Waldabstandes zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Bei der nachträglichen vollständigen Ausklammerung der Frage des Waldabstandes aus der zur Überprüfung gestellten Bauvoranfrage der Kläger handelt sich um eine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger erklärt, einen selbstständigen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Insoweit steht ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zu (VG Düsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2020 – 11 K 3339/19 – BeckRS 2020, 47183 Rn. 12 m. w. N). Die Frage des Waldabstandes stellt einen selbstständigen Teil des Klagebegehrens – der Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids – dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Waldabstandes könnte als aufgedrängtes Fachrecht auch isoliert Gegenstand einer Bauvoranfrage sein. Denn „Fragen“ beziehungsweise „einzelne Fragen“ im Sinne des § 75 LBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2021 (LBO) können alle diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wenn ein Bauantrag gestellt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2020 – 11 K 3339/19 – BeckRS 2020, 47183 Rn. 13). Die Einwilligung des Beklagten war nicht erforderlich, weil die Kläger die Klage konkludent durch die Antragstellung mit der Ausklammerung des Waldabstandes vor Stellung des Antrags des Beklagten zurückgenommen haben. Maßgeblich für das Erfordernis der Einwilligung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, ob der Beklagte in der Verhandlung einen Antrag gestellt hat, weil die Regelung dem Schutz seiner Interessen dient; wenn er durch Antragstellung „verhandelt“ hat, soll er den Rückzug des Klägers aus dem Verfahren verhindern können (Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 92 Rn. 25). Die Kläger haben die Klage vor dem Klagabweisungsantrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen, indem sie die Frage des Waldabstandes in ihrem Klagantrag ausgeklammert haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides für die Errichtung eines Doppelhauses und eines Schuppens. Der Ablehnungsbescheid ist formell rechtmäßig. Ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 87 Abs. 1 LVwG ist jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt worden. Der Ablehnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 75 LBO. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 BauGB, weil sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht für das Vorhabengrundstück unstreitig nicht. Das Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5). Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. November 2016 – 1 LB 14/13 – juris Rn. 43). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Das Gewicht der vorhandenen Bebauung für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9). An dem für einen Ortsteil erforderlichen gewissen Gewicht einer vorhandenen Streubebauung kann es unter anderem fehlen, wenn in der näheren Umgebung deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind beziehungsweise die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurückbleibt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Gegen eine organische Siedlungsstruktur können zudem fehlende Infrastruktureinrichtungen sprechen (BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 – 4 B 77.94 – juris Rn. 2). Hintergrund des Kriteriums der organischen Siedlungsstruktur ist die Frage, ob sich dem Gebäudebestand ein Rahmen für die künftige Entwicklung entnehmen lässt. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urt. v. 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Abzugrenzen ist der Ortsteil von dem Gegenbegriff der Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist im Gegensatz zum Ortsteil eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2015 – 4 BN 1.15 – juris Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der Teil des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll, nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs ist. In der näheren Umgebung verläuft östlich des geplanten Bauorts ein Bebauungszusammenhang entlang der Straße Kiefernweg mit zunehmender Bebauung Richtung Süden. Der Teil des Grundstücks der Kläger, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, ist jedoch nicht Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Zwischen dem am nächsten liegenden Gebäude des Bebauungszusammenhangs und dem geplanten Bauort liegen etwa 75 Meter unbebaute zum Teil bewaldete Grünfläche. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Baulücke. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs können auch unbebaute Grundstücke sein, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, das heißt um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 13). Daran gemessen stellt sich die Fläche zwischen dem geplanten Bauort und dem Bebauungszusammenhang ausgehend von den im Internet frei verfügbaren Luftbildern (Google Maps, DigitalerAtlasNord) sowie dem vor Ort gewonnenen Eindruck nicht als Baulücke dar, sondern bewirkt eine deutliche Zäsur und unterbricht den Bebauungszusammenhang. Die Fläche ist schlicht zu groß, um noch von einer Baulücke sprechen zu können. Zudem grenzt das Grundstück nur an der östlichen Seite an einen Bebauungszusammenhang an. An den anderen Seiten liegen Grünflächen sowie in südlicher Richtung das Gebäude der Kläger. Nördlich, südlich und westlich entlang der Bundesstraße 5 befinden sich nur vereinzelt Gebäude, die ohne erkennbare Siedlungsstruktur errichtet worden sind und durch Grünflächen deutlich voneinander abgegrenzt sind. Schon von der Anzahl von etwa vier bebauten Grundstücken her ist ein Bebauungszusammenhang fernliegend, es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben – wie hier – den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Zwar hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Steuerungswirkung wie ein Bebauungsplan. Gleichwohl bringt die Darstellung als „Fläche für Landwirtschaft“ die grundsätzliche planerische Entscheidung der Gemeinde zum Ausdruck, diesen Bereich von einer baulichen Entwicklung freizuhalten und in seiner landwirtschaftlich geprägten Prägung zu erhalten. Gerade bei sonstigen, nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben, die nur ausnahmsweise zugelassen werden können, kommt dieser Darstellung eine besondere Bedeutung zu. Sie wirkt insoweit wie eine gemeindliche Entscheidung, eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich grundsätzlich auszuschließen. Im Übrigen entfalten Darstellungen des Flächennutzungsplanes gegenüber einem nichtprivilegierten Vorhaben nur dann keine Sperrwirkung, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Das setzt tatsächliche bauliche Verhältnisse voraus, die von ihnen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – n. v.). Letzteres haben die Kläger aber schon nicht dargelegt. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nach dem Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist der Außenbereich grundsätzlich von einer baulichen Inanspruchnahme freizuhalten, um eine ungeordnete Zersiedlung zu verhindern. Dabei kann nicht nur die Errichtung neuer selbständiger Wohngebäude zur Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen, sondern auch eine Änderung bestehender Gebäude oder eine Nutzungsintensivierung (BVerwG, Urt. v. 14. April 2000 – 4 C 5.99 – juris Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Juli 2025 – 1 LA 75/21 – n. v.). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Kläger im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen muss, wie wenn es darum ginge, an dieser Stelle erstmalig ein Wohnhaus zu errichten (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 1980 – IV C 63.77 – juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Das wäre jedoch mit den öffentlichen Belangen unvereinbar, weil die Ausführung des von den Klägern geplanten Vorhabens die zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies würde die unerwünschte Zersiedlung im Außenbereich vorantreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Es sind in der Umgebung des Grundstücks der Kläger zahlreiche Grünflächen vorhanden, die potentiell als Grundstücke für Wohnhäuser genutzt werden könnten. Die Errichtung weiterer Gebäude liegt hier auch besonders nahe, weil der Bereich an die bereits vorhandene Bebauung im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung anschließt. Auch die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange (BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 1999 – 4 B 77.99 – juris Rn. 6). Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 30.000,00 € für ein Doppelhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Abriss des vorhandenen Gebäudes und den Neubau eines Doppelhauses sowie eines Schuppens. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, A-Stadt (Flurstück 99/3, Flur 5 der Gemarkung Rehm). Das Grundstück ist mit einem nicht mehr bewohnten reetgedeckten Wohngebäude bebaut. Der bebaute Teil des Grundstücks ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 1. September 2003 als Fläche für die Landwirtschaft eingetragen. Nördlich des Gebäudes befindet sich auf einer Fläche von etwa 50 m x 100 Wald. Westlich befindet sich auf einer Fläche von etwa 120 m x 50 m Wald. In südlicher Richtung befindet sich in einer Ausdehnung von etwa 70 m ebenfalls Wald. Um das Gebäude befinden sich weitere Wohngebäude in einem gewissen Abstand. Nord-westlich liegt ein Gebäude etwa 50 m entfernt. In etwa der gleichen Entfernung liegt ein Gebäude in nordnordöstlicher und eins in nordöstlicher Richtung. Die Entfernung zum nächstgelegenen östlichen Bauwerk beträgt etwa 75 m und diejenige zum südöstlichen 50 m. Richtung Osten folgen auf den Wald kleine landwirtschaftlich genutzte Flächen und dann verdichtetere Wohnbebauung. Das nächstgelegene Gebäude in südwestlicher Richtung ist etwa 75 m vom Gebäude der Kläger entfernt. Nach den aktuellen Daten von DigitalerAtlasNord reicht das Flurstück 99/3 in östlicher Ausdehnung bis an die Bebauung auf dem Flurstück 92/5 heran. Das Grundstück liegt im Osten zu einem geringen Anteil im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde A-Stadt über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) vom 6. Juni 1991. Das vorhandene Gebäude liegt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Abriss des vorhandenen Gebäudes und den Neubau eines Doppelhauses mit der Grundfläche von 10,00 m x 18,00 m sowie eines Schuppens mit den Maßen 3,6 m x 4,4 m am Standort des bisherigen Gebäudes. Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der Beklagte beteiligte die Untere Forstbehörde. Diese teilte mit E-Mail vom 29. März 2022 mit, im Umfeld des geplanten Bauvorhabens befänden sich Waldflächen, zu denen das Bauvorhaben gemäß § 24 LWaldG einen ausreichenden Waldabstand einhalten müsse. Zur nördlich angrenzenden Waldfläche betrage der Abstand zur Waldfläche lediglich sechs Meter, so dass zu diesem Bauvorhaben seitens der Forstbehörde Bedenken bestünden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Es sei nicht privilegiert und es stünden öffentliche Belange entgegen. Das Grundstück sei im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Zudem würde durch die Zulassung des Bauvorhabens eine Zersiedelung des Außenbereichs vollzogen, was mit den Grundsätzen des modernen Städtebaus nicht zu vereinbaren sei. Das Vorhaben selbst zähle nicht zum Bebauungszusammenhang und würde diesen in unzulässiger Weise in den Außenbereich hinein erweitern. Zudem sei der nach § 24 LWaldG erforderliche Waldabstand von 30 m nicht eingehalten. Dieser betrage im Norden nur 6 m. Deshalb habe die Forstbehörde dem Vorhaben nicht zugestimmt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2022 Widerspruch und trugen ergänzend vor, die Kläger seien vor der Ablehnung nicht angehört worden. Das Bauvorhaben liege im Innenbereich, weil es zu einem Bebauungszusammenhang zähle. In der näheren Umgebung sei eine Vielzahl an Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden vorhanden. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Selbst im Außenbereich sei das Vorhaben zulässig. Städtebauliche Gründe, insbesondere die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei hier nicht zu befürchten, weil es nur um den Neubau eines vorhandenen Wohngebäudes gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch mit vertiefender Begründung aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Daraufhin haben die Kläger am 5. Januar 2023 Klage erhoben und vertiefen ihren Vortrag. Schriftsätzlich haben die Kläger zunächst beantragt, unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheides vom 10. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. November 2022 den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid für das Bauvorhaben A-Stadt zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte sodann erklärt, dass es unstreitig sei, dass sich nördlich des Gebäudes der Kläger Wald befinde. Die Frage des Waldabstandes solle jedoch anderweitig geklärt werden. Nunmehr beantragen die Kläger, unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheides vom 10. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. November 2022 den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid für das Bauvorhaben A-Stadt unter Ausklammerung der Frage des Waldabstandes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.