Beschluss
9 B 11/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2015:0521.9B11.15.0A
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Leitsätze
Anforderung an die Ermessensbetätigung bei Schulordnungsmaßnahmen(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2015 wird angeordnet.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz wird ihm Rechtsanwältin X, B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderung an die Ermessensbetätigung bei Schulordnungsmaßnahmen(Rn.11) (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2015 wird angeordnet. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz wird ihm Rechtsanwältin X, B-Straße, B-Stadt beigeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der 15jährige Antragsteller ist Schüler der Antragsgegnerin und besucht die Klasse 8 b. Mit Bescheid vom 12.05.2015 wurde er nach Beschlussfassung der Klassenkonferenz am 11.05.2015 für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am 18.05.2015 bis zum 31.05.2015, vom Unterricht ausgeschlossen. Hiergegen hat der Antragsteller am 18.05.2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Am 20.05.2015 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Mai 2015 gegen die Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3 lit. 3 SchulG S-H mit Verwaltungsakt vom 12. Mai 2015 anzuordnen; 2. die am 18. Mai 2015 begonnene Vollziehung der Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3 lit. 3 SchulG S-H mit Verwaltungsakt vom 12. Mai 2015 aufzuheben. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Variante VwGO zulässige Antrag zu 1. ist begründet. Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges vor - wie vorliegend gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 25 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 8 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - SchulG - vom 14. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (std. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 6.8.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). Im vorliegenden Fall stellt sich der angefochtene Bescheid vom 12.05.2015 bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Das Interesse des Antragstellers daran, dass er wieder am Schulunterricht teilnehmen kann, muss daher höher gewichtet werden, als das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. Ordnungsmaßnahmen können nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 SchulG getroffen werden, soweit Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 3 SchulG nicht ausreichen, um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchulG der Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen. Über den Ausschluss vom Unterricht entscheidet gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG die Klassenkonferenz. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören (§ 25 Abs. 4 S. 2 SchulG). Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen (§ 25 Abs. 4 S. 1 SchulG). Der Bescheid erweist sich zwar nicht als formell rechtswidrig, da insoweit die Verfahrensvorschriften durch die Beschlussfassung der Klassenkonferenz am 11.05.2015 in der zutreffenden Besetzung (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 S. 2 SchulG) eingehalten wurden und das Anhörungsverfahren nach § 25 Abs. 4 S. 2 SchulG - sollten tatsächlich Mängel diesbezüglich vorliegen - zumindest durch das anhängige Widerspruchsverfahren geheilt ist, § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG. Die Ordnungsmaßnahme hält aber den materiell-rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage insoweit nicht stand, als der Bescheid vom 12.05.2015 ermessensfehlerhaft ergangen ist. Weder der Bescheid selbst noch das Protokoll der Klassenkonferenz enthalten hinreichende Ermessenserwägungen. Der Wortlaut des Gesetzes (... können getroffen werden ..., § 25 Abs. 2 SchulG) kennzeichnet die Regelung als Vorschrift, die die Entscheidung über das Ob und die Art der festzusetzenden Ordnungsmaßnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Konferenz stellt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz (vor Erlass des Ausgangsbescheids bzw. des Widerspruchsbescheids) in Gestalt der darauf beruhenden Bescheide der Antragsgegnerin lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und der Gleichheitssatz beachtet worden sind und die Entscheidungsträger sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessensorientierten Erwägungen haben leiten lassen. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen - wie im vorliegenden Fall - müssen die zuständige Konferenz bzw. der Schulleiter zwei Entscheidungen treffen. Sie müssen entscheiden, ob überhaupt eine Ordnungsmaßnahme angewandt werden soll (sog. Entschließungsermessen), und sie müssen darüber befinden, welche zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen verhängt werden sollen (sog. Auswahlermessen). Diese Ermessensentscheidungen sind gerichtlich zwar nur beschränkt überprüfbar; das Gericht kann jedoch prüfen, ob die Konferenz oder der Schulleiter erkannt haben, dass ihnen ein Ermessen zusteht und ob sie die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten erörtert haben (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.02.2004-3 MB 27/04 -). Der aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.05.2015 am 12.05.2015 ergangene Bescheid lässt nicht erkennen, ob überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind und wenn ja welche. In seiner Begründung führt er im Rahmen einer Aufzählung die dem Antragsteller vorgehaltenen Verfehlungen auf. Anschließend wird lediglich die teilweise Bestätigung durch den Antragsteller angeführt. Es werden dort nicht einmal die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2, 3 Nr. 3 SchulG zitiert. Weder dem Protokoll über die Klassenkonferenz noch dem Bescheid lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Konferenzteilnehmern und dem Schulleiter bewusst gewesen ist, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. In dem Protokoll ist ebenfalls „nur" eine Aufzählung der Verhaltensweisen des Antragstellers enthalten. Es heißt sodann. „Es folgt eine Aussprache zu den einzelnen Punkten/Vorkommnissen." Aus dem Protokoll der Klassenkonferenz lässt sich nicht entnehmen, dass irgendwelche Überlegungen angestellt worden wären, warum pädagogische Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 SchulG als mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen und Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 der Vorschrift verhängt werden. Die nunmehr angeführten Erwägungen im Rahmen der Antragserwiderung finden sich dort nicht wieder und können hier aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung finden. Auch die Begründung im letzten Absatz des Protokolls vom 11.05.2015, dass bis jetzt die Maßnahme des Unterrichtsausschlusses für längere Zeit vermieden worden sei, damit der Antragsteller an der Verbesserung seiner Leistungen arbeiten könne, inzwischen aber der negative Einfluss auf die Unterrichtsatmosphäre und damit auf die Stimmung und das Leistungsverhalten der Mitschüler so groß sei, stellt keine Ermessensbetätigung im oben beschriebenen Sinne dar. Eine gerichtliche Kontrolle des Ermessens der Behörde ist aufgrund fehlender Darlegung der angestellten Erwägungen nicht möglich. Anhand des Bescheides ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt Ermessen ausgeübt hat und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat (vgl. zu den Anforderungen für Ermessensentscheidungen Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8. Aufl., § 39 Rn. 26 mwN). Das Fehlen einer ausreichenden substantiellen, nachvollziehbaren Begründung oder eine nur vage Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei Ermessensentscheidungen an sich schon ein Mangel, der als solcher den Verwaltungsakt nicht nur formell wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht, sondern auch materiell rechtswidrig macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl., § 114 Rn. 48). Zwar dürften die nunmehr in der Antragserwiderung vorgebrachten Erwägungen nach summarischer Prüfung den beschlossenen Unterrichtsausschluss rechtfertigen. Dem kann insoweit durch Anbringung einer entsprechenden Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen werden. Die nachträglichen Erwägungen können jedoch in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da sie sich nicht als zulässige Ergänzung bereits ausgeübten Ermessens i. S. v. § 114 S. 2 VwGO darstellen, sondern als eine in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigende erstmalige Betätigung. Soweit der Antragsteller mit seinem 2. Antrag zugleich die Aufhebung der bereits seit dem 18.05.2015 in Vollzug befindlichen Ordnungsmaßnahme - d.h. die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO - beantragt hat, kann dieser Antrag keinen Erfolg haben, da es sich bei dem Ausschluss vom Unterricht in den bereits vergangenen vier Tagen (18.05.-21.05.2015) um eine irreversible Folge handelt, welche nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §114 ZPO sind gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Antragstellers gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015 bietet nach den oben genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg und er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer nach ständiger Rechtsprechung bei Schulordnungsmaßnahmen den Auffangwert zugrunde legt, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht halbiert wird. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO wirkt sich weder auf die Kostenfolge noch auf die Streitwertfestsetzung aus. Denn wirtschaftlich betrachtet hat der Antragsteller mit seinem auf Aufhebung der Vollziehung gerichteten Antrag kein weitergehendes oder andersartiges Interesse verfolgt als mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Es geht ihm - entgegen anderslautender Begründung des Antrages - um die Möglichkeit, weiterhin (wieder) am Schulunterricht teil zu nehmen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weitere - daneben stehende - Folge des vergangenen Ausschlusses vom Unterricht er beseitigt haben will. Eine selbständige Bedeutung kommt dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO insoweit nicht zu. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen lediglich ein unselbständiges Annexverfahren ist, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO steht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 07.05.2015, - 7 OA 20/15 -, juris).