Urteil
9 A 55/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0116.9A55.17.00
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Leitsätze
1. Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in § 8a KAG SH begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.47)
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014, BVerfGE 137,1) hat eine Gemeinde bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand nur dann zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung dann der Fall, wenn ein Abrechnungsgebiet sowohl innerörtliche Straßen als auch Wirtschaftswege im Außenbereich umfasst. (Rn.61)
(Rn.63)
3. Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SH) muss auch dann bestehen, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird.(Rn.69)
4. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs deckt sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den örtlichen Anforderungen an ein Abrechnungsgebiet.(Rn.72)
5. Der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SH) darüber hinaus erforderliche funktionale Zusammenhang setzt voraus, dass es sich um ein System von Verkehrsanlagen handelt, das sich deutlich vom übrigen Verkehrsnetz abhebt und abgegrenzt ist.(Rn.73)
6. Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8a Abs. 1 KAG (juris: KAG SH) können nur solche Verkehrsanlagen sein, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.(Rn.78)
7. Die fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebiets führt zur Nichtigkeit der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge. Die Kammer lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn nicht gewidmete Verkehrsanlagen einbezogen werden.(Rn.80)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in § 8a KAG SH begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.47) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2014, BVerfGE 137,1) hat eine Gemeinde bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand nur dann zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung dann der Fall, wenn ein Abrechnungsgebiet sowohl innerörtliche Straßen als auch Wirtschaftswege im Außenbereich umfasst. (Rn.61) (Rn.63) 3. Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SH) muss auch dann bestehen, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird.(Rn.69) 4. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs deckt sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den örtlichen Anforderungen an ein Abrechnungsgebiet.(Rn.72) 5. Der nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG SH) darüber hinaus erforderliche funktionale Zusammenhang setzt voraus, dass es sich um ein System von Verkehrsanlagen handelt, das sich deutlich vom übrigen Verkehrsnetz abhebt und abgegrenzt ist.(Rn.73) 6. Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8a Abs. 1 KAG (juris: KAG SH) können nur solche Verkehrsanlagen sein, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.(Rn.78) 7. Die fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebiets führt zur Nichtigkeit der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge. Die Kammer lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn nicht gewidmete Verkehrsanlagen einbezogen werden.(Rn.80) Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem wiederkehrenden Beitrag ist der mit dem „Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes“ vom 13.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 370) eingefügte § 8a KAG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Oersdorf über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge) vom 16.05.2013 i.d.F. der 1. Änderungsatzung vom 25.08.2015. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8a KAG bestehen nicht (1.). Das von der Gemeinde Oersdorf in ihrer Satzung bestimmte Abrechnungsgebiet erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift jedoch nicht und verstößt gegen das Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit (2.). Damit ist die Satzung unwirksam, so dass es den angefochtenen Bescheiden an einer wirksamen rechtlichen Grundlage fehlt (3.). Auf die weiteren vorgetragenen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid kommt es daher nicht mehr an (4.). 1. Nach § 8a Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift gelten die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen als einheitliche kommunale Einrichtung. Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder 2. innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten oder 3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung) liegen. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen. Die Einführung wiederkehrender Beiträge in Schleswig-Holstein wie bereits zuvor in Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland beruhte auf einer parlamentarischen Gesetzesinitiative und war bei den angehörten Verbänden, Kommunen und Institutionen umstritten. Der Gesetzentwurf ist nicht begründet. Nach den Plenarprotokollen (LT-Drs. 17/72, S. 6191 ff., 6195) sollten wiederkehrende Beiträge den einzelnen Bürger entlasten und dem Solidarprinzip folgen, nach dem sich all diejenigen Bürger in einem eindeutig zu definierenden Gebiet beteiligen, die von Straßenausbaumaßnahmen profitieren, nicht nur mehr die direkten Anwohner. Darüber hinaus sollten die Unkosten auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 1.2018, § 8a Vorbem.). Wiederkehrende Beiträge sind nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (– 1 BvR 668/10 –, BVerfGE 137, 1 ff., zit. nach juris) grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Es handele sich um nichtsteuerliche Abgaben mit Gegenleistungscharakter, die einen Sondervorteil ausgleichen sollten und für die deshalb nach der Finanzverfassung die Länder die Gesetzgebungskompetenz hätten. Würden Beiträge erhoben, verlange der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werde, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden solle. Der Gesetzgeber sehe den Sondervorteil in der Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einem Gesamtsystem der Verkehrsanlagen, das nach Maßgabe der Satzung grundsätzlich auch aus sämtlichen zum Ausbau bestimmten Verkehrsanlagen einer Gemeinde bestehen könne und damit eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilde. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge sei zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden sei. Dies hänge vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets und der Topographie. Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie z. B. die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstück seien nicht geboten. Damit bleibe Raum für eine Ausgestaltung der Beitragspflicht durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum sei erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar sei (juris Rn. 51 ff.). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zu beachten seien (juris Rn. 65). Die Regelung des § 8a KAG wird diesen Anforderungen gerecht, da sie in Abs. 1 Satz 1 festlegt, dass nur von denjenigen Grundstückseigentümern Beiträge erhoben werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein „besonderer Vorteil“ geboten wird; dies ist im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht hält es auch für grundsätzlich zulässig, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden (a.a.O. juris Rn. 60 ff.), wie es in § 8a Abs. 1 KAG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Einschränkung auf „zum Anbau bestimmte“ Verkehrsanlagen beruht dabei auf dem vom Bundesverfassungsgericht überprüften rheinland-pfälzischen Landesrecht, dass eine Beitragserhebung nur für solche Straßen vorsieht. In Schleswig-Holstein ist demgegenüber die Erhebung von Ausbaubeiträgen auch für Verkehrsanlagen im Außenbereich zulässig. Das schleswig-holsteinische Landesrecht enthält über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus noch das Erfordernis eines auch funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Verkehrsanlagen; dies ist verfassungsrechtlich jedoch unschädlich, denn die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts stellen die Mindestanforderungen an die Zulässigkeit der Schaffung von Abrechnungsgebieten dar. Damit ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das von der Gemeinde gebildete Abrechnungsgebiet diesen Vorgaben entspricht und der „besondere Vorteil“ i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG bzw. der vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkret-individuell zurechenbare Vorteil vorliegt; die verfassungsrechtliche Problematik wird damit ins Satzungsrecht verschoben (vgl. Habermann a.a.O. § 8a Vorbem.). 2. Die Gemeinde Oersdorf hat in § 2 SWKB sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet mit Ausnahme der Teile von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die außerhalb festgesetzter Ortsdurchfahrten liegen, zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst. Sie hat ihre Zusammenfassungsentscheidung damit begründet, dass alle Verkehrsanlagen der Gemeinde in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden. Ein räumlicher Zusammenhang sei gegeben, da es sich um eine kleine Gemeinde handele und keine Abgrenzungen durch topografische oder naturräumliche Gegebenheiten vorhanden seien. Der erforderliche funktionale Zusammenhang sei gegeben, da sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebiets in jeder Richtung auf dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen seien, um Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Die Bündelung der Verkehrsströme im Abrechnungsgebiet Oersdorf erfolge durch die L 80. Sämtliche Gemeindestraßen mündeten in die Landesstraße ein bzw. die Verkehrsströme aus den Gemeindestraßen würden über wiederum andere Gemeindestraßen in der Landesstraße gebündelt. Alle Straßen seien förmlich oder fiktiv gewidmet; auch Privatstraßen könnten Teil eines Abrechnungsgebiets sein. Das gleiche gelte für die Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen wie hier der L 80. Der Begründung ist ein Plan beigefügt, aus dem sich ergibt, dass mit Ausnahme der L 80 und der L 79 außerhalb der geschlossenen Ortslage alle Straßen im Gemeindegebiet sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ins Abrechnungsgebiet einbezogen wurden. Dementsprechend sind sämtliche Grundstücke im Gemeindegebiet in die Beitragsfläche einbezogen worden, mit Ausnahme der Grundstücke, die ausschließlich an der L 79 oder L 80 außerhalb der Ortsdurchfahrt liegen (vgl. den mit Schriftsatz vom 21.07.2017 vorgelegten, zum Verwaltungsvorgang genommenen Katasterplan). Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit; es ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen (a.). Darüber hinaus sind auch die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 8a KAG nicht eingehalten, denn zum Einen fehlt es am erforderlichen funktionalen Zusammenhang (b.), und zum Anderen hat die Gemeinde zu Unrecht auch nicht-öffentliche Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen (c.). a. Nach § 8a Abs. 1 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ihr deshalb bestehender Gestaltungsspielraum wird jedoch begrenzt durch die verfassungsrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.2014 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze. Danach verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG auch, dass die Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (juris Rn. 65). Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht näher präzisiert. Das OVG Koblenz hat in seinen nachfolgenden Urteilen beispielhaft auf den unterschiedlichen Ausbaubedarf für Straßen in Wohn- und Gewerbegebieten und in Neu- und Altbaugebieten hingewiesen, bei denen solche nicht mehr zu rechtfertigenden Unterschiede auftreten könnten. Würde sich deshalb die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einer Abrechnungseinheit als unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten auswirken, müsse entweder eine Aufteilung des Gebiets in mehrere Abrechnungseinheiten oder eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung erfolgen (U. v. 10.12.2014 - 6 A 10853/14 -, juris Rn. 23, und v. 18.10.2017 - 6 A 1181/16 -, juris Rn. 17; vgl. zur Problematik auch Bayer, Die wiederkehrenden Straßenbaubeiträge in Rheinland-Pfalz, KStZ 2015, 144; Praml, Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, NVwZ 2014, 1427 und Michl, Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach Art. 5b KAG, BayVBl. 2017, 44). Nach Auffassung der Kammer kommt es vorliegend zu einer solchen nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten, weil die Gemeinde auch sämtliche Außenbereichsstraßen ins Abrechnungsgebiet einbezogen hat, die jedenfalls zum großen Teil einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand erfordern als die im innerörtlichen Bereich gelegenen Straßen. Die ins Abrechnungsgebiet einbezogenen innerörtlichen Straßen weisen regelmäßig Gehwege, eine Straßenbeleuchtung und eine leitungsgebundene Entwässerung auf. So sind Gegenstand der vorliegenden Beitragsberechnung gerade auch die Erneuerung von Gehwegen sowie die Erneuerung eines Regenwasserkanals sowie im Verfahren 9 A 258/17, das das Jahr 2016 betrifft, der Bau einer Retentionsfläche für Regenwasser, die (auch) der Straßenentwässerung dient. Dieser Ausbauaufwand fällt aber jedenfalls bei einem großen Teil der in die Abrechnungseinheit einbezogenen Außenbereichsstraßen von vornherein nicht an. Dies gilt insbesondere für die Wirtschaftswege, die allein oder ganz überwiegend der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen dienen wie Sandkuhlenweg, Heidtwiet, Wohldweg nördlich des überplanten Bereichs, Moorheydeweg, Flassenswisch, Bökenboomweg, Weedenweg, Grabbelmoor, Alter Winsener Weg, Winsener Krell und Kleestücken. Weder weisen diese derzeit Gehwege, Straßenbeleuchtung und Regenwasserkanalisation auf noch ist damit zu rechnen, dass sie diese in überschaubarer Zeit erhalten werden, da dafür regelmäßig kein Bedarf besteht. Hier wird als Ausbauaufwand allenfalls die Erneuerung der Fahrbahn anfallen. Das Gleiche gilt für die Winsener Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt, die eine Gemeindeverbindungsstraße darstellt und nach einem im Verfahren 9 A 258/17 vorgelegten Lichtbild ebenfalls keine Straßenentwässerung und -beleuchtung oder Gehwege aufweist. Damit besteht hier nicht nur ein zufälliger unterschiedlicher Unterschied im Ausbauzustand, wie es bei unterschiedlich ausgestalteten bzw. unterschiedlich alten Ortsstraßen der Fall sein mag, sondern ein struktureller Unterschied, der von der Funktion der Straßen abhängt und eher deutlicher ist als bei den vom OVG Koblenz (a.a.O.) beispielhaft genannten Unterschieden, die sich aus den unterschiedlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen ergeben könnten. Da für Außenbereichsstraßen in Rheinland-Pfalz keine Ausbaubeiträge erhoben werden, hatte das OVG Koblenz keinen Anlass, beispielhaft auch strukturelle Unterschiede zwischen Innen- und Außenbereichsstraßen zu nennen (so aber Beuscher, Wiederkehrende Beiträge, 2. Aufl. 2017, a.a.O. § 3 Rn. 8 und § 4 Rn. 5). Der zu erwartende Ausbauaufwand ist bei Ortsstraßen auch gravierend höher als insbesondere bei Wirtschaftswegen, da nach den Erfahrungen der Kammer insbesondere die Kosten der leitungsgebundenen Straßenentwässerung regelmäßig einen erheblichen Teil der Ausbaukosten ausmachen. Damit unterscheidet sich der zu erwartende Ausbauaufwand insbesondere für die Wirtschaftswege im Gebiet der Gemeinde Oersdorf strukturell in so hohem Maße von dem Aufwand für innerörtlichen Straßen, dass eine Zusammenfassung zu einem Abrechnungsgebiet auch bei Berücksichtigung der Pauschalierungsbefugnis zu einer Verletzung des Gebots der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit führt. Die Zusammenfassung so unterschiedlicher Straßen hat eine unzulässigen Umverteilung von Ausbaulasten zur Folge, da die Anlieger der genannten Außenbereichsstraßen regelmäßig in erheblichem Umfang Maßnahmen mitfinanzieren, die an „ihren“ Straßen aller Voraussicht nach nie erfolgen werden. Damit ist der normgeberische Gestaltungsspielraum überschritten. Dem wiederkehrenden Beitrag liegt auch der Gedanke der Solidarität zugrunde, der zwar einer auf den Moment der aktuellen Belastung verengten Betrachtungsweise entgegensteht, aber doch erfordert, dass sich „Geben und Nehmen“ auf längere Zeit die Waage halten (vgl. Michl a.a.O.). Hier wirkt sich jedoch die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit langfristig zum Nachteil für diejenigen Beitragspflichtigen aus, deren Grundstücke an den genannten Außenbereichsstraßen liegen. Eine Verschonungsregelung hinsichtlich dieser Verkehrsanlagen ist weder erfolgt noch war das gewollt; beabsichtigt war offenbar gerade auch die Einbeziehung möglichst aller Außenbereichsgrundstücke. Schon aus diesem Grund war deshalb die Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet unzulässig. b. Darüber hinaus fehlt es zumindest hinsichtlich einiger Straßen zusätzlich an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang nach § 8a Abs. 2 KAG. Danach setzt die Bildung eines Abrechnungsgebiets voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen; Satz 3 der Vorschrift nennt Beispiele für einen solchen Zusammenhang. Nach Auffassung der Kammer gilt diese Voraussetzung auch dann, wenn das gesamte Gemeindegebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Der Gesetzgeber sieht, wie aus § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG folgt, das Abrechnungsgebiet als Oberbegriff an. Es kann entweder aus dem gesamten Gebiet oder einzelnen Abrechnungseinheiten (Gebietsteilen) bestehen. Beiträge werden für diejenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der „im Abrechnungsgebiet“ gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird; dies umfasst alle Arten von Abrechnungsgebieten. Nach Abs. 2 Satz 3 sind „die Abrechnungsgebiete“ in der Satzung zu bestimmen. Damit gilt auch das in § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG aufgestellte Erfordernis des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für alle Abrechnungsgebiete. Zwar muss die Gemeinde ihre Entscheidung nicht begründen, wenn sie sämtliche Verkehrsanlagen als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt, dies ändert aber nichts daran, dass nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang erforderlich ist (vgl. auch Habermann a.a.O. Rn. 36). Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar verfassungsrechtlich einen funktionalen Zusammenhang ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten; dies hindert die Landesgesetzgeber aber nicht, an diesem Erfordernis festzuhalten (Beuscher a.a.O. § 4 Rn. 6, 8). Einer der - in Anlehnung an die Vorschriften anderer Länder - in § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG genannten Regelbeispiele liegt hier nicht vor, da diese ausschließlich innerörtliche Straßen betreffen. Die hier erfolgte Zusammenfassung von Außenbereichs- und Innenbereichsstraßen wird nicht erfasst. Die aufgezählten Beispiele sollen jedoch, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend sein. Aus dem Gesetz ergeben sich auch keine Gründe, die grds. – abgesehen von den o.g. Problemen hinsichtlich des Ausbauaufwandes - gegen eine Zusammenfassung von Außenbereichs- und Innenbereichsstraßen zu einem Abrechnungsgebiet sprechen (so auch Habermann a.a.O. Rn. 42). Dies hat der Gesetzgeber ersichtlich ebenfalls für zulässig gehalten, da er sogar die Begründungspflicht entfallen lässt, wenn sämtliche Verkehrsanlagen einer Gemeinde – und damit auch die im Außenbereich – zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden (anders für das Landesrecht in Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, U. v. 26.06.2012 - 4 L 34/11 -, juris Rn. 11). Die Voraussetzungen für den geforderten räumlichen und funktionalen Zusammenhang sind damit jeweils im Einzelfall zu prüfen. Der konkret zurechenbare Vorteil für ein Grundstück hängt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Städten oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. In kleineren Gemeinden, insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen, werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (a.a.O. juris Rn. 64). Diese Vorgaben dürften dem vom Landesgesetzgeber geforderten räumlichen Zusammenhang entsprechen (vgl. Beuscher a.a.O. § 2 Rn. 23 und § 3 Rn. 4 und OVG Koblenz, U. v. 10.12.2014 - 6 A 10853 -, juris Rn. 18); jedenfalls ist dieser Begriff verfassungskonform so auszulegen. Bei der Anwendung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Kriterien ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese zum rheinland-pfälzischen Landesrecht ergangen ist, das zum Anbau bestimmte Straßen voraussetzt. Die Ausführungen beziehen sich damit nur auf bebaute Teile einer Gemeinde, bei denen eher ein Zusammenhang anzunehmen sein wird als bei der Zusammenfassung sämtlicher Verkehrsanlagen im gesamten Gemeindegebiet. Gleichwohl dürfte ein räumlicher Zusammenhang für die Gemeinde Oersdorf zu bejahen sein, die nur knapp 900 Einwohner hat, 6,65 km² groß ist und deren Gemeindegebiet keine prägnanten Zäsuren aufweist. Das kleine Flüsschen Ohlau, das durch die Kaltenkirchener Straße und den Moorweg überbrückt wird, dürfte keine solche prägnante Zäsur darstellen. Es fehlt jedoch hinsichtlich einiger Straßen am funktionalen Zusammenhang. Ein funktionaler Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz zum entsprechenden Erfordernis im früheren rheinland-pfälzischen Landesrecht, wenn sämtliche Grundstücke in der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Er fehlt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion, sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt wird (U. v. 13.03.2003 - 6 C 10580/02 -, juris, Ls. 4). Es muss sich um ein System von Verkehrsanlagen handeln, das sich deutlich vom übrigen Verkehrsnetz abhebt und abgegrenzt ist (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 47). In der Gemeinde Oersdorf werden die Verkehrsanlagen im Wesentlichen durch die durch den Ort führende L 80/ L 79, die Kaltenkirchener Straße, und in Richtung Osten durch die Winsener Straße gebündelt; dies dürfte im Grundsatz ausreichen. Der Umstand, dass z. B. auch die Straße Am Sandberg eine Verbindung in südwestlicher Richtung nach Kaltenkirchen herstellt, dürfte daran nichts ändern, denn es handelt sich insoweit offenbar um eine kleinere Anliegerstraße. Für einen funktionalen Zusammenhang dürfte es ausreichen, dass der Verkehr in einer Richtung in einer Hauptverkehrsachse wie hier der Kaltenkirchener Straße gebündelt wird. Wollte man einen Funktionszusammenhang immer schon dann verneinen, wenn noch eine weitere untergeordnete Straße den Verkehr in eine bestimmte Richtung ermöglicht, dürfte dieser kaum je gegeben sein. Die Einbeziehung von Außenbereichsstraßen schließt - ungeachtet der o.g. Problematik hinsichtlich des Ausbauaufwandes - einen funktionalen Zusammenhang wie oben ausgeführt grundsätzlich nicht aus. Er dürfte insbesondere dann bestehen, wenn Straßen durch einen Außenbereich im Innenbereich führen oder es sich nicht um Gemeindeverbindungsstraßen handelt, sondern sie von außen in den Ortskern führen und ausschließlich der Anbindung einzelner - insbesondere auch bebauter - Außenbereichsgrundstücke an das gemeindliche Straßennetz dienen (Habermann a.a.O. Rn. 49). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem funktionalen Zusammenhang bei den in die Abrechnungseinheit einbezogenen Verkehrsanlagen, die gar nicht auf die bündelnden Straßen führen bzw. mit ihnen in Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere die Straße Grabbelmoor unmittelbar an der südlichen Gemeindegrenze, die ausschließlich auf die Straße Graff auf Kaltenkirchener Gebiet führt. Ihr fehlt jeglicher Zusammenhang mit dem übrigen Straßennetz der Gemeinde und den bündelnden Straßen. Die Möglichkeit einer Fahrverbindung über die Straße Graff auf das Gemeindegebiet Oersdorf reicht zur Herstellung eines Funktionszusammenhangs nicht aus. Dieser fehlt darüber hinaus aber auch hinsichtlich der Wirtschaftswege Sandkuhlenweg und Moorheydeweg, die zwar an die L 79 nördlich der Abzweigung von der L 80 angrenzen, aber keinerlei Zusammenhang mit dem übrigen Verkehrsnetz haben. Sie treffen erst weit im Außenbereich auf die bündelnde Straße, die aber in diesem Bereich – da es sich um eine Landesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt handelt – selbst nicht zum Abrechnungsgebiet gehört. Sie gehören nicht zu einem abgrenzbaren Verkehrssystem und sind nicht mehr Bestandteil des funktional zusammengehörigen Verkehrsnetzes. Auch die Einbeziehung dieser Straßen in das Abrechnungsgebiet erscheint daher unzulässig. c. Letztlich ist das in § 2 SWKB gebildete Abrechnungsgebiet auch deshalb fehlerhaft, weil es mehrere nicht-öffentliche Straßen umfasst. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG können wiederkehrende Beiträge anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge für die Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erhoben werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Straßen, für die die Aufwendungen entstanden sind, öffentlich sein müssen. Der Gesetzgeber stellt darüber hinaus aber fest, dass die zusammengefassten Verkehrsanlagen eine einheitliche „öffentliche“ (§ 8a Abs. 1 Satz 4 KAG) bzw. eine einheitliche „kommunale“ Einrichtung bilden. Dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass alle Verkehrsanlagen, die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden, öffentlich sind; anderenfalls könnten sie nicht Teil einer öffentlichen Einrichtung werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können daher nicht gewidmete Straßen nicht einbezogen werden (vgl. OVG Koblenz, U. v. 12.04.2005 - 6 A 12155/04 -, juris Rn. 16 und U. v. 11.12.2012 - 6 A 10818/12 -, juris Rn. 22 und - ausdrücklich auch zum schleswig-holsteinischen Landesrecht - Beuscher, a.a.O. § 3 Rn. 18). Der gegenteiligen Auffassung von Habermann (a.a.O. Rn. 50), der den Rechtszustand der Straße, an der das Grundstück gelegen ist, für irrelevant hält, vermag sich die Kammer daher nicht anzuschließen. Die Gemeinde Oersdorf hat acht Straßen in das Abrechnungsgebiet einbezogen, die sie als fiktiv gewidmet i.S.d. § 57 Abs. 3 StrWG angesehen hat (vgl. die dem Schriftsatz des Beklagten vom 09.10.2018 beigefügte Liste nebst Karte). Entgegen ihrer Ansicht liegen jedoch die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen fiktiven Widmung jedenfalls nicht bei allen Straßen vor. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG gelten Straßen und Wege als öffentliche Straßen, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn neben der Erschließungsfunktion des fraglichen Weges eine nicht unerhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit hinzugekommen wäre. Daran fehlt es jedenfalls bei den Straßen Bökenboomweg, Flassenswisch, Moorlandsweg, Sandkuhlenweg und Grabbelmoor (Nr. 2, 3, 5, 6 und 8 der Liste). Bei diesen Straßen handelt es sich um Wirtschaftswege, die als Sackgasse in den Außenbereich führen und ausschließlich der Erschließung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen dienen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Nutzung durch die Allgemeinheit vor, insbesondere haben die Wege keinerlei Verbindungsfunktion (zu vergleichbaren Fällen Urteil der Kammer v. 29.10.2010 – 9 A 196/08 -, juris Rn. 31 f.; und VG Schleswig, U. v. 27.09.2016 - 3 A 63/16 -, juris). Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.10.2017. Anhaltspunkte dafür, dass – wie es der Vertreter des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung für möglich gehalten hat – eine Widmung nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG vorliegt, sind nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich. 3. Die Zusammenfassung von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand und der jedenfalls hinsichtlich einiger Verkehrsanlagen fehlende Funktionszusammenhang führen zur Nichtigkeit des § 2 SWKB. Während im Recht der einmaligen Beiträge das Abrechnungsgebiet durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Einrichtung vorgegeben ist und von den Gerichten in vollem Umfang überprüft und ggf. auch geändert werden kann, steht die Entscheidung über das Abrechnungsgebiet bei wiederkehrenden Beiträgen nach § 8a Abs. 1 KAG im normgeberischen Ermessen der Gemeinde, die es in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten auszuüben hat. Dies kann durch eine gerichtliche „Korrektur“ nicht ersetzt werden. Eine fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebiets in der Satzung führt – da es sich um den wesentlichen Bestandteil der Satzung handelt – zu deren Gesamtnichtigkeit (vgl. OVG Koblenz, U. v. 09.07.2018 a.a.O. Rn. 28). Damit fehlt es den angefochtenen Bescheiden an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Es kann daher offen bleiben, ob – wozu die Kammer neigt - auch die Einbeziehung nicht gewidmeter Straßen allein zur Nichtigkeit der Satzung führen würde oder ob dieser Mangel für sich genommen nicht die Satzung unwirksam werden lässt, sondern nur dazu führt, dass die entsprechende Wegeparzelle (noch) nicht Teil der Einrichtung wird und das Abrechnungsgebiet entsprechend zu verkleinern ist (so offenbar OVG Koblenz, U. v. 05.11.2013 -, 6 A 10553/13 -, juris Rn. 18). 4. Damit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Bedenken ankommt. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass es nach der Auffassung der Kammer jedenfalls bei der nach § 6 Abs. 1 SWKB grundsätzlich erfolgenden Abrechnung nach dem jährlichen Investitionsaufwand ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und damit gem. § 8a Abs. 5 KAG jeweils zum Ende des Kalenderjahres ankommen dürfte, für das Jahr 2015 damit auf den 31.12.2015. Da die Änderungssatzung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten war – das Ausfertigungsdatum ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers eindeutig aus dem Ausfertigungsvermerk – kommt es auf die Rückwirkungsproblematik nicht an. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zu § 8a KAG sind bislang keine Entscheidungen der Kammer oder des OVG Schleswig ergangen, so dass die bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge auftretenden Rechtsfragen grundsätzlich zu klären sind. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag für Straßenausbaumaßnahmen. Er ist Eigentümer des insgesamt ca. 157.690 m² großen Grundstücks Kaltenkirchener Straße xx in Oersdorf (Flur xx, Flurstücke xx; xx; xx). Es handelt sich um das frühere Gut Oersdorf mit Ländereien. Der für Teilflächen des Grundstücks geltende Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet sowie Teilflächen unterschiedlicher baulicher Nutzbarkeit fest. Am 16.05.2013 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Oersdorf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge - SWKB -). Die Satzung wurde am gleichen Tage ausgefertigt und am 29.05.2013 bekannt gemacht; sie trat am 30.05.2013 in Kraft. Nach ihrem § 2 Abs. 1 werden sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst; ausgenommen sind nach Abs. 2 nur die außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Teile von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Der Beitragssatz wird nach § 6 Abs. 1 SWKB ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 50 % auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Dies sind alle Grundstücke, denen von den Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet als öffentlicher Einrichtung eine Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke). Bei der Ermittlung kann nach § 6 Abs. 2 SWKB stattdessen auch vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden; der Zeitraum wird dann zusammen mit dem Beitragssatz durch Satzung festgesetzt. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen galt nach § 12 SWKB eine Überleitungsregelung, nach der die Grundstücke derjenigen Eigentümer vor Ablauf einer Frist von 20 Jahren nicht berücksichtigt werden und nicht beitragspflichtig sind, die vor Inkrafttreten der Satzung Erschließungsbeiträge etc. gezahlt haben. Dies gilt auch, soweit anstelle der Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten der ersten Herstellung in Grundstückskaufverträgen mit der Gemeinde umgelegt worden sind; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Erschließungsbeitragsansprüche entstanden wären. Mit der 1. Änderungsatzung vom 25.08.2015 änderte die Gemeinde die Regelung zur Erhebung von Vorauszahlungen und fasste die Verschonungsregelung in § 12 SWKB mit dem Inhalt neu, dass zwar die Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig sind, ihre Grundstücke bei der Flächenberechnung aber – zu Lasten der Gemeinde – berücksichtigt werden. Nach Art. 4 der 1. Änderungssatzung tritt diese rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Die Änderungssatzung wurde am 09.09.2015 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 03.11.2016 zog das beklagte Amt den Kläger zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2015 in Höhe von 823,77 € heran. Damit wurden die jährlichen Investitionsaufwendungen der Gemeinde Oersdorf für das Kalenderjahr 2015 abgerechnet, nämlich: 1. Erneuerung Gehweg Am Sandberg, Süd-Ostseite, Planungsleistungen; 2. Erneuerung Gehweg Winsener Straße, Westseite, Planungsleistungen; 3. Ausbau der Straße Wohldweg, Planungsleistungen; 4. Erneuerung Regenwasserkanal einschließlich der Anschlussleitungen in der Straße Am Sandberg. Der Investitionsaufwand betrage im Jahr 2015 insgesamt 35.549,39 €. Der davon auf die Anlieger entfallende Betrag von 17.774,70 € werde auf die beitragspflichtige Gesamtfläche von 498.077,12 m² verteilt, so dass sich ein Beitragssatz von 0,0356866 €/m² ergebe. Das beklagte Amt ermittelte einzelne Teilbeiträge für die jeweils selbstständig bewerteten Teilflächen des Grundstücks des Klägers (z. B. baulich nutzbare Flächen, landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zu 10.000 m², landwirtschaftliche genutzte Fläche über 10.000 m², Naturschutzfläche, nicht baulich nutzbare Fläche) und einen Gesamtbeitrag von 823,77 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein, den er nicht begründete. Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.02.2017 zurück. Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Satzung sei nichtig, weil die Zusammenfassung sämtlicher Verkehrsanlagen im gesamten Gemeindegebiet zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung gegen verfassungsrechtliche Anforderungen verstoße. Damit verletze sie den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Leitentscheidung vom 25.06.2014 ausgeführt, dass dies zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sei, dass ein Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage aber nur für diejenigen Grundstücke in Betracht komme, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil hätten, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstückes auswirke. Nur in diesem Fall erscheine es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet sei die Bildung einer einzigen Verkehrsanlage regelmäßig ermessensfehlerhaft. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie zum rheinland-pfälzischen Landesrecht getroffen worden sei, wonach Außenbereichsstraßen grundsätzlich keiner Straßenausbaubeitragspflicht unterlägen. In Schleswig-Holstein hätten selbst Gemeinden mit sehr geringen Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung des Außenbereichs in der Regel abzurechnende Straßennetze, die weit größere Entfernung überbrückten als nur die Fläche der zusammenhängend bebauten Ortslage. In Rheinland-Pfalz seien daher wiederkehrende Beiträge mit einem einheitlichen Abrechnungsgebiet sehr viel eher vorstellbar als in Schleswig-Holstein. Das verfassungsrechtliche Erfordernis eines individuell zurechenbaren Sondervorteils gelte auch in Schleswig Holstein, obwohl nach § 8a Abs. 1 Satz 3 KAG eine Begründungspflicht für die Bildung des Abrechnungsgebiets nur dann bestehe, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt würden. Die Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen zu einer einheitlichen Einrichtung bedürfe stets einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die hier nicht gegeben sei, was sich an zahlreichen Beispielen zeige. So hätten zum Beispiel die Anlieger einer Gemeindestraße in der geschlossenen Ortslage keinerlei Sondervorteile von einem Ausbau des Sandkuhlenweges, eines Wirtschaftsweges in der Straßenbaulast der Gemeinde, der weit außerhalb der geschlossenen Ortslage von der L 79 abzweige, ausschließlich landwirtschaftliche Flächen erschließe und nach einer Länge von rund 800 m ende. Der Wirtschaftsweg Grabbelmoor münde auf die bereits im Gebiet der Stadt Kaltenkirchen gelegene Straße Graff und habe keinerlei Anbindung an das übrige Straßennetz; Anlieger dieser Straße hätten daher keinen Sondervorteil vom Ausbau der übrigen Teile des Straßennetzes in der Gemeinde und umgekehrt. Damit fehle es an einer wirksamen Bestimmung der öffentlichen Einrichtung. Diese dürfe auch nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, so dass es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung fehle. Eine Abgabe, die zur Finanzierung von Leistungen diene, die der Allgemeinheit zugutekämen, verstoße darüber hinaus gegen das verfassungsrechtliche Verbot zur Erhebung ungerechtfertigter außersteuerlicher Abgaben aus Art. 104a GG. Dies sei hier aufgrund des fehlenden Sondervorteils einzelner Grundstückseigentümer der Fall. Ferner verstoße die Satzung auch gegen das Erfordernis des § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach die Bildung des Abrechnungsgebiets voraussetze, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden. Dieses einfachgesetzliche Erfordernis müsse auch dann gelten, wenn die Gemeinde nur ein Abrechnungsgebiet bilde. Ein funktionaler Zusammenhang bestehe nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz nur dann, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen seien, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Auch das sei hier nicht erfüllt, so könnten die Anlieger der Straße Am Sandberg zum Beispiel Richtung Südwesten ohne Inanspruchnahme der L 80 auf das Gemeindegebiet der Stadt Kaltenkirchen gelangen. Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang fehle auch deshalb, weil die Gemeinde Oersdorf zwei räumlich voneinander getrennte Bereiche aufweise, die durch einen mehr als 100 m langen Außenbereich und den Verlauf der Ohlau voneinander abgegrenzt würden. Problematisch sei ferner, dass die Gemeinde Oersdorf auch alle Außenbereichsstraßen in die einheitliche öffentliche Einrichtung miteinbezogen habe. Einige hätten keine Verbindung zum übrigen Straßennetz der Gemeinde, andere lägen derart weit voneinander entfernt, dass von einem räumlichen Zusammenhang schlechterdings nicht mehr gesprochen werden könne. Es sei auch fraglich, ob überhaupt Außenbereichs- und Innenbereichsstraßen einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang haben könnten. Ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Mangel liege auch darin, dass § 6 Abs. 1 und 2 SWKB es der Amtsverwaltung überlasse, ob der wiederkehrende Beitrag aufgrund des jährlichen Investitionsaufwandes oder aufgrund des Durchschnitts der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen berechnet werde. Diese Entscheidung müsse durch den Satzungsgeber getroffen werden. Es reiche auch nicht aus - wie in Oersdorf durch die Beitragssatzung 2017/2018 erfolgt -, bei der Ermittlung der Investitionsaufwendungen für einen längeren Zeitraum diesen und den Beitragssatz durch Sondersatzung zu bestimmen; § 2 Abs. 1 KAG erfordere, dass dies in der „Grundsatzung“ erfolge. Die Satzung sei ferner auch aus formalen Gründen unwirksam. So beinhalte Art. 2 der 1. Änderungsatzung eine unzulässige rückwirkende Schlechterstellung, da mit der Regelung, Vorausleistungen bereits zu Beginn des Kalenderjahres erheben zu können statt wie zuvor erst zum 30. Juni, eine Verschlechterung erfolge, ohne dass sichergestellt werde, dass dadurch niemand schlechter gestellt werde. Dies verstoße gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Da die Rückwirkungsanordnung unwirksam sei, sei die Änderung erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung am 10.09.2015 in Kraft getreten. Aufgrund der Änderung der Überleitungsregelung in § 12 SWKB gebe es daher für das Jahr 2015 zwei verschiedene Überleitungsregelungen. Dies sei unzulässig; die Überleitungsregelung damit unwirksam. Da sie in § 8a Abs. 7 KAG zwingend vorgeschrieben sei, führe dieser Mangel zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die Überleitungsregelung sei darüber hinaus zu unbestimmt, da daraus nicht ersichtlich sei, wann die 20-jährige Frist beginne, während der die Beitragspflicht entfalle. Diese ergebe sich auch nicht aus § 12 Satz 3 2. Hs. SWKB. Der Zeitpunkt, in dem Erschließungsbeiträge entstanden seien, lasse sich nicht feststellen, wenn ein Erschließungsträger tätig gewesen sei. Die Entstehung von Erschließungsbeiträgen hänge nicht nur von der technischen Herstellung der Straße ab. Die Änderungssatzung verstoße schließlich gegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG. Nach dieser Vorschrift müssten Satzungen das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt seien. Dies lasse sich hier jedoch nicht erkennen, da die Satzung dafür zwei verschiedene Daten angebe. Auch dies führe zur Nichtigkeit der Satzung. In den Investitionsaufwand seien auch Kosten eingestellt worden, die nicht beitragsfähig seien. Dies gelte zum Beispiel für in Rechnung gestellten Bohrkernentnahmen, die zwar als Voruntersuchungen für die Notwendigkeit des Straßenausbaus erforderlich sein könnten, jedoch nicht zum Straßenausbau als solchem gehörten. Das gleiche gelte für Rechnungen, wonach Rohrleitungen gespült und gesaugt bzw. gefilmt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2016 über die Festsetzung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages der Gemeinde Oersdorf für das Jahr 2015 betreffend das Grundstück Gemarkung XX, Flur XX, Flurstücke xx; xx; xx (Kaltenkirchener Straße xx) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Satzung der Gemeinde Oersdorf über die Erhebung wiederkehrender Beiträge sei auf eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 8a KAG, gestützt. Der wiederkehrende Beitrag stelle eine nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter dar und sei damit, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, verfassungsrechtlich zulässig. Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 8a KAG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Oersdorf verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit. Die Entscheidung der Gemeinde, sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen, sei auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass alle Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden sollten und ermächtige die Gemeinden hierzu. Die Ausnahme stelle die Bildung von Abrechnungseinheiten dar, die einer besonderen Begründung bedürfe. Dies sei auch die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, falls es nicht um Großstädte oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet gehe. Bei der Gemeinde Oersdorf handele es sich um eine kleine Gemeinde (6,65 km²) mit zusammenhängendem Gebiet, weshalb die Bildung nur eines Abrechnungsgebiets ohne weiteres möglich sei. Der Ortsgesetzgeber sei mit seiner Entscheidung, sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zu einer einheitlichen kommunalen Einrichtung zusammenzufassen, der Motivation des Landesgesetzgebers gefolgt, wonach ein Anlieger nicht nur für seine Straße, sondern für alle Straßen im Gemeindegebiet zahlen soll. Dadurch erhoffe sich der Landesgesetzgeber mehr Beitragsgerechtigkeit. Bei einer einheitlichen kommunalen Einrichtung spiele es – wie z. B. auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen – keine Rolle, wo die ausgebaute Teilstrecke liege. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei grds. ein räumlicher Zusammenhang der Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet erforderlich. Dieser sei gegeben; die durchs Gemeindegebiet fließende Ohlau sei nicht geeignet, diesen Zusammenhang aufzuheben. Ein funktionaler Zusammenhang sei demgegenüber verfassungsrechtlich nicht geboten. Es sei nicht eindeutig, ob die entsprechende Forderung des Landesgesetzgebers in § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG auch dann gelte, wenn alle Verkehrsanlagen der Gemeinde zusammengefasst würden. Jedenfalls liege ein funktionaler Zusammenhang vor. Alle Straßen seien jedenfalls in einer Richtung auf die Nutzung der Kaltenkirchener Straße bzw. der Winsener Straße als „Hauptverkehrsstraßen“ angewiesen. Die Zusammenfassung sei auch nicht aufgrund der Einbeziehung von Außenbereichsstraßen rechtswidrig. Anders als in Rheinland-Pfalz seien bauliche Maßnahmen an Außenbereichsstraßen in Schleswig-Holstein nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich um öffentliche Straßen in der Baulast der Gemeinde handeln müsse und – soweit es sich um zum Anbau bestimmte Straßen handele – diese aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen sein müssten. Dies ergebe sich daraus, dass wiederkehrende Ausbaubeiträge nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KAG anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge erhoben würden. Bei den vom Kläger genannten Beispielen könne es an der Öffentlichkeit fehlen, da die Anwendung von § 57 Abs. 3 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes – nämlich die Annahme einer Widmungsfiktion – bei Sackgassen von vornherein ausgeschlossen sei. Es spreche auch nichts dafür, dass die genannten Beispielsstraßen einem nicht unerheblichen Verkehr gedient hätten. Die Einbeziehung von Außenbereichsstraßen sei jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es sich dabei um öffentliche Straßen handele. Fehle es an der Öffentlichkeit, sei ihre räumliche Einbeziehung unschädlich. Im Übrigen sei die Einbeziehung von Außenbereichsstraßen in ein Abrechnungsgebiet nicht von vornherein ausgeschlossen, da insbesondere bebaute Außenbereichsgrundstücke zu ihrer Erschließung auf die Anbindung an das innerörtliche Straßennetz angewiesen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es nicht in die Entscheidungsbefugnis der Amtsverwaltung gestellt, ob der Beitragssatz nach § 8a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 SWKB zu ermitteln sei. Werde die Ermittlungsmethode mit einem längeren Zeitraum gewählt, sei dafür eine Satzung erforderlich, die für 2017/2018 auch ergangen sei. Die Festlegung der Bemessungsgrundlagen bereits in der „Grundsatzung“ sei nach § 2 Abs. 1 KAG nicht erforderlich. Die vom Kläger aufgeführten formellen Mängel der Satzung lägen nicht vor. Die Änderung der Vorausleistungsregelung stelle keine Schlechterstellung dar, für die das Rückwirkungsverbot gelte; insoweit handele es sich nur um ein Vorfinanzierungsinstrument. Die an den vermeintlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG anknüpfenden Überlegungen des Klägers seien daher obsolet. Die Überleitungsregelung in § 12 SWKB sei hinreichend bestimmt. Aus § 12 Satz 3 2. Halbsatz SWKB sei ersichtlich, dass für den Fristablauf der Zeitpunkt, zu dem Erschließungsbeitragsansprüche entstanden wären, maßgeblich sei. Der Zeitpunkt des Entstehens eines Erschließungsbeitragsanspruches lasse sich auch dann feststellen, wenn ein Erschließungsträger tätig gewesen sei. Auch das Datum der Ausfertigung der Änderungssatzung lasse sich eindeutig bestimmen. Die durchgeführten Arbeiten seien im Übrigen sämtlich beitragsfähig, dies gelte auch für Bohrkernentnahmen und die Spülung und Verfilmung von Rohrleitungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zum gleichzeitig verhandelten Verfahren 9 A 258/17 (das das Jahr 2016 betrifft) und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.