OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 2/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0407.9B2.20.00
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine schwere Redeflussstörung (Stottern) rechtfertigt nicht die Erteilung von schulischem Hausunterricht.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine schwere Redeflussstörung (Stottern) rechtfertigt nicht die Erteilung von schulischem Hausunterricht.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Hausunterricht für den Antragsteller. [nicht veröffentlicht] II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage 2017, § 123, Rn. 27). Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Hausunterricht für den Antragsteller. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 09.02.2007 (GVOBl. 2007 39, ber. S. 276) – im Folgenden: SchulG – sollen Schülerinnen und Schüler, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Der Hausunterricht wird als intervenierende Maßnahme aufgrund der Empfehlung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen und der Schule genehmigt. Ziel muss es sein, dass das Kind sobald wie möglich wieder am regulären Unterricht in der Schule teilnimmt. Denn es ist insbesondere von Bedeutung, dass das Kind die Möglichkeit erhält, einen Schulabschluss zu erwerben (vgl. Informationsblatt für Eltern zur Vorgehensweise bei der Beantragung von Hausunterricht, Stand: Februar 2020, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/_functions/schulrecht_table.html;jsessionid=3CFBE829839F4DA9CAD64E86C97FA555.delivery1-replication?cms_range=HK, zuletzt aufgerufen am 01.04.2020). Die Regelung verlangt die Feststellung einer längerfristigen Erkrankung, die dazu führt, dass der Schüler oder die Schülerin gehindert ist, die Schule zu besuchen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung des Antrages auf Hausunterricht auf seine schwere Redeflussstörung sowie auf den ihm zuerkannten GdB von 50 mit den Merkmalen B und H. Die diagnostizierte und unstreitig vorliegende Beeinträchtigung hindert den Antragsteller dem Grunde nach nicht daran, zur Schule zu gehen. Denn der Antragsteller besuchte in der Vergangenheit mit der Beeinträchtigung bis zum Abschluss der 8. Klasse im Sommer 2019 mit guten Leistungen die Regelschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller infolge dieser Erkrankung nunmehr seit Sommer 2019 gehindert ist, eine Schule zu besuchen. Der Antragsteller war mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.10.2019 für die Zeit vom 02.09.2019 bis zum 29.10.2019 durch den HNO-Arzt, Herrn XX, krankgeschrieben. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung von Hausunterricht, am 09.10.2019, war aufgrund dieser Bescheinigung damit zu rechnen, dass der Antragsteller bis zum 29.10., d.h. in drei Wochen, wieder gesund sein werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers in die schleswig-holsteinischen Herbstferien fiel, die vom 04.10.2019 bis einschließlich 18.10.2019 dauerten. Beginn des Unterrichts war demnach Montag, der 21.10.2019, so dass zu erwarten war, dass der Antragsteller, der bis zum 28.10.2019 krankgeschrieben war, nur eine Woche des Unterrichts verpassen würde. Eine längerfristige Erkrankung folgt aus dem Attest gerade nicht. Im Übrigen stützt sich der Antrag auf Hausunterricht auf die Redeflussstörung des Antragstellers; die Arbeitsunfähigkeit erhielt der Antragsteller jedoch wegen eines diagnostizierten Tinnitus aurium (ICD-Code: H93.1, vgl. https://www.icd-code.de/suche/icd/code/H93.-.html?sp=Stinnitus; zuletzt abgerufen am 01.04.2020). Inwiefern bei der Gehörerkrankung ein Zusammenhang mit der Redeflussstörung bestand, geht aus dem Attest nicht hervor und wurde auch von Antragstellerseite nicht dargelegt. Eine längerfristige Erkrankung, die den Antragsteller am Besuch der Schule hindert, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Erkrankung folgt auch nicht aus dem Arztbrief von Prof. Dr. XX vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) in A-Stadt an den HNO-Arzt Herrn XX vom 15.07.2019. Prof. Dr. XX empfiehlt vielmehr, dass der Antragsteller eine Regelschule mit normalen Bildungsangebot besucht (vgl. S. 2 des Arztbriefes) und listet im Übrigen Ausgleichsmaßnahmen auf, die aus medizinischer und fachärztlicher Sicht beim Besuch der Regelschule zu gewähren seien. Soweit der Antragsteller sich weiter auf den Bericht der Psychologin XX und der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin XX vom Kinderzentrum XX vom 27.08.2019 beruft, ist auch damit eine längerfristige Erkrankung iSd des gestellten Antrages auf Hausunterricht vom 09.10.2019 nicht glaubhaft gemacht. Die behandelnde Psychologin und die Fachärztin kommen zwar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller der Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der Regelbeschulung nachkommen könne. Eine Begründung dieser Annahme fehlt allerdings vollständig; eine längerfristige Erkrankung ist nicht dargelegt. Angesichts dessen, dass der Arztbrief zuvor ausschließlich Empfehlungen hinsichtlich der Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers und seiner Mutter gibt, ist davon auszugehen, dass die psychische Verfassung des Antragstellers der Grund für diese Annahme sein könnte. Eine psychische Erkrankung wurde jedoch nicht als Grund für den Antrag auf Hausunterricht genannt. Vielmehr gehen die Mutter des Antragstellers und der Prozessbevollmächtigte davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Redeflussstörung und dem anerkannten GdB von 50 Hausunterricht zu gewähren ist. Dies belegt der Kurzbrief vom 27.08.2019 aber gerade nicht. Der Antragsteller war (in der Folge) auch nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung resultierte aus dem Kurzbrief nicht. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch die Mutter des Antragstellers trotz des Kurzbriefs weiter davon ausging, dass der Antragsteller eine Regelschule besuchen könne. Sie wollte ihn deshalb ab November 2019 in einem Internat anmelden. Dies ergibt sich aus dem eingereichten Arztbrief von Prof. Dr. XX (UKSH) vom 28.10.2019. Nach dem Vortrag des Antragsgegners soll der Antragsteller auch kurzzeitig für das Schuljahr 2019/2020 bei der XY-Schule angemeldet gewesen sein. Auch aus den nach der Ablehnung des Antrages auf Hausunterricht durch Bescheid vom 22.10.2019 eingereichten Unterlagen folgt eine längerfristige, den Besuch einer Regelschule ausschließende Erkrankung nicht. Dies gilt zunächst für die Aufenthaltsbescheinigung des UKSH vom 28.10.2019. Die behandelnde Ärztin bescheinigt dem Antragsteller darin lediglich, für eine Woche, nämlich bis zum 04.11.2019, nicht zur Schule gehen zu können. Eine längerfristige Erkrankung kann darin nicht gesehen werden. Zudem ergibt sich aus der Bescheinigung der Grund für die Krankschreibung nicht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller aufgrund seiner Redeflussstörung für eine Woche krankgeschrieben wurde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte für Allgemeinmedizin vom 18.11.2019 belegt ebenfalls nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner schweren Redeflussstörung längerfristig nicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dem Antragsteller wird damit zwar (rückwirkend) für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch fehlt eine Diagnose. Es ergibt sich aus dem Attest nicht, warum der Antragsteller krankgeschrieben wurde, weshalb keine Aussage dazu getroffen werden kann, ob er unter einer Krankheit leidet, die für einen längeren Zeitraum den Besuch einer Regelschule ausschließt. Mit dem Gutachten von Dr. XX vom kinder- und jugendärztlichen Dienst der A-Stadt ist eine längerfristige, den Schulbesuch ausschließende Erkrankung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Arzt empfiehlt in seinem Gutachten vom 16.01.2020 zwar, dass der Antragsteller aus dem Regelschulbetrieb herausgenommen und zu Hause unterrichtet wird. Diese Empfehlung beruht jedoch gerade nicht auf einer längerfristigen Erkrankung des Antragstellers, sondern ausschließlich auf der Einschätzung des untersuchenden Arztes, dass die Mutter des Antragstellers gegenüber Institutionen und Behörden misstrauisch eingestellt sei, weshalb es zu Konflikten und Spannungen komme. Schließlich ist eine längerfristige Erkrankung iSd § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mit dem Arztbrief von Prof. Dr. XX vom UKSH an die Mutter des Antragstellers vom 28.10.2019 glaubhaft gemacht. In diesem Arztbrief vertritt Prof. Dr. XX zwar nunmehr die Auffassung, dass der Antragsteller derzeit eine Regelschule nicht besuchen könne. Diese Einschätzung gilt jedoch nur für einen begrenzten und kurzen Zeitraum. Denn der Arzt sieht den Antragsteller durchaus in der Lage, ab voraussichtlich Mitte November, also ca. drei Wochen später, ein Internat zu besuchen. Nur die Übergangszeit solle anderweitig überbrückt werden. Ein Anspruch auf Hausunterrichtgemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG wegen der Redeflussstörung des Antragstellers sowie des ihm anerkannten GdB von 50 mit den Merkmalen H und B ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller aufgrund einer etwaigen psychischen Erkrankung einen Anspruch auf Hausunterricht hat. Die Mutter des Antragstellers hat den Antrag auf Hausunterricht schon nicht auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers gestützt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Antrages: „Regelbeschulung auf Grund einer genetisch verursachten tonisch-klonischen Redeflussstörung nicht möglich.“ (Zitat aus dem Antrag auf Hausunterricht vom 09.10.2019, Bl. 23 der Beiakte A). In einer psychischen Erkrankung kann grundsätzlich eine längerfristige Erkrankung gesehen werden, in deren Folge der Schüler oder die Schülerin nicht mehr in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dies machte auch der Schulrat Herr XX dem Prozessbevollmächtigten und der Mutter des Antragstellers gegenüber mehrfach deutlich (vgl. bspw. Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2019 – Bl. 26 der Beiakte A –, E-Mail an die Mutter des Antragstellers vom 27.10.2019 – Bl. 49 der Beiakte A –; Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2019 – Bl. 77 der Beiakte A –; Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2019 – Bl. 87 der Beiakte A –). Atteste, die eine längerfristige psychische Erkrankung des Antragstellers, die den Schulbesuch ausschließt, belegten sowie ein erneuter bzw. modifizierter Antrag auf Hausunterricht aufgrund einer psychischen Erkrankung liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hausunterricht gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 SchulG. Das Vorliegen einer längerfristigen Erkrankung, durch die der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, die Schule zu besuchen, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Sollte der Antragsteller in Zukunft nachweisen, dass er an einer längerfristigen Erkrankung leidet, die den Besuch der Schule unmöglich macht, wird hier lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht im Umfang von 15 Wochenstunden – auch unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs – nicht bestehen dürfte. § 46a Abs.1 Satz 1 SchulG gewährt Hausunterricht nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 20.03.2017 kann die Höchststundenzahl des gewährenden Hausunterrichts sechs Wochenstunden betragen (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/_functions/schulrecht_table.html;jsessionid=3CFBE829839F4DA9CAD64E86C97FA555.delivery1-replication?cms_range=HK; zuletzt aufgerufen am 01.04.2020). Der Antragsteller dürfte daher keinen Anspruch auf 15 Wochenstunden Hausunterricht haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO iVm § 144 ZPO hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antragsteller scheint in der Vergangenheit gute bis sehr gute Leistungen in der Schule erbracht zu haben. Es ist ihm zu wünschen, dass er an diese Erfolge in naher Zukunft wieder anknüpfen und sich weiter in seiner Klassengemeinschaft integrieren kann.