Urteil
9 A 18/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0226.9A18.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Scharbeutz in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme) rückwirkend geltenden Fassung vom 26.06.2019 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS –). Nach § 8 Abs. 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes unter anderem für den Ausbau der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundstückseigentümer⸱innen zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes Beiträge für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümer⸱innen oder an deren Stelle von den zur Nutzung dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringt. Beitragspflichtig ist gemäß § 3 SBS, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer⸱in des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die Beitragspflicht ist auch entstanden. Öffentliche Einrichtung ist hier die Dorfstraße/Breitenkamp zwischen der Bahnhofstraße und dem südlichen Ortsende. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht dem Eindruck aus den vorliegenden Karten und Luftbildern. Das Bauprogramm wurde verwirklicht und die Arbeiten am 14.06.2017 von der Beklagten abgenommen. Dass hierbei Mängel festgestellt wurden, hindert die Entstehung der Beitragspflicht nicht (OVG Schleswig, Urteil vom 20.04.2003 – 2 LB 118/02 – SchlHA 2004, 53-55, 53, 54). Die abgerechnete Maßnahme, nämlich der Ausbau des westlichen Gehwegs sowie die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, war notwendig i. S. d. § 8 Abs. 1 KAG und damit beitragspflichtig. Dies wie auch der entstandene beitragsfähige Aufwand von 310.912,34 € und die Einordnung der Dorfstraße/Breitenkamp als Haupterschließungsstraße sind zwischen den Beteiligten unstreitig, Gründe für Zweifel sind nicht ersichtlich. Auch Bedenken gegen die Festlegung des Abrechnungsgebiets bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte das Grundstück des Klägers zu Recht in vollem Umfang mit in die Abrechnung einbezogen. Die Flurstücke .../... und .../... bilden ein gemeinsames Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, worauf bei der Betrachtung der einzubeziehenden Flächen zunächst abzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Sonderfall vor, in dem ausnahmsweise nur eine Teilfläche des Grundstücks an der Aufwandsverteilung teilnimmt, weil sich die Vorteilswirkungen der Maßnahme eindeutig auf diese Teilfläche beschränken. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig bisher für die Fälle angenommen, dass ein Teil des Grundstücks Teil einer Erschließungsanlage ist (Urteil vom 11.02.1998 – 2 L 136/96 –, juris Rn. 36-38) und dass das Grundstück von einer weiteren Straße durchschnitten wird (Urteil vom 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 46-51). In Bezug auf große, mit mehreren Wohngebäuden bebaute Grundstücke hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.03.2018 – 2 MB 12/17 –, n. v., BA S. 11) eine auf einen Grundstücksteil beschränkte Vorteilswirkung für ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich nur dann angenommen, wenn Grundstücksteile getrennt genutzt werden und nur über jeweils unterschiedliche Straßen tatsächlich zugänglich sind. Für ein beplantes, von mehreren Straßen erschlossenes Grundstück kann sich eine begrenzte Vorteilswirkung auch ergeben, wenn es nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig – sozusagen „spiegelbildlich“ – bebaubar ist, und wenn sich angesichts dessen aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Straßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt (BVerwG, Urteil vom 27.06.1985 – 8 C 30/84 – BVerwGE 71, 363, juris Rn. 14; Urteil vom 03.02.1989 – 8 C 78/88 –, juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, nämlich des Bebauungsplans Nr. 10 Haffkrug, Dorfstr. – Wiesenweg – Bahnhofstr. der Beklagten. Es ist auch nach dessen Festsetzungen sowohl an der Dorfstraße als auch Am Knurrhahn selbstständig bebaubar. Diese Bebauungen sind aber nicht ungefähr gleichgewichtig. Die Am Knurrhahn nach den Festsetzungen mögliche Bebauung ist erheblich umfangreicher als die an der Dorfstraße, sie umfasst grob überschlagen mehr als die fünffache Fläche. Selbst wenn eine spiegelbildliche Bebaubarkeit gegeben wäre, würde die Vermutung der Begrenzung der Erschließungswirkung widerlegt werden, wenn zugleich die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen die Bevorteilung des entfernten Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbstständiges Hinterlieger(buch)grundstück desselben Eigentümers handelte, da die Anforderungen an die Bevorteilung eines einheitlichen Buchgrundstücks nicht höher sein können als die Anforderungen an ein grundbuchlich getrenntes, aber im Eigentum derselben Person stehendes Hinterliegergrundstück (BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 – 8 C 78/88 –, juris Rn. 24). Dies wird auch im weiteren Te...t des vom Klägers zitierten Aufsatzes (Driehaus, Anwendungsbereich von Tiefenbegrenzung und beschränkter Erschließungswirkung im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2000, 573-644, 579) so vertreten, aus seinem Vorbringen ergibt sich daher nichts anderes. Ein selbstständiges Hinterliegergrundstück ist dann durch eine Ausbaumaßnahme der Straße, an der das Anliegergrundstück liegt, bevorteilt, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden oder tatsächlich eine rechtlich unbedenkliche Zuwegung über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück e...istiert. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sowohl das Gebäude Dorfstraße ... als auch die Gebäude Am Knurrhahn ..., ... a und ... ... werden zu Wohnzwecken genutzt und zwar vom Kläger und seinen Familienangehörigen. Es besteht auch tatsächlich ein Zugang von der Dorfstraße über den Grundstücksteil Dorfstraße ... hin zum Grundstücksteil Am Knurrhahn ..., ... a, ... c. Quer über den schmalen Verbindungsstreifen verläuft zwar ein Zaun mit einer Pforte; dies stellt jedoch kein Hindernis dar, das Vorhandensein der Pforte zeigt im Gegenteil, dass ein Zugang nicht nur möglich, sondern tatsächlich vorhanden und sogar gewollt ist. Aufgrund der Eigentümeridentität ist diese auch rechtlich unbedenklich. Entgegen der Ausführungen des Klägers genügt auch diese Zugangsmöglichkeit, um einen straßenausbaurechtlichen Vorteil zu gewähren. Eine Zufahrtsmöglichkeit, insbesondere auch für Rettungsfahrzeuge im Sinne eines Erschlossenseins ist im Straßenausbaurecht nicht erforderlich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16.01.2019 – 9 A 97/16 – juris Rn. 42; Urteil vom 26.09.2018 – 9 A 176/15 – juris Rn. 27). Des Weiteren ist entgegen der Ansicht des Klägers auch die große Gartenfläche im nördlichen Teil des Grundstücks in die Berechnung mit einzubeziehen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 SBS werden bei Grundstücken, die wie das streitgegenständliche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, diejenigen Flächen in vollem Umfang berücksichtigt, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht. Das gesamte Grundstück ist laut Bebauungsplan zur baulichen Nutzung vorgesehen. Diese beschränkt sich insbesondere nicht nur auf den von Baulinien und -grenzen vorgesehenen Platz, denn diese zielen nicht auf das Maß der baulichen Nutzung ab, sondern nur auf den Standort einer baulichen Anlage innerhalb eines Grundstücks (BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 – 9 C 24/15 – juris Rn. 49). Die tatsächliche Ausgestaltung eines Teils der Grundstücksfläche als Garten führt nicht zu einer Verringerung der einzubeziehenden Fläche, wenn schon die bauplanerische Festsetzung als private Grünfläche eine solche Folge nicht mit sich bringt (BVerwG, ebenda, Rn. 49-50). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Dorfstraße/Breitenkamp auf dem Gemeindegebiet der Beklagten im Ortsteil Haffkrug. Die Dorfstraße verläuft von der Bahnhofstraße in südwestlicher Richtung und geht am Waldweg in den Breitenkamp über, der zum südlichen Ortsende und außerorts weiter zur B 432 führt. Die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung wurde um das Jahr 1970 hergestellt. Sie durchquert den Ortsteil Haffkrug fast vollständig und ist überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut, weist aber auch einige Gewerbebetriebe auf. Der Kläger ist Eigentümer des auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, Gemarkung Scharbeutz, Flur ..., Flurstücke .../... und .../... liegenden, auf einem Grundbuchblatt geführten Grundstücks Dorfstraße .../Am Knurrhahn ..., Scharbeutz. Dieses Eckgrundstück ist insgesamt 5.302 m² groß und grenzt südöstlich an die Dorfstraße und südwestlich an die Straße Am Knurrhahn an. In der südlichen Ecke ist es mit einem Einfamilienhaus (als Dorfstraße ... bezeichnet) bebaut, im nordwestlichen Teil mit den Gebäuden einer Resthoffläche, die mittlerweile ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden (als Am Knurrhahn ..., ... a und ... c bezeichnet). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 Haffkrug, Dorfstr. – Wiesenweg – Bahnhofstr. der Beklagten vom 22.10.1976. (Quelle: Digitaler Atlas Nord) In den Jahren 2010 bis 2017 ließ die Beklagte den Gehweg an der Straße aufgrund von durch einen unzureichenden Unterbau entstandenen Unebenheiten, Rissbildungen und Absackungen ausbauen und Teile der Beleuchtung erneuern. Den dafür entstandenen Aufwand in Höhe von 310.912,34 € legte sie zu 60% auf die Anlieger um, wobei sie die Dorfstraße als Haupterschließungsstraße im Sinne ihrer Straßenbausatzung einstufte. Die Schlussabnahme erfolgte am 14.06.2017. Mit Bescheid vom 15.05.2018 zog die Beklagte den Kläger zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 9.402,13 € für das streitgegenständliche Grundstück heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2018 zurück. Auf ein erneutes Schreiben des Klägers hin hob sie mit Bescheid vom 29.08.2018 den Bescheid vom 15.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2018 auf und zog den Kläger nunmehr unter Berücksichtigung der in ihrer Straßenbausatzung vorgesehenen Eckgrundstücksermäßigung zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 6.268,09 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 21.01.2019 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 07.02.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, der sich durch den Straßenausbau ergebende Vorteil beziehe sich nur auf eine Teilfläche des Grundstücks. Von der Dorfstraße her sei nur der Bereich des Hauses Dorfstraße ... erschlossen. Der schmale Verbindungsstreifen zwischen diesem Grundstücksteil und demjenigen, auf dem die Gebäude Am Knurrhahn, ... a und ... c stehen, die über diese Straße erschlossen seien, führe nicht zu einer Einbeziehung des gesamten Buchgrundstücks als einheitliches Grundstück. Weiterhin seien die großen Flächen hinter diesen Gebäuden als Gartenfläche nicht zur Berechnung heranzuziehen. Vom gesamten Grundstück sei lediglich der direkt an der Ecke Dorfstraße/Am Knurrhahn gelegene Teil bis zum Beginn des Verbindungsstreifens durch den Ausbau bevorteilt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass das gesamte Grundstück in die Berechnung mit einzubeziehen sei. Bei der Bestimmung der zu einem Ausbaubeitrag heranzuziehenden Flächen sei Ausgangspunkt zunächst der formelle Grundstücksbegriff, eine Zerlegung übergroßer Grundstücke in mehrere wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Bei der weiteren Frage der Erstreckung des Vorteils sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil auf die gesamte Grundstücksfläche erstrecke. Lediglich in hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen könne sich der Vorteil auch nur auf eine Teilfläche erstrecken. Es sei dem Kläger grundsätzlich möglich, sein gesamtes Grundstück von der Dorfstraße her zu betreten, jedenfalls gebe es keine tatsächlich nicht ausräumbaren Hindernisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.