Urteil
9 A 10/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0830.9A10.18.00
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Leitsätze
1. Es verstößt gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (juris: VwG SH), wenn im Einleitungssatz einer Straßenbaubeitragssatzung § 2 KAG (juris: KAG SH) nicht zitiert wird.(Rn.17)
2. Die Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung muss, wenn auch nur in summarischer und schlagwortartiger Form, erkennen lassen, um welchen Gegenstand es beim jeweiligen Tagesordnungspunkt geht.(Rn.28)
3. Die Bereitstellung einer Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung im Internet am Tag der Sitzung genügt nicht für eine örtliche Bekanntmachung.(Rn.35)
4. Die Bereitstellung einer Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung in einem auf einer externen Website befindlichen Bürgerinformationssystem und nicht in der auf der Internetseite der Gemeinde vorhandenen Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" genügt nicht für eine örtliche Bekanntmachung.(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 (Az. xx) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 (Az. xx) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (juris: VwG SH), wenn im Einleitungssatz einer Straßenbaubeitragssatzung § 2 KAG (juris: KAG SH) nicht zitiert wird.(Rn.17) 2. Die Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung muss, wenn auch nur in summarischer und schlagwortartiger Form, erkennen lassen, um welchen Gegenstand es beim jeweiligen Tagesordnungspunkt geht.(Rn.28) 3. Die Bereitstellung einer Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung im Internet am Tag der Sitzung genügt nicht für eine örtliche Bekanntmachung.(Rn.35) 4. Die Bereitstellung einer Tagesordnung einer Gemeindevertretungssitzung in einem auf einer externen Website befindlichen Bürgerinformationssystem und nicht in der auf der Internetseite der Gemeinde vorhandenen Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" genügt nicht für eine örtliche Bekanntmachung.(Rn.39) Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 (Az. xx) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 (Az. xx) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Eine Heranziehung der Klägerin bemisst sich grundsätzlich anhand § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und für die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 12.12.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.09.2014 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS –). Danach erhebt die Beklagte Beiträge für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit sie in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen, und auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder von den zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten, denen hierdurch Vorteile erwachsen (§ 1 SBS). Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten ist jedoch unwirksam. Sie verstößt gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) normierte Zitiergebot. Nach dieser Vorschrift müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 13.02.2020 (– 2 LB 16/19 – juris Rn. 23-26 zu Grundstücksanschlusskosten nach § 9a KAG) zu den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ausgeführt: § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtssetzungsbefugnis überträgt. Dies begründet eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist (Senatsurteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, Juris Rn. 54). Das satzungsrechtliche Zitiergebot verlangt dabei nicht stets eine absatz- oder satzgenaue Benennung der Ermächtigungsgrundlage. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist jedoch dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (Senatsurteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, Juris Rn. 20 m. w. N.). Auf die Frage, ob einzelne der herangezogenen Vorschriften ungeeignet sind, die Satzung oder einzelne ihrer Bestimmungen zu tragen, kommt es indes nicht an. Ein Zitierungsüberschuss in diesem Sinne ist unschädlich. Da es nicht erforderlich ist, jeder Satzungsregelung die jeweilige Rechtsgrundlage ausdrücklich zuzuweisen, sondern es ausreicht, die Rechtsgrundlagen am Beginn der Verordnung gebündelt anzuführen (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, Juris Rn. 157 m. w. N.) ist auch das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 –, Juris Rn. 100). Die erfolgte Zitierung von § 1 KAG insgesamt stellt insoweit weder einen Fall wahlloser Zitierungen – die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderliefen – dar, noch ist von einer Irreführung des Normunterworfenen auszugehen. Einzig in Betracht käme insoweit eine Irreführung hinsichtlich des Rechtsträgers des Ersatzanspruches. Es wird indes deutlich, dass die Beklagte – als beitragsberechtigte kommunale Körperschaft – von der ihr gemäß § 9a KAG zustehenden Satzungsbefugnis in Gestalt der Kostenerstattungsatzung Abwasser Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte ist als kommunale Körperschaft gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 KAG originär kosten- bzw. aufwandsersatzberechtigt und damit zum Satzungserlass befugt. Vor diesem Hintergrund ist die überschießende Zitierung insbesondere von § 1 Abs. 2 und 3 KAG nicht geeignet ist, einen Irrtum hinsichtlich der Rechtsträgerschaft der Beklagten bzw. der ihr zustehenden Satzungsbefugnis zu begründen. Nach den vorstehenden Grundsätzen erscheint es ebenfalls unschädlich, dass die Präambel zudem § 2 KAG insgesamt zitiert. Insbesondere § 2 Abs. 2 KAG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für den (hier nicht vorliegenden) rückwirkenden Erlass einer Satzung dar, sondern normiert Einschränkungen in Gestalt von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für einen solchen. Der Landesgesetzgeber nimmt insoweit eine Konkretisierung bzw. Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung von Normen vor (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 2 Rn. 67). Die jeweilige Ermächtigung zum Erlass einer (auch rückwirkenden) Satzung ergibt sich dabei jedoch jeweils alleine aus der spezifischen Ermächtigungsgrundlage selbst (hier: § 9a KAG). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an (vgl. auch schon Urteil der Kammer vom 27.05.2020 – 9 A 312/17 – juris Rn. 53). Nach diesen Maßstäben gibt die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 12.12.2006, die im Einleitungssatz § 4 der Gemeindeordnung (GO) sowie § 1 und § 8 KAG benennt, den Ermächtigungsrahmen nur lückenhaft wieder. Für Ausbaubeiträge ergibt sich die Ermächtigung mangels einer spezifischen Regelung auch aus § 2 KAG, der regelt, dass kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (vgl. Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), Kommentar zum Kommunalabgabengesetz (E 4a SH), Stand: 5.2020, § 2, Rn. 1, 41). Zwar ist § 2 KAG noch zu allgemein gehalten, um für sich betrachtet den Anforderungen an eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Straßenbaubeitragssatzungen zu genügen. Die Funktion von § 2 KAG besteht nur darin, der Kommune eine bestimme Handlungsform vorzuschreiben, die sie bei der Erhebung von Abgaben zu wählen hat. Zusammen mit der jeweiligen materiellen Gesetzvorschrift, hier § 8 KAG, ist § 2 KAG als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung anzusehen (vgl. Urteil vom 27.05.2020, a. a. O., juris Rn. 46; Arndt, a. a. O.). Die Nennung des § 2 KAG ist auch nicht überflüssig, weil im Einleitungssatz § 4 GO aufgeführt ist. In den Fällen, in denen, wie bei der Erhebung von belastenden Abgaben, in die Rechte der Bürger⸱innen eingegriffen wird, bietet § 4 GO aus Gründen des Parlamentsvorbehaltes keine hinreichende Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt pauschal, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln können, soweit die Gesetze anderes nicht bestimmen. Die Vorschrift bezweckt daher nur, die Satzungsautonomie der Gemeinde zu gewährleisten, dient aber allein nicht als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. Daneben sind die besonderen Ermächtigungsvorschriften anzuführen (vgl. Arndt, a. a. O.; Friedersen/Stadelmann, in: PdK, Kommentar zum Landesverwaltungsgesetz (A 15 SH), Stand: 2.2020, § 66, Ziff. 2 Nr. 2). Insofern ging auch die Kammer in der Vergangenheit davon aus, dass die Benennung des § 4 GO und der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz den Anforderungen des Zitiergebotes entsprechen dürfte (Urteil vom 27.05.2020, a. a. O.). Etwas anderes gilt nicht, weil die 4. Änderungssatzung § 2 KAG im Einleitungssatz benennt. Der Einleitungssatz gibt nur den Ermächtigungsrahmen der 4. Änderungssatzung vom 27.08.2018 wieder, nicht jedoch die Ermächtigungsgrundlage für die Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2006. Das folgt auch aus dem Wortlaut der Änderungssatzung: „Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) [...] wird [...] folgende Satzung erlassen:“. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung und zwar in ihrer Gesamtheit (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.2019 – 2 KN 4/16 – juris Rn. 30 m. w. N.). Der Rechtsfehler der Straßenbaubeitragssatzung von 2006 ist auch nicht durch den Neuerlass einer dem Zitiergebot entsprechenden Satzung beseitigt worden. Die am 12.08.2021 und möglicherweise am 27.08.2021 beschlossenen Satzungen sind beide bisher nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Zudem würden sie, wären sie bekannt gemacht, beide selbst an einem formellen Fehler leiden, der zur Unwirksamkeit der jeweiligen Satzung führen würde. Die in der Sitzung der Gemeindevertretung am 12.08.2021 beschlossene Satzung wäre unwirksam, da sie unter Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GO zustande gekommen ist, da zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GO ist die Gemeindevertretung eine Woche vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung zu laden; die Tagesordnung ist zudem in die Ladung aufzunehmen. Die Tagesordnung zur Sitzung enthielt unter Punkt 8 (in der geänderten Fassung, in der Ursprungsfassung Punkt 9) die Themenangabe „Neuerlass auf Grund von Änderungen in der Präambel“. Dies genügt für eine Ladung nicht. Die Tagesordnung muss in summarischer und schlagwortartiger Form erkennen lassen, um welchen Gegenstand es beim jeweiligen Tagesordnungspunkt geht (vgl. Dehn/Wolf, in: PdK, Kommentar zur Gemeindeordnung (B 1 SH), Stand Januar 2020, § 34 Rn. 35). Nur durch eine vorherige Information können die Gemeindevertreter⸱innen ihrer Aufgabe nachkommen, die Themen sachgerecht zu behandeln (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.1998 – 2 M 66/98 – juris Rn. 8). Die oben genannte Formulierung lässt in keiner Weise erkennen, was neu erlassen werden soll, sodass eine sinnvolle Vorbereitung nicht möglich ist. Demnach lagen die formellen Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über den Neuerlass der Straßenbaubeitragssatzung zum 08.08.2016 in der Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten vom 12.08.2021 nicht vor. Rechtsfolge dieses Rechtsverstoßes ist, dass die dort beschlossene Straßenbaubeitragssatzung unwirksam ist. Gemäß § 4 Abs. 3 GO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen einer Bebauungsplansatzung oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich vorliegend aber weder um eine solche städtebauliche Satzung noch ist bereits ein Jahr seit der Bekanntmachung vergangen. Die Unbeachtlichkeit des formellen Fehlers ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 115 LVwG, der ausdrücklich nur auf Verwaltungsakte Anwendung findet. Der demnach beachtliche Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GO bewirkt die Ungültigkeit einer der von der Gemeindevertretung der Beklagten am 12.08.2021 beschlossenen Straßenbaubeitragssatzung. Grundsätzlich führt jeder beachtliche Verfahrens- oder Formfehler zur Unwirksamkeit der Satzung, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Norm lediglich um eine unwesentliche Ordnungsvorschrift handelt (OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2018 – 1 C 356/16 – juris Rn. 41-42). § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GO ist keine unwesentliche Ordnungsvorschrift. Die nach dieser Vorschrift zwingende Verpflichtung, die Tagesordnung der Ladung zur Sitzung beizufügen, dient dazu, dass die Gemeindevertreter⸱innen über die Verhandlungsgegenstände unterrichtet werden und sich auf diese vorbereiten können. Ohne eine solche Vorbereitung teils äußerst komplexer Themen ist eine verantwortungsvolle und sachgerechte Behandlung der Gegenstände kaum möglich. Sollte in der Gemeindesitzung am 27.08.2021 eine neue Straßenbaubeitragssatzung beschlossen worden sein, wäre auch diese unwirksam, da sie unter Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 2 GO zustande gekommen wäre, da Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sind. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GO ist die Gemeindevertretung eine Woche vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung zu laden; Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind zudem unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Weiter bestimmt § 34 Abs. 4 Satz 4 GO, dass durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitert werden kann. Diese Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung sowie ihrer Tagesordnung hat die Beklagte im vorliegenden Fall bezogen auf die Sitzung vom 27.08.2021 nicht beachtet. Nach § 18 Abs. 1 und 4 der Hauptsatzung der Beklagten vom 31.03.2021 erfolgen öffentliche Bekanntmachung der Beklagten durch Bereitstellung auf der Internetseite www.I..de. Diese Seite enthält unter Rubrik „Rathaus“ die Rubrik „Rathaus und Politik“ und darunter wiederum die Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“, unter der unter „Sonstiges“ beispielsweise die 40. Sitzung des Hauptausschusses am 03.08.2021, die gemeinsame Sitzung des Bau- und Umweltausschusses und des Ausschusses für Familie, Bildung und Soziales am 04.08.2021, die 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 05.08.2021, die 33. Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses am 09.08.2021 und die 53. Sitzung der Gemeindevertretung am 12.08.2021 bekannt gemacht wurden, wobei die jeweilige Verknüpfung zu einem Dokument, das Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung enthält, führt. Die 54. Sitzung der Gemeindevertretung am 27.08.2021 wurde auf diese Seite am 27.08.2021 eingestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) ist die öffentliche Bekanntmachung bei einer Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, bewirkt. Im vorliegenden Falle wurde die 54. Sitzung der Gemeindevertretung damit am 27.08.2021 um 24 Uhr bekannt gemacht. Da die Sitzung jedoch bereits am 27.08.2021 um 19 Uhr beginnen sollte, ist die Bekanntmachung erst im Nachhinein erfolgt. Sie ist zudem entgegen § 34 Abs. 4 Satz 2 GO nicht unverzüglich erfolgt. Ausweislich des im Internet hinterlegten Dokuments stand bereits am 17.08.2021 fest, wann, wo und mit welcher Tagesordnung die 54. Sitzung der Gemeindevertretung stattfinden sollte. Eine Bekanntgabe zehn Tage nach Festsetzung von Zeit, Ort und Inhalt erfüllt nicht mehr das Kriterium der Unverzüglichkeit, nämlich ohne schuldhaftes Zögern. Die öffentliche Bekanntmachung ist auch nicht dadurch bewirkt worden, dass die Sitzung zu einem vor dem 24.08.2021 liegenden Zeitpunkt in das Bürgerinformationssystem, das auf www.I..de unter den Rubriken „Rathaus“ → „Rathaus und Politik“ → „HelgoRat“ verknüpft ist, eingestellt wurde. Dort findet sich unter https://sessionnet.krz.de/I. sowie einer Sitzungskennung ein Dokument, das Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung enthält, sowie eine Auflistung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen und des nichtöffentlichen Teils einschließlich des Tagesordnungspunktes 4 „Neuerlass der Straßenbaubeitragssatzung (Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde I.), hier: Neuerlass aufgrund von Änderungen in der Präambel“, zu dem eine Verwaltungsvorlage sowie ein Satzungsentwurf zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellung im Bürgerinformationssystem bietet zwar eine bürgerfreundliche Möglichkeit, sich mit den Inhalten einer geplanten Sitzung der Gemeindevertretung auseinanderzusetzen, entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Beklagten selbst sowie der Bekanntmachungsverordnung. Ob die Bereitstellung unter https://sessionnet.krz.de/I., einer offenbar durch das Kommunale Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe betriebenen Seite, einschließlich einer Verknüpfung auf www.I..de noch den Vorgaben des § 18 Abs. 1 und 4 der Hauptsatzung der Beklagten sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntVO, wonach die Bereitstellung im Internet nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen darf, allerdings auch durch einen anderen Träger der öffentlichen Verwaltung, entspricht, erscheint bereits zweifelhaft. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, denn jedenfalls sind im Bürgerinformationssystem entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntVO nicht alle örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen zentral erreichbar, sondern nur die Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse. Zudem fehlt es an der nach § 4 Abs. 1 BekanntVO erforderlichen Angabe des Bereitstellungstages. Zwar findet sich in dem Dokument, das Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung enthält, ein Datum, der 17.08.2021. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um das Datum der Ausstellung des Dokuments handelt, das nicht unbedingt mit dem Datum der Bereitstellung übereinstimmen muss. Satzungen und Verordnungen der Beklagten sind nicht im Bürgerinformationssystem, sondern auf www.I..de unter „Rathaus“ → „Rathaus und Politik“ → „Amtliche Bekanntmachungen“ → „Satzungen-Verordnungen“ (größtenteils unter Angabe des Veröffentlichungsdatums) eingestellt. Demnach lagen die formellen Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über den Neuerlass der Straßenbaubeitragssatzung zum 08.08.2016 in der Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten vom 27.08.2021 nicht vor. Rechtsfolge dieses Rechtsverstoßes ist, dass eine möglicherweise am 27.08.2021 beschlossene Straßenbaubeitragssatzung unwirksam wäre. Insofern wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Rechtsfolgen von Verfahrens- oder Formverstößen verwiesen. Auch § 34 Abs. 4 Satz 2 GO ist keine unwesentliche Ordnungsvorschrift. Die nach dieser Vorschrift zwingende Verpflichtung, die Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung unter Mitteilung der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen, dient dazu, dass die an den Gemeindeangelegenheiten interessierten Bürger⸱innen über die Verhandlungsgegenstände unterrichtet werden und an den grundsätzlich öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung als Zuhörer⸱innen teilnehmen können. Damit unterstützt und sichert die betreffende Bestimmung das Recht auf Teilnahme der Öffentlichkeit an Gemeindevertretungssitzungen, das sich aus der durch Art. 20 GG verbürgten demokratischen Grundordnung herleitet, die einen offenen Prozess der Willensbildung verlangt und an die gemäß Art. 28 GG auch die Gemeinden gebunden sind. Die Regelung dient somit letztlich der Publizität, Transparenz und Kontrolle der Arbeit der Gemeindevertretung durch alle Interessierten. Unabhängig von der konkreten Situation gilt es schon den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive bei der Entscheidung der Gemeindevertretung mitspielen. Darüber hinaus bringt die Öffentlichkeit mit sich, dass Gemeindevertreter⸱innen sich zu ihren Auffassungen und Entscheidungen bekennen müssen. Im Übrigen wären weder die am 12.08.2021 noch die möglicherweise am 27.08.2021 beschlossene Straßenbaubeitragssatzung auf den Ausbau des NorderF.s anwendbar. Beide Satzungen sollen nach ihrem jeweiligen § 14 Abs. 1 rückwirkend zum 08.08.2016 in Kraft treten. Die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau des NorderF.s ist aber ausweislich des im Verfahren 9 B 1/18 von der Beklagten übersandten Abnahmeprotokolls (Bl. 83 d. dortigen Akten) mit der Schlussabnahme bereits am 21.06.2016 entstanden, mithin vor einem möglichen Inkrafttreten beider Satzungen. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels wirksamer Rechtsgrundlage aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße Am F./NorderF. in der Gemeinde I.. Die Straße Am F. verläuft auf dem I.-Oberland von der Treppe zum Unterland aus gesehen in nördliche und südliche Richtung an der Klippe zum Unterland entlang. Südlich mündet Am F. etwa auf Höhe der letzten Bebauung in den K., nördlich zunächst in die Straße NorderF., die ihrerseits in den K. mündet. Am F./NorderF. ist fast ausschließlich nur auf der Westseite bebaut mit Wohn-, Ferienwohn- und Hotelbebauung sowie Cafés und Geschäften. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemeinde I., Flur x, Flurstück xx/xx liegenden Grundstücks Am F.. Das Grundstück ist 427 m² groß und liegt zwischen den Straßen Am F., P. Weg, S. Hörn und B. Straße. Im auf dem Grundstück gelegenen Gebäude sind im Erdgeschoss ein Duty-free-Shop und darüber ein Hotel untergebracht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans VI – Oberland – der Beklagten vom 24.02.1986. In den Jahren 2014-2016 ließ die Beklagte den NorderF. aufgrund von durch einen unzureichenden Unterbau entstandenen Unebenheiten, die zu Pfützenbildungen und Stolperkanten führten, ausbauen. Von den Gesamtkosten in Höhe von 252.376,79 € erachtete sie 229.437,69 € als beitragsfähig und legte diese zu 60 % auf die Anlieger⸱innen um, wobei sie die Straße Am F./NorderF. als Haupterschließungsstraße, Geschäftsstraße oder Verbindungsstraße im Sinne ihrer Straßenbaubeitragssatzung einstufte. Die Abnahme erfolgte am 21.06.2016. Mit Bescheid vom 19.07.2017 zog die Beklagte die Klägerin zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 5.291,02 € für das streitgegenständliche Grundstück heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe bereits Ausbaubeiträge für Am F. gezahlt, es handele sich beim NorderF. um eine eigene Straße, die Teil des von vielen Besucher⸱innen genutzten Rundweges um das Oberland sei, und ein Austausch der betroffenen Platten hätte ausgereicht, wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2017 zurück. Sie begründete dies damit, Am F./NorderF. sei eine einheitliche Einrichtung, Vorteile bestünden durch den Ausbau damit auch für diejenigen Anlieger⸱innen, deren Grundstücke nicht direkt an der ausgebauten Teilstrecke lägen. Die Satzungsbestimmungen zu Straßentypen und Anliegeranteilen seien ermessensgerecht, der Ausbau sowie der Aufwand hierfür seien erforderlich gewesen. Daraufhin hat die Klägerin am 02.01.2018 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (9 B 1/18). Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht weitergehend geltend, die Beklagte habe das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verletzt, da sie Am F./NorderF. zu einem früheren Zeitpunkt hätte erneuern müssen, um hohe Kosten zu vermeiden. Außerdem würden Straßenbaubeiträge ohnehin abgeschafft. Zudem setze der Widerspruchsbescheid sich nicht mit den von ihr erhobenen Einwänden auseinander. Dem Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 17.05.2018 stattgegeben und dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten begründet, da diese nicht zwischen einzelnen Teileinrichtungen differenziere. Hiergegen hat die Beklagte zunächst Beschwerde eingelegt, die sie nach einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, dem Zweifel an der Ermessensgerechtigkeit des Anlieger- bzw. Gemeindeanteils in der Satzung zugrunde lagen, zurückgenommen hat. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat daraufhin das Beschwerdeverfahren (2 MB 14/18) am 10.04.2019 eingestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2017 (Az. xx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 (Az. xx) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die Besonderheiten der Insel I. eine Differenzierung zwischen Teileinrichtungen obsolet machten und die Höhe des Anliegeranteils angesichts des auch durch Tourist⸱innen verursachten Ziel- und Quellverkehrs auf Am F./NorderF. ermessensgerecht sei. Aufgrund des Ablaufs der Nutzungsdauer der Straße komme es auf eine Instandhaltung nicht an, die Baumaßnahme stelle zudem einen Ausbau im Sinne einer technischen Verbesserung dar. Informations- und Beteiligungsrechte für Anlieger sehe das Kommunalabgabengesetz nicht vor. Die zukünftige Abschaffung von Straßenbaubeiträgen habe keinen Einfluss auf zuvor abgeschlossene Sachverhalte. Die Berichterstatterin hat am 13.08.2021 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte zum Verfahren 9 B 1/18 und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.