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Urteil

9 A 148/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:1203.9A148.19.00
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Leitsätze
1. Die Einrichtung endet am Ortsausgang mit dem Ende der letzten im Zusammenhang stehenden Bebauung, wobei eine nur einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbricht.(Rn.26) 2. Liegt ein Grundstück teils an einer innerörtlichen Anbaustraße und teils an einer Außenbereichsstraße, ist das Grundstück rechnerisch zu teilen und entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlänge der jeweiligen Einrichtung zuzurechnen.(Rn.32) (Rn.33)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2018 über einen Ausbaubeitrag für das Grundstück Gemarkung Süsel, Flur x, Flurstücke xx/x und xx/x, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 7.162,26 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einrichtung endet am Ortsausgang mit dem Ende der letzten im Zusammenhang stehenden Bebauung, wobei eine nur einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbricht.(Rn.26) 2. Liegt ein Grundstück teils an einer innerörtlichen Anbaustraße und teils an einer Außenbereichsstraße, ist das Grundstück rechnerisch zu teilen und entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlänge der jeweiligen Einrichtung zuzurechnen.(Rn.32) (Rn.33) Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2018 über einen Ausbaubeitrag für das Grundstück Gemarkung Süsel, Flur x, Flurstücke xx/x und xx/x, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 7.162,26 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde S in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme) rückwirkend geltenden Fassung vom 30.04.2021 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS –). Nach § 8 Abs. 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes unter anderem für den Ausbau der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundstückseigentümer⸱innen zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes Beiträge für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von näher bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümer⸱innen oder an deren Stelle von den zur Nutzung dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringt. Beitragspflichtig ist gemäß § 3 SBS, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer⸱in des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach der Neufassung der Satzung bestehen die zuvor hinsichtlich der Vorgängerfassung vom Gericht geäußerten Bedenken in Bezug auf die fehlende Zitierung des § 2 KAG in der Präambel und das Zitiergebot aus § 66 LVwG nicht mehr. Soweit die neue Fassung auch § 18 Abs. 2 KAG zitiert und damit die Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten, von der sie allerdings keinen Gebrauch macht, liegt hierin kein Verstoß gegen das Zitiergebot in Form einer wahllosen und irreführenden Zitierung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 25). Ein solcher würde nur dann vorliegen, wenn die Prüfung der Satzung durch die überschießende Zitierung mehr als nur unwesentlich erschwert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 – 2 BvF 1/12 – BVerfGE 136, 69, juris Rn. 100). Hiervon kann bei einer grundsätzlich für eine Straßenbaubeitragssatzung relevanten, nur im konkreten Fall nicht umgesetzten Norm keine Rede sein. Die Satzung ist auch nicht deswegen als taugliche Rechtsgrundlage abzulehnen, weil sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG bereits zum 01.01.2021 außer Kraft getreten sein dürfte. Eine gültige Straßenbaubeitragssatzung muss im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vorliegen; Neufassungen oder auch Aufhebungen, die erst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wirken, sind insofern nicht zu berücksichtigen. Die Beitragspflicht ist auch entstanden. Öffentliche Einrichtung ist hier die Straße An der Bäderstraße vom nordwestlichen Ortsausgang bis zum südlichen Ortsausgang Richtung St. Eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG i. V. m. § 1 SBS ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Allein die Abknickung bzw. der rechtwinklige Verlauf eines Straßenzuges hat noch nicht zur Folge, dass dieser sich rechtlich in mehrere Einrichtungen gliedert. Ist insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandard vorhanden und fehlt es an eindeutig lokalisierbaren Zäsuren, steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung auch eine durch den Ausbau verwirklichte Ausbauvielfalt nicht entgegen. Gegen die Einheitlichkeit einer Einrichtung kann jedoch im Einzelfall eine unterschiedliche Verkehrsbedeutung innerhalb eines Straßenzuges sprechen (st. Rspr. des OVG Schleswig, z. B. Urteil vom 08.07.2021 – 2 LB 99/18 – juris Rn. 40 m. w. N., zuletzt Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 – juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben endet die Einrichtung im hier allein fraglichen Bereich des südlichen Ortsausgangs südlich des letzten bebauten Grundstücks, des Flurstücks 66/6, bzw. mit Ende des Flurstücks xx/xx, auf dem die Straße selbst verläuft. Die Flurstücksgrenze wird hier dabei nur der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit halber als Ende der Einrichtung genannt. Sie fällt zusammen mit dem Ende der Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise wie auch nach hier einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten. Von Norden aus der Ortsmitte auf der Straße An der Bäderstraße kommend liegt an dieser auf der rechten Seite eine Kirche, links folgt nach einer Kurve um die Kirche herum der Friedhof, während auf der rechten (westlichen) Seite in offener Bauweise vorwiegend Wohnbebauung folgt. Diese setzt sich nach dem Ende des Friedhofs fort, auf der linken (östlichen) Seite schließt sich an den Friedhof die große Ackerfläche des Klägers an. Der Eindruck, sich auf einer neuen, anderen Einrichtung zu befinden, stellt sich in dieser Bewegungsrichtung erst hinter der Fahrbahnverengung und dem Ende des einseitigen Gehwegs nach dem Ende der letzten Bebauung ein, wenn nach der natürlichen Betrachtungsweise der Ort endet und die Straße sich im Außenbereich fortsetzt. Dies entspricht auch der rechtlichen Betrachtung nach der Verkehrsfunktion der Straße. Die Beklagte hat die Straße An der Bäderstraße als Haupterschließungsstraße eingestuft. Haupterschließungsstraßen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) SBS Straßen, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen. Weder hat der Kläger hiergegen Einwendungen vorgebracht noch sind sonst Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen würden. Die Straße verläuft durch den gesamten Ort und sammelt dabei den Verkehr aus den in sie mündenden Straßen bzw. verteilt ihn in diese. Aufgrund der parallel verlaufenen Bundesstraße 76 ist davon auszugehen, dass kaum Durchgangsverkehr durch den Ort besteht. Die Haupterschließungsstraße endet mit dem Ende der geschlossenen Ortschaft, da eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht dem innerörtlichen Verkehr dient. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Für den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG identischen Begriff der geschlossenen Ortslage in § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1981 festgestellt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders auszulegen ist als für § 34 BauGB, da es baurechtlich auf die Perspektive des einzelnen, möglicherweise bebaubaren Grundstücks ankommt, straßenrechtlich (und auch straßenbaubeitragsrechtlich) aber auf die Perspektive der Straße selbst mit Blickrichtung auf die einzelne Bebauung (BVerwG, Urteil vom 03.04.1981 – IV C 41.77 – juris Rn. 18-20). Entgegen dem baurechtlich geprägten Vorbringen des Klägers kommt es insofern nicht darauf an, ob die Außenbereichsgrenze an den Außenwänden der äußersten Bebauung entlangführt, sondern es ist aus dem Blickwinkel der Straße unter Anwendung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens zu beurteilen, ob diese sich noch im örtlichen Bebauungsbereich befindet oder bereits im freien Gelände und damit außerhalb der geschlossenen Ortslage (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.05.2016 – AN 3 S 16.00626 – juris Rn. 34). § 4 Abs. 1 Satz 3 StrWG gibt für diese Beurteilung gesetzlich vor, dass ein solcher Bebauungszusammenhang durch eine einseitige Bebauung nicht unterbrochen wird. Die fehlende Bebauung auf der östlichen Seite der Straße bei durchgehender Bebauung auf der westlichen Seite führt damit nicht dazu, dass die Straße bereits hier zu einer Gemeindeverbindungsstraße wird, dies geschieht vielmehr erst weiter südlich am Ende der letzten im Zusammenhang stehenden Bebauung. Diese befindet sich auf dem Flurstück 66/6, dessen südliche Grenze sich an der Straße in gerader Linie als Grenze des Flurstücks xx/xx, auf dem die Straße verläuft, fortsetzt. Die abgerechnete Maßnahme, nämlich der Ausbau der Fahrbahn unter Verbesserung des Oberbaus und Erneuerung der Tragschicht, die Verbreiterung und Sanierung der Gehwege, die Erneuerung der Abläufe für die Straßenentwässerung sowie die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, war notwendig i. S. d. § 8 Abs. 1 KAG und damit beitragspflichtig. Dies wie auch der entstandene beitragsfähige Aufwand von 827.371,91 € und die Einordnung der Straße An der Bäderstraße als Haupterschließungsstraße sind zwischen den Beteiligten unstreitig, Gründe für Zweifel sind nicht ersichtlich. Gegen die Heranziehung des Grundstücks An der Bäderstraße 86/88 des Klägers (Flurstücke 66/8 und 67/4) bestehen keine Bedenken. Auch die grundsätzliche Einbeziehung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken xx/x und xx/x geschah zu Recht. Beide Flurstücke bilden zusammen ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, worauf bei der Betrachtung der einzubeziehenden Flächen zunächst abzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Sonderfall vor, in dem ausnahmsweise nur eine Teilfläche des Grundstücks an der Aufwandsverteilung teilnimmt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig bisher für die Fälle angenommen, dass ein Teil des Grundstücks Teil einer Erschließungsanlage ist (Urteil vom 11.02.1998 – 2 L 136/96 – juris Rn. 36-38) und dass das Grundstück von einer weiteren Straße durchschnitten wird (Urteil vom 07.05.2015 – 4 LB 17/14 – juris Rn. 46-51). In Bezug auf große, mit mehreren Wohngebäuden bebaute Grundstücke hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.03.2018 – 2 MB 12/17 – n. v., BA S. 11) eine auf einen Grundstücksteil beschränkte Vorteilswirkung für ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich nur dann angenommen, wenn Grundstücksteile getrennt genutzt werden und nur über jeweils unterschiedliche Straßen tatsächlich zugänglich sind. Für ein beplantes, von mehreren Straßen erschlossenes Grundstück kann sich eine begrenzte Vorteilswirkung auch ergeben, wenn es nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichgewichtig – sozusagen „spiegelbildlich“ – bebaubar ist, und wenn sich angesichts dessen aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Straßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt (BVerwG, Urteil vom 27.06.1985 – 8 C 30/84 – BVerwGE 71, 363, juris Rn. 14; Urteil vom 03.02.1989 – 8 C 78/88 – juris Rn. 23). Keiner dieser Ausnahmefälle ist auf das klägerische Ackergrundstück anwendbar oder in irgendeiner Form übertragbar. Das Flurstück xx/x dürfte zwar auch über das angrenzende Hofgrundstück am Seeweg zugänglich sein, dies gilt jedoch genauso für das Flurstück xx/x, das um das Flurstück xx/x herumgeht. Zudem liegt – nach den im Internet verfügbaren und den von der Beklagten eingereichten Luftbildern zu urteilen auch bereits über mehrere Jahre – eine einheitliche Nutzung beider Flurstücke als gemeinsame Ackerfläche vor. Das Grundstück ist durch den Ausbau auch bevorteilt. Vorteilhaft und damit beitragsfähig ist eine Erneuerung, weil die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird und dadurch die Zugänglichkeit der Grundstücke erleichtert wird. Der Vorteil eines verbessernden Ausbaus besteht in der besseren Zugänglichkeit des Grundstücks. Ob eine Baumaßnahme vorteilhaft ist, entscheidet sich nicht nach den individuellen Wünschen eines einzelnen Anliegers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten. Soweit der Kläger geltend macht, dieses Grundstück konkret sei nicht bevorteilt, weil es keine Zufahrtsmöglichkeit von der ausgebauten Straße aus habe, ist dem nicht zu folgen. Die Ortsbesichtigung hat zum einen ergeben, dass entgegen der Darstellung des Klägers der Grünstreifen zwischen der Straße und der Ackerfläche nur teilweise bepflanzt ist, innerhalb des Ortes hauptsächlich mit einzelnen Bäumen, teilweise aber auch dicht zusammenstehenden Sträuchern und Büschen. Die Lücken zwischen den Bäumen sind groß genug, um ein Herauffahren auf das Grundstück auch mit landwirtschaftlichen Maschinen zu gewährleisten. Zudem gehört der Grünstreifen auch nach dem Vortrag des Klägers diesem selbst, sodass es an ihm läge, sich durch Reduktion der Bepflanzung eine Zufahrt zu schaffen. Jedenfalls ist entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers das Ackergrundstück nicht auf voller Länge durch naturschutzrechtlich geschützte Knicks von der Straße getrennt, die eine Zufahrtsmöglichkeit ausschlössen. Der Kläger macht aber zu Recht geltend, dass in Bezug auf sein aus den Flurstücken xx/x und xx/x bestehendes Grundstück eine zu große beitragspflichtige Fläche berücksichtigt worden ist. Ein Grundstück, das teils an einer innerörtlichen Anbaustraße (An der Bäderstraße bis zum südlichen Ende des Flurstücks xx/xx) und teils an einer Außenbereichsstraße (die Straße in ihrem weiteren Verlauf Richtung Süden, unabhängig von ihrer Bezeichnung als An der Bäderstraße oder Haffkruger Straße) liegt, ist nicht anders zu behandeln, als wenn es an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer Anbaustraße grenzen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2005 – 9 ME 327/05 – juris Rn. 16). In einem solchen Fall ist das Grundstück rechnerisch zu teilen und entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlänge dem jeweiligen Abschnitt zuzurechnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.01.1980 – 9 B 89/79 – KStZ 1980, 95, vgl. auch für Erschließungsbeiträge BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 – 8 C 77/83 – BVerwGE 70, 247, juris Rn. 25). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Grundstücke, die an einer vor dem Grundstück in den Außenbereich übergehenden Innenbereichsstraße liegen und an beide Teile der Straße angrenzen, erscheint vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass dem Grundstück durch den Ausbau der an einer Grundstücksseite vorbeiführenden Straße insgesamt gesehen nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil durch den Straßenausbau zuwächst. Diese Situation ist daher anders zu beurteilen als der Fall von Eckgrundstücken, die an zwei verschiedenen Straßen anliegen und dadurch Sondervorteile genießen. Die Aufteilung der einen fortlaufenden Straße in zwei verschiedene beitragsrechtliche Einrichtungen ist lediglich rechtlich durch die unterschiedliche Verkehrsfunktion geboten, eine gesteigerte wegemäßige Erschließung, die eine qualifizierte Inanspruchnahme ermöglichen würde, hängt damit nicht zusammen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2005 – 9 ME 327/05 – juris Rn. 16). Infolgedessen ist das Grundstück bestehend aus den Flurstücken xx/x und xx/x, das mit einer Länge von 129,89 m (12,94%) im Innenbereich an die Ortsstraße und mit einer Länge von 873,68 m (87,06 %) im Außenbereich an die Gemeindeverbindungsstraße angrenzt, lediglich mit einer Fläche von 69.809,359 m² (12,94 % der Gesamtfläche von 539.485 m²) an den Ausbaukosten zu beteiligen. Durch die damit einhergehende Verringerung der Gesamtverteilungsfläche von zuvor 196.822,46 m² auf 184.975,655 m² erhöht sich der Beitragssatz von 3,8568577 €/m² auf 4,1039 €/m², sodass sich für dieses Grundstück bei einem Nutzungsfaktor von 0,025 für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück ein Ausbaubeitrag in Höhe von 7.162,26 € ergibt. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße An der Bäderstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten in der Dorfschaft S. Die Straße An der Bäderstraße verläuft auf etwa 2 km Länge vom nordwestlichen Ortsausgang an der Kreuzung mit den Straßen S Baum und S Moor in überwiegend südöstlicher Richtung parallel zur Bundesstraße 76 durch die gesamte Ortschaft S bis zum südlichen Ortsausgang Richtung St. Sie ging 1982 in die Straßenbaulast der Beklagten über und wurde mit Wirkung zum 01.01.1983 von einer Bundesstraße zu einer Gemeindeverbindungsstraße herabgestuft. Der Kläger ist Eigentümer der beiden auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, Gemarkung S-Mi, Flur x, Flurstücke xx/x und xx/x und Flurstücke xx/x und xx/x gelegenen Grundstücke. Bei ersterem handelt es sich um ein 539.485 m² großes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück, bei letzterem um ein 1.576 m² großes bebautes Grundstück mit der Adresse An der Bäderstraße 86/88. (Quelle: Digitaler Atlas Nord) Die Straße An der Bäderstraße wurde in zwei Bauabschnitten (1. Bauabschnitt zwischen dem Ortseingang S und der Neustädter Straße, 2. Bauabschnitt zwischen der Neustädter Straße und dem Ortsausgang St) ausgebaut. Dabei wurde im 2. Bauabschnitt die Fahrbahnbreite von durchschnittlich 6,50-7,00 m auf 6,00 m reduziert und die Asphalttrag- und -deckschicht erneuert. Der Gehweg war 1,00-1,50 m und auf Höhe der Bäume lediglich 0,40 m breit und zum Teil wassergebunden. Er wurde auf eine durchschnittliche Breite von 1,50 m erweitert und durchgängig gepflastert. Die Regenwasserabläufe wurden erneuert, das Straßenbegleitgrün nach Durchführung der baulichen Maßnahmen wiederhergestellt und durch Straßenbäume ergänzt. Die Beleuchtungsanlagen wurden vollständig durch LED-Leuchten ersetzt. Die Arbeiten an dem 2. Bauabschnitt wurden am 16.03.2015 beendet. Die Abnahme dieser Straßenbaumaßnahmen erfolgte am 17.03.2015. Mit Bescheid vom 07.02.2018 zog die Beklagte den Kläger für die Ausbaumaßnahme im 2. Bauabschnitt für sein Grundstück Gemarkung S-Mi, Flur x, Flurstücke xx/x und xx/x zu einem Beitrag in Höhe von 60.065,72 € (539.485 m² Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor 0,025 x 4,4535596 €/m² Beitragssatz) und für sein Grundstück Gemarkung S-Mi, Flur x, Flurstücke xx/x und xx/x zu einem Beitrag in Höhe von 7.018,81 € (1.576 m² Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor 1,0 x 4,4535596 €/m² Beitragssatz). Sie ging dabei davon aus, dass der Einmündungsbereich Neustädter Straße die Straße An der Bäderstraße in zwei beitragsrechtlich selbstständige Einrichtungen unterteile. Sie stufte die Straße als Haupterschließungsstraße ein und berechnete einen Anliegeranteil von 50 % für die Baumaßnahmen an der Fahrbahn und einen Anteil von 65 % für die Maßnahmen an den übrigen Teileinrichtungen. Von den Gesamtkosten in Höhe von 836.743,89 € legte sie 477.972,61 € auf die Anlieger um und ermittelte eine Beitragsfläche von 107.323,7251 m², so dass sich ein Beitragssatz von 4,4535596 €/m² ergab. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2018 Widerspruch, den er zum einen damit begründete, das Abrechnungsgebiet sei nicht zutreffend bestimmt worden, denn es handele sich bei der Straße An der Bäderstraße um eine einheitliche Einrichtung und nicht um zwei Einrichtungen. Zum anderen sei das Ende der Einrichtung nicht am Ortsausgang, sondern am Friedhof zu sehen und zudem grenze das Flurstück xx/x überhaupt nicht an die Einrichtung. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25.01.2019 (9 B 36/18), in der das Verwaltungsgericht davon ausging, dass es sich bei der Straße um eine einheitliche Einrichtung handeln dürfte, hob die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2019 beide Bescheide insofern teilweise auf und setzte die Beiträge auf 52.017,92 € bzw. 6.078,41 € fest, wobei sie nun von einem beitragsfähigen Aufwand von 759.116,24 € und einer Gesamtfläche von 196.822,46 m², also einem Beitragssatz von 3,8568577 €/m² ausging. Die Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen begründete sie damit, die Einrichtung ändere am Ortsausgang Richtung St hinter dem letzten bebauten Grundstück (Flurstück xx/x) beim endgültigen Übergang vom Innenbereich in den Außenbereich ihre Verkehrsfunktion und ende damit; davor sei die Straße auch bei nur einseitiger Bebauung dem Innenbereich zuzuordnen. Das Flurstück xx/x sei ebenso wie das Flurstück xx/x auf demselben Grundbuchblatt xxxx unter der laufenden Nummer xx verzeichnet und werde mit diesem einheitlich genutzt, sodass unter Zugrundelegung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs ein Grundstück vorliege, das von der Einrichtung aus auch betreten und befahren werden könne. Hiergegen hat der Kläger am 11.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, die Einrichtung ende bereits hinter dem Friedhof, da die Außenbereichsgrenze an den Außenwänden der jeweils äußersten Bebauung entlangführe. Sollte dagegen die Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung im Gemeindegebiet betrachtet werden, hätten noch deutlich mehr Grundstücke einbezogen werden müssen. Die Verkehrsfunktion sei nur eines von mehreren Kriterien zur Abgrenzung einer Einrichtung. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise sei am ehesten auf Höhe des Friedhofs der Eindruck zu gewinnen, man verlasse eine Einrichtung und fahre in eine neue ein. Es bestehe aufgrund von vorhandenen Knicks keine Durchfahrtmöglichkeit von der Einrichtung auf das Flurstück xx/x, erst recht sei das Flurstück xx/x nicht von der Einrichtung erschlossen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 07.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass zwar die unbebaute Fläche im Bereich der Straße An der Bäderstraße baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei, es für die Frage des Endes der Einrichtung jedoch auf den endgültigen Übergang vom Innenbereich in den Außenbereich ankomme, der erst am Ende der gesamten Bebauung auf beiden Seiten vorliege. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.04.2021 bzw. 10.05.2021 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.