Urteil
9 A 56/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1203.9A56.19.00
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Leitsätze
In die Prognoseentscheidung zur Sicherung des Lebensunterhalts fließt die Erwerbsbiographie der letzten Jahre ein.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In die Prognoseentscheidung zur Sicherung des Lebensunterhalts fließt die Erwerbsbiographie der letzten Jahre ein.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 8/05 – BVerwGE 124, 268 – juris Rn. 10; Urteil vom 05.06.2014 – 10 C 2/14 – BVerwGE 149, 387 – juris Rn. 10 – und Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16/16 – BVerwGE 159, 85 – juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in der aktuellen Fassung vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538). Die Klägerinnen haben keinen Einbürgerungsanspruch aus § 9 Abs. 1 StAG i. V. m. § 10 Abs. 1 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in den Nummern 1 bis 7 der Regelung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; der Anspruch darf zudem nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen sein. Der Einbürgerung der Klägerinnen steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Danach muss der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Sozialleistungen bezieht; einbürgerungsschädlich ist bereits ein entsprechender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt sind, nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, sondern es ist eine positive Prognose zu verlangen, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist (OVG Schleswig, Urteil vom 23.03.2017 – 4 LB 6/15 – juris Rn. 35). Eine solche positive Prognose kann nicht getroffen werden. Aktuell erhält die sechsköpfige Familie der Klägerinnen monatlich jeweils 545 € Pflegegeld für die beiden 16 und 18 Jahre alten Söhne und insgesamt 913 € Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhält zurzeit Krankengeld in Höhe von 1.479,60 € pro Monat, die Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld I in Höhe von 796,50 € pro Monat. Dem steht ein Regelbedarf nach § 20 SGB II in Höhe von insgesamt 2.214 € gegenüber. Da die Familie ein im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Haus bewohnt, entfällt ein weiterer Bedarf für die Unterkunft, Heizkosten kommen allerdings noch hinzu. Das Pflegegeld für die beiden Söhne kann nach § 13 Abs. 5 SGB XI nicht auf das Familieneinkommen angerechnet werden bzw. ihm steht ein Mehrbedarf in gleicher Höhe gegenüber. Denn das Pflegegeld soll gerade den erhöhten Hilfebedarf der Pflegebedürftigen ausgleichen, § 2 Abs. 1 SGB XI. Der Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Lohnersatzleistungen steht grundsätzlich einer Einbürgerung nicht entgegen. Die Klägerinnen haben damit zwar nachgewiesen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt den Grundbedarf der Familie aus eigenen, ihrer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen können. Die Prognoseentscheidung für die nahe Zukunft fällt dagegen trotzdem negativ aus. Der Bezug sowohl von Krankengeld als auch von Arbeitslosengeld I ist befristet. Aus der Erwerbshistorie der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes lässt sich keine günstige Prognose zukünftiger Unterhaltssicherung treffen. Seit die Klägerin zu 1. sich dauerhaft in Deutschland aufhält, also seit Oktober 2012, hat sie, soweit dies aus ihren eigenen Angaben ersichtlich ist, eine Woche gearbeitet und ihr Ehemann etwa vier Monate, zeitweise bezogen beide Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe. Für die übrigen Zeiträume haben die Klägerinnen keine Angaben zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts gemacht. Nach ihren eigenen Angaben arbeitete die Klägerin zu 1. vom 06. bis 13.06.2015 als Arbeiterin in xx. Vom 06. bis 24.07.2015 bezog sie Verletztengeld, vom 25.07. bis 07.12.2015 Krankengeld. Vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 war der Familie der Klägerin Sozialhilfe bewilligt. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann hatten befristete Arbeitsverträge von frühestens dem 04.07.2016 bis spätestens dem 30.09.2016; vom 05.06.2016 an bezogen die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann jedoch beide Krankengeld, der Ehemann jedenfalls bis zum 18.09.2016. Der Ehemann der Klägerin zu 1. bezog vom 11.10.2016 bis zum 19.10.2017 Krankengeld. Vom 15.06.2017 bis 04.04.2018 bezog die Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld I. Vom 02.05.2018 an hatte der Ehemann der Klägerin zu 1. einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag über brutto 9,49 € pro Stunde. Vom 04.05.2018 an erhielt er Krankengeld. Nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Mai 2019 bezog die Klägerin zu 1. seit dem 30.08.2018 Verletztengeld, ein Bescheid darüber liegt bis zum 04.10.2018 vor. Im Jahr 2020 bezog die Klägerin zu 1. vom 03.03. bis zum 30.11. durchgehend Krankengeld, ihr Ehemann vom 30.04. bis jedenfalls 24.05. Verletztengeld und ab dem 01.09. Krankengeld. Ab dem 27.04.2020 hatte der Ehemann einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden pro Woche, nach dem er 14,89 € pro Stunde verdienen sollte, und für den ihm für Mai bis August Gehalt gezahlt wurde. Seit dem 31.08.2021 befristet bis zum 29.08.2022 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld I. Dem Rentennachweis des Ehemanns zufolge ist er am 01.09.1980 in die Rentenversicherung eingetreten, zwischen 1989 und 2008 finden sich diverse ungeklärte Zeiten, die sich auf etwa viereinhalb Jahre summieren. Weitere Nachweise zu Arbeitsverträgen, Leistungsbezügen oder Rentenanwartschaften der Klägerin zu 1. oder ihres Ehemannes liegen nicht vor. Eine günstige Prognose lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch nicht aus dem von ihnen angegebenen Vermögen schließen. Zwar stellt das Haus einen wertvollen Vermögensgegenstand dar, zur Sicherung des täglichen Unterhalts taugt ein selbst bewohntes Haus jedoch nur insoweit, als es den Bedarf für die Unterkunft abdeckt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Haus im Falle einer Hilfsbedürftigkeit zum verwertbaren Vermögen gezählt würde. Das von den Klägerinnen geltend gemachte Vermögen auf Sparkonten in Höhe von insgesamt 115.741,25 € steht im Eigentum der Kinder der Familie, die jeweils Kontoinhaber sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2005 – II ZR 103/03 – juris Rn. 9). Der Unterhalt der Klägerin zu 1. sowie ihres Ehemanns kann dadurch nicht als gesichert betrachtet werden, zumal ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII weder aktuell besteht noch für die nahe Zukunft erkennbar ist. Soweit die Klägerinnen ein Barvermögen in Höhe von 40.000 € behaupten und dies mit dem Foto eines Haufens Geldbündel belegen wollen, lässt sich aus dem Foto in keiner Weise erkennen, dass das Geld den Klägerinnen gehört, und dass es nicht, bevor das Foto gemacht wurde, auf einem der Konten lag und nun so doppelt geltend gemacht würde. Barvermögen ist aufgrund seiner Flüchtigkeit zudem nur eingeschränkt geeignet, die (zukünftige) Sicherung des Lebensunterhalts sicherzustellen. Aus dem Vortrag des Klägervertreters und Ehemanns der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass weder er noch die Klägerin zu 1. konkret planen, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Nach seinen Angaben haben beide Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Nachweise darüber oder medizinische Unterlagen dazu hat er nicht vorgelegt. Der Ehemann der Klägerin zu 1. beabsichtigt, so früh wie möglich in Frührente zu gehen. Seine Frau werde nur in einem angemessenen Beruf arbeiten, wenn eine Umschulung bewilligt werde; für die Tätigkeit im Lager sei sie zu schade. Die beiden 16 und 18 Jahre alten Söhne sind seinen Angaben zufolge derzeit wegen der Corona-Pandemie weder in der Schule noch in einer Ausbildung oder Arbeit, ihre epileptischen Anfälle seien aber gut im Griff. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts wird abgesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann. Maßgeblich ist hier, ob es die Klägerin zu 1. zu vertreten hat, dass (noch) keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die negative Prognose zu vermeiden. Entscheidend ist u. a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts des Umstandes, dass die zu beweisenden Tatsachen aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen, dieser und nicht die Einbürgerungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22/08 – BVerwGE 133, 153, juris Rn. 20). Gemessen hieran hat die Klägerin zu 1. es zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich war, schon zu einem früheren Zeitpunkt eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit aufzunehmen. Bewerbungsbemühungen hat die arbeitslose Klägerin zu 1. weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt. Selbst auf mehrfach Nachfrage nach Nachweisen sowohl durch die Beklagte als auch später durch das Gericht blieben die vorgelegten Unterlagen im oben dargestellten Maße lückenhaft. Bewerbungsschreiben oder ähnliche Anstrengungen zum Auffinden einer Arbeitsstelle sind nicht ersichtlich, ebenso keine Gründe für das Fehlen solcher Bemühungen. Zwar bezog die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich immer wieder Verletzten- oder Krankengeld, jedoch sind auch für die dazwischenliegenden Zeiten weder Arbeitsverträge noch Bemühungen um solche ersichtlich, noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die entsprechende Bemühungen verhindert hätten. Die einzige vorgelegte erfolglose Bemühung um eine Arbeitsstelle datiert aus dem Jahr 2015, als die Klägerin zu 1. sich dem Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2015 (Bl. 60 dVV) zufolge um eine Beschäftigung als Lehrkraft in Integrationskursen beworben hatte, jedoch abgelehnt wurde, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung den benötigten Nachweis über ihre Deutschkenntnisse nicht eingereicht hatte. Ein Grund, aus dem die Klägerin zu 1. die versäumte Einreichung nicht zu vertreten haben sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen erscheint es nach dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung sehr zweifelhaft, ob die Klägerinnen tatsächlich ihre georgische Staatsangehörigkeit aufgeben wollen. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 StAG entfällt mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus denselben Gründen. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsbegehrens, da es nach dem oben Dargestellten bereits an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bzw. des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Klägerinnen begehren ihre Einbürgerung. Die am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx geborenen Klägerinnen (Mutter und Tochter) sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten erstmalig am 13.05.2011 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25.07.2012 heiratete die Klägerin zu 1. in Georgien ihren Ehemann, einen deutschen Staatsangehörigen. Seit der darauf folgenden Wiedereinreise im Oktober 2012 besitzen die Klägerinnen unbefristete Aufenthaltserlaubnisse. Die Eheleute leben gemeinsam mit den beiden Söhnen des Ehemanns aus erster Ehe, geboren am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx, der Tochter der Klägerin zu 1) aus erster Ehe, der Klägerin zu 2), geboren am xx.xx.xxxx, und der gemeinsamen Tochter der Eheleute, geboren am xx.xx.xxxx, in einem Haushalt. Am 19.04.2016 beantragten die Klägerinnen ihre Einbürgerung. Am selben Tag gab die Klägerin zu 1. eine Loyalitätserklärung ab. Am 07.07.2014 hat die Klägerin zu 1. erfolgreich am Einbürgerungstest teilgenommen. Nach Mitteilungen aus dem Bundeszentralregister vom 20.04.2016 und vom 28.02.2018 gibt es über die Klägerin zu 1. keine Eintragungen. Mit Bescheid vom 13.07.2018 lehnte der Beklagte die Einbürgerung ab, da die erforderliche dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 16.11.2018 Widerspruch, den sie damit begründeten, die aktuellen Gesamteinnahmen der Familie, bestehend aus Krankengeld, Kindergeld, Pflegegeld und Mieteinnahmen, sowie ihre Ersparnisse seien ausreichend für die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 als unbegründet zurück und begründete dies damit, im Widerspruchsverfahren seien keine neuen Gesichtspunkte bekannt geworden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Kranken-, Kinder- und Pflegegeld seien bereits berücksichtigt worden, die Mieteinnahmen seien nicht nachgewiesen, Ersparnisse nicht anrechenbar. Am 28.03.2019 haben die Klägerinnen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung ergänzen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsvorgang um aktuelle Angaben zu ihren Einnahmen und ihrem Vermögen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, dass Ersparnisse in naher Zukunft ausgegeben würden, seien diese zu berücksichtigen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 13.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2019 (beide Az. ) aufzuheben den Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag der Klägerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung die Argumentation aus den Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.