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Urteil

9 A 245/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1123.9A245.19.00
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Leitsätze
1. Auch bei einem Teilstreckenausbau gilt der Grundsatz, dass alle Anlieger*innen der öffentlichen Einrichtung zu Beiträgen heranzuziehen sind, selbst wenn vor dem einzelnen Grundstück keine Bauarbeiten stattgefunden haben.(Rn.61) 2. Ein Abschnittsbildungsbeschluss setzt voraus, dass es ein gemeinsames Bauprogramm gibt, welches abschnittsweise realisiert werden soll und erfordert zudem eine Prüfung, ob sich dadurch die Beitragslasten zwischen den Anlieger*innen der verschiedenen Abschnitte willkürlich verschieben.(Rn.72) 3. Mögliche Billigkeitsentscheidung wegen doppelter Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen aufgrund eines zeitversetzten Teilstreckenausbaus beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der erneuten Heranziehung.(Rn.80)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem Teilstreckenausbau gilt der Grundsatz, dass alle Anlieger*innen der öffentlichen Einrichtung zu Beiträgen heranzuziehen sind, selbst wenn vor dem einzelnen Grundstück keine Bauarbeiten stattgefunden haben.(Rn.61) 2. Ein Abschnittsbildungsbeschluss setzt voraus, dass es ein gemeinsames Bauprogramm gibt, welches abschnittsweise realisiert werden soll und erfordert zudem eine Prüfung, ob sich dadurch die Beitragslasten zwischen den Anlieger*innen der verschiedenen Abschnitte willkürlich verschieben.(Rn.72) 3. Mögliche Billigkeitsentscheidung wegen doppelter Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen aufgrund eines zeitversetzten Teilstreckenausbaus beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der erneuten Heranziehung.(Rn.80) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Anspruchsgrundlage für die Heranziehung aller Anlieger*innen der XXXstraße zu Ausbaubeiträgen für die Baumaßnahmen im südlichen Teilbereich ist § 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Satzung der Gemeinde XXX über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung- im Folgenden: ABS) vom 17.11.2010 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme) rückwirkend geltenden Fassung vom 21.12.2021. Nach § 8 Abs. 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes unter anderem für den Ausbau der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundstückseigentümer*innen zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Nach § 2 ABS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes Beiträge für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von näher bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümer*innen oder an deren Stelle von den zur Nutzung dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringt. Beitragspflichtig ist gemäß § 4 ABS, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer*in des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Die zum Teil angesprochene Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde XXX vom 10.08.2017 ist dagegen keine geeignete Rechtsgrundlage. Es gilt für die Erhebung von Ausbaubeiträgen immer die Satzung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wirksam ist oder eine später erlassene Satzung, wenn diese rückwirkend zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden ist. Da die neue Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2017 gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft tritt und nach Abs. 3 der Regelung die bisherigen Regelungen weiter gelten, soweit Beitragsansprüche entstanden sind, kommt sie nicht zur Anwendung. Nach der Neufassung der Satzung, die laut Art. 3 der Nachtragssatzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung rückwirkend zum 28.11.2010 gilt, bestehen die zuvor hinsichtlich der Vorgängerfassung vom Gericht geäußerten Bedenken in Bezug auf die fehlende Zitierung des § 2 KAG in der Präambel und das Zitiergebot aus § 66 LVwG nicht mehr. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Bauarbeiten entsprechend dem Bauprogramm umgesetzt worden sind und daraufhin die Abnahme erklärt worden ist (Urteil vom 13.02.2008 ⎯ 2 LB 42/07 ⎯, juris Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2008 ⎯ 9 B 83/07 ⎯, Rn. 28, juris). Hier hatte der Bau- und Planungsausschuss am 12.05.2014 ein Bauprogramm für den Ausbau eines Teilstücks der XXXstraße zwischen XXX und XXX-Straße beschlossen. Dieses Bauprogramm wurde umgesetzt und am 02.09.2015 als Gesamtleistung abgenommen. Die Abnahme erfolgte zwar vorbehaltlich der noch fehlenden Eignungszeugnisse, Prüfungsergebnisse sowie sonstigen vertraglich geforderten Nachweise. Dies ist indes unschädlich, denn gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Durch die Benennung der Mängel hat sich die Gemeinde XXX ihre Rechte gesichert, denn nur durch den Vorbehalt stehen einem Besteller gemäß § 640 Abs. 2 BGB die in § 634 Nr. 1 ⎯ 3 BGB bezeichneten Rechte wie Nacherfüllung, Mängelbeseitigung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Indem die Vertragspartner*innen die Leistung abgenommen und zudem bei der Berechnung der Verjährungsfristen das Abnahmedatum als Fristbeginn festgelegt haben, ist eine Abnahme erklärt worden. Zum Zeitpunkt der Abnahme am 02.09.2015 galt die Straßenausbaubeitragssatzung vom 17.11.2010, die auch ordnungsgemäß beschlossen, ausgefertigt und veröffentlicht worden ist. Insoweit wird auf den Nachweis durch die Beklagte im Leitverfahren 9 A 218/18, dort. Anlagen zum Schriftsatz vom 19.07.2019, verwiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen liegen vor. Die XXXstraße ist eine öffentliche Einrichtung, die sowohl erneuert als auch verbessernd ausgebaut worden ist. Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, z. B. OVG Schleswig, Urteil vom 21.10.2009 ⎯ 2 LB 15/09 ⎯, juris Rn. 52). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (OVG Schleswig, Urteil vom 10.03.2022 ⎯ 2 LB 18/20 ⎯, juris Rn. 96). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z. B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG, Urteil vom 08.07.2021 ⎯ 2 LB 99/18 ⎯, juris Rn. 40). Grundsätzlich können Kreuzungsbereiche in drei Fallgruppen unterteilt werden: Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jeweils in ihrem Charakter (Straßenbreite, Ausstattung, Erschließungsfunktion) jenseits der Kreuzung nicht verändern. Anders verhält es sich, wenn eine Straße dominant ist und den Eindruck erweckt, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet. Schließlich können alle auf eine Kreuzung zulaufenden Straßen dort enden, wenn sie nach natürlicher Betrachtungsweise in die Kreuzung einmünden. Maßgeblich bleibt aber stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (OVG Schleswig, Urteil vom 30.11.2005 ⎯ 2 LB 81/04 ⎯, juris Rn. 37). Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. Im Übrigen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, für die Beurteilung relevant. Aufgrund dieser Kriterien stellt die XXXstraße eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar. Sie beginnt mit der Einmündung vom XXX und führt bis zum Beginn der Fußgängerzone. Auch die vier Querstraßen stellen keine Zäsur der einheitlichen Straße dar. Die Kreuzungen der gerade verlaufenden Straße sind alle einsichtig und es ist erkennbar, dass sich die Straße jenseits der Kreuzung unverändert fortsetzt. Auch die vier Querstraßen sind nicht dominant, sondern stellen wie die XXXstraße Anliegerstraßen dar. Das ganze Gebiet ist als 30-Zone ausgewiesen, in der der Kraftfahrzeugverkehr verlangsamt werden soll. Dazu dienen auch die Aufpflasterungen der Kreuzungsbereiche, durch die verhindert werden soll, dass Kraftfahrzeuge schneller als zulässig in der Straße fahren. Diese Aufpflasterungen stellen keine Zäsur dar. Die XXXstraße ist auch ausgebaut worden. Dabei sind sowohl die Beitragstatbestände der Erneuerung als auch des verbessernden Ausbaus verwirklicht worden. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgängig, also verschlissen ist, so dass ein Erneuerungsbedarf besteht und die Straße so wiederhergestellt wird, dass sie eine weitere Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren hält. Die Fahrbahn einer Straße hat eine übliche Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren. Diese Zeit war abgelaufen, denn die Straße war zuletzt 1982, und damit vor mehr als 30 Jahren, vollständig ausgebaut worden. Auf den bei dem Ortstermin am 30.08.2019 im Verfahren 9 A 218/18 (Bl. 134 ff. d. beigezogenen Prozessakte) gefertigten Fotos ist auch zu erkennen, dass die Fahrbahn des mittleren, noch nicht ausgebauten Teilstücks an zahlreichen Stellen repariert worden ist, so dass davon auszugehen ist, dass das jetzt ausgebaute Teilstück sich in einem ähnlichen Zustand befand. Darüber hinaus hat auch ein verbessernder Ausbau stattgefunden, der dann vorliegt, wenn eine Teileirichtung in ihrer technischen Ausgestaltung verbessert worden ist. Sowohl die Herstellung einer durchgehenden Straßenentwässerung als auch der Einbau einer Frostschutzschicht in der Fahrbahn stellen technische Verbesserungen dar, so dass auch der Beitragstatbestand des Ausbaus erfüllt ist. Die Beklagte ist im angegriffenen Bescheid von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 804.156,09 € ausgegangen, die sie zu 75 % auf die Anlieger*innen umgelegt hat. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die XXXstraße als eine Anliegerstraße bewertet, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a ABS im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dient, so dass die Anlieger*innen für alle Teileinrichtungen 75 % der Kosten zu tragen haben. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde abzustellen, wie sie durch ihre Lage, Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat. Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung sind allerdings nur Indizien, die zur Verkehrsfunktion und damit letztlich ausschlaggebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen können. Insgesamt ist die Prägung der abzurechnenden Einrichtung durch die sie charakterisierenden Merkmale zu ermitteln (OVG Schleswig, Urteil vom 10.08.2012 ⎯ 4 LB 3/12 ⎯, juris Rn. 59 m. w. N.). Anliegerverkehr ist derjenige, der zu den anliegenden Grundstücken führt oder von diesen abgeht, der sog. Ziel- und Quellverkehr. Angesichts der vor Ort festgestellten Situation, dass die XXXstraße in die Fußgängerstraße übergeht und dort ein Kraftfahrzeug- bzw. Radverkehr nicht zulässig ist, stellt sich die XXXstraße jedenfalls am Ende faktisch als eine Stichstraße dar, in die man nur fährt, um dort ein Grundstück aufzusuchen. Deshalb ist die XXXstraße insoweit eine Anliegerstraße (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2014 ⎯ 4 LA 79/13 ⎯, n. v. Rn. 8 für die zur XXXstraße führende XXX-Straße). Auch die Querstraßen, die die XXXstraßen kreuzen, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Die Straße befindet sich innerhalb einer 30-Zone und verbindet keine weiteren Ortsteile, sondern sichert die Erschließung der anliegenden Grundstücke. Dass auch in Anliegerstraßen Verkehr zu anderen Straßen durchgeleitet wird, führt nicht zur Annahme, dass es sich deshalb um eine Straße handelt, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen soll, denn solche sind demgegenüber Erschließungsstraßen mit im Wesentlichen innerörtlicher Verkehrsbedeutung. Sie sind zur Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs bestimmt, verbinden Ortsteile und sammeln den Verkehr zu einem Ortsbereich oder haben aufgrund sonstiger Umstände eine Verkehrsbedeutung, die die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke stark zurücktreten lässt (OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 ⎯ 2 LB 20/07 ⎯, juris Rn. 28 m. w. N.). Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der XXXstraße nicht um eine Straße, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Maßgeblich ist, dass die XXXstraße keine hinausgehende Verkehrsbedeutung hat. Weder verbindet sie Ortsteile noch sammelt sie den Verkehr in einen Ortsbereich. Auch die Ausgestaltung der Straße mit einer Breite von lediglich 4,36 m, den Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen und der Zugehörigkeit zur Tempo 30-Zone sprechen für eine Anliegerstraße. Schließlich führt auch der auf der Insel XXX weit verbreitete Fahrradverkehr nicht dazu, deswegen von einer Straße für den innerörtlichen Verkehr auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straße wegen des Fahrradverkehrs in einer besonderen Weise ausgebaut worden ist. Dieses ist aber in der von der Klägerin in Bezug gesetzte Entscheidung des OVG Schleswig zur Velo-Route herausgestellt worden, dass nämlich die Straße gezielt für den Fahrradverkehr ausgebaut wird, indem z. B. Großpflaster durch Asphalt ausgetauscht worden ist, und diese Straße in eine Veloroute integriert wird (vgl. Urteil vom 23.07.2008 ⎯ 2 LB 54/07 ⎯, juris Rn. 36 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beklagte hat auch das Abrechnungsgebiet in rechtmäßiger Weise bestimmt. Auch bei einem Teilstreckenausbau, wenn also nicht die ganze öffentliche Einrichtung, sondern nur ein Teil davon ausgebaut wird, gilt der Grundsatz, dass alle Anlieger*innen der öffentlichen Einrichtung zu Beiträgen heranzuziehen sind, selbst wenn vor dem einzelnen Grundstück keine Bauarbeiten stattgefunden haben. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dazu zur mehrere Kilometer langen XXX Straße in D-Stadt, die in Teilabschnitten ausgebaut worden ist, folgendes ausgeführt (OVG, B-Stadt, Urteil vom 21.10.2009 ⎯ 2 LB 17/09 ⎯, juris Rn. 39): „Der Aufwand für die hier streitgegenständliche Maßnahme im nördlichen Bereich ist gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümer oder dinglich Berechtigten durch die Maßnahme besondere Vorteile erwachsen. Dies sind auch bei einem Teilstreckenausbau regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke zu, es sei denn, die Gemeinde hat einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst (vgl. Senatsurt. v. 17.08.2005 ⎯ 2 LB 38/04 ⎯, Die Gemeinde 2007, 237 = NordÖR 2006, 84; Senatsurt. v. 27.01.2009 ⎯ 2 LB 53/08 ⎯; vgl. auch Böttcher, a. a. O., § 8 Rn. 544 f.; Habermann, a. a. O., Rn. 176, 341).“ Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass alle Anlieger*innen einer öffentlichen Einrichtung „gleichsam in einem Boot sitzend“ für Ausbaumaßnahmen innerhalb ihrer Straße aufkommen müssen, wenn beitragspflichtige Baumaßnahmen in ihrer Straße stattfinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier auch kein (wirksamer) Abschnittsbildungsbeschluss vor, der es ermöglichen würde, nur die Anlieger*innen der ausgebauten Teilstrecken, hier der südlichen Teilstrecke, zu Beiträgen heranzuziehen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG kann der Aufwand für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden. Auch in § 6 Abs. 2 ABS ist geregelt, dass bei einer Abschnittsbildung das Abrechnungsgebiet nur aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken besteht. Ein Abschnittsbildungsbeschluss liegt indes nicht vor. Auch wenn die Stadt XXX durch ihren Bauausschuss am 14.03.2007 als TOP 5 auch einen „Abschnittsbildungsbeschluss“ benennt und inhaltlich beschließt, dass nach der vorliegenden Planung der Ausbau des Gehweges und der Parkplätze von der Ausbaugrenze der XXXstraße bis zur XXXstraße beschlossen werde, handelt es sich lediglich um die Entscheidung zu einem Teilstreckenausbau. Sinn und Zweck eines Abschnittsbildungsbeschlusses ist es, die sachliche Beitragspflicht vorzeitig entstehen zu lassen. Er gehört damit zu einem Instrument der Vorfinanzierung. Wenn ein größeres Bauprojekt in Abschnitten durchgeführt wird, kann die Verwaltung die Baumaßnahme abschnittsweise abrechnen und muss nicht darauf warten, bis auch der letzte Abschnitt abgeschlossen ist, um dann die endgültige Abrechnung durchzuführen. Wenn aber die Abschnittsbildung ein Instrument der Vorfinanzierung ist, setzt dieses voraus, dass ein größeres Bauprogramm beschlossen wird, welches dann abschnittsweise umgesetzt werden soll. Aus der Formulierung des Beschlusses vom 12.03.2007, dass der Abschnitt von der XXX- bis zur XXXstraße ausgebaut werden soll, geht aber nicht hervor, dass es weitere Bauprogramme geben soll, die dem 1. Abschnitt folgen sollen. Dies wäre jedoch Voraussetzung. Und auch aus dem Beschluss vom 12.05.2014, in dem der nächste Teilausbau zwischen XXX bis zur XXX-Straße beschlossen worden ist, geht nicht hervor, dass es ein weiteres über diesen Teilbereich hinausgehendes Bauprogramm geben soll. Damit bezieht sich dieser Beschluss ebenfalls auf einen Teilstreckenausbau, so dass dem oben dargestellten Grundsatz entsprechend alle Anlieger*innen der öffentlichen Einrichtung zu Beiträgen zu veranlagen sind. Wenn nach Absicht der Beklagten mit den Beschlüssen zum Teilausbau tatsächlich Abschnittsbildungsbeschlüsse gefasst werden sollten, wären diese unwirksam und damit unbeachtlich. Ein Abschnittsbildungsbeschluss setzt nicht nur voraus, dass es ein gemeinsames Bauprogramm gibt, welches abschnittsweise realisiert werden soll, sondern erfordert zudem eine Prüfung, ob sich dadurch die Beitragslasten zwischen den Anlieger*innen der verschiedenen Abschnitte willkürlich verschieben. Es können sich durch eine Abschnittsbildung die Beitragslasten innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verändern. So kann es beispielsweise zu unterschiedlichen Belastungen der Anlieger*innen einzelner Abschnitte führen, wenn nur in einem Abschnitt besondere Kosten anfallen oder dort andere Teileinrichtungen (z. B. Parkplätze) vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 ⎯ 8 C 9/96 ⎯, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 ⎯ 8 C 30/94 ⎯, juris Rn. 18) zum Erschließungsbeitragsrecht, die das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig, Urteil vom 17.08.2005 ⎯ 2 LB 38/04 ⎯, juris Rn. 32) zum Ausbaubeitragsrecht übernommen hat, ist eine Abschnittsbildung willkürlich, wenn dadurch erhebliche Kostenunterschiede entstehen. Dies sei dann gegeben, wenn pro m² Straßenfläche in einem Abschnitt um 1/3 höhere Kosten entstehen. Unberücksichtigt bleiben dabei inflationsbedingte Preissteigerungen für den späteren Bauabschnitt. Kostenverschiebungen, die sich auch daraus ergeben, dass nur in einem Abschnitt besonders große oder mit einem Artzuschlag belegte Grundstücke vorhanden sind, so dass sich der Beitragssatz verringert, sollen auch unberücksichtigt bleiben. Es kommt damit nicht auf einen unterschiedlichen Beitragssatz in den einzelnen Abschnitten an. Es muss vor der Entscheidung zu einer etwaigen Abschnittsbildung geschätzt werden, wie hoch die jeweiligen Kosten pro m² Straßenfläche in jedem Abschnitt sind, um den Quadratmeterpreis in jedem Abschnitt zu errechnen und dann miteinander zu vergleichen. Wenn die Kostenunterschiede geringer als 1/3 sind, kann ein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst werden. Solch ein notwendiger Kostenvergleich hat hier jedoch gar nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der beiden Beschlüsse gab es jeweils kein darüber hinausgehendes Bauprogramm. Selbst wenn Überlegungen für ein weiterführendes Bauprogramm stattfanden, hätte berücksichtigt werden müssen, dass der mittlere Abschnitt der Bismarckstraße nicht ausgebaut werden sollte ⎯ und bislang auch nicht ausgebaut worden ist ⎯, so dass dort auch keinerlei Kosten entstanden sind. Damit läge eine willkürliche Kostenverschiebung vor, die unzulässig wäre, wenn man die Beschlüsse als Abschnittsbildungsbeschlüsse werten wollte (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 357 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung für den südlichen Teil der XXXstraße, zu dem sie nicht Anliegerin ist, verbunden mit der Entscheidung der Beklagten aus dem Jahr 2008, nur die Anlieger*innen des nördlichen Abschnitts für den Ausbau mit Beitragspflichten zu belasten, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG dar. Es liegt keine Verwaltungspraxis vor, von der im vorliegenden Fall zuungunsten der Klägerin abgewichen wird. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Heranziehung aller Anlieger*innen der XXXstraße für den Ausbau des südlichen Teilbereichs. Die vor diesem Hintergrund fehlerhafte Beschränkung der Heranziehung beim Ausbau des nördlichen Teilbereichs der XXXstraße auf die Anlieger*innen dieses Teilbereichs wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus. Die Baumaßnahme aus dem Jahr 2008 war abgeschlossen, die sachliche Beitragspflicht war entstanden und alle Bescheide waren bestandskräftig geworden. Diese im Jahr 2008 abgeschlossene Abrechnung ist erledigt und entfaltet keine Präjudizwirkung auf die jetzige Abrechnung für das im Jahr 2014 beschlossene Bauprogramm. Es gibt nach dem Grundsatz der ausgeschlossenen Gleichbehandlung im Unrecht auch keinen Anspruch darauf, einen Fehler aus dem Jahr 2008 jetzt zu wiederholen. Die Beklagte hat unter Berechnung der umlagefähigen Kosten in Höhe von 603.117.07 € und der gewichteten Gesamtfläche von 31.801,35 m² einen Beitragssatz von 18,965141 €/m² errechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist zur Zeit der Zustellung des Bescheides nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG persönlich beitragspflichtig gewesen, denn sie war zu dem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Forderung auch noch nicht verjährt. Dabei kommt es nicht auf die Baumaßnahme im Jahr 2008, sondern nur auf die jetzt abgerechnete Baumaßnahme aus dem Jahr 2014/2015 an. Gemäß § 15 KAG, §§ 169 und 170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, die mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Da die sachliche Beitragsplicht mit der Abnahme entsteht, also hier am 02.09.2015, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2015 zu laufen und endete am 31.12.2019. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23.07.2019 waren die Beitragsansprüche damit noch nicht verjährt. Für das Entstehen der Beitragspflicht der Klägerin ist unbeachtlich, dass sie nach ihrem Vortrag nicht zur Anliegerversammlung am 20.01.2014 eingeladen gewesen sei. Denn diese Versammlung hatte als Informationsveranstaltung lediglich die Aufgabe, transparent über das geplante Bauvorhaben zu informieren. Eine unterlassene Einbeziehung der Klägerin in die Information hat keine ersichtlichen Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es ungerecht sei, dass sie für ihr Grundstück XXXstraße 7 im Jahr 2008 bereits zu Beiträgen herangezogen worden sei, kann dieses nur im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden. Eine vergleichsweise geregelte Billigkeitsentscheidung ist von der Klägerin nicht gewünscht worden und ist auch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls berührt eine mögliche Billigkeitsentscheidung wegen der bereits im Jahr 2008 gezahlten Beiträge nicht die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides (BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 ⎯ 8 C 124/82 ⎯, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 30.11.2005 ⎯ 2 LB 81/04 ⎯, Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 22.09.2017 ⎯ 9 A 206/14 ⎯, Rn. 109). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist. Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für den Straßenausbau in der XXXstraße in XXX aufgrund des Bescheides vom 23.07.2019. Die XXXstraße zweigt von der zentralen Fußgängerzone XXXstraße ab und führt bis zur Querstraße XXX, wobei die Straße vier weitere Kreuzungen aufweist. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids Eigentümerin von einem Objekt in der XXXstraße 7 (Flur 7, Flurstücke 555/35, 328/36, 36/3). Die XXXstraße wurde bislang in zwei Teilbereichen ausgebaut. Der mittlere Teilbereich zwischen der XXXstraße im Norden und der XXX-Straße im Süden ist bislang nicht ausgebaut worden. Am 22.03.2007 beschloss die Stadtvertretung der Stadt XXX (seit 2009 Gemeinde XXX) einstimmig unter TOP 21: „Beratung und Beschlussfassung über den Ausbau des Gehweges und der Parkplätze (Kostenspaltung) der XXXstraße von der Ausbaugrenze XXXstraße bis zur XXXstraße (Abschnittsbildung) Abschnittsbildungsbeschluss, Kostenspaltungsbeschluss, Beschluss über das Bauprogramm“ Folgendes: „Die Stadtvertretung beschließt entsprechend der vorliegenden Planung den Ausbau der Gehwege und der Parkplätze der XXXstraße von der Ausbaugrenze der XXXstraße bis zur XXXstraße. Die Stadtvertretung beschließt, dass sich der Ausbau nur auf die Gehwege und die Parkbuchten bezieht (Kostenspaltung); eine Erneuerung der Straße ist nicht erforderlich; sie kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist lediglich im Rahmen einer Instandhaltungsmaßnahme zu sanieren. Die Stadtvertretung beschließt das Bauprogramm in vorliegender Form.“ Entsprechend dem Bauprogramm wurde der Bauabschnitt (im Folgenden: nördlicher Teilbereich) ausgebaut. Die Abnahme erfolgte am 07.08.2008. Die Beklagte legte die dafür entstandenen Kosten auf die Anlieger*innen dieses nördlichen Teilbereichs um. Die Gesellschafter der Klägerin, die Eheleute XXX und XXX, wurden für das Objekt XXXstraße 7 im nördlichen Teilbereich mit Bescheiden vom 21.10.2008 zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 7.188,47 €, 7.133,38 € sowie 2.754,20 € herangezogen. Die Bescheide für den Ausbau des nördlichen Teilbereichs wurden nicht angegriffen und sind alle bestandskräftig geworden. Die Beklagte plante den Ausbau des südlichen Teilbereichs von der Straße XXX bis zur Querstraße XXX-Straße. Es gibt ⎯ bis heute ⎯ keine Planung hinsichtlich des mittleren Teilbereichs der XXXstraße zwischen der Kreuzung XXXstraße und XXX-Straße. Am 12.05.2014 wurde durch den Bau- und Planungsausschuss unter dem TOP 7 zum Thema Beratung und Beschlussfassung über den Ausbau eines Teilstücks der XXXstraße zwischen XXX und der XXX-Straße in der Gemeinde XXX ⎯ OT XXX einstimmig beschlossen: „Der Bau- und Planungsausschuss beschließt den Ausbau des Teilstücks der XXXstraße (zwischen XXX und XXX-Straße) gemäß der vorliegenden Planunterlage. Das Bauprogramm wird in der vorliegenden Form beschlossen. Der Ortsbeirat und der Bau- und Planungsausschuss beschließen die Bildung eines Bauabschnitts zwischen dem XXX und der XXX-Straße.“ Das Bauprogramm wurde umgesetzt und die Anlieger*innen dieses südlichen Teilbereichs wurden zu Beiträgen herangezogen. Zwei Anlieger*innen dieses südlichen Teilbereichs legten gegen die Heranziehung Widerspruch ein und erhoben gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide Klage. In einer mündlichen Verhandlung mit Einnahme des Augenscheins am 09.05.2017 in den zwei Verfahren 9 A 178/16 und 9 A 186/16 vertrat die damalige Einzelrichterin die Auffassung, dass die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung fehlerhaft bestimmt worden sei. Die Beklagte wurde gebeten, eine Vergleichsberechnung vorzulegen, in welcher Höhe Beiträge anfielen, wenn die Grundstücke bis zum Beginn der Fußgängerzone in die Verteilung einbezogen würden. Die Beklagte erstellte die Vergleichsberechnung und die Beteiligten einigten sich vergleichsweise auf den errechneten Ausbaubeitrag. Aufgrund dieser Verfahren führte die Beklagte eine Nachveranlagung durch, indem sie nun die Anlieger*innen auch des mittleren (nicht ausgebauten) und des nördlichen Teilbereichs zu Beiträgen für den Ausbau des südlichen Teilbereichs heranzog. Dabei erging mit Datum vom 10.09.2018 ein Bescheid an „Herrn XXX und Miteigentümerin“ zur Zahlung eines Ausbaubeitrages in Höhe von 20.530,14 € für das Objekt XXXstraße 7. In dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 13.09.2018 wiesen die Gesellschafter der Klägerin u. a. darauf hin, dass die Bescheidadressierung zu unbestimmt sei. Daraufhin erließ die Beklagte am 05.11.2018 einen Abhilfebescheid, mit dem sie dem Widerspruch hinsichtlich der Bescheidadressierung teilweise abhalf und im Übrigen den Widerspruch zurückwies. Am selben Tag erließ die Beklagte einen neuen Heranziehungsbescheid zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 20.530,14 € für das Objekt XXXstraße 7, diesmal ausdrücklich adressiert an die Herrn XXX und Frau XXX. Dagegen legten die Gesellschafter der Klägerin am 19.11.2018 Widerspruch ein. In dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zur gleichzeitig erhobenen Klage ⎯ 9 A 221/18 ⎯ wurde nach Aufhebung der Bescheide vom 10.09.2018 und vom 05.11.2018 übereinstimmend die Hauptsacheerledigung erklärt. Die Klägerin wurde durch den Bescheid vom 23.07.2019 für ihr im nördlichen Teilbereich liegendes Grundstück XXXstraße 7 zu Beiträgen in Höhe von 20.530,14 € herangezogen. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Heranziehung aller Anlieger*innen der XXXstraße auf die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuführen sei. Die Abnahme der Bauarbeiten sei am 02.09.2015 erfolgt und die Kosten für den Ausbau der Straße seien entsprechend der Satzung auf alle Anlieger*innen der XXXstraße insgesamt umgelegt worden, wobei diese als Anliegerstraße eingestuft worden sei. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte unter anderem aus, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da sie für den Ausbau des südlichen Teils der XXXstraße herangezogen werde, obwohl sie nicht Anliegerin dieses Teils sei und bereits für den Ausbau des nördlichen Teils herangezogen worden sei. Auch die Argumentation des Gerichts zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung treffe nicht zu, da eine Abschnittsbildung vorliege. Auch unabhängig von einer wirksamen Abschnittsbildung könne die XXXstraße nicht von der Straße XXX bis zur XXXstraße als eine Einrichtung angesehen werden. Es liege auch keine Erneuerung der XXXstraße im beitragsrechtlichen Sinne vor, da die Straße nicht abgängig gewesen sei. Zudem sei die Einordnung als Anliegerstraße fehlerhaft, denn es liege eine Haupterschließungsstraße vor. Dafür spreche auch die bevorzugte Nutzung der Straße durch Radfahrer. Die Nacherhebung sei auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Außerdem sei die Abnahme der Anlage nicht vorbehaltlos erfolgt. Nicht nachvollziehbar seien die angegebene Verteilungsfläche, die Eckermäßigungen und die restlichen Komponenten. Mangels vorliegendem Gemeinderatsbeschluss sei auch das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung nicht ersichtlich. Außerdem sei sie nicht zur Anliegerversammlung am 20.01.2014 eingeladen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 wurde der Widerspruch für das Grundstück XXstraße 7 zurückgewiesen. Das Grundstück der Klägerin liege im Abrechnungsgebiet. Es lägen keine wirksamen Abschnittsbildungen vor. Das Gericht sei zu der Einschätzung gelangt, dass es sich um eine einheitliche öffentliche Einrichtung handele. Eine beitragsrelevante Maßnahme sei gegeben, da sich die XXXstraße im ausgebauten Streckenteil zwischen der Straße XXX und der XXX-Straße in einem desolaten Zustand befunden habe. Die Qualifikation der XXXstraße als Anliegerstraße sei korrekt erfolgt, da sie im Wesentlichen dem Anliegerverkehr diene. Auch die Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten, da nach Abnahme der Maßnahme am 02.09.2015 die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2019 eintrete. Die Straßenausbaubeitragssatzung sei in der am 28.10.2010, am 17.11.2010 ausgefertigten und ordnungsgemäß bekanntgemachten Fassung gültige Rechtsgrundlage. Die Klägerin hat am 02.12.2019 Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts, dass bei den Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 17.11.2010 und vom 10.08.2017 in den Eingangsformeln das Zitiergebot nicht eingehalten worden sei, hat die Gemeindevertretung der Beklagten mit Beschluss vom 21.12.2022 die „1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 17.11.2010 sowie vom 10.08.2017“ verabschiedet und in der „XXX“ vom 27.12.2021 öffentlich bekanntgemacht. Nach Art. 1 und 2 der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung werden die Präambeln der Straßenausbaubeitragssatzungen dahingehend geändert, dass als Ermächtigung § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und § 1 Abs. 1, § 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 und Satz 4, Abs. 4 bis 7 Kommunalabgabengesetz des Landes B-Stadt-Holstein (KAG) aufgeführt werden. In Art. 3 der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung ist geregelt, dass Art. 1 der Nachtragssatzung rückwirkend zum 28.11.2010 und Art. 2 der Nachtragssatzung rückwirkend zum 20.08.2017 in Kraft treten. Die Klägerin hält zur Begründung ihrer Klage an der Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren fest. Darüber hinaus trägt sie vor, es erschließe sich nicht, welche Satzung für die Beklagte als maßgeblich angesehen werde. Die Satzung von 2010 habe es bei der Baumaßnahme 2008 noch nicht gegeben und für die Baumaßnahme 2015 könne sie nicht auf die Satzung von 2010 zurückgreifen, wenn es eine neuere Satzung aus dem Jahr 2017 gebe. Die Nachtragssatzung könne keine Rückwirkung entfalten. Zudem seien die nötigen Formalia hinsichtlich der 1. Nachtragssatzung nicht eingehalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2019. Mit Beschluss vom 19.10.2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Zur mündlichen Verhandlung sind der Verwaltungsvorgang der Beklagten zum Ausbau der XXXstraße, XXX, zwischen XXX und XXX Straße sowie die Prozessakten der Verfahren mit den Az. 9 A 218/18, 9 A 219/18 sowie 9 A 221/18 beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.