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Urteil

9 A 256/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1216.9A256.19.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung darüber, ob voraussichtlich eine hinreichende Schülerzahl im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG SH) dauernd erreicht werden wird, liegt bei der Schulaufsichtsbehörde. Ihr kommt dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. (Rn.51) (Rn.54) 2. Als Grundlage der Prognoseentscheidung sind konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Anhaltspunkte erforderlich, die es dem erkennenden Gericht, aber auch dem Kläger ermöglichen, die angegriffene Entscheidung nachvollziehen und beurteilen zu können, ob die Behörde die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat. (Rn.54) 3. Methodisch fehlerhaft ist die Prognose, wenn bei der Ermittlung der Übergangsquote einzelne Schulformen komplett ausgeblendet werden.(Rn.57)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 verpflichtet, die Anträge des Klägers vom 16.11.2016 und vom 23.03.2022 auf Genehmigung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung darüber, ob voraussichtlich eine hinreichende Schülerzahl im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG SH) dauernd erreicht werden wird, liegt bei der Schulaufsichtsbehörde. Ihr kommt dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. (Rn.51) (Rn.54) 2. Als Grundlage der Prognoseentscheidung sind konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Anhaltspunkte erforderlich, die es dem erkennenden Gericht, aber auch dem Kläger ermöglichen, die angegriffene Entscheidung nachvollziehen und beurteilen zu können, ob die Behörde die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat. (Rn.54) 3. Methodisch fehlerhaft ist die Prognose, wenn bei der Ermittlung der Übergangsquote einzelne Schulformen komplett ausgeblendet werden.(Rn.57) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 verpflichtet, die Anträge des Klägers vom 16.11.2016 und vom 23.03.2022 auf Genehmigung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist im tenorierten Umfang begründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Ablehnung der Genehmigungserteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Mangels Spruchreife steht dem Kläger allerdings lediglich ein Neubescheidungsanspruch zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ergibt sich nicht bereits aus der unterbliebenen Anhörung des Klägers vor der Neubescheidung. Nach § 87 Abs. 1 LVwG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausgehend davon könnte man hier ein Anhörungsgebot schon deshalb verneinen, weil es an einem Akt der „Eingriffsverwaltung“ fehlt, wenn „nur“ der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 ⎯ 3 C 46/81 ⎯, juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 48). Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen geheilt worden ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 LVwG nichtig macht, ist nämlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (§ 114 Abs. 2 LVwG). Dies zugrunde legend hatte der Kläger mittlerweile ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Zwar stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 ⎯ 3 C 14/09 ⎯, juris Rn. 37). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ⎯ wie hier ⎯ auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.11.2010 ⎯ B 4 AS 37/09 R ⎯, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 49). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Genehmigung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX durch den Beklagten unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung in den angegriffenen Bescheiden vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 darauf gestützt, dass voraussichtlich die Zahl von mindestens 50 Schüler*innen in der Einführungsphase der Oberstufe im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft nicht erreicht werden wird. Rechtsgrundlage für die Genehmigungsentscheidung sind die §§ 59, 58 und 43 Abs. 5 SchulG. Nach § 57 SchulG wirken das Land und die Schulträger bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen zusammen. Zur Änderung in diesem Sinne zählt dabei gemäß § 59 Satz 2 SchulG die ⎯ hier streitige ⎯ Erweiterung um einen Oberstufenbereich. Gemäß § 58 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 59 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulträger über die Errichtung und Änderung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf allerdings gemäß § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Satz 1 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Diese Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung beziehungsweise Änderung der Schule ein „öffentliches Bedürfnis“ besteht und die nach § 52 SchulG (in Verbindung mit der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren) bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. Soweit es ⎯ wie hier ⎯ um die Erweiterung einer Gemeinschaftsschule um einen Oberstufenbereich geht, gilt nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die Anzahl der Schüler*innen an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schüler*innen umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schüler*innen in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird (Nr. 1) und infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird (Nr. 2). Eine Genehmigung kann dabei erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist (§ 43 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 58 ff. SchulG handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die im Grundsatz eine Planungsentscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde erfordern. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber den Planungsspielraum in § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG allerdings eingeschränkt und selbst vorgegeben, wann ein öffentliches Bedürfnis anzunehmen ist. Denn nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in §§ 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 08.07.2015 ⎯ 9 A 117/14 ⎯, juris Rn. 53). Die Kammer hat zum Prognosespielraum im vorgelagerten Verfahren ausgeführt (VG Schleswig, Urteil vom 03.07.2018 ⎯ 9 A 71/17 ⎯, juris Rn. 36): „Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers liegt die Entscheidung darüber, ob voraussichtlich eine hinreichende Schülerzahl dauerhaft erreicht werden wird, originär beim beklagten Ministerium. Dies folgt schon aus dem Wortlaut ⎯ und dem Sinn ⎯ der vorgenannten Bestimmungen, wonach die Entscheidung des Schulträgers hinsichtlich der Erweiterung um eine Oberstufe der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf (§ 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG) und diese Genehmigungserteilung insbesondere voraussetzt, dass „unter Berücksichtigung“ der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Erweiterung um eine Oberstufe ein ⎯ in § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG näher konkretisiertes ⎯ öffentliches Bedürfnis besteht (§ 58 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG). Schon dieser Wortlaut spricht gegen eine eigenständige, vom Beklagten nur im Rahmen einer Genehmigung zu überprüfenden Entscheidung des Schulträgers über das Vorliegen eines „öffentlichen Bedürfnisses“. Gestützt wird diese Sichtweise von der Regelung in § 125 Abs. 2 Ziff. 2 SchulG, wonach der Schulaufsichtsbehörde die zentrale Planung der Schulstandorte obliegt. Sie ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Schulträgers beschränkt, sondern muss in Wahrnehmung der in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulaufsicht dafür Sorge tragen, dass allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet werden (BVerfG, B. v. 24.06.1969 ⎯ 2 BvR 446/64 ⎯, BVerfGE 26, 228; VGH Mannheim, U. v. 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris, Rn. 61). Eine zentrale Aufgabe der obersten Schulbehörde ist damit die Gewähr eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Schulsystems (vgl. hierzu die Bemerkungen 2018 sowie die Stellungnahme zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits bis 2020 des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein, Seite 81 unter Ziff. 11.3). Eine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle wäre damit nicht vereinbar, weshalb die maßgebliche Prüfungs- und Beurteilungskompetenz bei der Schulaufsichtsbehörde liegt (VG Schleswig, a. a. O., juris, Rdnr. 52). Diese und nicht der Schulträger prüft, ob ein öffentliches Bedürfnis besteht, wobei sie die Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises zu berücksichtigen hat. Dass über die Genehmigungserteilung unter „Berücksichtigung“ der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises entschieden wird, macht dabei zudem hinreichend deutlich, dass der Schulträger nicht bereits hieraus die Erweiterung um einen Oberstufenbereich beanspruchen kann. Vielmehr hat die Schulaufsichtsbehörde die Aussagen und Feststellungen in der Schulentwicklungsplanung lediglich hinreichend zu würdigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber der Schulaufsichtsbehörde allerdings bewusst einen hinreichenden Gestaltungs- und Handlungsspielraum belassen. Im Übrigen dient die Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde auch dem Schutz des Schulträgers. Dieser wird nämlich in aller Regel erhebliche Investitionen tätigen. Umso mehr muss hinreichend geprüft werden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine verlässliche und realistische Einschätzung des Schülerpotentials (§ 43 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 SchulG) sowie der Auswirkungen auf andere Schulen (§ 43 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 2 SchulG) ist allerdings nur der Schulaufsichtsbehörde möglich, die über die notwendige Kenntnisse der tatsächlichen Grundlagen und Erfahrungen bei der Erweiterung einer Gemeinschaftsschule um einen Oberstufenbereich verfügt.“ Daraus folgt die hier vorzunehmende Prüfung, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nach den von ihm zugrunde gelegten Kriterien einer rechtlichen Überprüfung standhält. Ihm kommt insofern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Prüfung des nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu beurteilenden Schülerpotentials beruht nämlich nicht lediglich auf der Feststellung von Tatsachen und deren konkreten Anwendung. Vielmehr bedarf es, wie der Wortlaut von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zeigt („erwarten lässt“), einer vorausschauenden Prognose (vgl. hierzu auch Karpen, in: Karpen/Popken, PdK, Kommentar zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, Februar 2022, § 43 SchulG, Nr. 5, S. 4). Das erkennende Gericht überprüft damit grundsätzlich nur, ob die Behörde die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (VG Schleswig, Urteil vom 08.07.2015 ⎯ 9 A 117/14 ⎯, juris Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 ⎯ 4 C 79/76 ⎯, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 ⎯ 4 C 59/82 ⎯, juris Rn. 17). Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Berechnung anzustellen, nur weil es diese Methodik für aussagekräftiger hält. Ebenso wenig darf das Gericht eine den zuvor dargestellten Anforderungen nicht genügende Prognose dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Es bleibt vielmehr auch in diesen Fällen Aufgabe der Behörde, unter Vermeidung der beanstandeten Fehler eine neue Prognose zu erstellen. Die Gerichte haben bei solchen Entscheidungen ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.08.2014 ⎯ 9 S 1722/13 ⎯, juris Rn. 65 m. w. N.). Erst im Anschluss daran kann nämlich beurteilt werden, ob die Annahme eines fehlenden öffentlichen Bedürfnisses im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG tatsächlich gerechtfertigt ist und die statistischen Erfahrungswerte auch im streitgegenständlichen Fall aussagekräftig genug sind, um im konkreten Fall hieraus belastbares Erfahrungswissen ableiten zu können. Insoweit obliegt die Darlegungs- und Begründungslast dem Beklagten. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Bescheide vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise des Beklagten. Aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sachlage sind für die Prognose die in diesem Zeitpunkt aktuell vorliegenden Daten heranzuziehen. Dies folgt aus der Natur des Klagebegehrens als auf einen in die Zukunft gerichteten Anspruch zielendes Verpflichtungsbegehren. Der Beklagte hat mit dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 Berechnungen auf Grundlage der Schülerzahlen der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 vorgelegt. Diese sind Grundlage der rechtlichen Beurteilung. Der Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden, ausgehend von den Schuldaten des Kreises XXX eine Übergangsquote der Schüler*innen von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 in Höhe von 58,94 % (Bescheid vom 22.11.2019) bzw. 57,49 % (Bescheid vom 05.10.2022) ermittelt. Dabei ist aus Sicht der Kammer methodisch zu beanstanden, dass in die Prognose zwar Schülerdaten von Gemeinschaftsschulen mit und ohne Oberstufe einfließen, jedoch keine Daten aus den Gymnasien. Es ist nachvollziehbar, dass die Übergangsquote in die Oberstufe bei Schüler*innen an Gymnasien naturgemäß viel höher ausfällt. Schließlich ist an den Gymnasien die Allgemeine Hochschulreife, nicht der einzig mögliche, aber der regelmäßig angestrebte Schulabschluss. Dennoch ist es für eine belastbare Prognose von Schülerzahlen in einer neu einzurichtenden Oberstufe unerlässlich, eine realistische Datengrundlage zu schaffen. Insbesondere muss das vorherige Ausklammern einer Schulform unterbleiben und das gesamte Potenzial an Schüler*innen erfasst werden, die möglicherweise die mit einer Oberstufe ausgestattete Gemeinschaftsschule XXX besuchen würden. Anders als der Beklagte behauptet, deckt die so genannte Zuwechslerquote nicht gleichermaßen das Potenzial von zu prognostizierenden Schülerzahlen ab, wie eine Einbeziehung der Gymnasien in die Übergangsquote. Denn die Zuwechslerquote berücksichtigt nur die Schulwechsel von Oberstufenschüler*innen, während eine Übergangsquote unter Einbeziehung der Gymnasien ebenfalls mögliche Schulwechsel in die Gemeinschaftsschule mit Oberstufe vor dem Übergang in die Oberstufe abdeckt. Die methodische Fehlerhaftigkeit ergibt sich für die Kammer insbesondere angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Einbeziehung der Schülerzahlen von Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe in die zu ermittelnde Übergangsquote. Wenn in dieser Hinsicht mit einem Wechsel von Schüler*innen in die Gemeinschaftsschule mit Oberstufe gerechnet wird, dürfen mögliche Wechsel von den Gymnasien nicht ausgeblendet werden. Der Beklagte ermittelt zudem eine Zahl von Schüler*innen in der Jahrgangsstufe 10, indem er aus den Schülerzahlen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 die am Ende der Jahrgangsstufe 9 abgehenden Schüler*innen in Abzug bringt. In einer dritten Annahme ermittelt der Beklagte aus den landesweit erhobenen Schuldaten eine Quote von 24,88 % (Bescheid vom 22.11.2019) bzw. 23,3 % (Bescheid vom 05.10.2022) der Schüler*innen, die in eine bestehende Oberstufe wechseln (so genannte Zuwechsler). An dieser Stelle ist die Berechnung des Beklagten logisch nicht stimmig, da er in der Beispielrechnung des Bescheides vom 22.11.2019 angibt, die Zuwechslerquote von 24,88 % auf die ermittelte Zahl von 23 Schüler*innen anzuwenden, die sich nach der Übergangsquote von 58,94 % in der Oberstufe befinden (von 39 Schüler*innen am Ende der Jahrgangsstufe 10), woraus sich 6 zuwechselnde Schüler*innen ergäben. Ebenso werden in der Beispielrechnung des Bescheides vom 05.10.2022 ausgehend von 54 Schüler*innen in Klassenstufe 10 und einer Übergangsquote von 57,49 % die ermittelten 31 in die Oberstufe übergegangenen Schüler*innen zu 100 % gesetzt und die davon ermittelten 23,3 % zuwechselnder Schüler*innen addiert, woraus sich 7 zuwechselnde Schüler*innen ergäben. Dies ist jedoch logisch fehlerhaft. Vielmehr stellen in der Beispielrechnung aus dem Bescheid vom 22.11.2019 die 23 in die Oberstufe übergegangenen Schüler*innen 75,12 % der Gesamtzahl der Schüler*innen in der Oberstufe dar, zu denen weitere 24,88 % „Zuwechsler“ (entspricht 7,6) zu addieren sind (im Bescheid vom 05.10.2022: 31 übergegangene Schüler*innen entsprechen 76,7 %, zu addieren sind 23,3 % zuwechselnde Schüler*innen, also 9,4). Ebenso ist methodisch fehlerhaft, die Übergangsquote und die Zahl der Schüler*innen am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf den Daten des Kreises basierend zu ermitteln und bei der Zuwechslerquote auf die Landesdaten zurückzugreifen. Die Bezugsgröße muss nach Auffassung des Gerichts einheitlich sein. Die geltend gemachte Repräsentativität der landesweit erhobenen Daten gilt auch für die Annahmen 1. und 2., so dass es naheliegen könnte, einheitlich auf die Landesdaten zurückzugreifen. Dahinstehen kann angesichts dessen, ob auch weitere Besonderheiten der Gemeinschaftsschule XXX mit in die Prognose einzubeziehen sind. Zwar ist für die hier begehrte Genehmigung der Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule kein umfassendes Abwägungsgebot geschaffen worden. Anders als im Regelfall der Errichtung oder Änderung einer Schule hat der Gesetzgeber für den Planungsspielraum ein einschränkendes Beispiel vorgegeben. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 SchulG „gilt“ ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 SchulG als gegeben, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat damit die Einzelumstände, aus denen sich das öffentliche Bedürfnis ergibt, selbst umschrieben und verbindlich festgelegt, welche Belange zu prüfen sind. Er räumt auf der einen Seite den Kommunen, die eine Gemeinschaftsschule um eine Oberstufe erweitern wollen, einen deutlich größeren Spielraum ein als nach der zuvor geltenden Rechtslage und schränkt auf der anderen Seite den Schutz bestehender Schulen auf das in Nr. 2 genannte Maß ein. Diese Festlegung auf bestimmte Maßstäbe setzt dem in §§ 58 ff. SchulG grundsätzlich eröffneten Planungsermessen Grenzen (vgl. dazu Rux/Niehues Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1482). Allerdings kann offen bleiben, ob mit der Schaffung eines Beispiels („gilt“) auch andere Konstellationen verbindlich ausgeschlossen sein sollen und über die Vorgaben des § 43 Abs. 5 SchulG hinausgehende weitere Umstände in die Prüfung eingestellt werden dürfen. Dies könnten hier z. B. die erhöhte Attraktivität der Gemeinschaftsschule XXX durch eine Oberstufe und die damit zu erwartenden höheren Schülerzahlen in einem längerfristigen Zeitraum sein. Nach dem konkret formulierten Beispiel ist jedenfalls eine Berücksichtigung von höheren Anmeldezahlen in der Jahrgangsstufe 5 nicht vorgesehen, weil eine Auswirkung auf die Schülerzahlen in der Oberstufe erst nach 6 Jahren zu erwarten ist. Die methodischen Fehler der Berechnung durch den Beklagten führen zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide und verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Genehmigungserteilung scheidet allerdings aus. Es würde nämlich ⎯ wie bereits dargelegt ⎯ dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen, würde das Gericht durch Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entscheiden und damit den Prognosespielraum des Beklagten missachten. Im Übrigen ist durch den Beklagten bereits erklärt worden, dass eine Gefährdung benachbarter Schulen im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht gegeben sei. Der Beklagte war damit hinsichtlich der Prognose zu § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Hiervon ausgehend wird der Beklagte erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG ⎯ sowie gegebenenfalls weiterhin des § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG ⎯ gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der tenorierten Verpflichtung zur Neubescheidung kommt im Vergleich zum weitergehenden Verpflichtungsbegehren eine geringere Bedeutung zu. Der Sache nach besteht allerdings ein überwiegendes Obsiegen des Klägers. Daraus folgt die im Tenor ausgesprochene verhältnismäßige Teilung der Kosten unter den Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Genehmigung zur Erweiterung der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX um einen Oberstufenbereich. Der Kläger ist ein zum Schuljahr 2008/2009 gegründeter Schulverband. Mit seiner Bildung wurde er Träger der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX mit den Schulstandorten XXX und XXX. Ihm gehören 14 Mitgliedsgemeinden an. Am Schulstandort XXX, an dem zugleich das zuständige DaZ-Zentrum („Deutsch als Zweitsprache„) angesiedelt ist, erfolgt neben einer einzügigen Grundschulbeschulung eine Beschulung der 7. bis 10. Jahrgänge an der Gemeinschaftsschule. Demgegenüber werden am Schulstandort XXX neben einer zwei- bis dreizügigen Grundschule die 5. und 6. Jahrgänge an der Gemeinschaftsschule beschult. An beiden Schulstandorten sind insgesamt 51 Klassen- und Fachräume vorhanden. Die Gesamtzahl der Schüler*innen an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX war in den letzten 9 Jahren rückläufig (Schuljahr 2013/2014: 923; Schuljahr 2014/2015: 830; Schuljahr 2015/2016: 791; Schuljahr 2016/2017: 741; Schuljahr 2017/2018: 686) und bewegt sich seit 4 Jahren auf ähnlichem Niveau (Schuljahr 2018/2019: 710; Schuljahr 2019/2020: 698; Schuljahr 2020/2021: 703; Schuljahr 2021/2022: 744). Um dem Rückgang der Gesamtzahl der Schüler*innen entgegenzuwirken und die Attraktivität der Schule zu steigern, fasste die Schulverbandsversammlung des Klägers am 11.10.2016 den Beschluss, einen Antrag auf Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe für die Grund- und Gemeinschaftsschule XXX zu stellen. Grundlage der Beschlussfassung war dabei die Schulentwicklungsplanung (Stand: Oktober 2016) des Planungsbüros „XXX“ (Projektgruppe XXX). Kernpunkt dieser Schulentwicklungsplanung war maßgeblich die Prüfung, ob und in welcher Weise sich durch die geplante Erweiterung um einen Oberstufenbereich die schulische Nachfrage nach der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX verändern würde. Das Planungsbüro kam dabei zum Ergebnis, dass für den Fall der Einrichtung einer eigenen gymnasialen Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX mehr Schüler*innen in der Sekundarstufe I an der Schule gebunden werden könnten. Es sei dann mit 25 Schüler*innen mehr ab der 5. Jahrgangsstufe zu rechnen, wobei positive Effekte bereits unmittelbar nach der Erweiterung um einen Oberstufenbereich zu verzeichnen seien. Mittelfristig sei mit circa 50 und langfristig mit circa 60 Oberstufenschüler*innen zu rechnen, sollte ein Oberstufenbereich eingerichtet werden. Der positive Ausblick sei unter anderem auf eine Verknappung der Schulplätze an den Schulen der XXX B-Stadt, die Abkehr vom Wunsch des Besuches eines Gymnasiums sowie vermehrtes Einpendeln an diesen Standort rückführbar. Dabei geht die Schulentwicklungsplanung von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung in den Mitgliedsgemeinden des Klägers aus. Mittelfristig sei zudem mit dem Neubau von 343 Wohneinheiten zu rechnen, was die heutigen Geburten- sowie damit die künftigen Einschulungszahlen mehr als stabilisieren würde. Auch die derzeitige Raumsituation würde es dem Kläger erlauben, völlig „risikolos“ eine Oberstufe aufzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schulentwicklungsplanung Bezug genommen (Anlage 3, Bl. 154 Beiakte A der Gerichtsakte). Unter dem 20.10.2016 informierte der Kläger die benachbarten Schulträger über den Beschluss vom 11.10.2016 und leitete das Gutachten des Planungsbüros an sie weiter. Die Stadt XXX als Schulträgerin der XXX Gelehrtenschule (Gymnasium) sprach sich daraufhin gegen die Erweiterung der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX um einen Oberstufenbereich aus, weil eine solche die Leistungsfähigkeit der benachbarten Schule erheblich in Mitleidenschaft ziehen würde. Zudem sei mit erheblichen Auswirkungen auf den Lehrkräftebedarf, den Entzug von Stellen in umliegenden Gemeinschaftsschulen wegen des Rückgangs der Schülerzahlen sowie mit einer Verknappung der finanziellen Ressourcen bei den Nachbarschulträgern wegen fehlender sowie zu zahlender Schulkostenbeiträge zu rechnen. Mit Schreiben vom 16.11.2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten entsprechend der Beschlussfassung vom 11.10.2016 einen Antrag auf Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe für die Grund- und Gemeinschaftsschule XXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zur Begründung seines Antrages verwies er darauf, dass es ihm dadurch gelänge, möglichst viele Schüler*innen aus der 4. Jahrgangsstufe zu halten und damit dem Rückgang der Schülerzahlen entgegen zu wirken. Auswirkungen in Richtung XXX ⎯ erst zum Schuljahr 2014/2015 wurde hier die Erweiterung um einen Oberstufenbereich genehmigt ⎯ seien zu vernachlässigen, weil die Auswahl der dortigen Grund- und Gemeinschaftsschule mit Oberstufe gering sei. Das Gebiet XXX sei eher der Metropolregion XXX zuzuordnen, während die Region XXX beziehungsweise das Amt XXX schon von jeher in Richtung B-Stadt als Einkaufsort, als Kulturstätte und als Ort der Freizeitgestaltung orientiert sei. Auch eine Gefährdung für die XXX Gelehrtenschule in XXX erscheine nahezu ausgeschlossen. Die aktuellen Zahlen der Anwahl von Viertklässlern zur XXX Gelehrtenschule seien nämlich im Vergleich zu anderen Gymnasien nicht besonders herausragend. Demgegenüber habe die Grund- und Gemeinschaftsschule XXX eine nicht unerhebliche Anzahl an „Rückläufern“ zu verzeichnen; aus der XXX Gelehrtenschule seien dies im durchschnittlichen Schuljahr bis zu 10. Der Anteil der „Rückläufer“ von anderen Schulen nach dem 5. Jahrgang liege aktuell bei circa 25 Prozent. Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem entsprechenden öffentlichen Bedürfnis im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (SchulG), weil die Anzahl der Schüler*innen an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX selbst zuzüglich der Schüler*innen umliegender Schulen nicht erwarten lasse, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schüler*innen in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht werde. Zur Einschätzung, ob die Anzahl von mindestens 50 Schüler*innen spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft erreicht werde, seien dabei folgende Annahmen, die sich aus statistischen Erfahrungswerten ermitteln ließen, zugrunde zu legen: „1. Schülerinnen und Schüler der Schule selbst werden zu 33 Prozent der durchschnittlichen Jahrgangsbreite in der Sekundarstufe I in die Oberstufe wechseln. 2. Schülerinnen und Schüler umliegender Schule ohne Oberstufe werden zu 10 Prozent der durchschnittlichen Jahresbreite in der Sekundarstufe I in die neue Oberstufe wechseln. 3. Schülerinnen und Schüler umliegender Schulen mit Oberstufe werden zu 5 Prozent der durchschnittlichen Jahrgangsbreite in der Sekundarstufe I ein Potential für die neue Oberstufe bilden.“ Bei der Berechnung seien dabei die Nummern 2 und 3 bei den Schulen der XXX B-Stadt nicht beziehungsweise dergestalt anzuwenden, dass auf die ⎯ im Gegensatz zu den übrigen Schulen vorhandene ⎯ wirklichkeitsgetreuere Zahl der einpendelnden Schüler*innen aus XXX/XXX an die B-Stadter Sekundarstufen-Schulen und nicht auf die durchschnittliche Jahrgangsbreite der betreffenden (B-Stadter) Schule abzustellen sei. Laut Schulentwicklungsplan der XXX B-Stadt (Stand: Dezember 2015/Februar 2016) würden im Mittelwert 14 Schüler*innen aus XXX/XXX an die B-Stadter Gymnasien, 2 Schüler*innen an die B-Stadter Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und 3 Schüler*innen an die B-Stadter Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe einpendeln. Die Grund- und Gemeinschaftsschule XXX sei nicht in die Berechnung mit einzubeziehen gewesen, weil sie eine neu genehmigte Grund- und Gemeinschaftsschule mit Oberstufe im Entstehen sei. Unter Zugrundelegung dessen ergebe sich für das Schuljahr 2017/2018 ein Potenzial für eine Oberstufe von 44 Schüler*innen, für das Schuljahr 2018/2019 und für das Schuljahr 2019/2020 von jeweils 40 Schüler*innen sowie für das Schuljahr 2020/2021 von 38 Schüler*innen. Auf die dagegen erhobene Klage wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 03.07.2018 ⎯ 9 A 71/17 ⎯ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beklagten komme bei seiner Entscheidung nach den von ihm zugrunde gelegten Kriterien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Entscheidung des Beklagten halte allerdings einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, da das von dem Beklagten praktizierte Verfahren eine hinreichend ermittelte Tatsachengrundlage nicht erkennen lasse. Auf Grundlage der vorgelegten Schriftsätze sowie des Behördenvorgangs sei kein konkreter Anhalt dafür ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Datengrundlage die „statistischen Erfahrungswerte“ (33 Prozent, 10 Prozent, 5 Prozent) beziehungsweise die „ständige Verwaltungspraxis“ gebildet worden seien. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach auf, die Neubescheidung entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vorzunehmen. Ohne den Kläger im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2019 den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Einrichtung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX ab. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.11.2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein öffentliches Bedürfnis zur Einrichtung einer Oberstufe vor, da die Anzahl der Schüler*innen an der Gemeinschaftsschule XXX selbst zuzüglich der Schüler*innen umliegender Schulen nicht erwarten lasse, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht werde. Dieser Einschätzung seien folgende auf schulstatistischen Daten beruhende Annahmen zugrunde gelegt worden: „1. Übergangsquote der Schülerinnen und Schüler aus der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 einer allgemein bildenden Schule oder in ein Berufliches Gymnasium: Ermittelt wird die mittlere Quote aller Gemeinschaftsschulen des Kreises XXX aus den Daten der Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18. Erfasst werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die an einer Gemeinschaftsschule die schulische Berechtigung zum Besuch einer Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums erreicht haben. Diese aus Daten der amtlichen Schulstatistik des Schulamtes XXX ermittelte Quote beträgt im Schuljahr 2015/16 59,36% der Schülerinnen und Schüler, im Schuljahr 2016/17 59,90% der Schülerinnen und Schüler sowie im Schuljahr 2017/18 57,56% der Schülerinnen und Schüler. Über diese drei Schuljahre gerechnet ergibt sich mithin eine durchschnittliche Übergangsquote von 58,94% der Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 10 ⎯ wie dargestellt ⎯ über die schulische Berechtigung verfügen, eine Oberstufe oder ein Berufliches Gymnasium zu besuchen. Im Gegenschluss beträgt die durchschnittliche Quote dieser drei Schuljahre derjenigen Schülerinnen und Schüler, die die Gemeinschaftsschule ohne eine solche Berechtigung am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen 41,06% (2015/16:40,64 %, 2016/17: 40,10 %, 2017/18: 42,44 %). Beispiel (amtliche Schulstatistik des Schulamtes XXX 2018): Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2021/22 sind die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 im Schuljahr 2018/19. Lt. Schulstatistik sind 66 Schülerinnen und Schüler in dieser Jahrgangsstufe 7 gewesen. Wenn 41,19% dieser Schülerinnen und Schüler ⎯ also 27 Personen ⎯ die Schule am Ende der Jahrgangsstufe 9 mit dem ESA verlassen, verbleiben 39 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10. 2. Prognose der Zahl an Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 9 an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX, die im jeweiligen Schuljahr auch weiter in der Jahrgangsstufe 10 beschult werden: Es handelt sich um diejenige Schülerzahl der jeweils betreffenden Jahrgangsstufe an der Schule, die abzüglich der prognostizierten Schülerinnen .und Schüler, die mit dem Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Schule verlassen werden, verbleibt. Die dabei rechnerisch angesetzte durchschnittliche Quote derjenigen Schülerinnen und Schüler, die die Schule mit dem Erreichen des ESA verlassen, wird aus Daten der amtlichen Schulstatistik des Schulamtes des Kreises XXX ermittelt. Die betreffenden Abgänge an den Gemeinschaftsschulen im Kreis XXX belaufen sich demzufolge in den Schuljahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 auf 36,89 %, 42,70 % und 42,44 %. Die Abgängerquote beträgt im Durchschnitt dieser drei Schuljahre mithin 41,19 % 3. Übergangsquote der potentiellen Schülerinnen und Schüler der umliegenden Schulen in die Oberstufe einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe (sog. Zuwechsler): Im Rahmen dieses Kriteriums wird statistisch ermittelt, wie hoch der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase der Oberstufe von Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe in Schleswig-Holstein ist, die vor ihrem Eintritt, in diese Oberstufe eine andere Schule besucht haben, also von außerhalb an die Gemeinschaftsschule mit Oberstufe gewechselt sind. Die zugehörige durchschnittliche Quote beruht auf landesweit erhobenen Daten aus den Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe in Schleswig-Holstein, damit eine hinreichende Aussagekraft gewährleistet ist. Diese Daten würden durch die oberste Schulaufsicht im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgewertet. Auf dieser Grundlage ergibt sich in der Oberstufe von Gemeinschaftsschulen ein durchschnittlicher Anteil zugewechselter Schülerinnen und Schüler von 24,71 %, 23,32 % und 26,52 % in den Schuljahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18. Die Zuwechslerquote beträgt im Durchschnitt dieser drei Schuljahre mithin 24,88 %. Von den im obigen Beispiel ermittelten 39 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 10 können gemäß Annahme zu 1. wiederum 58,94%, also 23 Schülerinnen und Schüler, in die Oberstufe wechseln. Hinzu kommen die Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 10 von einer anderen (Gemeinschafts-)Schule an eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe wechseln. Dabei handelt sich nach der vorstehenden Annahme um durchschnittlich 24,82% der Schülerinnen und Schüler. Dies wären bei 23 Schülerinnen und Schülern wiederum 6 in die Oberstufe von einer anderen Schule hinzuwechselnde Schülerinnen und Schüler.“ Unter Zugrundelegung dieser Annahmen wurde die Anzahl der in einer Oberstufe der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX beginnenden Schüler*innen wie folgt hergeleitet: „Auszugehen ist insoweit von denjenigen Schülerinnen und Schülern an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX die sich dort im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 8 befinden. Dies sind gemäß der amtlichen Schulstatistik 69 Schülerinnen und Schüler. Unter der Annahme zu 2. Werden von dieser Schülerzahl diejenigen Schülerinnen und Schüler abgezogen, die die Schule mit dem Bestehen des ESA verlassen. Es verbleiben danach 41 Schülerinnen und Schüler, von denen gemäß der Annahme zu 1. 24 Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase der Oberstufe) übergehen. Hinzu kommen dann noch die Zuwechsler in die Einführungsphase von anderen Schulen. Im Ergebnis steht damit das prognostizierte Schülerpotenzial für eine Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) im Schuljahr 2021/22 fest, nämlich 30 Schülerinnen und Schüler.“ Das Potenzial einer Oberstufe lasse sich wie folgt darstellen: Wechsel in Jhg.11 2024 2023 2022 Name der Schule Klasse 5 ohne ESA Übergang 11 plus Zuwechsler Klasse 6 ohne ESA Übergang 11 plus Zuwechsler Klasse 7 ohne ESA Übergang 11 plus Zuwechsler GGemS XXX 55 32 19 24 48 28 17 21 66 39 23 29 Wechsel in Jhg.11 2021 2020 2019 Name der Schule Klasse 8 ohne ESA Übergang 11 plus Zuwechsler Klasse 9 ohne ESA Übergang 11 plus Zuwechsler Klasse 10 Übergang 11 plus Zuwechsler GGemS XXX 69 41 24 30 66 39 23 29 56 33 41 Der Kläger hat am 23.12.2019 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Den erneuten Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX vom 23.03.2022 hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2022 abgelehnt. Dies hat er mit einem Rechenbeispiel begründet. In der zahlenmäßig größten Jahrgangsstufe 9 der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX im Schuljahr 2020/21 seien laut Schulstatistik 83 Schüler*innen. Im Durchschnitt verließen 35,17 % der Schüler*innen die Schule am Ende der Jahrgangsstufe 9 mit dem ESA. Somit verblieben in Klassenstufe 10 nur 54 Schüler*innen. Die Übergangsquote in die Oberstufe betrage 57,49 %. Außerdem sei eine Zuwechslerquote von 23,3 % zu berücksichtigen. Somit könne nur mit 38 Schüler*innen gerechnet werden, die im Schuljahr 2022/23 in der Oberstufe begännen. Die tatsächliche Anzahl der Schüler*innen in der Jahrgangsstufe 9 liege in den folgenden Schuljahren noch niedriger. Mit Schreiben vom 09.11.2022 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt, im Falle der Nichteinbeziehung des Bescheides vom 05.10.2022 in das vorliegende Verfahren und eintretender Bestandskraft auf Antrag selbst bei ausbleibender Änderung der Sach- oder Rechtslage eine erneute Bescheidung vorzunehmen, ohne sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 05.10.2022 zu berufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid vom 22.11.2019 sei bereits rechtswidrig und aufzuheben, da ihm vor der Ablehnung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, obwohl der Beklagte im Vorfeld angekündigt habe, vor einer abschließenden Neubescheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Zudem seien die verwendeten Ausgangsdaten fehlerhaft ermittelt worden. Für die Schule XXX ergebe sich eine Übergangsquote von 79,5 %, statt der von dem Beklagten angenommenen 61,2 %, für die Schule in XXX ergebe sich eine Quote von 89,9 %, statt der angenommenen 46 %, für XXX ergebe sich eine Quote von 89,8 %, statt der angenommenen 65,7 %. Es würden ferner Schulen ohne Oberstufe in die Berechnung der Übergangsquote einbezogen, was das Ergebnis verfälsche. Außerdem seien fehlerhaft die statistischen Werte des Kreises XXX zugrunde gelegt worden, statt auf eine landesweite Datengrundlage abzustellen. Es sei widersprüchlich bei der Übergangsquote auf die Werte des Kreises abzustellen und bei der Quote der so genannten Zuwechsler auf die landesweiten Daten zurückzugreifen. Außerdem seien die Besonderheiten der Gemeinschaftsschule XXX zu berücksichtigen. So verzeichne die Schule viele „Rückläufer“, also Schüler*innen, die in Klasse 5 eine unpassende Schulform gewählt hätten und nun in die Gemeinschaftsschule XXX wechselten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22.11.2019 und vom 05.10.2022 zu verpflichten, die Genehmigung zur Einrichtung einer Oberstufe an der Gemeinschaftsschule XXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid unter Vertiefung seiner dortigen Ausführungen fest und ergänzt im Wesentlichen, dass er die Grenzen des Planungsspielraums nicht verletzt habe und die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der Zahlen der XXX-Gemeinschaftsschule XXX und der Gemeinschaftsschule XXX Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Prognose gehabt hätte. Die Übergangsquote aus der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 habe im Schuljahr 2018/19 57 % und im Schuljahr 2019/20 58 % betragen. Die Einbeziehung von Schulen ohne eigene Oberstufe in die Berechnung der Übergangsquote sei geboten, weil auch Schüler*innen einer Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in die Oberstufe eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule wechseln könnten. Nicht fehlerhaft sei die Heranziehung der Schuldaten des Kreises für die Ermittlung der Übergangsquote, da die Entscheidung über die Bezugsgröße dem Planungsspielraum unterfalle. Es sei nicht ausdrücklich vorgeschrieben, anhand welcher Operatoren bzw. Kriterien die prognostische Anzahl der Schüler*innen ermittelt werde. Es sei sachgerecht, sich an den Zahlen der Kreise zu orientieren, da auch die Schulentwicklungsplanung auf der Ebene der Kreise erfolge. Es sei nicht auf die Besonderheiten der Gemeinschaftsschule XXX, insbesondere den Anstieg der Schülerzahlen einzugehen gewesen, da etwaige dynamische Entwicklungen bei den Zahlen der Schüler*innen in den unteren Jahrgängen keine Rückschlüsse auf die Übergangsquote zwischen den Jahrgangsstufen 10 und 11 zuließen. Die Zahlen für das Schuljahr 2020/2021 müssten nicht berücksichtigt werden, da es wegen des Vorliegens einer Planungsentscheidung nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommen könne. Die vom Kläger vorgetragene Übergangsquote von 75 % sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese auf Zahlen beruhe, die nicht die Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe berücksichtigten. Es sei ferner vertretbar die Zahl der so genannten Zuwechsler als deutlich kleinerer Gruppengröße anhand landesweiter Zahlen zu ermitteln, auch wenn die Übergangsquote nur auf der Kreisebene ermittelt werde. Denn die landesweite Ermittlung könne bei der kleinen Gruppengröße für die Repräsentativität der zu ermittelnden Quote von Vorteil sein. Es sei zweifelhaft, ob eine Verpflichtung zur Berücksichtigung weiterer Kriterien mit dem Prognosespielraum zu vereinbaren sei. Schließlich sei auch keine Spruchreife gegeben. Dem Beklagten ist zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgegeben worden, bis zum 08.12.2022 eine Berechnung der Übergangsquote von Jahrgangsstufe 10 zu 11, einer Prognose der in Jahrgangsstufe 10 vorhandenen Schüler*innenzahl sowie einer Quote der so genannten Zuwechsler anhand von aktuellen schulstatistischen Daten vorzulegen. Dabei solle die Berechnung einmal nach den landesweit erhobenen Daten und einmal nach den Schuldaten des Kreises XXX vorgenommen werden. Außerdem ist der Beklagte zur Stellungnahme zur Einhaltung der Voraussetzung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG im Falle der Erteilung der begehrten Genehmigung der Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX aufgefordert worden. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2022 erklärt, es ergäben sich anhand der Daten des Kreises XXX der Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 eine Übergangsquote in die Oberstufe von Gemeinschaftsschulen von durchschnittlich 55,07 %, eine Abgängerquote nach Jahrgangsstufe 9 bei Gemeinschaftsschulen von durchschnittlich 34,87 % und eine Zuwechslerquote von 13,3 %. Zur Einhaltung der Voraussetzung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SchuIG im Falle der Genehmigung der Oberstufe an der Grund- und Gemeinschaftsschule XXX hat der Beklagte erklärt, diese Vorschrift stehe der Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SchuIG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Es gebe keine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe und kein allgemein bildendes oder Berufliches Gymnasium, welche bzw. welches regional als Alleinstellungsmerkmal eine Oberstufe habe. Mit der Folge, dass diese Schule die einzige Schule mit Oberstufe wäre, welche Schülerinnen und Schüler, deren Wohnort in einer der Verbandsgemeinden des Klägers liegt, erreichbar wäre. Neben der Gemeinschaftsschulen XXX und XXX, welche jeweils eine Oberstufe haben, könnten Schülerinnen und Schüler aus XXX und Umgebung insbesondere auch Schulen in B-Stadt besuchen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 Bezug genommen.