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Beschluss

9 B 19/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0608.9B19.23.00
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Leitsätze
1. Eine Ersatzschulgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die betriebene Schule hinsichtlich ihrer Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt.(Rn.51) 2. Die Gleichwertigkeit der Lehrziele einer Ersatzschule mit einer öffentlichen Schule meint, dass die Ersatzschule darauf ausgerichtet sein muss, ihren Absolvent*innen im Ergebnis einen Bildungsstand zu vermitteln, der in etwa dem Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Absolvent*innen einer entsprechenden öffentlichen Schule entspricht. (Rn.52) 3. Die Erziehungsziele, soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung, Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft, sind durch Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen. (Rn.54) 4. Der Besuch einer Schule ist ein Kernelement der Schulpflicht und damit auch der Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art 7 Abs 4 GG. (Rn.61)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ersatzschulgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die betriebene Schule hinsichtlich ihrer Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt.(Rn.51) 2. Die Gleichwertigkeit der Lehrziele einer Ersatzschule mit einer öffentlichen Schule meint, dass die Ersatzschule darauf ausgerichtet sein muss, ihren Absolvent*innen im Ergebnis einen Bildungsstand zu vermitteln, der in etwa dem Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Absolvent*innen einer entsprechenden öffentlichen Schule entspricht. (Rn.52) 3. Die Erziehungsziele, soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung, Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft, sind durch Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen. (Rn.54) 4. Der Besuch einer Schule ist ein Kernelement der Schulpflicht und damit auch der Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art 7 Abs 4 GG. (Rn.61) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den mit Sofortvollzug versehenen Widerruf der Ersatzschulgenehmigung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Juli 2015 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule der besonderen pädagogischen Prägung, umfassend die Jahrgänge 1-13. Die Ersatzschulgenehmigung enthält in Ziffer 1 der Nebenbestimmungen den Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 115 Abs. 5 SchulG. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 widerrief der Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberstufe (Jahrgangsstufen 11-13) bei dem Antragsteller. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2022 – 9 A 1/22 – ab. Aufgrund von Hinweisen, dass bei dem Antragsteller im Schulbetrieb gravierende Defizite bestehen könnten, nahm der Antragsgegner im Zeitraum vom 23. Februar bis 20. März 2023 jeweils um 9:00 Uhr und um 14:00 Uhr mehrere unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Prüfungen wird auf die von dem Antragsgegner eingereichten Unterlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 24. März 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Ersatzschulgenehmigung an. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Antragsgegner mit, die Zahlung des Landesausschusses gemäß §§ 119 ff. SchulG ab dem Monat März 2023 einzustellen (vgl. hierzu das Verfahren 9 B 9/23). Mit Bescheid vom 19. Mai 2023 widerrief der Antragsgegner die mit Bescheid vom 31. Juli 2015 erteilte Ersatzschulgenehmigung und gab dem Antragsteller auf, den Schulbetrieb eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziffer 1). Er ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € an (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller in seinen Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und dauerhaft nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG iVm § 115 Abs. 3 SchulG erfülle. Bei zahlreichen Vor-Ort-Prüfungen in den Monaten Februar und März 2023 sei festgestellt worden, dass für einen Großteil der Schüler*innen regelmäßig keine tatsächliche Beschulung erfolge bzw. zahlreiche Schüler*innen ihrer Schulpflicht nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchulG nicht nachkämen und dieser Umstand von der Schule dauerhaft toleriert und unterstützt werde. Die Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht gehöre zu den zentralen Aufgaben des Schulträgers und werde vorliegend dauerhaft nicht gewährleistet. Der Verweis des Schulträgers auf häusliche Projekte und außerschulische Lernorte/Distanzlernen als Begründung für die Abwesenheit von zahlreichen Schüler*innen überzeuge nicht. Der Schulbesuch und der Unterricht hätten ausschließlich in Präsenz zu erfolgen. Schriftliche Dokumentationen sowie Nachweise für Projekte und Praktika habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem wäre ein dauerhafter anderweitiger Schulunterricht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchulG von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen gewesen, was nicht erfolgt sei. Wenn schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes stattfänden, seien sie von Lehrkräften zu leiten. Diese Voraussetzungen seien bei den angegebenen häuslichen Projekten des Antragstellers nicht erfüllt. Der von dem Antragsteller durchgeführte Online-Unterricht sei schulrechtlich unzulässig. § 4a SchulG bilde dafür keine Rechtsgrundlage, weil die Norm für die Durchführung eines digitalen Unterrichts das Bestehen eines besonderen Bedarfsfalles voraussetze. Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich einer durchgeführten alternativen Beschulung am Nachmittag stelle keine hinreichende Begründung für die zahlreichen Abwesenheiten der Schüler*innen am Nachmittag dar. An mehreren Prüftagen (23. Februar, 3., 17. und 20. März 2023) habe nachmittags kein Schulbetrieb stattgefunden. An weiteren Prüftagen habe anhand der überprüften Anwesenheit der Schüler*innen festgestellt werden können, dass viele Schüler*innen die vormittags fehlten, auch nachmittags unentschuldigt gefehlt hätten. Im Schulbetrieb des Antragstellers würde darüber hinaus keine hinreichende Anzahl qualifizierter Lehrkräfte iSd § 117 SchulG für die Erteilung von Unterricht in allen verpflichtenden Fächern der Primar- und Sekundarstufe eingesetzt werden, mit der Folge, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte dauerhaft hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG iVm § 115 Abs. 3 Nr. 1 SchulG. Bei den Vor-Ort-Prüfungen sei festgestellt worden, dass lediglich zwei Lehrkräfte mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 117 SchulG regelmäßig vor Ort gewesen seien. Alle übrigen vom Schulträger mit Schreiben vom 23. September 2022 angezeigten Lehrkräfte für das Schuljahr 2022/23 seien zu keinem Zeitpunkt in der Schule anwesend gewesen. Die Unterrichtseinheiten, insbesondere der Fachunterricht, könnten nicht von Lernbegleitern, Laien, Assistenten und Eltern (Teamteaching) eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Entsprechend der Ziffer 9 der Ersatzschulgenehmigung bedürfe es für das jeweilige Unterrichtsfach stets einer Lehrkraft mit wissenschaftlicher Ausbildung samt Unterrichtsgenehmigung nach § 117 SchulG. Schulbegleitungen und Assistenzkräfte dürften lediglich zur Unterstützung der Lehrkräfte unter deren Verantwortung in einzelnen Unterrichtseinheiten oder zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts eingesetzt werden. Bei den Vor-Ort-Prüfungen am 23. Februar 2023 und 1. März 2023 sei jedoch festgestellt worden, dass ein Großteil der Unterrichtseinheiten/Input-Runden sowie der Lernwerkstätten von Schulbegleitungen und Assistenzkräften eigenverantwortlich wahrgenommen worden sei, obwohl die betroffenen Personen über keine wissenschaftliche Qualifikation iSd § 117 SchulG und damit über keine fachliche und pädagogische Ausbildung verfügten. Es finde auch kein qualifizierter Unterricht statt. Bei den Vor-Ort-Prüfungen am 23. Februar 2023 und 1. März 2023 sei festgestellt worden, dass die durchgeführten Unterrichtseinheiten (Lernwerkstätten, Online-Unterrichtsformat und gemeinsame Input-Runden entsprechend der aktuellen Epochenthemen) völlig unzureichend gewesen seien und nicht den zu stellenden Anforderungen genügt hätten, so dass der Antragsteller in seinen Lehrzielen deutlich hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG iVm § 115 Abs. 3 Nr. 1 SchulG. Die Lern- und Entwicklungsstände der Schüler*innen seien bei Input-Runden als Unterrichtseinheit nicht berücksichtigt worden. Den jüngeren Schüler*innen (Jahrgangsstufe 1 - 3) seien trotz unterschiedlicher Kenntnisse und Anforderungen der Klassenstufen die gleichen Unterrichtsinhalte vermittelt worden wie den Schüler*innen der Jahrgangstufe 7. Dieses undifferenzierte Vorgehen verstoße auch gegen das genehmigte pädagogische Konzept, das lernstandsorientierte Gruppen vorsehe. Bei dem Online-Unterrichtsformat werde deutlich, dass bereits der Stundenumfang des Online-Unterrichtsformats für eine gesamte Beschulung der Schüler*innen am Vormittag bzw. am Nachmittag nicht ausreichend sei. Die eingesetzte Lehrkraft Frau C. sei laut Einsatzplan in der gesamten Woche (Montag – Freitag) lediglich für insgesamt 12 Unterrichtsstunden an der Schule tätig. Es bleibe somit unklar, wie die weitere Beschulung der Schüler*innen im Onlineformat in der übrigen Unterrichtszeit durchgeführt werde. Darüber hinaus würden den Schüler*innen in den naturwissenschaftlichen Fächern (Biologie, Chemie, Physik) wichtige Inhalte aus den Fachanforderungen nicht vermittelt, da aufgrund fehlender Fachräume und möglicher Gefahrenquellen keine Experimente oder praktische Arbeiten in der Schule durchgeführt würden. Der Antragsteller stehe auch hinsichtlich der Prüfungsvorbereitung der Schüler*innen auf die schriftlichen und mündlichen Externenprüfungen, um das Ziel eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ESA) bzw. Mittleren Schulabschlusses (MSA) zu erreichen, hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen klar zurück (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG iVm § 115 Abs. 3 Nr. 1 SchulG). Dies stelle auch einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Ersatzschulgenehmigung dar. Ein genehmigungsfähiges Konzept zu den schulischen Vorbereitungen auf die Externenprüfung habe weder vorgelegt werden können noch habe die Schulleitung bei den Vor-Ort-Prüfungen dazu Auskunft geben können. Der Antragsgegner komme auch seiner Dokumentationsplicht im laufenden Schulbetrieb nicht nach. Die Dokumentationen seien mangelhaft und in einzelnen Bereichen gar nicht vorhanden. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen die mit der Ersatzschulgenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen in Ziffer 11 bis 14 dar. Das aktuell genutzte Schulgebäude sei zudem kein geeignetes Schulgebäude iSd § 115 Abs. 3 Nr. 3 SchulG, welches den Anforderungen für einen geordneten Schulbetrieb von über 50 Schülerinnen und Schülern entspreche. In dem Gebäude stünden lediglich ein großer Gemeinschaftsraum und vier kleine Lernräume mit wenigen Arbeitsplätzen sowie ein kleiner Garten zur Verfügung. Fachräume für den naturwissenschaftlichen Bereich seien in dem Gebäude nicht vorhanden. Bereits bei den Vor-Ort-Prüfungen am 26. Juni 2017 und 14. Januar 2020 sei der Antragsteller auf diese Problematik hingewiesen worden. Aufgrund der dargestellten gravierenden Defizite beim Betrieb der Ersatzschule und schwerwiegender Verstöße gegen die Ersatzschulgenehmigung sei die satzungsmäßig berufene Vertreterin des Schulträgers bzw. die Schulleiterin nicht geeignet, eine Schule verantwortlich zu führen, § 115 Abs. 3 Nr. 2 SchulG. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine Vielzahl gravierender Mängel in Kernbereichen der Schule (Schulorganisation, personelle Ausstattung, Unterrichtsqualität) vorlägen. Vor diesem Hintergrund könne der weitere Betrieb der Ersatzschule nicht verantwortet werden. Die in der Schule unterrichteten Schüler*innen würden andernfalls dauerhaft in ihrer Ausbildung hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden Ausbildung zurückstehen und im ungünstigsten Fall ohne Abschluss die Schule verlassen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Schulträger auch zukünftig zahlreichen Schüler*innen durch schulrechtlich unzulässige Unterrichtsformate, häusliche Projekte und außerschulische Lernorte ermöglichen würde, ihrer Schulpflicht nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchulG dauerhaft nicht nachzukommen. Nur durch schnelles und wirksames Eingreifen ließen sich erneute schulrechtliche Verstöße verhindern. Eine Aufnahme der Schüler*innen in den umliegenden öffentlichen Schulen sei in Abstimmung mit den zuständigen Schulämtern problemlos möglich und werde sichergestellt werden. Auch die Aufnahme in anderen Ersatzschulen könne vermittelt werden. Die für den Fall der Zuwiderhandlung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro beruhe auf §§ 236 und 237 LVwG. Der Antragsteller hat am 22. Mai 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, der Widerruf verfolge sachfremde Ziele. Die Zielrichtung des Widerrufs sei ausweislich der Pressemitteilung des Antragsgegners, ein deutliches Zeichen gegen Schulverweigerung zu setzen und nicht auf den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen zu reagieren. Da der Antragsgegner für die Überwachung der Schulpflicht nicht zuständig sei, liege ein klassischer Fall der Willkür vor. Der Antragsgegner berufe sich in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen auf Mängel, deren Abstellen er bisher nicht verlangt habe. Die Erfüllung der Schulpflicht/tatsächliche Beschulung gehöre nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen, werde nicht in Art. 7 Abs. 4 GG genannt und auch nicht gesondert in § 115 SchulG. Die Durchführung von Online-Unterrichtsformaten, eine angemessene Prüfungsvorbereitung sowie die Führung einer Dokumentation über den Schulbetrieb seien keine Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG. Im Übrigen bestehe er auch aktuell auf Präsenz. Das Schulgebäude umfasse dabei das außerschulische und das digitale Lernen. Es gebe eine Dokumentationspflicht, sofern das Lernen außerschulisch bzw. digital erfolge oder individuelle Tages- bzw. Wochenprojekte durchgeführt werden. Diese Dokumentationen würden derzeit verbessert. Das gemeinsame Schulleben und die soziale Integrationsfunktion von Schule finde in der A. gerade und selbstverständlich auch an außerschulischen Lernorten und beim digitalen Lernen statt. Anders als an staatlichen Schulen, in denen das digitale Lernen vielfach verstanden werde als das Arbeiten der Schüler*innen allein an Laptop, Tablet oder PC mit Lernapps und Lernprogrammen, halte er ein digitales Klassenzimmer vor, in dem genau wie im Klassenraum in A-Stadt das Gespräch mit den Kindern vorrangig gepflegt werde. Auch beim außerschulischen und digitalen Lernen werde nachweislich das gemeinsame Schulleben und die soziale Integrationsfunktion von Schule gepflegt und umgesetzt. Sie überwiege auch beim außerschulischen und digitalen Lernen. Wenn Kinder genannt würden, die bei der Überprüfung nicht im Schulhaus gesehen worden sein sollen, bedeute das nicht, dass sie geschwänzt hätten, denn sie seien außerschulisch oder digital präsent und Lernbegleiter hätten diese Präsenz überprüfen können. In den Teilen des Bescheides, in denen sich der Antragsgegner mit wirklichen Genehmigungsvoraussetzungen befasse, sei seine Auffassung von der Sach- und Rechtslage kritikwürdig. Die Zahl der qualifizierten Lehrkräfte sei frühestens nach dem Stand am Tage des Erlasses der Behördenentscheidung zu beurteilen. Nicht maßgeblich sei daher, ob vor dem 19. Mai 2023 zu wenige Lehrkräfte angezeigt und tätig gewesen seien. Es seien daher alle Lehrkräfte einzubeziehen, für die eine Unterrichtsgenehmigung beantragt, aber noch nicht erteilt worden sei, es sei denn, der Antragsgegner könne darlegen, warum keine Aussicht auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung bestehe. Da der Antragsgegner die in der Liste vom 5. April 2023 enthaltenen Lehrkräfte nicht berücksichtigt habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das gegenwärtig vorhandene Schulgebäude sei schon bei Erteilung der Genehmigung vorhanden gewesen. Der Antragsgegner habe später gestattet, dieses Gebäude in zwei Schichten zu nutzen. Warum für 53 Schüler*innen, die in zwei Gruppen aufgeteilt seien, ein großer Schulraum und vier kleinere nicht ausreichend sein sollten, erschließe sich nicht. Eine Sportstätte werde seit Januar 2022 nachgewiesen. Die Möglichkeit, naturwissenschaftlichen Unterricht abzuhalten, habe der Antragsteller mit der A-Stadt vereinbart. Die Ausstellung der schriftlichen Verträge stehe noch aus. Bis dahin bestehe die Möglichkeit, den Chemieraum der Freien Waldorfschule A-Stadt zu nutzen. Dass die Abhaltung eines nach den Kriterien des öffentlichen Schulwesens qualifizierten Unterrichts nicht verlangt werden könne, liege auf der Hand. Genehmigungsvoraussetzungen seien bei extensiver Auslegung gleichwertige Bildungsziele und ein Unterricht, der das Erreichen dieser Bildungsziele ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, woher der Antragsgegner die Sachkenntnis nehme, aufgrund weniger Unterrichtsbesuche zu beurteilen, ob qualifizierter Unterricht stattfinde. Ob die Zuverlässigkeit der Schulleitung überhaupt Genehmigungsvoraussetzung sein dürfe, sei umstritten, weil sie in Art. 7 Abs. 4 GG nicht genannt werde. Vorliegend werde die Unzuverlässigkeit aber mit Gründen dargelegt, die eindeutig über das hinausgingen, was im Rahmen der Zuverlässigkeit verlangt werden könne. Die Schulleitung sei nicht dafür zuständig, die Einhaltung der Schulpflicht zu überwachen. Dennoch habe die Schulleitung Schulverträge gekündigt, wenn der Verdacht aufgekommen sei, Schüler*innen entzögen sich der Schulpflicht. Die Schulleitung müsse auch nicht nachweisen, was mit den Mitteln des Antragstellers geschehen sei. Sie müsse allenfalls dafür sorgen, dass die vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Mittel für den Schulbetrieb verwendet würden. Hierzu könnte der Antragsgegner entsprechende Nachweise, summenmäßig oder mit Einzelbelegen, anfordern. Dies sei aber nie geschehen. Selbst wenn die Vorgehensweise des Antragstellers zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht genügen sollte, bedürfe es dennoch mindestens einer Beanstandung und einer Frist zur Abstellung des Mangels, um daraus einen Grund für den Widerruf der Erlaubnis abzuleiten. Zu den vom Antragsgegner im Bescheid zugrunde gelegten Mängeln, die keine Genehmigungsvoraussetzung betreffen, sei ergänzend folgendes auszuführen. Die Angaben des Antragsgegners zu den fehlenden Schüler*innen seien fehlerhaft. An den von dem Antragsgegner dokumentierten Tagen hätten bis auf vier Schüler*innen alle Kinder der Schule gemäß Konzept in Präsenz mit Lernbegleitern gelernt, wobei dies in den Schulräumen, an außerschulischen Lernorten oder beim digitalen Präsenzlernen erfolgt sei. In der Vormittags-Familienklasse seien im Februar 2023 regulär 27 Kinder, nicht jedoch 55 Kinder gemeldet. In der Nachmittags-Familienklasse seien im Februar 2023 regulär 28 Kinder, nicht 55 Kinder gemeldet. Alle Onlineangebote seien stets für beide Familienklassen geöffnet. Sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag lernten Kinder beider Familienklassen. Im Monat März 2023 seien 54 Schüler*innen gemeldet, auch diese aufgeteilt in je 27 Schüler*innen in der Vormittags- und der Nachmittags-Familienklasse. Den praktizierten und angezeigten Online-Unterricht bezeichne der Antragsgegner als „schulrechtlich“ unzulässig, obwohl er ihn trotz Kenntnis der Unterrichtsform durch das Schulkonzept bis März 2023 nicht beanstandet habe. Noch undeutlicher seien die Ausführungen zu den außerschulischen Lernorten. Diese seien im ursprünglichen Konzept der Schule enthalten, das Grundlage der jetzt widerrufenen Genehmigung gewesen sei. Warum die Nutzung dieser Lernorte jetzt ein Mangel sei, erschließe sich nicht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem Aktenzeichen 9 A 116/23 im Hinblick auf die Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Mai 2023 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt ergänzend vor, die staatliche Schulaufsicht habe darüber zu wachen, dass die Ersatzschule den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG auch nach Erteilung der Genehmigung dauerhaft nachkomme. Bleibe der Schulbetrieb hinter den genannten Voraussetzungen zurück, so könne und müsse der Staat mit Mitteln der Schulaufsicht einschreiten. In erster Linie habe eine Aufforderung zu erfolgen, bestimmte rechtsrelevante Mängel zu beseitigen. Wenn dies nicht geschehe, könne auch ein Widerruf der Genehmigung erfolgen. Daher sehe § 115 Abs. 5 Satz 5 SchulG auch vor, dass die Schulaufsichtsbehörde zunächst Anordnungen erlassen und Mängelbeseitigung verlangen könne. Im vorliegenden Fall seien bereits die einzelnen festgestellten Mängel schwerwiegend. In der Gesamtbetrachtung der Vielzahl der festgestellten Verstöße erscheine eine Mängelbeseitigung nicht mehr geeignet, um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb wiederherzustellen. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im Verfahren immer wieder erklärt habe, mit Ausnahme der Verbesserung der Dokumentation, nicht gewillt zu sein, an seiner derzeitigen Praxis der Beschulung etwas zu ändern. Der Widerruf der Ersatzschulgenehmigung und die Verfügung der Schließung der Schule seien daher auch verhältnismäßig, da beim weiteren Betrieb der Schule die erhebliche Gefahr bestünde, dass die Schüler*innen in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstünden und ihr verfassungsrechtlicher Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gewährleistet wäre. Dahinter habe das (auch wirtschaftliche) Interesse des Antragstellers, die Schule weiter betreiben zu dürfen, zurückzustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Die Anträge des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Dem erkennbaren Begehren des Antragstellers folgend (§ 88 VwGO) ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich des Widerrufs der Ersatzgenehmigung (Ziffer 1), für welche in Ziffer 2 der sofortige Vollzug angeordnet wurde, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist. Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldandrohung haben von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG. So verstanden sind die Anträge zulässig, aber unbegründet. Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße begründet worden, sodass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat die Gesichtspunkte, die ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, in einer gesonderten Begründung hinreichend und einzelfallbezogen deutlich gemacht. Die Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. So führt er an, bei dem Antragsteller lägen eine Vielzahl gravierender Mängel in den Kernbereichen der Schule vor, weshalb der weitere Betrieb nicht verantwortet werden könne. Es bestünde die Gefahr, dass die Schüler*innen dauerhaft in ihrer Ausbildung hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden Ausbildung zurückstehen und im ungünstigsten Fall die Schule ohne Abschluss verlassen würden. Nur durch schnelles und wirksames Eingreifen ließen sich erneute schulrechtliche Verstöße verhindern. Eine Aufnahme der Schüler*innen in umliegende öffentliche Schulen oder auch Ersatzschulen sei in Abstimmung mit den zuständigen Schulämtern problemlos möglich und werde sichergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aussetzungsinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges der Antrag abzulehnen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren der Widerruf der Ersatzschulgenehmigung vom 19. Mai 2023 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Ersatzschule ist § 115 Abs. 5 Satz 4 SchulG. Nach dieser Norm ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen sind. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung ergeben sich aus § 115 Abs. 3 SchulG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorliegen, der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen und wenn die Schulgebäude und –anlagen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG liegen nicht (mehr) vor. Danach ist die Genehmigung u. a. zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit gehen dabei grundsätzlich zu Lasten der antragstellenden Privatschule, die das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu belegen hat (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, § 3, Rn. 1145). Das Genehmigungserfordernis dient dazu, neben den Schüler*innen die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen und Defiziten im Bildungserfolg zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195, juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Juni 2011 – 1 BvR 759/08 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, juris Rn. 27). Daher sichert der Vorbehalt mit den Genehmigungsbedingungen das Interesse von Schüler*innen und der Allgemeinheit daran, dass private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in Bezug auf Lehrerausbildung, Einrichtungen und Lehrziele bestehen, besucht werden können (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 6 B 52.15 –, juris Rn. 10). Der Antragsgegner steht hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurück, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 1 GG. Die Gleichwertigkeit der Lehrziele einer Ersatzschule mit einer öffentlichen Schule meint, dass die Ersatzschule darauf ausgerichtet sein muss, ihren Absolvent*innen im Ergebnis einen Bildungsstand zu vermitteln, der in etwa dem Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Absolvent*innen einer entsprechenden öffentlichen Schule entspricht (Rux/Niehues, a.a.O., § 3, Rn. 1146). Allerdings beschränkt sich der Genehmigungsvorbehalt nicht nur auf diesen Aspekt. Der Begriff der Lehrziele in Art. 7 Abs. 4 GG ist im Lichte des Art. 7 Abs. 1 GG weit zu verstehen und nicht nur auf Inhalte des Unterrichts bezogen, sondern auch auf die Werte, die den Schüler*innen vermittelt werden sollen (Rux/Niehues, a.a.O., § 3, Rn. 1160). Denn Art. 7 Abs. 1 GG setzt die Geltung von Erziehungszielen voraus, die für alle Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft gleichermaßen gelten. Die Schulpflicht ist Ausdruck des in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Sie verpflichtet die Schüler*innen zum Besuch des Unterrichts und gewährleistet die Funktionen schulischer Bildung nur, wenn sie in Schulen, in Gemeinschaft mit anderen Schüler*innen und im Austausch mit einer Lehrkraft erfüllt wird. Denn der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger*innen, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 – 1 BvR 436.03 –, juris Rn. 7; und vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693.04 –, juris Rn. 16). Die hierfür erforderliche soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Der staatliche Erziehungsauftrag ist darauf gerichtet, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 7. Januar 2022 – 7 CE 21.3152 –, juris Rn. 29; und vom 30. Juni 2022 – 7 CE 22.925 –, juris Rn. 9). Diese Erziehungsziele sind durch den bei dem Antragsgegner stattfindenden Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen. Insofern ist auch unerheblich, dass der Antragsteller mit der Vorlage seiner Klassenbücher und unter Verweis auf die eidesstattliche Versicherung der Schulleiterin des Antragsgegners vom 23. Mai 2023 (Bl. 25 der Gerichtsakte) darlegen möchte, dass die von dem Antragsgegner festgestellten Abwesenheiten unzutreffend sind. Nicht bestritten wird nämlich, dass weder am Vormittag noch am Nachmittag alle Schüler*innen der jeweiligen Familienklassen in Präsenz im Schulgebäude anwesend waren und damit ihrer Schulpflicht nachgekommen sind. Vielmehr trägt der Antragsteller wiederholt vor, zuletzt im Schriftsatz vom 6. Juni 2023, dass das Schulgebäude nach seiner Ansicht auch das außerschulische und das digitale Lernen umfasse, und macht damit deutlich, dass er nicht bemüht und gewillt ist, die Einhaltung der Schulpflicht sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass an drei Tagen, an denen eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, nachmittags die Schule geschlossen war und gar kein Unterricht stattgefunden hat (vgl. Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Widerruf, Bl. 780, Teil 16 der Beiakte A). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner den Unterricht an außerschulischen Lernorten genehmigt habe, weil dieser Teil des vorgelegten Schulkonzepts gewesen sei, geht dieser Einwand fehl. Zum einen folgt aus dem Schulkonzept des Antragstellers schon nicht, dass es den Schüler*innen während der Unterrichtszeit jederzeit möglich sein soll, sich überall ohne die Aufsicht von Lehrkräften aufzuhalten. Aus den Schulkonzepten ergibt sich zwar, dass der Antragsteller das Lernen in Erfahrungsräumen fördern möchte, indem die Qualitäten von außerschulischen Lernorten einbezogen werden. Allerdings beschreibt das Konzept auch, dass der Antragsteller „durch Tagesprojekte (z. B. jeden Dienstag) außerschulische Lernorte“ schafft. Diese außerschulischen Lernorte sollen nach den damaligen Angaben des Antragstellers unter einer besonderen Art der Aufsicht stehen (vgl. „Selbstgewählten Aufgaben“, Stand Oktober 2013, Bl. 250 ff., Teil 3 der Beiakte A). Die Möglichkeit der Nutzung außerschulischer Lernorte sind somit zu keinem Zeitpunkt so genehmigt worden, wie der Antragsteller sie nun verstehen möchte. Dies würde auch im Widerspruch zum Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006 (NBl.MBF.Schl.-H. 2006 S. 167, abrufbar unter: Lernen am anderen Ort (schulrecht-sh.com)) stehen, nachdem Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes von Lehrkräften geleitet werden müssen. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine schriftlichen Dokumentationen sowie Nachweise für Projekte oder Praktika vorgelegt, die im Rahmen des sog. Unterrichts an außerschulischen Lernorten erfolgt sein sollen. Die von ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Kopien von bearbeiteten Unterlagen) sowie die Eintragungen im Klassenbuch in der Spalte „Eigene Vorhaben/Bericht“ genügen nicht, da eine derart generalisierte und pauschalisierte Aufzeichnung gerade keine individuelle Überprüfung erlaubt. Gerade dies ist allerdings eine nahezu begriffsimmanente Komponente der erforderten Dokumentation. Im Übrigen obliegt es allein dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, zu der als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts gehört (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 u. a. –, juris Rn. 86), gegebenenfalls die Abkehr von der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule durch eine entsprechende gesetzliche Regelung festzustellen. Der Landesgesetzgeber hat aufgrund dieser Gesetzgebungsbefugnis den § 4a SchulG aufgenommen. § 4a Abs. 1 SchulG regelt, dass die Schule zur Erfüllung ihres Auftrages auch die zur Verfügung stehenden digitalen Medien und Werkzeuge, insbesondere digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke nutzen kann. Dass damit nicht gemeint ist, dass die Schule Online- bzw. Distanzunterricht statt des Präsenzunterrichts bzw. gleichwertig zum Präsenzunterricht anbieten kann, folgt aus § 4a Abs. 2 SchulG. Denn danach können im besonderen Bedarfsfall digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn der Schule sowie Schüler*innen digitale Lehr und Lernmittel zur Verfügung stehen. Der besondere Bedarf muss einer möglichen Beeinträchtigung des gemeinsamen Schullebens gemäß § 2 Abs. 1 SchulG und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schule überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Einen besonderen Bedarf im Sinne dieser Norm hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Auch die Rahmenkonzepte des Antragsgegners für das Schuljahr 2020/21 und 2022/23 bilden keine Grundlage für den Distanzunterricht. Vielmehr folgt aus dem Rahmenkonzept für das Schuljahr 2022/23 ausdrücklich, dass die Schule nicht nur als Ort der Wissensvermittlung einen überragenden Wert hat, sondern noch mehr als Ort der Sozialisation, des gemeinsamen Erlebens und der Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben als Erwachsene (vgl. S. 9 des Rahmenkonzepts Schuljahr 2022/23: Mit Zuversicht aus der Pandemie, Stand: 29. Juni 2022; abrufbar unter: Schule_SH_Rahmenkonzept_2022-23 (lernnetz.de)). Das macht auch schon das Rahmenkonzept Schuljahr 2020/21 deutlich, indem es trotz der derzeit noch akuten Einschränkungen des Schulbetriebes aufgrund der Coronapandemie darauf hinweist, dass es vor dem Hintergrund der Erfüllung der sozialen Integrationsfunktion von Schule notwendig ist, die Präsenzzeiten zu maximieren (vgl. S. 4 des Rahmenkonzepts Schuljahr 2020/21: Ein Schuljahr im Corona-Regel-Betrieb, Stand: 23. Juni 2020; abrufbar unter: III_Rahmenkonzept_Schuljahr_20_21_neu.pdf (schleswig-holstein.de). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Besuch einer Schule (vgl. § 20 Abs. 2 SchulG) ein Kernelement der Schulpflicht und damit auch der Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist. Der Besuch einer Schule bedeutet, die Schule tatsächlich und regelmäßig zu besuchen. Ein Unterricht zu Hause oder an außerschulischen Lernorten ist demnach selbst dann nicht gleichwertig, wenn eine Unterstützung durch die Schule stattfindet. Bei einer derartigen Form der Unterrichtung würde dem staatlichen Erziehungsauftrag zuwidergehandelt, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Ob ein Unterricht in Distanzform oder von anderen, schulortfernen Lernorten geeignet ist, dieselben fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln, wie der Besuch einer Schule, ist demgegenüber ohne Belang, da dies nur einen Teil dessen darstellt, was die Schulpflicht rechtfertigt. Dem steht die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht entgegen. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist. Vielmehr unterliegt sie der staatlichen Schulaufsicht, die zu überwachen hat, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG eingehalten werden (vgl. § 115 Abs. 3 und 5 SchulG). Zudem bestehen erhebliche Bedenken daran, dass der Antragsteller darauf ausgerichtet ist, seinen Absolvent*innen im Ergebnis einen Bildungsstand zu vermitteln, der in etwa dem Stand der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Absolvent*innen einer entsprechenden öffentlichen Schule entspricht. So ist die Lehrkraft Frau C., die laut Stundenliste von montags bis freitags den digitalen Unterricht gibt, lediglich für zwölf Stunden an der Schule eingesetzt. Wer in der übrigen Zeit im Onlineformat die Unterrichtseinheiten durchführt, klärt der Antragsteller nicht auf, zumal Frau C. zusätzlich nur in den Fächern Deutsch, Kunst und Französisch Sekundarstufe II unterrichtet (vgl. Stundenlisten, Bl. 723 ff., Teil 16 der Beiakte A). Auch die schulischen Einrichtungen stehen hinter denjenigen einer öffentlichen Schule zurück, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 2 SchulG. Zu den Einrichtungen in diesem Sinne zählen das Schulgebäude einschließlich der erforderlichen Sportanlagen, die technischen Anlagen, die Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln sowie die Personalausstattung (Rux/Niehues, a. a. O., Rn. 1163). Das Schulgebäude des Antragsgegners besteht aus einem Gemeinschaftsraum und vier kleineren Räumen (vgl. Planzeichnung, Bl. 436, Teil 9 der Beiakte A), in denen vormittags zwischen 8:00 und 13:00 Uhr für 27 Schüler*innen und nachmittags zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr für 28 Schüler*innen im Februar 2023 bzw. 27 Schüler*innen im März 2023 der Unterricht für die Familienklassen stattfinden soll. Eine Sporthalle oder naturwissenschaftliche Fachräume sind in dem Gebäude nicht vorhanden. Der Antragsteller reichte zum Nachweis für eine Sporthalle eine E-Mail mit der Schulleitung der Grundschule D., D-Stadt vom 28. Februar 2023 ein, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller dort in der Vergangenheit montags ab 11:15 Uhr eine Turnhalle genutzt hat (Bl. 34 der Gerichtsakte). Die Schulleiterin teilte in der E-Mail nunmehr mit, dass die Nutzung zukünftig auf montags ab ca. 10:00 bis 11:15 Uhr verschoben werden muss und bat um eine kurze Antwort, ob der Antragsteller die Halle weiterhin nutzen möchte. Dass der Antragsteller die erforderlichen Sportanlagen nutzt, ist damit jedoch nicht nachgewiesen. Weder ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass der Antragsteller auf die E-Mail geantwortet hat und die neuen Hallenzeiten nutzen möchte. Noch hat der Antragsteller erläutert, wie die Hallenzeiten (vormittags, an einem Tag der Woche) mit den vormittags und nachmittags stattfindenden Familienklassen vereinbar sein soll. Jedenfalls die Schüler*innen der Nachmittagsklasse hätten keine Möglichkeit eines Sportunterrichtsangebots. Entsprechendes gilt für Fachräume für den naturwissenschaftlichen Unterricht (Biologie, Chemie, Physik). Bei dem Vor-Ort-Termin am 23. Februar 2023 gab der Antragsteller zunächst an, dass in den naturwissenschaftlichen Fächern aufgrund der möglichen Gefahren grundsätzlich keine Experimente oder praktischen Arbeiten durchgeführt würden (vgl. Bl. 716, Teil 16 der Beiakte A). Nunmehr teilte der Antragsteller mit, die Chemieräume der Freien Waldorfschule A-Stadt und des E. zu A-Stadt nutzen zu können. Bis auf E-Mails, aus denen sich ergibt, dass eine solche Nutzung beabsichtigt ist (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte), sind keine Unterlagen eingereicht. Eine reine Absichtserklärung reicht für den Nachweis, dass naturwissenschaftliche Räume vorgehalten werden, nicht aus. Das gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund des Epochenunterrichts die Schulräume erst im Juni und Juli 2023 zu benötigen. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich nicht dargelegt, wie der naturwissenschaftliche Unterricht für die Vormittagsklassen ausgestaltet wird, wenn die Chemieräume des Katharineums ausweislich der E-Mail vom 20. Mai 2023 (Bl. 36 der Gerichtsakte) nur nachmittags zwischen 14:00 und 16:00 Uhr nutzbar sind. Schließlich gibt es auch unwiderlegte Anhaltspunkte, dass die Personalausstattung als Teil der schulischen Einrichtung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 2 GG hinter einer öffentlichen Schule zurückbleibt. Bei den Vor-Ort-Terminen im Februar und März 2023 waren sowohl vormittags um 9:00 Uhr als auch nachmittags um 14:00 Uhr, also jeweils eine Stunde nach Beginn der jeweiligen Familienklasse, nur zwei qualifizierte Lehrkräfte mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 117 SchulG, nämlich Frau F. und Frau G., vor Ort anwesend. Frau C., die ebenfalls über eine Unterrichtsgenehmigung nach § 117 SchulG verfügt, war für den Online-Unterricht eingesetzt. Die übrigen Lehrkräfte mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 117 SchulG – der Antragsteller zeigte für das Schuljahr 2022/23 zehn Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung an – waren an den Tagen der Vor-Ort-Prüfungen nicht anwesend, wurden laut den Stundenlisten (Bl. 723 – 727, Teil 16, Beiakte A) allerdings auch nicht eingesetzt. Angesichts des von dem Antragsteller angebotenen Epochenunterrichts, der vorsieht, dass bestimmte Schulfächer nicht durchgängig in einem Schulhalbjahr unterrichtet werden, sondern nur in einigen Wochen des Schuljahres (sog. Epoche) angeboten werden, kann die fehlende Anwesenheit der übrigen Lehrkörper auch darauf zurückzuführen sein. Diese Frage wird in einem Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Ob der Widerruf der Ersatzschulgenehmigung auch auf § 115 Abs. 3 Nr. 2 SchulG gestützt werden kann, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Wie oben bereits geprüft, ist die Ersatzschulgenehmigung bereits wegen des Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu widerrufen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Nr. 3 SchulG kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 115 Abs. 5 Satz 5 SchulG war nicht erforderlich. Insbesondere bei der von dem Antragsteller eröffneten Möglichkeit, die Schulpflicht nicht einzuhalten, handelt es sich nicht bloß um einen Mangel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, sondern um den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzung (§ 115 Abs. 3 Nr. 1 SchulG), sodass die Genehmigung zwingend zu widerrufen ist. Zudem ist zu berücksichtigten, dass sich der Antragsteller bis heute uneinsichtig zeigt und wiederholt die Auffassung vertritt, dass die Schüler*innen der Schulpflicht auch durch den angebotenen Online-Unterricht oder die Nutzung der außerschulischen Lernorte nachkommen. Vor diesem Hintergrund überwiegt bei der im Eilverfahren erforderlichen Abwägung auch das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Aufrechterhaltung des Betriebes der „Schule“ birgt die ganz erhebliche Gefahr, dass die dort unterrichteten Schüler*innen in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehen und ihr verfassungsrechtlich gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gesichert wäre. Zudem hat der Antragsgegner in seinem Bescheid darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme der Schüler*innen des Antragstellers in den umliegenden öffentlichen Schulen oder auch Ersatzschulen in Abstimmung mit den zuständigen Schulämtern problemlos möglich sei und sichergestellt werde, so dass auch nicht die Gefahr besteht, dass die Schüler*innen des Antragstellers zunächst nicht die Möglichkeit hätten, beschult zu werden. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei Durchführung des Sofortvollzugs entstünden ihm schwere wirtschaftliche Schäden, muss dies bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung der Schüler*innen hingenommen werden. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 19. Mai 2023 beruht auf §§ 236, 237 LVwG und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt, indem er der mit dem Bescheid verfügten Handlungsaufforderung – die Einstellung des Schulbetriebes – nachzukommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG iVm den Ziffern 38.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.