Urteil
9 A 219/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0524.9A219.21.00
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Leitsätze
1. Streiten die Beteiligten – wie hier – um Ansprüche aus einem Vertrag, so ist für die Bestimmung des Rechtsweges auf die Rechtsnatur des Vertrages bzw. der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung abzustellen. Dabei gilt der Vertragsgegenstand, wie er sich aus dem konkreten Vertragsinhalt ergibt, als Abgrenzungskriterium. Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt oder steht er mit einem solchen in engem sachlichen Zusammenhang, so ist der Gegenstand öffentlich-rechtlicher Natur.(Rn.46)
2. Anstelle der Erstattung durch fortlaufende Zahlung der jeweils anfallenden Mehrkosten kann jeder der Beteiligten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG deren Ablösung verlangen. Die Vorschrift hat vor allem den Sinn, den mit einer laufenden Mehrkostenabrechnung verbundenen Verwaltungsaufwand durch die Möglichkeit der einmaligen pauschalen Abgeltung zu begrenzen. Dabei liegt § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG der tragende Gedanke der Vereinfachung und Verkürzung des Verwaltungshandelns zugrunde.(Rn.52)
3. Trifft – wie hier – die Klägerin vollständig die Vereinbarung mit der Straßenbaulastträgerin, und ist hierfür nur die Klägerin als Hoheitsträgerin selbst zuständig, hätte eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für eine Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten getroffen werden müssen. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass neben der Herstellungsverpflichtung des Erschließungsunternehmers hinreichende Regelungen betreffend die reine Erstattung von Kosten, die der Klägerin entstehen, vorhanden sind.(Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streiten die Beteiligten – wie hier – um Ansprüche aus einem Vertrag, so ist für die Bestimmung des Rechtsweges auf die Rechtsnatur des Vertrages bzw. der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung abzustellen. Dabei gilt der Vertragsgegenstand, wie er sich aus dem konkreten Vertragsinhalt ergibt, als Abgrenzungskriterium. Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt oder steht er mit einem solchen in engem sachlichen Zusammenhang, so ist der Gegenstand öffentlich-rechtlicher Natur.(Rn.46) 2. Anstelle der Erstattung durch fortlaufende Zahlung der jeweils anfallenden Mehrkosten kann jeder der Beteiligten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG deren Ablösung verlangen. Die Vorschrift hat vor allem den Sinn, den mit einer laufenden Mehrkostenabrechnung verbundenen Verwaltungsaufwand durch die Möglichkeit der einmaligen pauschalen Abgeltung zu begrenzen. Dabei liegt § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG der tragende Gedanke der Vereinfachung und Verkürzung des Verwaltungshandelns zugrunde.(Rn.52) 3. Trifft – wie hier – die Klägerin vollständig die Vereinbarung mit der Straßenbaulastträgerin, und ist hierfür nur die Klägerin als Hoheitsträgerin selbst zuständig, hätte eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für eine Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten getroffen werden müssen. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass neben der Herstellungsverpflichtung des Erschließungsunternehmers hinreichende Regelungen betreffend die reine Erstattung von Kosten, die der Klägerin entstehen, vorhanden sind.(Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, die nicht durch (Bundes- oder Landes-) Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streiten die Beteiligten – wie hier – um Ansprüche aus einem Vertrag, so ist für die Bestimmung des Rechtsweges auf die Rechtsnatur des Vertrages bzw. der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung abzustellen. Dabei gilt der Vertragsgegenstand, wie er sich aus dem konkreten Vertragsinhalt ergibt, als Abgrenzungskriterium. Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt oder steht er mit einem solchen in engem sachlichen Zusammenhang, so ist der Gegenstand öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.2023 – 9 AV 3.23 – , juris Rn. 21). Dabei ist bei der Bestimmung der Rechtsnatur von Verträgen im Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen weniger dem Zweck des Vertrages bzw. dessen Motiven das erhebliche Gewicht beizumessen, denn sonst wären diese Verträge wegen des übergeordneten Zusammenhangs mit städtebaulichen Sachverhalten stets dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Vielmehr ist auf den Vertragsgegenstand und dessen Einordnung zum öffentlichen oder privaten Recht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1993 – 4 C 18.91 – , juris Rn. 25; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – , juris Rn. 11; Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 11 Rn. 187). Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil der dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Vertrag vom 22.01.2019 (im Folgenden: Erschließungsvertrag) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der besonderen Form des städtebaulichen Vertrages des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) ist. Denn die Beteiligten bzw. Vertragsparteien regeln in dem Vertrag die Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme durch die Beklagte, namentlich der Erschließung des Baugebietes nach dem B-Plan Nr. 97 gemäß § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages. Insoweit liegt ein städtebaulicher Vertrag nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor, der der Vorbereitung und Durchführung der genannten städtebaulichen Maßnahme dient. Diese sogenannten Erschließungsverträge sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gritzwotz, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 11 Rn. 309 m. w. N.). Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Zahlung der Ablösesumme auf Grundlage der Regelungen des Erschließungsvertrages begehrt wird, als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages jedoch unbegründet. Die Klägerin hat mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösesumme für den Mehrkostenaufwand i. H. v. 203.500,00 € gegenüber der Beklagten. Die Klägerin trägt diesen Mehrkostenaufwand gegenüber der Straßenbauverwaltung aufgrund von § 15 Abs. 2 der zwischen ihnen unter dem 28.08.2020/02.10.2020 geschlossenen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung). Der Zahlungsanspruch auf die Ablösesumme besteht nach § 15 der Vereinbarung ab Fälligkeit (vgl. zur Anspruchsbegründung auch VG Bayreuth, U. v. 13.12.2005 – B 1 K 04.1349 –, juris Rn. 18). Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Straßenverwaltung ist § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FStrG hat in den Fällen des § 12 Abs. 1 FStrG der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße, die ihm durch die Regelung des § 13 Abs. 1 FStrG entstehenden Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten. § 12 Abs. 1 FStrG gilt vorliegend gemäß § 12 Abs. 6 FStrG. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG sind die Mehrkosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Dieses Verlangen ist hier in der unterschriebenen Vereinbarung vom 28.08.2020/02.10.2020 zu sehen. Vorliegend wird das Gebiet des B-Plan Nr. XXX über die neue Erschließungsstraße, für welche die Klägerin die Straßenbaulast trägt, an die bereits vorhandene B XXX, für die der Bund gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG Träger der Straßenbaulast ist, angebunden. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch des Trägers der Straßenbaulast der B XXX gemäß § 13 Abs. 3 FStrG auf Erstattung der anfallenden Mehrkosten die ihm als Träger der Unterhaltungslast für den angebauten Teil an der B XXX entstehen. Nach § 16 der Vereinbarung übergibt die Klägerin die in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßenteile nach Fertigstellung der Baumaßnahme der Straßenbauverwaltung, wobei Übereinstimmung besteht, dass die Baulast (also Eigentum, Unterhaltung und Verkehrssicherung) der Abbiegespur und der Mittelinsel als Querungshilfe der Straßenbauverwaltung obliegt. Zu den Mehrkosten, die dem Träger der Unterhaltungslast entstehen, zählen insbesondere auch die Mehrkosten für die Unterhaltung einer Linksabbiegespur sowie einer Einmündung der Ortsstraße. Anstelle der Erstattung durch fortlaufende Zahlung der jeweils anfallenden Mehrkosten kann jeder der Beteiligten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG deren Ablösung verlangen. Die Vorschrift hat vor allem den Sinn, den mit einer laufenden Mehrkostenabrechnung verbundenen Verwaltungsaufwand durch die Möglichkeit der einmaligen pauschalen Abgeltung zu begrenzen. Dabei liegt § 13 Abs. 3 Satz 2 FStrG der tragende Gedanke der Vereinfachung und Verkürzung des Verwaltungshandelns zugrunde (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.12.2005 – B 1 K 04.1349 –, juris Rn. 20). Für die Berechnung der Höhe der Ablösung ist Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV anzuwenden. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übernahme dieser Kosten ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Erschließungsvertrag nicht. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um eine Form des städtebaulichen Vertrags im Sinne des § 11 BauGB (§ 124 Abs. 1 BauGB a. F.), weshalb die darin normierten Voraussetzungen gewahrt werden müssen. Nach § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages überträgt die Stadt die Erschließung für das Baugebiet „XXX – Baugebiet Teil A und B“ gemäß § 124 Abs. 1 BauGB auf den Erschließungsträger. Der Erschließungsträger übernimmt, soweit in dem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im B-Plan Nr. XXX gelegenen Flächen, wie in den Anlagen 1 und 2 zu dem Vertrag dargestellt, § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages. Die Beklagte hat sich in § 2 Abs. 1 B) Ziffer 1 des Erschließungsvertrages zur Planung und Herstellung der Anlagen zur äußeren Gebietserschließung in Form der Anpassung der B XXX mit Linksabbiegespur verpflichtet. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Beklagte die Mehrunterhaltungskosten für die Herstellung der Linksabbiegespur zur B XXX zu tragen hat, enthält der Vertrag nicht. Eine Auslegung der streitgegenständlichen Regelungen des Erschließungsvertrages führt ebenfalls zu keinem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ablösesumme für den Mehrkostenaufwand des Straßenbaulastkörpers i. H. v. 203.500,00 € gegenüber der Beklagten. Für die Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen im Erschließungsvertrag gelten die § 133, § 157 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.1990 – 4 C 21.89 –, juris Rn. 36 ff). Lässt der Wortlaut einer Vereinbarung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung der Norminhalt zu ermitteln. Eine solche Auslegung ist geboten, wenn sie dem objektiven Willen der Parteien nicht ausdrücklich zuwiderläuft und sich innerhalb der Auslegungsschranken der § 133, § 157 BGB hält (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.2.2020 – 9 LB 132/17 –, juris Rn. 298; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 65. Ergänzungslieferung, September 2021, § 8 Rn. 153a). Die Klägerin hat nach einer Auslegung der vertraglichen Regelung nach ihrem Wortlaut, der Historie und dem Sinn und Zweck gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Ablösesumme für Mehrunterhaltungskosten i. H. v. 203.500,00 €. Nach der Präambel des Erschließungsvertrages sind die Festsetzungen des B-Plan Nr. XXX verbindliche Vorgaben sämtlicher mit dem Vertrag verbundenen Erschließungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 3 lit. a). Mit dem Vertrag soll die Erschließungspflicht, die gemäß § 123 Abs. 1 BauGB der Stadt obliegt, auf den Erschließungsträger übertragen werden. Die Beklagte übernimmt gemäß § 1 Abs. 1 des Erschließungsvertrages die Erschließung im Bereich des Bebauungsplanes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dabei verpflichtet die Beklagte nach § 2 Abs. 1 des Erschließungsvertrages zur Planung und zur Herstellung der Erschließungsanlage. Die Herstellungspflicht umfasst nach § 2 Abs. 2 des Erschließungsvertrages jeweils auch die erforderlichen Ingenieurplanungen, Vermessungsarbeiten sowie Freilegung öffentlicher Erschließungsflächen. Notwendige bau-, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen und Zustimmungen hat der Erschließungsträger vor Baubeginn einzuholen und bei Stadt und Stadtbetrieben vorzulegen, § 5 Abs. 4 des Erschließungsvertrages. Ausgehend von dem Wortlaut „Herstellung“ nach der Lesart eines objektiven unbefangenen Dritten ist unter diesem Begriff der Bau, d. h. die tatsächliche Fertigung der Erschließungsanlage zu verstehen; nur sie ist abnehmbar. Auch die in § 2 Abs. 2 des Erschließungsvertrages aufgezählten Maßnahmen sind Teil des Baus der Erschließungsanlage. Die Unterhaltung einer Erschließungsanlage tritt dagegen erst ein, wenn die Anlage fertiggestellt ist. Unterhaltung meint die Erhaltung der Straße während der Nutzung. Sie folgt somit der Herstellung zeitlich nach. Dieses Begriffsverständnis ist auch in Einklang mit § 123 BauGB, der zwischen Herstellung der Erschließungsanlagen (Abs. 2) und Unterhaltung der Erschließungsanlagen (Abs. 4) unterscheidet. Aus § 123 Abs. 2 BauGB ergibt sich, was von der Herstellung einer Erschließungsanlage umfasst ist. Nach der Vorschrift sollen die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Die Unterhaltung der Erschließungsanlage ist hiervon hingegen nicht umfasst. Vielmehr richtet sich die Unterhaltung der Erschließungsanlage gemäß § 123 Abs. 4 BauGB nach landesrechtlichen Vorschriften. Ein entsprechendes Wortlautverständnis folgt auch aus § 4 Abs. 1 des Erschließungsvertrages, in dem sich die Klägerin verpflichtet, die fertig hergestellten und abgenommenen Anlagen in ihre jeweilige Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach keiner Lesart lässt sich aus dem Vertrag anhand des Wortlauts eine Erstattungs- bzw. Zahlungspflicht der Klägerin herleiten. Denn – wie bereits oben ausgeführt – kann allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im Bereich des B-Plan Nr. XXX gelegenen Flächen übernimmt, soweit nach diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, nicht herausgelesen werden, dass die Beklagte auch Unterhaltskosten bzw. diesbezüglich vereinbarte Ablösekosten der Klägerin erstattet. Davon scheinen im Übrigen auch die Beteiligten auszugehen. Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 19.12.2019, also nach Abschluss des Erschließungsvertrages und vor Abschluss der Vereinbarung vom 28.08.2020/02.10.2020 mit der Aufforderung an die Beklagte, die Kostentragung zuzusichern. Sie erwähnte in dieser E-Mail, dass die Ablösekostenübernahme wohl nicht vom Wortlaut der Regelungen des Erschließungsvertrages umfasst sei. Dieses Vorgehen der Klägerin verdeutlicht, dass die Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Ablösekosten selbst nicht von einer (ausdrücklichen) Regelung im Erschließungsvertrag ausgegangen ist. Gegen das Vorliegen einer vertraglichen Regelung einer Erstattung bzw. Übernahme von Ablösekosten, die der Klägerin entstehen, spricht zudem, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages die Erschließung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernimmt. Daraus ergibt sich, dass es sich nur um solche Maßnahmen bzw. Kosten handeln kann, die die Beklagte auch tatsächlich im eignen Namen treffen bzw. betreffen kann. Die Ablösekosten aufgrund des Mehraufwandes sind hingegen Kosten der Klägerin als Hoheitsträgerin aufgrund der Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung nach den Regelungen des Fernstraßengesetzes. Denn die Klägerin ist, wie oben bereits ausgeführt, aufgrund von § 13 FStrG gegenüber dem Bund dazu verpflichtet, die Mehrunterhaltungskosten zu tragen. Über diese Verpflichtung kann aus Gründen der Praktikabilität eine Ablösevereinbarung geschlossen werden. Darüber hinaus finden sich keine weiteren Regelungen zur Kostentragung durch die Beklagte im Erschließungsvertrag. Zudem handelt es sich bei den im Erschließungsvertrag vereinbarten Pflichten der Beklagten um solche, die einem Abschluss, insbesondere einer Abnahme, zuführbar sind. Des weiteren spricht die Historie dafür, dass die Beteiligten in dem Erschließungsvertrag keine Regelung über die Erstattung von Ablösekosten getroffen haben. Die Beteiligten vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass eine Regelung über die Ablösungsübernahme nicht ausdrücklich vertraglich festgehalten wurde. Dies war auch – soweit es für das Gericht aus dem übersandten Schriftverkehr ersichtlich wird – zu keiner Zeit Gesprächs- bzw. Verhandlungsthema zwischen den Beteiligten. Dass die Beteiligten vor Vertragsschluss die Frage der Ablösekostenübernahme nicht erwogen haben, spiegelt auch die E-Mail vom 19.12.2019 wider. Im Dezember 2019 wurde vielmehr – soweit für das Gericht ersichtlich – zum ersten Mal über die Frage der Ablösekostenübernahme aus gegebenem Anlass diskutiert. Die Klägerin versuchte zu dem Zeitpunkt erstmalig, die Ablösekostenübernahme als von dem Erschließungsvertrag umfasst auszulegen. Der eigene Vortrag der Klägerin, die mangels ausdrücklicher Regelung im Erschließungsvertrag um Freigabe der Ablösesumme durch die Beklagte bat, zeigt, dass ihr bewusst war, dass eine Kostentragungsregelung für die Ablösesumme zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vorlag. Schließlich sprechen der Sinn und Zweck der Regelungen ebenfalls nicht dafür, dass der Erschließungsvertrag auch die Erstattung von Ablösungskosten für Mehraufwendungen umfassen sollte. Nach § 1, § 2 Abs. 1 B) Ziffer 1 des Erschließungsvertrages umfasst die seitens der Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Erschließung auch die Herstellung der Linksabbiegespur im Sinne des B-Plan Nr. 97. Einzelne Regelungen zu einer Verpflichtung der Beklagten für eine eventuelle Übernahme von Ablösekosten, die der Klägerin in diesem Zusammenhang entstehen, enthält die Vereinbarung hingegen nicht. Zwar regelt § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages, dass die Beklagte die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernimmt. Auch enthält § 2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages die Pflicht der Beklagten, zur kostenfreien Übereignung der Anlagen an die Klägerin nach Maßgabe des Vertrages. Nähere (konkrete) Einzelheiten sind dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Erschließungsvertrag jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus den Regelungen nicht, unter welchen Bedingungen Kosten, die der Klägerin entstehen, zu übernehmen sind, deren Entstehung sie, also die Beklagte, selbst nicht etwa durch die – eigenständige – Einholung von Genehmigungen bewirkt hat. Trifft – wie hier – die Klägerin vollständig die Vereinbarung mit der Straßenbaulastträgerin, und ist hierfür nur die Klägerin als Hoheitsträgerin selbst zuständig, hätte eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für eine Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten getroffen werden müssen. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass neben der Herstellungsverpflichtung des Erschließungsunternehmers hinreichende Regelungen betreffend die reine Erstattung von Kosten, die der Klägerin entstehen, vorhanden sind. Daran mangelt es vorliegend. Dabei erweist sich auch als unerheblich, dass durch die Aufnahme der Regelung § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung übernimmt und sich nach § 5 Abs. 9 des Erschließungsvertrages verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages alle bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Gemeint dürften damit nur solche Vorschriften sein, die bspw. technische, bauliche oder umweltrechtliche Vorgaben für den Bau der Herstellungsanlage machen und auf deren Einhaltung die Beklagte Einfluss hat. Denn § 5 Abs. 9 konkretisiert die öffentlich-rechtlichen Vorschriften dahingehend, dass die einschlägigen technischen Vorschriften und Vorschriften zum Umwelt- und Bodenschutz zu wahren sind. Die Vereinbarung einer Ablösesumme nach § 13 FStrG ist von § 5 Abs. 9 des Erschließungsvertrages jedoch nicht umfasst, weil diese Norm weder Anforderungen an den Bau der Anlage stellt noch die Beklagte Einfluss auf die Vereinbarung einer Ablösevereinbarung haben kann. Darüber hinaus beziehen sich die in § 5 Abs. 9 genannten öffentlich-rechtlichen Vorschiften auf die Vertragserfüllung, vorliegend also die Herstellung der Erschließungsanlage, nicht hingegen – wie die Ablösesumme – auf die (anschließende) Unterhaltung. Auch aus § 5 Abs. 4 des Erschließungsvertrages, nachdem sich die Klägerin verpflichtet, die notwendigen bau-, wasserbehördlichen und sonstigen Genehmigungen bzw Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen, ergibt sich nichts anderes. Zwar besteht zwischen der Genehmigung für den Bau des Anschlusses des Baugebietes an die B XXX und der Vereinbarung der Ablösesumme für die Mehrunterhaltungskosten zwischen Klägerin und Straßenbauverwaltung ein Zusammenhang. Dass die Vereinbarung einer Ablösesumme für die Mehrunterhaltungskosten in der Praxis nach dem Vortrag der Klägerin häufig an die Genehmigung zum Ausbau einer in die Baulast des Bundes fallende Straße geknüpft wird und es sich daher nach ihrer Auffassung um eine „rechtliche Baufeldfreimachung“ handele, überzeugt das Gericht aber nicht. Es mag sein, dass eine Verbindung von Genehmigung und Ablösevereinbarung häufig anzutreffen ist; nach dem Gesetz ist eine solche Verknüpfung aber nicht vorgesehen. Vielmehr regelt das Fernstraßengesetz, wer im Fall der Genehmigung eines Ausbaus die Mehrunterhaltungskosten trägt. Die Vereinbarung einer Ablösesumme ist lediglich eine Möglichkeit die Abrechnung der Mehrunterhaltungskosten zu vereinfachen, nicht Voraussetzung dafür, die Genehmigung überhaupt zu erlangen. Die Klägerin handelte bei der Einholung der Genehmigung im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht nach § 4 des Erschließungsvertrages. Nur sie war – nach ihrem eigenen Vortrag – in der Lage, die Genehmigung für den Bau der Linksabbiegespur bei der Straßenverwaltung zu beantragen und damit den rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 B) Ziffer 1 des Erschließungsvertrages nachkommen kann. Eine Erstattungsregelung für die Ablösekosten lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Begründung des B-Plan Nr. 97 erkennen. Zwar werden dort auf den Seiten 21 und 22 Hinweise vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie SH/ LBV S-H aufgeführt, wonach es aufgrund der verkehrlichen Anbindung des Plangebietes an die B 5 durch die Herstellung einer Linksabbiegespur im Zuge der B XXX der Erlaubnisse durch den Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bedürfe. Dieser Hinweis betrifft lediglich die Genehmigung, trifft aber keine Aussage zu einer etwaigen Erstattungspflicht der Beklagten für Mehrunterhaltungskosten. Darüber hinaus steht einer Übernahme der Ablösekosten für den Mehrunterhaltungsaufwand nach Sinn und Zweck des Erschließungsvertrages auch entgegen, dass sich die Klägerin nach § 4 Abs. 1 verpflichtet, die fertiggestellten und abgenommenen Anlagen nach § 2 des Vertrages in ihre jeweilige Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Ausgehend von diesem Verständnis betreffen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung durch einen Straßenbaulastträger stehen, gerade eine Pflicht der Klägerin und nicht mehr die Pflichten der Erschließungsträgerin. Das gilt umso mehr, wenn keine ausdrückliche Regelung zur Erstattung von Unterhaltungskosten getroffen wurde. Dem Hineinlesen des streitgegenständlichen Anspruchs, der keinen Anhaltspunkt in dem Erschließungsvertrag findet, steht vorliegend auch das Formerfordernis nach § 11 Abs. 3 BauGB entgegen. Danach bedarf ein städtebaulicher Vertrag der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Der Inhalt, insbesondere die Pflichten der Beteiligten, wurden schriftlich in dem Erschließungsvertrag niedergelegt. Dabei dient die Schriftform unter anderem dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse der Parteien (Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 126 Rn. 1). So dienen Formvorschriften unter anderem dem Zweck, den Inhalt des Vertrags zu fixieren und klarzustellen sowie den Beweis für dessen Inhalt zu erleichtern (vgl. Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 125 Rn. 9). Diesem Zweck liefe es vorliegend zuwider, wenn eine Kostentragungsregelung in den Erschließungsvertrag im Wege der Auslegung hineingelesen würde, der zur Kostentragung keine schriftliche Regelung enthält. Anhaltspunkte dafür, dass ein verdeckter Dissens nach § 129 Satz 2 LVwG i. V. m. § 155 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt, sind zum einen nicht ersichtlich. Zum anderen führten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass sie eine daraus ggf. folgende Gesamtnichtigkeit wegen der problematischen Rechtsfolgen für das Bauvorhaben, das im Übrigen problemfrei funktioniere, nicht in Kauf nehmen würden. Darüber hinaus ist der Anspruch auf die Zahlung der Ablösesumme noch nicht fällig. Gemäß § 15 Abs. 3 der Vereinbarung vom 28.08.2020/02.10.2020 wird der gesamte Ablösebetrag nach Fertigstellung fällig. Diese Voraussetzung ist noch nicht erfüllt. Ausweislich der Erklärungen der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 15.05.2024 und 16.05.2024 ist die Anlage noch nicht fertiggestellt worden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Ablösesumme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung lediglich um einen vorläufigen Betrag. Über die Zulässigkeit und Begründetheit des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag war vorliegend nicht zu entscheiden, da ein Anspruch auf Übernahme der Mehrunterhaltungskosten bereits dem Grunde nach nicht besteht und der Klägervertreter den Antrag nur für den Fall gestellt hat, dass der Hauptantrag lediglich mangels Fälligkeit keinen Erfolg hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Beteiligten sind Vertragsparteien eines Erschließungsvertrages und streiten um die Übernahme einer Ablösesumme für Mehrunterhaltungskosten im Rahmen eines Umbaus eines Teils einer Bundesstraße durch die Anbindung eines herzustellenden Bebauungsplangebietes. Die Beklagte ist als private Erschließungsgesellschaft seit mehreren Jahren im Bereich der Bebauungsplanung und Baulandrealisierung tätig. Im Jahr 2016 erließ die Klägerin für das im Westen der Stadt liegende Gebiet "XXX-Baugebiet West Teil A und Teil B" den Bebauungsplan Nr. XXX (im Folgenden: B-Plan Nr. XXX). Sie beabsichtigte, die Erschließung des Bebauungsplangebiets auf die Beklagte als Vorhabenträgerin im Rahmen eines Erschließungsvertrages zu übertragen. Für das Vertragsangebot der Beklagten habe sich die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 20.11.2017 aus wirtschaftlichen und nachhaltigen Gründen und aufgrund des Kaufpreisangebots i. H. v. 2.995.212,00 € entschieden, wobei die Kosten für die Linksabbiegespur durch die Beklagte zu tragen seien. In einer Beschlussvorlage der Klägerin vom 27.11.2017 über den Abschluss des Erschließungsvertrages mit der Beklagten hieß es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte im Gebiet des B-Plan Nr. XXX entsprechend der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans die Erschließung der Baugrundstücke beabsichtige. Nach entsprechender Erschließung sollten die Baugrundstücke durch die Beklagte veräußert werden. Die Erschließung sei grundsätzlich Aufgabe der Stadt. Diese Aufgabe werde mit Abschluss des Vertrages auf die Beklagte als Vorhabenträgerin übertragen. Entsprechend der vertraglichen Festlegungen übernehme die Stadt die Erschließungsanlagen nach Herstellung und Abnahme in ihr Eigentum und in ihre Unterhaltungspflicht. Der Beklagten werde für die Herstellung der Erschließungsanlagen kein Kostenersatz geleistet; die Kosten der Erschließung würden durch die Beklagte über die Grundstücksvermarktung an Privatpersonen finanziert. Zur Anbindung des Gebietes des B-Plan Nr. XXX war ein Umbau der der südlich an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Bundesstraße, dort mit dem Namen „XXX“ (im Folgenden: B XXX) im Bereich der geplanten Anbindung erforderlich. Insoweit sollte aufgrund der Anbindung des B-Plan Nr. XXX eine neue städtische Erschließungsstraße an die B XXX durch eine Linksabbiegespur und eine Mittelinsel als Querungshilfe hergestellt werden. Die Beteiligten schlossen am 22.01.2019 den notariell beurkundeten Erschließungsvertrag für das Gebiet "XXX-Baugebiet West Teil A und Teil B", B-Plan Nr. XXX (im Folgenden: Erschließungsvertrag). In der Präambel des Erschließungsvertrages heißt es unter anderem, dass die Festsetzungen des B-Plan Nr. XXX verbindliche Vorgaben sämtlicher mit dem Vertrag vereinbarten Erschließungsmaßnahmen sind und die Erschließungspflicht der Stadt auf den Erschließungsträger übertragen wird. Nach § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages übernimmt der Erschließungsträger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Erschließung der im Bereich des B-Plan Nr. XXX gelegenen Flächen. Nach § 2 Abs. 1 B) Ziff. 1.) des Erschließungsvertrages verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der Anlagen zur äußeren Gebietserschließung, wozu auch die Anpassung der B XXX mit einer Linksabbiegespur zählt. Dabei umfasst nach § 2 Abs. 2 des Erschließungsvertrages die Herstellungspflicht jeweils auch die erforderlichen Ingenieurleistungen, die erforderlichen Vermessungsarbeiten, die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen sowie die Beseitigung von Bodenverunreinigungen in erforderlichem Umfang. Der Erschließungsträger verpflichtet sich nach § 2 Abs. 3 des Erschließungsvertrages zudem zur kostenfreien Übereignung der Anlagen an die Stadt nach Maßgabe des Vertrages. Außerdem hat der Erschließungsträger nach § 5 Abs. 4 des Erschließungsvertrages notwendige bau- wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und bei Stadt und Stadtbetrieben vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 9 Satz 1 verpflichtet sich die Beklagte, bei der Erfüllung des Vertrages alle bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Klägerin verpflichtet sich gemäß § 4 Abs. 1 des Erschließungsvertrages, die fertig gestellten und abgenommenen Anlagen in ihre jeweilige Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Erschließungsvertrages, im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen diese unverzüglich in ihre Baulast und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Wegen der Anbindung des Gebietes des B-Plan Nr. XXX über eine neue städtische Erschließungsstraße an die B XXX schlossen die Klägerin und das Land Schleswig-Holstein, handelnd im eigenen Namen und für die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch die Straßenbauverwaltung am 28.08./02.10.2020 eine Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung). Grundlage dieser Vereinbarung sind nach § 1 Abs. 3 der Vereinbarung das Bundesfernstraßengesetz, die Ortsdurchfahrtsrichtlinie und die sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie der rechtskräftige B-Plan Nr. XXX. Nach § 15 Abs. 1 der Vereinbarung verpflichtet sich die Stadt, die nach der Vereinbarung auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen Zugleich erstattet sie der Straßenbauverwaltung anfallende kapitalisierende Mehrunterhaltungskosten gemäß der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 01.07.2010 (Ablösungs-Berechnungsverordnung – ABBV) nach einer Ablöseberechnung, die Bestandteil der Vereinbarung ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung). Die Ablösekosten betragen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 vorläufig 203.500,– € brutto. Für die Zahlung dieses Ablösebetrages wurde als Beginn der theoretischen Nutzungsdauer die verkehrsbereite Fertigstellung (Abnahme) der Maßnahme festgelegt. Grundlage des Ablösevertrages sind die Einheitspreise des Ausführungsauftrages der Stadt (§ 15 Abs. 3 der Vereinbarung). Der gesamte Ablösebetrag wird nach Fertigstellung fällig, wobei die Stadt der Straßenbauverwaltung einen entsprechenden Nachweis vorlegt (§ 15 Abs. 3 der Vereinbarung – der § 15 der Vereinbarung enthält ausweislich der Beschriftung zwei dritte Absätze). Nach § 16 der Vereinbarung übergibt die Klägerin die in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßenteile nach Fertigstellung der Baumaßnahme der Straßenbauverwaltung, wobei Überstimmung besteht, dass die Baulast (also Eigentum, Unterhaltung und Verkehrssicherung) der Abbiegespur und der Mittelinsel als Querungshilfe der Straßenbauverwaltung obliegt. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Straßenbauverwaltung war es zuvor im Rahmen der Umsetzung des Erschließungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten gekommen: Die Klägerin hatte die Beklagte mit E-Mail vom 29.11.2019 um Freigabe der o. g. Vereinbarung gebeten, weil die Beklagte aufgrund des Erschließungsvertrages auch zur Übernahme der Kosten, die ihr, also der Klägerin, gegenüber der Straßenbauverwaltung auf Grundlage der Vereinbarung entstünden, verpflichtet sei. Mit E-Mail vom 03.12.2019 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nicht zur Zahlung eines Ablösebetrages an die Straßenbauverwaltung verpflichtet zu sein.Vielmehr sei sie gemäß dem Erschließungsvertrag lediglich dazu verpflichtet, die Linksabbiegespur zu planen und herzustellen. Die Kreuzungsvereinbarung mit der Straßenbauverwaltung sei aufgrund des Hoheitsrechtes der Stadt direkt zwischen der Klägerin und der Straßenbauverwaltung abzuschließen. Demnach seien auch die daraus resultierenden Verpflichtungen von der Klägerin zu übernehmen. Eine Übernahme dieser Kosten seitens der Beklagten sei im Erschließungsvertrag nicht vereinbart worden. Mit E-Mail vom 19.12.2019 hatte sich die Klägerin erneut an die Beklagte gewandt und darin unter Darlegung verschiedener Regelungen des Erschließungsvertrages unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte zwar dem Wortlaut nach durch den Vertrag nur zur Herstellung der Anlagen verpflichtet werde, worunter auch die Anpassung der B XXX mit Linksabbiegespur falle. Den Begriff der Herstellung werde man aber nicht nur wörtlich zu verstehen haben, sondern auch nach seinem Sinn und Zweck. Dies bedeute, dass ohne den Abschluss einer Mehrunterhaltungsvereinbarung die Herstellung der Linksabbiegespur nicht möglich wäre, weil der Straßenbaulastträger Bund/Land ansonsten einen Eingriff in seinen Straßenkörper gar nicht zuließe. Deshalb sei zur Herstellung der Erschließungsanlage auch die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Herstellung Voraussetzung seien, erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei deutlich, dass die Beklagte zur Erstattung bzw. Übernahme des Ablösebetrages für den Mehrunterhaltungsaufwand verpflichtet sei. Deshalb werde sie die abschließenden Gespräche mit der Straßenbauverwaltung erst weiterführen und die Vereinbarung zu einem Abschluss bringen, wenn die Beklagte die Übernahme dieser Kosten gegenüber der Klägerin verbindlich erklärt habe. Dem hatte die Beklagte mit E-Mail vom 06.01.2020 entgegnet, dass in dem Erschließungsvertrag die Übernahme eines Ablösebetrages für die Linksabbiegespur nicht vereinbart worden sei und die Schlussfolgerungen der Klägerin eine fehlende Regelung nicht ersetzen würden und ungeeignet seien, das im Vertrag getroffene Leistungssoll auszuweiten. Mit Schreiben vom 22.04.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 07.05.2021 schriftlich anzuerkennen, dass sie verpflichtet sei, die vorläufigen Ablösekosten i. H. v. 203.500,00 € (brutto) an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Die Erschließungsarbeiten sind ausweislich der seitens der Beteiligten vorgelegten Unterlagen noch nicht abgeschlossen. Unter dem 13.09.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter Nennung verschiedener Regelungen des Erschließungsvertrages an, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Kosten für die Ablösung der Linksabbiegespur zu erstatten. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel des Erschließungsvertrages, wonach die Festsetzungen des B-Plan Nr. XXX verbindliche Vorgaben sämtlicher mit dem Vertrag vereinbarter Erschließungsmaßnahmen seien und die Beklagte mit dem Vertrag auch die Pflicht zur Anbindung des Plangebietes durch den Umbau der B XXX im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen habe. Außerdem ergebe sich dies aus der Begründung zum B-Plan Nr. XXX "XXX-Baugebiet West – Teil A". Danach sei die bauliche Gestaltung des Knotenpunktes mit dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein abzustimmen. Auch nach dem Sinn und Zweck des Erschließungsvertrages gehöre die Übernahme des sog. Mehrunterhaltungsaufwandes zu den Vertragspflichten der Beklagten. Denn sie sei nach dem Vertrag auch zur Herstellung von Anlagen zur äußeren Erschließung, also insbesondere auch zur Anpassung der B XXX mit Linksabbiegespur verpflichtet und übernehme die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, wobei für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung u. a. auch die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes und die von der Stadt zu genehmigenden Planungen für sämtliche Erschließungsanlagen maßgeblich seien. Vorliegend habe für die Herstellung einer Linksabbiegespur zunächst ein Rechtsrahmen geschaffen werden müssen, nämlich ein Vertrag zwischen dem Straßenbaulastträger und ihr, der Klägerin, in dem neben technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch die Regelungen zur Ablösung des Mehrunterhaltungsaufwandes enthalten seien. Ohne den Abschluss einer solchen Mehrunterhaltungsvereinbarung wäre die Herstellung der Linksabbiegespur nicht möglich. Zur Herstellung der Erschließungsanlagen zähle mithin auch die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Herstellung Voraussetzung seien. Es sei nach dem Vertrag eigentlich Sache der Beklagten gewesen, die für die Herstellung der Linksabbiegespur erforderliche Genehmigung und/oder Zustimmung einzuholen, was auch Regelungen zur Ablösung des Mehrunterhaltungsaufwandes beinhalte. Außerdem sei die Beklagte nach dem Erschließungsvertrag auch verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages alle bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, wozu auch § 13 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zähle, der die Ablösung vom Mehrunterhaltungsaufwand regele und bestimme, dass der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Baulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten habe, die ihm durch die Regelung nach § 13 Abs. 1 und 2 FStrG entstehen. Die Mehrkosten seien auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 203.500,00 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Kostentragung nach der Mehrunterhaltungskostenvereinbarung gegenüber der Beklagten dem Grunde nach besteht, jedoch der mit dem Hauptantrag geltende Zahlungsanspruch mangels Fälligkeit keinen Erfolg hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Feststellung der Zahlungspflicht seitens der Beklagten beantragt. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 203.500,00 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, die die Klägerin entsprechend der zwischen ihr und dem Land Schleswig-Holstein endvertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Lübeck – Straßenbauverwaltung – am 28.08.2020/02.10.2020 geschlossenen Mehrunterhaltungskostenvereinbarung zu tragen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrunterhaltungskosten. Es fehle eine vertragliche Grundlage. Ihre Pflichten als Erschließungsträgerin bzw. die Erschließungspflicht seien im Erschließungsvertrag eindeutig geregelt. Zwar habe sie damit die Pflicht übernommen, zur äußeren Gebietserschließung des B-Plan Nr. XXX eine Anpassung der B XXX mit Linksabbiegespur zu planen und herzustellen, um die Erschließungsstraße des Plangebietes an den bestehenden öffentlichen Verkehrsraum anzubinden. Was Gegenstand dieser Planungs- und Herstellungspflicht sei, sei in § 2 des Erschließungsvertrages jedoch eindeutig geregelt. Darüber hinaus habe sie sich im Erschließungsvertrag lediglich zur kostenfreien Übereignung der im Vertrag genannten Anlagen an die Klägerin verpflichtet. Weitere Verpflichtungen sehe der Vertrag nicht vor, insbesondere keine zur Übernahme oder Ablösung der Mehrunterhaltungskosten. Vielmehr habe sich die Klägerin in § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet, die fertig hergestellten und abgenommenen Anlagen in ihre jeweilige Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Damit sei zwischen den Beteiligten eindeutig vertraglich geregelt worden, dass die streitgegenständliche Anbindung der Erschließungsstraße an die B XXX und die Linksabbiegespur nach Herstellung in die Unterhaltung der Klägerin übergehe. Eine vertragliche Regelung zur Übernahme oder Ablösung der Mehrunterhaltungskosten finde sich auch hier nicht. Außerdem werde die Erschließungsanlage nach den vertraglichen Regelungen nach Herstellung und Abnahme unverzüglich in die Baulast der Klägerin übernommen, die dann unterhaltungspflichtig sei. Die Unterhaltung folge erst auf die Herstellung, denn erst etwas Hergestelltes könne auch unterhalten werden. Der notarielle Erschließungsvertrag sei zudem eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 ZPO, vorliegend entsprechend anwendbar über § 173 VwGO, die vollen Beweis darüber erbringe, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so wie beurkundet abgegeben worden sei. Darüber hinaus bestehe für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Es werde also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text stehe, der Vereinbarung entspreche und nur das vereinbart sei. Eine Übernahme, Erstattung oder Zahlung eines Ablösebetrages für Mehrunterhaltungskosten sei dabei nicht vereinbart worden. Vielmehr sei eine Unterhaltungspflicht der Klägerin ab Übernahme eindeutig geregelt worden, ohne damit eine Ablösezahlungspflicht ihrerseits zu verbinden. Außerhalb des beurkundeten Erschließungsvertrages hätten die Beteiligten keine sonstigen Vereinbarungen getroffen, namentlich auch keine zur Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Beklagte. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt und schon gar nicht bei Vertragsschluss davon ausgegangen, einen Ablösebetrag für die Mehrunterhaltungskosten leisten zu müssen, was auch der Erschließungsvertrag widerspiegele. In diesem Zusammenhang sei ein Dissens, in Gestalt eines verdeckten Einigungsmangels, der eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu Folge haben könnte, in Erwägung zu ziehen. Dabei falle mit Blick auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Straßenbauverwaltung (Land Schleswig-Holstein) ins Gewicht, dass diese weit mehr als eineinhalb Jahre nach dem Erschließungsvertrag geschlossen worden sei und mithin nicht Gegenstand der Regelungen des Erschließungsvertrages gewesen sein könne. Die Beklagte führt zudem an, dass die Klägerin die Mehrunterhaltungsvereinbarung mit der Straßenbauverwaltung nicht habe verweigern können, da in § 13 FStrG u. a. geregelt sei, dass der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die dadurch entstehenden Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten und auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen habe. Die Ablösung dieser Mehrkosten der Unterhaltung durch die Klägerin sei durch die Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung sichergestellt worden. Eine Verweigerung der Klägerin, die Ablösung der Mehrunterhaltungskosten gegenüber der Straßenbauverwaltung vorzunehmen, sei sowohl gesetzlich als auch aufgrund ihrer im Erschließungsvertrag geregelten Unterstützungspflicht nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe mit der Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung ihre eigenen Pflichten aus Gesetz und Vertrag erfüllt. Zur Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage habe nicht die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen, worunter die Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung falle, gehört. Öffentliches Baurecht zu schaffen sei ausschließlich Sache der Klägerin; sie, die Beklagte, sei dazu weder befugt noch in der Lage. Darüber hinaus sei sie nicht Adressatin des § 13 FStrG. Die Norm regele ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße – hier der Klägerin – und dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße – hier der Straßenbauverwaltung. Die Ablösung der Mehrunterhaltungskosten nach Herstellung und Übernahme der Erschließungsanlagen in die Baulast der Klägerin habe schon per se nichts mit der Planung, dem Beginn der Durchführung und der Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Erschließungsarbeiten, in deren Zusammenhang sie sich zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschrift verpflichtet hat, zu tun. Die Beklagte weist zudem auf den E-Mail-Verkehr vom 19.12.2019 hin, wonach die Klägerin elf Monate nach Vertragsschluss nicht davon ausgegangen sei, dass im Erschließungsvertrag eine vertragliche Vereinbarung zur Erstattung bzw. Übernahme des Ablösebetrages für den Mehrunterhaltungsaufwand enthalten gewesen sei, denn andernfalls hätte die Klägerin nicht erst die verbindliche Erklärung der Kostenübernahme von ihr fordern und die weitere Bearbeitung des Vorgangs von einer solchen Erklärung abhängig machen müssen, wie geschehen. Die Beklagte führt zudem an, der geltend gemachte Anspruch sei weder bestimmt noch fällig, da der Ablösebetrag nach § 15 Abs. 4 der Vereinbarung erst nach Fertigstellung fällig werde, wofür die Klägerin der Straßenbauverwaltung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen habe. Weder ist die streitgegenständliche Erschließungsanlage fertiggestellt noch habe die Klägerin einen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Außerdem handele es sich ausweislich Vereinbarung lediglich um einen vorläufigen Betrag. Ein fälliger Anspruch auf Zahlung von 203.500,00 € stehe der Klägerin folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakte, insbesondere des Erschließungsvertrages vom 22.01.2019 und der Vereinbarung vom 28.08./02.10.2020, Bezug genommen.