Beschluss
9 C 25/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0927.9C25.23.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. (Rn.9)
2. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. (Rn.12)
3. Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. (Rn.28)
4. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.75)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragsteller*innen der Verfahren 9 C 25/23, 9 C 28/23, 9 C 32/23, 9 C 33/23, 9 C 35/23, 9 C 72/23, 9 C 78/23 und 9 C 81/23 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben,
b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1, 2 oder 3 entfällt,
c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist,
d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1, 2 oder 3 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1, 2 oder 3 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. (Rn.9) 2. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. (Rn.12) 3. Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. (Rn.28) 4. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.75) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragsteller*innen der Verfahren 9 C 25/23, 9 C 28/23, 9 C 32/23, 9 C 33/23, 9 C 35/23, 9 C 72/23, 9 C 78/23 und 9 C 81/23 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1, 2 oder 3 entfällt, c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1, 2 oder 3 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1, 2 oder 3 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2023/2024 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch lediglich hinsichtlich einer Teilnahme an einem Losverfahren betreffend drei weitere (außerkapazitäre) Studienplätze glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium besteht hingegen nicht. Die Voraussetzungen für den vorrangig verfolgten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität liegen nicht vor. Zwar stehen über die festgesetzte Anzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung. Deren Anzahl liegt aber unter der Anzahl der Antragsteller*innen der insgesamt noch anhängigen acht gerichtlichen Eilverfahren. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2023/2024 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2023/2024 (ZZVO Wintersemester 2023/2024) vom 08.07.2023 in der Fassung der Landesverordnung vom 13.08.2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023, S. 74) auf 209 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2023/2024 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht vollständig ausschöpft. Es stehen nach Ansicht der Kammer drei weitere Studienplätze zur Verfügung. Diese drei Studienplätze sind im Losverfahren zu vergeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen außerkapazitären Antrag gestellt und die Vorgaben des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) erfüllt hat. Nach § 58 Nr. 2 b) HZVO müssen Anträge, mit denen gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Wintersemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, bis zum 1. Oktober eingegangen sein und die Bewerber*innen müssen sich bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs beworben haben. Das heißt Antragsteller*innen müssen bis zum 1. Oktober einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt und sich nach § 27 Abs. 1 und 2 HZVO elektronisch innerhalb der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HZVO jeweils geltenden Frist bei der Stiftung für Hochschulzulassung für die Zulassung für den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2023/2024 bei der Antragsgegnerin beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 6 HZVO). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer zum wortgleichen § 23 HZVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.—H. 2016, S. 26): VG Schleswig, Beschluss vom 10.05.2017 ⎯ 9 C 7/17 ⎯, juris Rn. 8). Die Antragstellerin hat fristgemäß einen außerkapazitären Antrag gestellt und erfüllt die Antragsvoraussetzungen, d. h. er hat sich im regulären Zulassungsverfahren form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin für das Wintersemester 2023/2024 bei der Antragsgegnerin beworben. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2023/2024 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2023/2024 (ZZVO Wintersemester 2023/2024) vom 08.07.2023 in der Fassung der Landesverordnung vom 13.08.2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023, S. 74) auf 209 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2023/2024 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen nicht zu vereinbaren. Das Gericht geht von einer Zulassungszahl von 212 Studienplätzen aus. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ⎯ hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024 ⎯ beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 01.02.2023). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Herleitung (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 ⎯ 1 BvR 356/04 ⎯, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Dienstleistungsexports zum Studiengang Zahnmedizin zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2010 ⎯ 3 NB 139/09 u. a. ⎯, n. v. S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26.01.2010 ⎯ 13 C 407/09 ⎯, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2015 ⎯ 2 B 86/15.NC ⎯, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz ⎯ HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber*innen ausweist. Sie hat in ihrer Gegenerklärung vom 18.10.2023 dargelegt, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, sich im Einzelnen aber durch Stellentausch ein Zuwachs von 7,5 Deputatsstunden ergeben habe. Die verfügbaren Deputatsstunden belaufen sich insgesamt auf 234 Lehrveranstaltungsstunden (LVS; im Vorjahr 226,5 LVS). Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 01.02.2023 stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024 danach folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in LVS) zur Verfügung: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung ⎯ LVVO) vom 27.07.2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO betragen die Deputate der Professor*innen 9 LVS; diejenigen der Juniorprofessor*innen in der ersten Anstellungsphase 4 und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Berechnung das Lehrdeputat hinsichtlich der Qualifikationsstelle W1 mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung gebilligt (Beschluss vom 29.11.2007 ⎯ 9 C 21/07 ⎯, n. v. S. 5; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 99/14 ⎯, n. v. S. 4). Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2017 ⎯ 13 C 16/17 ⎯, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt 41 Stellen (wie im Vorjahr) mit 249 LVS (243,5 LVS im Vorjahr) zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 20 ff.). Keine Bedenken hat die Kammer gegen die unveränderte Praxis der Antragsgegnerin, das Stundendeputat des Herrn Prof. Dr. C. bei der Kapazitätsberechnung außer Betracht zu lassen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 31). Im Übrigen ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich des angenommenen Stellenangebots nicht aufgrund fehlender Belege zur Gültigkeit der befristeten Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz in Zweifel zu ziehen. Denn im Rahmen der Kapazitätsberechnung kommt es auf die Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur Zulässigkeit von Befristungsabreden nicht an, da diese allein von arbeitsrechtlicher Bedeutung sind (OVG Saarlouis, Beschluss vom 01.10.2019 ⎯ 1 B 246/19.NC ⎯, juris Rn. 16). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2023 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei gibt es zwar keine Abweichungen zum Vorjahr bei den insgesamt zur Verfügung stehenden Stellen, jedoch im Einzelnen kleinere Veränderungen bei der Stellenausstattung. So sei es im Institut für Biochemie zu einer Verminderung um eine Stelle bei den Qualifikationsstellen gekommen. Gleichzeitig seien zwei halbe Stellen mit teilweise höherem Lehrdeputat hinzugekommen. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz im Einzelnen wie folgt ausgeführt: „Die volle Stelle mit der Stellennummer 4580 wurde zu 50 % eingesetzt, um eine 0,5 Dauerstelle u. a. für die vom Dekanat Medizin dem Anatomischen Institut zugewiesene Lehre im Fach Medizinische Terminologie bereitstellen zu können. Da die Lehrverpflichtung auf der 0,5 Dauerstelle 4,5 LVS beträgt, ist es, wie schon im Vorjahr, nicht zu einer Kapazitätsreduktion, sondern sogar zu einer leichten (um 0,5 LVS von 4 LVS Stelle 4580 auf 4,5 LVS Dauerstelle) Erhöhung gekommen. Die neue Stelle hat die Stellennummer 92850.“ Im Institut für Biochemie sei eine Stelle für wissenschaftliche Angestellte mehr als im Vorjahr berücksichtigt worden, so dass es hier zu einem Anstieg der Deputatsstunden um 5 LVS gekommen sei. Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Wie im Vorjahr bestehen gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und, wie oben bereits dargelegt, die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden keine Bedenken. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 15 LVS gegenüber dem Berechnungszeitraum Wintersemester 2021/2022, der der letzten Entscheidung der Kammer zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zugrundeliegt (VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 26 ff.), um 4 LVS vermindert. Die in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen begegnen keinen Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit dem zum Stichtag am 01.02.2023 gültigen Kriterienkatalog für Lehrermäßigungen der Antragsgegnerin (Stand November 2018) (https://www.berufungen.uni-kiel.de/de/dateien/oeffentl.-dateien/kriterienkatalog-lehrermaessigungen-8-lvvo-ab-2018) und dem jetzt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen „Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021“ nach einem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 02.05.2023 (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf) geschehen. Bedenken der Kammer gegenüber dem Kriterienkatalog bestehen nicht. Die Aufgaben der Selbstverwaltung und der Forschung, für die nach § 9 Abs. 1 LVVO Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können, sind durch den Katalog hinreichend konkretisiert. Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Nach § 9 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus durch das Präsidium für Professor*innen für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht. Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr 2023/2024 folgende Deputatsreduzierungen geltend gemacht: - PDin Dr. D.: 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten - Dr. E. (an Stelle von Prof. Dr. F.): 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben - Prof. Dr. G.: 1 LVS für Mitgliedschaft im Fachkollegium 201-03 „Grundlagen der Biologie und Medizin" der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) - Prof. Dr. H.: 2 LVS für Studienfachberatung - Dr. I.: 4 LVS für die Kustodialfunktion Die gewährten Deputatsreduzierungen für Frau Dr. D., Herrn Dr. E., Herrn Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. I. sind bereits in den Vorjahren von der Kammer nicht beanstandet worden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 30), wurden mit Vorlage entsprechender Präsidiumsbeschlüsse belegt und dauerten im Zeitpunkt des Berechnungsstichtages und des Beginns des Studienjahres 2023/2024 noch an. Insbesondere ist die Deputatsreduzierung um 4 LVS für Frau Dr. D. wegen der durch sie ausgeübten kustodialen Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten auch ohne konkrete Auflistung des für diese Aufgabe anfallenden Zeitaufwands nicht zu beanstanden. Die Kammer hat diese Deputatsermäßigung seit dem Wintersemester 2014/2015 durchgängig angenommen und wurde darin durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigt (OVG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2015 ⎯ 3 NB 137/14 ⎯, n. v., S. 3 der Beschlussausfertigung). Die genehmigte Deputatsermäßigung entspricht der Position 6 des nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO durch das Präsidium der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterienkatalogs für Lehrermäßigungen (Stand November 2018) (https://www.berufungen.uni-kiel.de/de/dateien/oeffentl.-dateien/kriterienkatalog-lehrermaessigungen-8-lvvo-ab-2018) und der Kategorie 6 des jetzt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen „Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021“ nach einem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 02.05.2023 (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/kriterienkatalog-lvvo.pdf). Daran ändert auch die nachträgliche Beschlussfassung bezüglich der Verlängerung der Deputatsermäßigung für Frau Dr. D. nichts. Zwar fehlt es in der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität maßgeblichen Norm des § 6 HZVO an einer ausdrücklichen Regelung, die die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum zulässt (vgl. zur dortigen Landesregelung: VGH Mannheim, Beschluss vom 29.01.2020 ⎯ NC 9 S 2024/19 ⎯, juris Rn. 10). Indes verstößt auch ohne konkrete Regelung in der HZVO die nachträgliche Beschlussfassung nicht gegen höherrangiges Recht. Denn zum einen bestand die bis zum 30.09.2023 gewährte Deputatsermäßigung zum Berechnungsstichtag am 01.02.2023 noch. Zum anderen lag ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Zusammenhang mit einer möglicherweise rechtsstaatswidrigen Rückwirkung nicht vor. Dies wäre bei einer rückwirkenden Normänderung relevant, bei der darauf geachtet werden müsste, dass nicht ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich geregelt und damit den von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 ⎯ 2 BvR 326/69 ⎯, juris Rn. 47). Eine rückwirkende Inkraftsetzung von Normen steht indes überhaupt nicht in Rede. Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen liegt nicht vor; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Es konnte weder darauf vertraut werden, dass die in der Vergangenheit über Jahre für die ausgeübte Sonderfunktion gewährte ⎯ und damit kapazitätsneutrale ⎯ Lehrermäßigung nun nicht mehr gewährt wird, noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Präsidiumsbeschlusses nach Ablauf des Geltungszeitraums unterbleiben werde. Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Deputatsermäßigung im Umfang von 1 LVS für Prof. Dr. G. wegen seiner Mitgliedschaft im Fachkollegium 201-03 „Grundlagen der Biologie und Medizin" der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG). Diese Lehrermäßigung wurde vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 09.04.2020 am 19.05.2020 beschlossen und mit Bescheid vom 20.09.2021 ausgesprochen; sie gilt bis zum 31.03.2024. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Präsidiums vom 19.05.2020 (S. 56 d. unter dem Az. 9 AR 16/23 geführten Beiakte) fand bei der Entscheidung über die Lehrermäßigung eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Tätigkeit des Herrn Prof. Dr. G. in dem DLG-Fachkollegium für die Öffentlichkeit und für die Universität einerseits und gegenüber der Anzahl der Studienplätze andererseits statt. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung von 1 LVS erscheint sachgerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der als Anlage 5 vorgelegten Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 2,9 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 189/14 ⎯, n. v. S. 5). Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (249 LVS ⎯ 15 LVS =) 234 LVS. 1.2. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) mit 51,19 LVS (in den Vorjahren: 2022/2023: 54,85 LVS; 2021/2022: 51,65 LVS) in die Berechnung für das Studienjahr 2023/2024 eingestellt. Davon sind 47,15 LVS anzuerkennen. Der Dienstleistungsexport hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin ist zu beanstanden. Die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Kapazitätsberechnung ist die mit Schreiben vom 18.10.2023 als Anlage 1 vorgelegte tabellarische Übersicht der Antragsgegnerin in der am 23.02.2024 vorgelegten korrigierten Fassung. Die ursprünglich vorgelegte Tabelle enthielt für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023 und Sommersemester 2024 als Angabe zum Berechnungsstichtag den 01.02.2022. Diese offensichtliche Unrichtigkeit wurde durch Vorlage der neuen Berechnung mit den inhaltlich selben Daten korrigiert. Unberücksichtigt bleibt allerdings die als Anlage 21 vorgelegte Kapazitätsberechnung, da diese nicht lediglich eine Korrektur des vorher offensichtlich unrichtigen Datums des Berechnungsstichtags, sondern hinsichtlich des Dienstleistungsexports eine gänzlich neue Berechnungsgrundlage enthält. Nach § 6 Abs. 1 HZVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt; dies ist hier der 01.02.2023. Gemäß § 6 Abs. 2 HZVO sollen wesentliche Änderungen der Daten berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier: 01.02.2023) oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Dies ist hier bei den mit der neuen Kapazitätsberechnung vorgelegten Daten nicht der Fall. Zwar ist das Merkmal des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht dahin zu verstehen, dass wesentliche Änderungen von Daten noch nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese erst nach dem Ende des neunmonatigen Ermittlungszeitraums (hier: 01.10.2023) eintreten, obwohl sie schon vorher (hier: zwischen dem 01.02. und dem 30.09.2023) absehbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2020 ⎯ 2 NB 498/19 ⎯, juris Rn. 12). Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch aus ihrem Sinn und Zweck, dass der Hochschule ermöglicht werden soll, zu einem bestimmten Zeitpunkt, der deutlich vor dem Berechnungszeitraum liegt, eine Berechnung für die Studienplatzkapazität im Berechnungszeitraum zu erstellen. Daher muss die Hochschule alle Daten in ihre Berechnung einbeziehen, die am Beginn des Berechnungszeitraums und damit für den gesamten Berechnungszeitraum Kapazität erzeugen oder vermindern. Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 HZVO läuft es zuwider, im Berechnungszeitpunkt Erkenntnisse darüber auszublenden, was vom ersten Tag des Berechnungszeitraums an Lehrangebot schon vorhanden bzw. nicht mehr vorhanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021 ⎯ 2 NB 109/21 ⎯, juris Rn. 14). Diese Grundsätze verfangen aber dann nicht, wenn die jeweiligen Daten erst nach dem Beginn des Berechnungszeitraums unter Verweis auf die aktuellen Gegebenheiten vorgelegt werden. Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d. h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d. h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien– oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit Beschluss vom 20.11.2012 ⎯ 9 C 54/12 ⎯, n. v. S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 ⎯ 2 NB 368/14 ⎯, juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 08.05.2008 ⎯ 13 C 75/08 ⎯, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 ⎯ 3 Ga 23024/93 NC ⎯, juris Rn. 6; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 9 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z. B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr nicht der Fall. Es ist kapazitätsrechtlich nicht erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 ⎯ 6 B 39.14 ⎯, juris Rn. 46) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 ⎯ 3 NB 123/13 ⎯, n. v. S. 5). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 ⎯ NC 9 S 675/12 ⎯, juris Rn. 47 ff., der ⎯ auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes ⎯ auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2010 ⎯ 2 NB 199/10 ⎯, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschluss vom 26.07.2011 ⎯ 7 CE 11.10288 u. a. ⎯, juris Rn. 32 ff.; zum Regelungsumfang: Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 449 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2013 ⎯ 13 C 107/13 ⎯, juris Rn. 18; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.2009 ⎯ 10 B 1142/09.MM.W8 ⎯, juris Rn. 48; anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2014 ⎯ 2 NB 103/13 ⎯, juris Rn. 42 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 ⎯ 6 B 10087/16 ⎯, juris Rn. 9 ff.). Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 54) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2014 ⎯ 3 NB 1/14 ⎯, n. v. S. 4) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2013 ⎯ NC 9 S 174/13 ⎯, juris Rn. 47). Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nur hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin zu beanstanden. Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 8,85 LVS. In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 in der Fassung vom 15.07.2022 veröffentlichten Studienplan sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen „Grundlagen der Physiologie und der Anatomie“, „Pathophysiologie“ sowie die Kurse der Physiologie und der Anatomie („Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen“) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der LVS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans. Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 ⎯ 6 B 39.14 ⎯, juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin orientiert sich laut der Stellungnahme vom 18.10.2023 im Studiengang Pharmazie hinsichtlich der Kurse an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) und hinsichtlich der Vorlesungen an den Zulassungszahlen des Wintersemesters 2022/2023 und des Sommersemesters 2023. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2022/2023 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2022, S. 34) und der ZZVO Sommersemester 2023 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2022, S. 64) im Studiengang Pharmazie jeweils 65 Plätze. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagenvorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudierenden. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (65 x 2 =) 130 aus. Diese Vorlesung wird nur von Pharmaziestudierenden besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin von den Verfahren aus den Vorjahren ergibt sich, dass die Praktische Übung „Zytologische und histol Grundl. der Biologie (Teil 1: menschliche Zellen)“ nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen aus der Pharmazie betreut wird. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Damit ergibt sich für die Kammer nach der Formel (v x f) / g folgende Exportberechnung für die Pharmazie: Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsunterlagen ohne nähere Erläuterung und Darlegung der Berechnung den Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie auf 0,1428 angegeben. Diese Stauchung erklärt sich dem Gericht auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Bedenken bestehen insofern jedoch nicht, weil sich die Differenz kapazitätserhöhend auswirkt. Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i. V. m. der Anlage 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger*innen pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Zahlen der Studienanfänger*innen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Zahlen der Studienanfänger*innen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Pharmazie die Zahl der Studienanfänger*innen auf 62 festgesetzt. Dass diese Zahl die Zulassungszahl von 66 nach § 1 Nr. 1a) aa) ZZVO Wintersemester 2023/2024 und auch die Zulassungszahlen nach § 1 Nr. 1a) aa) ZZVO Wintersemester 2022/2023 und § 1 Nr. 1a) aa) ZZVO Sommersemester 2023 (jeweils 65) unterschreitet, ist nicht zu beanstanden, da dies ebenfalls kapazitätsgünstig ist. Damit ist der Export in den Studiengang Pharmazie mit 8,8536 LVS nicht zu beanstanden. Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 32,548 LVS (WS 2021/2022: 30,54 LVS nach VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 66) ist auf Grund eines nicht nachvollziehbar erläuterten und zu hoch angesetzten Curricularanteils (CAq) der Lehreinheit Vorklinik am Curricularwert des Studiengangs Zahnmedizin sowie auf Grund der Nichtberücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden in der Berechnung der Antragsgegnerin auf 28,51 LVS zu korrigieren. In der Rechtsprechung zur Hochschulzulassung im Studiengang Humanmedizin hat sich für den Curricularanteil der Vorklinik im Studiengang Zahnmedizin, also den in LVS gemessenen Anteil der Vorklinik an dem für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden der Zahnmedizin erforderlichen Lehraufwands (vgl. § 14 HZVO), ein Wert in Höhe von 0,8666 als Maßstab etabliert, der teilweise als „Mindestwert“ bezeichnet wird und auf den Beispielstundenplan der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bzw. die so genannte „Marburger Analyse“ zurückgeht (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 ⎯ 7 B 1 ⎯ 11.82 ⎯, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 ⎯ 2 NB 859/04 ⎯, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 25.07.2005 ⎯ 7 CE 05.10069 ⎯, juris Rn. 37; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.1979 ⎯ IX 4099/78 ⎯, juris Rn. 24). Dieser Wert beruht auf der Überlegung, dass Studierende der Zahnmedizin für die Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung bestimmte Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Humanmedizin zu absolvieren haben. Daraus ergibt sich ein CAq-Wert von 0,8666, weil angenommen wird, dass eine oder ein Studierende*r der Zahnmedizin mindestens 0,8666 SWS der von der Lehreinheit Vorklinik angebotenen Veranstaltungen nachfragt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 ⎯ 2 NB 859/04 ⎯, Rn. 12; VGH München, Urteil vom 11.10.1994 ⎯ 7 CE 93.10288 ⎯, juris Rn. 35). Der CAq-Wert von 0,8666 gibt dabei keine Obergrenze dessen vor, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden darf und kann deshalb in Grenzen durch rechtssatzförmige Regelungen überschritten werden. Er gibt aber einen als Leitlinie mitzuerwägenden Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann. Merkliche Abweichungen von diesem Wert zum Nachteil der Studienbewerber*innen bedürfen deshalb einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 ⎯ 7 C 15.80 ⎯, juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 25.07.2005 ⎯ 7 CE 05.10069 ⎯, juris Rn. 37). Die Antragsgegnerin hat den Studienplan im Studiengang Zahnmedizin in der Vergangenheit zum Sommersemester 2018 verändert. Dies hatte zur Folge, dass der in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2018/2019 mit 0,9146 erstmals über dem oben erläuterten Wert von 0,8666 lag und eingekürzt wurde (VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2018 ⎯ 9 C 50/18 ⎯, juris Rn. 65). Die erstmalige Überschreitung des Wertes beruhte darauf, dass die Antragsgegnerin Vorlesungen einbezogen hatte, die ganz überwiegend gleichzeitig für Zahnmediziner*innen und Humanmediziner*innen angeboten wurden. Herkömmlich ⎯ so auch bei der o. g. Berechnung des „Mindestwertes“ ⎯ werden die gemeinsamen Vorlesungen jedoch in der Exportberechnung nicht berücksichtigt. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass die Gruppengröße für Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zahnmediziner*innen generell mit 180 angenommen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2018 ⎯ 9 C 50/18 ⎯, Rn. 65). Die gemeinsamen Vorlesungen sind also weder bei der Exportberechnung noch bei der Gruppengröße zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v.). In den Folgejahren hat die Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin einen CAq-Wert von 0,7513 angesetzt, der kapazitätsgünstig unter dem Wert von 0,8666 lag und daher nicht zu beanstanden war (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 61; VG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 ⎯, juris Rn. 78). Ab dem Wintersemester 2021/2022 gab die Antragsgegnerin den CAq-Wert in der Kapazitätsberechnung, wie auch im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2023/2024, mit 0,9573 an. Dies wurde bei der erstmaligen Angabe dieses Wertes von der Kammer zwar nicht beanstandet (VG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2022 ⎯ 9 C 36/21 ⎯, juris Rn. 65), jedoch wurde dieser Wert auch nicht durch die Kammer bestätigt. Vielmehr lag der Kammer zu dem Wert von 0,9573 in der Kapazitätsberechnung seitdem entweder gar keine Berechnung vor (Wintersemester 2021/2022) oder eine Berechnung mit dem CAq-Wert von 0,7513 (Wintersemester 2022/2023). Auch im streitgegenständlichen Wintersemester 2023/2024 hat die Antragsgegnerin zum Dienstleistungsexport Zahnmedizin zunächst gar keine Berechnung und dann mit Anlage AG 11 eine Berechnung mit dem CAq-Wert von 0,7513 vorgelegt. Erst mit Schriftsatz vom 09.09.2024 hat die Antragsgegnerin die Curricularwertberechnung des Studiengangs Zahnmedizin vorgelegt, aus dem sich die Importe der Lehreinheit Vorklinik Humanmedizin ergeben. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Summe der CAq-Werte der Importe aus der Vorklinik in Höhe von 0,9573. Dieser Wert beruht jedoch augenscheinlich darauf, dass die Antragsgegnerin wiederum auch die Vorlesungen einbezogen hat, die gleichzeitig für Zahnmediziner*innen und Humanmediziner*innen angeboten werden. So deuten die Veranstaltungen „Biologie für Med und Zoologie für ZM“, „Anatomie III integrierte Neurobiol für Med und ZM“ sowie „Physiologie I Zell- und Neurophysiologie für Med und ZM“ aufgrund der Bezeichnungen bereits auf eine gemeinsame Nachfrage durch Studierende der Zahnmedizin und der Humanmedizin hin, ohne dass beim Anrechnungsfaktor oder der Gruppengröße ein Ausgleich vorgenommen wurde. Zudem werden die Vorlesungen „Biologie für Med und Zoologie für ZM“ und „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ in der Berechnung mehrfach aufgeführt ⎯ „Biologie für Med und Zoologie für ZM“ zwei Mal (einmal von der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin, ein weiteres Mal von der Lehreinheit vorklinische Medizin); „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ wird drei Mal aufgeführt. Eine nachvollziehbare Erläuterung des Dienstleistungsexports der Vorklinik zum Studiengang Zahnmedizin in der sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung ergebenden Höhe wurde von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Der Eindruck der Einbeziehung von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchter Vorlesungen in die Exportberechnung wurde nicht ausgeräumt. Wollte man diese Vorlesungen in die Exportberechnung einbeziehen, müsste konsequenterweise auch in der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik die Gruppengröße verändert werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.08.2017 ⎯ 2 NB 247/16 ⎯, juris Rn. 18; vgl. VGH München, Beschluss vom 05.09.2023 ⎯ 7 CE 22.10008 ⎯, Rn. 12; vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.06.2022 ⎯ 3 M 17/22 ⎯, juris Rn. 5). Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan, sondern sie ist von einer Gruppengröße von 180 ausgegangen. Die Kammer rechnet daher ersatzweise mit dem Wert von 0,8666. Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2022/2023 68 (vgl. Anlage 25; im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 34 Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Darüber hinaus ist zu ermitteln, wie viele Doppel- und Zweitstudierende die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen 14 und 19) ist von 11 Doppel- und Zweitstudierenden auszugehen. Die Zahl von 4 Doppel- und 7 Zweitstudierenden ist entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) zu dividieren, woraus sich ein Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 ⎯ 9 C 28/03 u. a. ⎯, n. v., S. 13 ff.). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugrunde zu legende Zahl der Studienanfänger*innen in Zahnmedizin von 34 pro Semester um 1,1 auf 32,9 (die Antragsgegnerin nahm den Abzug der Doppel- und Zweitstudierenden nicht vor). Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,8666 * 32,9 =) 28,51 LVS. Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 9,7893 LVS angegeben, wovon 8,6022 LVS auf den Bachelor- und 1,1871 LVS auf den Masterstudiengang entfallen sollen (im Vorjahr [11,1510 + 3,5613 =] 14,7123). Aus der als Anlage 23 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12.02.2016 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der LVS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Anlage 23 ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden LVS z. T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Seit 2019 wendet die Antragsgegnerin eine zu den Vorjahren veränderte Berechnungsmethode an (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). Die Antragsgegnerin hat eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Personal der Vorklinik betreuten Bachelorarbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierende nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind (weitere) Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die zur Berechnung herangezogenen Werte der Lehrnachfrage (Aq/2) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Zahl der Studienanfänger*innen pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den vorherigen Berechnungszeitraum ⎯ da für den Bachelorstudiengang Biochemie nur zum Wintersemester die Einschreibung erfolgt, also das Wintersemester 2022/2023 ⎯ berechnet worden. Die Einschreibzahlen ergeben sich aus der Anlage 25 und betragen für den Bachelorstudiengang 27 (Aq/2 = 13,5). Im Masterstudiengang Biochemie sind im Wintersemester sechs und im Sommersemester fünf Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 5,5 ergibt. Von diesem Wert sei die Antragsgegnerin laut Schriftsatz vom 03.09.2024 auch ausgegangen. Der hier zu prüfenden als Anlage 1 am 23.02.2024 vorgelegten maßgeblichen Kapazitätsberechnung liegt jedoch ein Wert Aq/2 von 3 für den Masterstudiengang Biochemie zu Grunde. Die Kammer geht von dem kapazitätsgünstigeren Wert in der Kapazitätsberechnung aus. Unter Berücksichtigung der vorstehenden von der Kammer angenommenen Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von: Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (234 ⎯ 47,15 =) 186,85 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 373,7 LVS. 2. Lehrnachfrage: Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Der Curricularnormwert (CNW) für die Medizin ⎯ Vorklinik ⎯ ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht ⎯ ähnlich wie in den Vorjahren ⎯ von einer Lehrnachfrage von 2,3983 LVS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7945 LVS und einen Fremdanteil von 0,6038 LVS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 12) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ⎯ 2016 vom 25.07.2016 beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der LVS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 03.09.2010 ⎯ 2 NB 394/09 ⎯, juris Rn. 79; Beschluss vom 11.07.2008 ⎯ 2 NB 487/07 ⎯, juris Rn. 51) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v. S. 3) gefolgt. Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen ⎯ insbesondere integrierte Seminare ⎯ durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2004 ⎯ 3 NB 16/03 ⎯, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.07.2006 ⎯ 3 X 3/06 ⎯, juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 ⎯ 2 NB 430/03 ⎯, juris Rn. 29). Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2014 ⎯ 3 NB 87/13 ⎯, n. v. S. 8). Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von (373,7 LVS Jahreslehrangebot dividiert durch 1,7945 CNW-Eigenanteil) 208,24. 3. Schwundausgleich: Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung (Anlage 6) vorgelegt, die 4 Semester (Sommersemester 2021 ⎯ Wintersemester 2022/23) und damit 3 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 419) eine Schwundquote q von 0,9834 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0168) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer ⎯ vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 60⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4). Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 208,24 durch die Schwundquote 0,9834 so ergibt sich eine Zulassungszahl von 211,74. Festgesetzt sind (nur) 209 Plätze. 4. Belegung: Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die zum Wintersemester 2023/2024 im ersten Fachsemester ⎯ nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage AG 7) ⎯ vorgenommenen 209 Einschreibungen (ohne Beurlaubte) nicht ausgeschöpft. Somit sind drei weitere außerkapazitäre Studienplätze noch zu vergeben. Mit Blick auf die Zahl der insgesamt noch im Eilrechtsschutz verbliebenen acht Antragsteller*innen beschränkt sich der begründete Anspruch der Antragstellerin hier darauf, an der Verlosung der aufgedeckten drei Studienplätze unter den vorgenannten Antragsteller*innen teilzunehmen. Der Antrag hat daher hinsichtlich dieses, im Antrag auf Zulassung als "Minus" mitenthaltenen Antrags auf Teilnahme am Losverfahren Erfolg. Die drei außerkapazitären Studienplätze sind aus Gründen effektiven Rechtschutzes unter den noch im gerichtlichen Verfahren befindlichen Antragsteller*innen zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur innerhalb dieses Personenkreises sieht die Kammer sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 56 HZVO gehindert, wonach verfügbare Studienplätze per Losverfahren an alle Bewerber*innen verteilt werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 ⎯ 13 C 66/19 ⎯, juris Rn. 28). Über diese drei Plätze hinaus sind keine weiteren mehr vorhanden, so dass der Antrag im Übrigen abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin (nur) hinsichtlich der Teilnahme am Losverfahren obsiegt und sie damit nur eine Chance erhält, das Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes zu erreichen. Von einer Einbeziehung der konkreten Zulassungschance (3/8) in die Kostenverteilung sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass die Anzahl der Mitbewerber*innen regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 12.05.2009 ⎯ NC 9 S 240/09 ⎯, juris Rn. 72, OVG Bautzen, Beschluss vom 16.07.2010 ⎯ NC 2 B 42/09 ⎯, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 ⎯ 6 Nc 91/21 ⎯, juris Rn. 87). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den vollen gesetzlichen Auffangwert zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20.07.2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.).