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Beschluss

9 C 59/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0131.9C59.24.00
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Leitsätze
1. Gewährleistet ist für jede oder jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. (Rn.7) 2. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. (Rn.12) 3. Das bereinigte Lehrangebot ist durch den Curriculareigenanteil (CAp) zu dividieren, der auf Grundlage des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt wird. (Rn.69)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 9 C 55/24, 9 C 59/24, 9 C 74/24, 9 C 83/24, 9 C 87/24 und 9 C 91/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewährleistet ist für jede oder jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. (Rn.7) 2. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. (Rn.12) 3. Das bereinigte Lehrangebot ist durch den Curriculareigenanteil (CAp) zu dividieren, der auf Grundlage des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt wird. (Rn.69) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 9 C 55/24, 9 C 59/24, 9 C 74/24, 9 C 83/24, 9 C 87/24 und 9 C 91/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester Zahnmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch lediglich hinsichtlich einer Teilnahme an einem Losverfahren betreffend eines weiteren (außerkapazitären) Studienplatzes glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium besteht hingegen nicht. Die Voraussetzungen für den vorrangig verfolgten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität liegen nicht vor. Zwar stehen über die festgesetzte Anzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung. Deren Anzahl liegt aber unter der Anzahl der Antragsteller der insgesamt noch anhängigen sechs gerichtlichen Eilverfahren. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als überwiegend wahrscheinlich an, dass die an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Zahnmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber die vorhandene Ausbildungskapazität nicht vollständig ausschöpft. Es steht nach Ansicht der Kammer ein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Dieser ist im Losverfahren zu vergeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen außerkapazitären Antrag gestellt und die Vorgaben des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 4. Dezember 2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) erfüllt hat. Nach § 58 Nr. 2 b) HZVO müssen Anträge, mit denen gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Wintersemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, bis zum 1. Oktober eingegangen sein und die Bewerber müssen sich bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs beworben haben. Das heißt sie müssen bis zum 1. Oktober einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt und sich nach § 27 Abs. 1 und 2 HZVO elektronisch innerhalb der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HZVO jeweils geltenden Frist bei der Stiftung für Hochschulzulassung für die Zulassung für den Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 HZVO). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer zum wortgleichen § 23 HZVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 22. Juni 2016(NBl. HS MSGWG Schl.—H. 2016, S. 26): VG Schleswig, Beschluss vom 10. Mai 2017 ⎯ 9 C 7/17 ⎯, juris Rn. 8). Die Antragstellerin hat fristgemäß einen außerkapazitären Antrag gestellt und erfüllt die Antragsvoraussetzungen, d. h. sie hat sich im regulären Zulassungsverfahren form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studienfach Zahnmedizin für das Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jede oder jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2024/2025 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 (ZZVO Wintersemester 2024/2025) vom 8. Juli 2024 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, S. 28) in der Fassung der Landesverordnung vom 21. August 2024 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, S. 46) auf 65 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2024/2025 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Zahnmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber nicht zu vereinbaren. Das Gericht geht von einer Zulassungszahl von 67 Studienplätzen aus. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ⎯ hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 ⎯ beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2024). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 ⎯ 1 BvR 356/04 ⎯, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin zum Teil rechtsfehlerhaft erfolgt. 1. Lehrangebot: a) Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 ⎯ 3 NB 139/09 u. a. ⎯, n. v., S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 ⎯ 13 C 407/09 ⎯, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 ⎯ 2 B 86/15.NC ⎯, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz ⎯ HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die Dekanin oder der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). (1) Stellenausstattung Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin geht das Gericht von 331 verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden (LVS) aus. Die Abweichung beruht darauf, dass die Antragsgegnerin fehlerhaft eine Stelle als Planstelle ohne Lehrverpflichtung eingeordnet hat (dazu unter aa)), die Kompensationsstellen bei den verfügbaren Deputatsstunden nicht berücksichtigt hat (dazu unter bb)) und zu Unrecht eine Deputatsermäßigung in Ansatz gebracht hat (dazu unter (2)). Der Lehreinheit Zahnmedizin stehen damit verteilt auf die einzelnen Institute für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in LVS) zur Verfügung: Stellengruppe Planstellen Dep. je Stelle Summe Deputats-verminderungen Verfügbare Deputatsstunden Professor/in W3 4,0 9 36,0 3 33,0 Professor/in W2 2,0 9 18,0 2 16,0 Qualifikationsstellen 38,0 4 152,0 0 152,0 akad.Rat/Oberrat 1,0 9 9,0 0 9,0 Wiss. Ang. a. D. 6,0 9 54,0 0 54,0 Planstellen ohne LV 2,0 0 0,0 0 0,0 Akad.Direktor/-in 1,0 9 9,0 0 9,0 Wiss.Angestellter AOZ 14,5 4 58,0 0 58,0 Summe 68,5 336,0 5 331 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung ⎯ LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professorinnen und Professoren betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 9 LVS. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Diese sind hier von der Antragsgegnerin als Qualifikationsstellen bezeichnet worden. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 ⎯ 13 C 16/17 ⎯, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professorinnen und Professoren und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen grundsätzlich fehlerfrei erfolgt ist. Aus rechtlichen Gründen sind jedoch vereinzelt Korrekturen angezeigt. aa) Planstellen ohne LV Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Kapazitätsberechnung angegeben, dass 3,0 Planstellen ohne Lehrverpflichtung bei der Berechnung der verfügbaren Deputatsstunden unberücksichtigt bleiben sollen. Dies ist nach den schriftsätzlichen Erläuterungen der Antragsgegnerin nur teilweise nachvollziehbar. So sind die zwei aufgeführten Funktionsstellen von Herrn C. und Frau D. (beide in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin als "Biologen" geführt) nach der nachvollziehbaren Begründung der Antragsgegnerin eingerichtet worden, um wichtige nichtcurriculare Aufgaben abzudecken. Die Stelle von Herrn C. ist eingerichtet worden, um die Leitung der wissenschaftlichen Labore als Daueraufgabe abzudecken. Lehraufgaben sind für diese Stelle nicht vorgesehen. Die zweite Funktionsstelle von Frau D. betrifft eine Forschungsstelle ohne Lehrverpflichtung in der Kieferorthopädie. Hinsichtlich beider Stellen bestehen weder dem Grunde nach noch in der konkreten Ausgestaltung Bedenken. Die Schaffung von Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i. S. d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO, so dass ihnen von vornherein auch kein Lehrdeputat zuzuordnen ist. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung der Kammer (VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 22 m. w. N.). Bereits in der Vergangenheit sind beide konkreten Stellen von der Kammer als Planstellen ohne Lehrverpflichtung anerkannt worden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 23). Eine weitergehende Darlegung für das Bedürfnis dieser Stellen war aus Sicht des Gerichts entbehrlich. Hinsichtlich der darüber hinaus von der Antragsgegnerin angegebenen Stelle von Herrn E., einem Werkstoffkundler und Leiter der dentalen Werkstoffkunde, war die ursprüngliche Begründung der Antragsgegnerin jedoch nicht nachvollziehbar. Dieser sei bereits in der Vergangenheit nicht an der curricularen Lehre beteiligt gewesen. Nunmehr sei es jedoch so, dass Herr E. an den Veranstaltungen Werkstoffkunde I im 4. FS und Werkstoffkunde II im 5. FS beteiligt sei. Die übrigen Tätigkeiten des Herrn E. seien hingegen weiterhin nicht curricular relevant (vgl. dazu die Gesamterklärung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2024). Wird die Stelle zumindest auch in der Lehre eingesetzt, kann sie jedoch nicht als Stelle ohne Lehrverpflichtung angesehen werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 zugestanden, dass Herr E. doch nicht als Person ohne Lehrverpflichtung in der Berechnung zu berücksichtigen sei, sondern mit einer Lehrverpflichtung in Höhe von 9 LVS in der Stellengruppe "akad. Rat/Oberrat" zu berücksichtigen sei und auch so in der Berechnung berücksichtigt wurde. Dies war für das Gericht schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach der Stellenübersicht der Antragsgegnerin (Anlage AG 2) nur eine Person auf der Stelle eines "akad. Rat/Oberrat" geführt wird, nämlich Herr F.. Herr E. ist hingegen als einzige Person in der Stellengruppe des "Akad.Direktor/-in" mit 9 LVS vermerkt. Im Datenerhebungsformularsatz zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2024 (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2024) wird die Stellengruppe "Akad.Direktor/-in" jedoch überhaupt nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage des Gerichts konnte die Antragsgegnerin diesen Widerspruch nicht auflösen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 aber selbst zugestanden, dass Herr F. ebenfalls mit einem Lehrdeputat von 9 LVS zu berücksichtigen sei. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass nur 2,0 Planstellen ohne Lehrverpflichtung vorhanden sind und die Stelle von Herrn E. mit 9 LVS in die Berechnung einzubeziehen ist, obwohl sie nicht im Datenerhebungsformularsatz der Antragsgegnerin für die Berechnung ausgewiesen ist. Soweit die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 vorgetragen hat, dass Stellen mit einem Lehrdeputat von mindestens 5 LVS nicht besetzt seien und nunmehr nicht für die Lehre zur Verfügung stünden, berührt dies die Berechnung der Kapazität zum Berechnungsstichtag nicht. Der Vortrag ist zu pauschal, nicht hinreichend konkretisiert und deshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wegen des abstrakten Stellenprinzips im Kapazitätsrecht ist eine Berücksichtigung einer Nichtnutzung der Kapazität vorhandener Stellen aber ohnehin nicht angezeigt. bb) Kein Abzug der "Kompensationsstellen" Die sog. "Kompensationsstellen" ("Wiss.Angestellter AOZ") sind bei der Berechnung des Lehrdeputates als normale Stellen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat zunächst vorgetragen, dass in den letzten Jahren sukzessiv sog. "Kompensationsstellen" geschaffen worden seien, um die Zahl der Studienanfänger konstant halten zu können. Der Curricularnormwert sei deutlich erhöht worden, weil das Betreuungsverhältnis von Lehrenden und Studierenden verbessert worden sei. Dies beruhe auf einer Reform der Approbationsordnung für Zahnärzte (AOZ), die den Betreuungsschlüssel verbessere. Ohne die Schaffung der "Kompensationsstellen" wäre die Zulassungszahl der aufzunehmenden Bewerber deutlich gesunken. Die geschaffenen "Kompensationsstellen" seien jedoch keine tatsächlich vorhandenen Stellen und lediglich als fiktive Stellen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die als Stellengruppe der "Wiss.Angestellter AOZ" bezeichneten "Kompensationsstellen" bei der Berechnung der verfügbaren Deputatsstunden deshalb zunächst zwar berücksichtigt, sie aber wegen ihres angeblich "fiktiven" Charakters bei der Berechnung der für die Lehre verfügbaren Stellen außer Acht gelassen. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die bereits in den vergangenen Semestern geschaffenen "Kompensationsstellen" (vgl. bereits VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 13 ff.) haben sich zahlenmäßig immer mehr ausgedehnt. Während für das Wintersemester 2020/2021 noch 2,0 Planstellen als "Kompensationsstellen" vorgesehen waren, waren es im Wintersemester 2022/2023 bereits 6,0 Planstellen (vgl. die Übersicht der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2024). Im Wintersemester 2023/2024 waren 15,3 Planstellen vorgesehen. Im streitgegenständlichen Semester sind es nunmehr 14,5 Planstellen. In der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und im Datenerhebungsformularsatz (Anlage AG 1) sind diese Stellen mit einem jeweiligen Lehrdeputat von 4,0 LVS angegeben. Sie sind offenbar mit realen Personen besetzt und keineswegs "fiktiv". Da der Abzug von sog. "Kompensationsstellen" in der HZVO keine Stütze findet, sind sie als normale Stellen in der Berechnung zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens auch zugestanden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die unterschiedliche Betrachtung der Stellen aus der Vergangenheit herrührt. Die Zahnmedizin habe zusätzliche Kapazität bekommen für die Zeit, in der noch keine zusätzlichen Stellen bewilligt gewesen seien und die neue Approbationsordnung für Zahnärzte (AOZ) noch nicht in Geltung gewesen sei. Aktuell diene die Bezeichnung "AOZ-Stellen" hingegen nur noch der Unterscheidung, welche Stellen aufgrund der Zusatzfinanzierung des Landes hinzugekommen seien. Die Stellen seien besetzt und normale Qualifikationsstellen. (2) Deputatsermäßigungen Die Antragsgegnerin geht in ihrer Berechnung der verfügbaren Deputatsstunden zurecht von verschiedenen Deputatsermäßigungen aus. Es können jedoch nicht Deputatsermäßigungen in Höhe der geltend gemachten 6 LVS berücksichtigt werden können, sondern lediglich in Höhe von 5 LVS. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der zum Stichtag am 1. Februar 2024 und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen "Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021" der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der auf einem Beschluss des Präsidiums vom 2. Mai 2023 fußt, geschehen. Bedenken der Kammer gegenüber dem Kriterienkatalog bestehen nicht. Die Aufgaben der Selbstverwaltung und der Forschung, für die nach § 9 Abs. 1 LVVO Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können, sind durch den Katalog hinreichend konkretisiert. Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Der Kriterienkatalog legt die einzelnen Aufgaben sowie die Obergrenze der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen hinreichend konkret dar. Ausreichend ist es ⎯ was hier der Fall ist ⎯ , dass die Aufgaben so beschrieben sind, dass klar ersichtlich ist, für welche Gruppe von Angehörigen der Antragsgegnerin sie gilt, welche Aufgabenwahrnehmung von ihr abgedeckt werden soll und welche wesentlichen Einsatzbereiche hierfür quasi typisierend in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Arbeits- und Einsatzbereiche sind die Aufgaben nicht einzeln aufzulisten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2017 ⎯ 3 NB 18/16 ⎯ , n. v.). Die vorliegend von der Antragsgegnerin geltend gemachten Deputatsermäßigungen entsprechen in Höhe von 5 LVS den Kriterien des Katalogs, sind insoweit in ihrer konkreten Begründung nachvollziehbar und auch sonst nicht zu beanstanden. So hat die Antragsgegnerin berechtigterweise eine Deputatsermäßigung für Herrn G. in Höhe von 2 LVS in Ansatz gebracht. Diesem wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 4. Dezember 2024 auf Antrag der Medizinischen Fakultät vom 2. September 2024 die Lehrverpflichtung für seine Tätigkeit als Studienfachberater ermäßigt (vgl. dazu die Beschlussvorlage für das Präsidium vom 21. November 2024 [Anlage AG 10] sowie den Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember 2024 unter TOP 15.1 [Anlage AG 13]). Gegen die Höhe der Ermäßigung für diese Tätigkeit bestehen angesichts der Obergrenze der zulässigen Deputatsreduzierungen von 4 LVS in der Kategorie 4 des Kriterienkataloges (Funktion "Studienfachberater*innen") keine Bedenken. Sie entspricht der Lehrermäßigung für H., dem die Funktion der Studienfachberatung vorher (und auch zum Berechnungszeitpunkt der Kapazitäten) zugewiesen war. Schon in der Vergangenheit wurde die Deputatsermäßigung für die Studienfachberatung in dieser Höhe von der Kammer nicht beanstandet (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯ , juris Rn. 30). Nach der Beschlussvorlage für das Präsidium vom 21. November 2024 hat das Präsidium erkannt, dass die Deputatsermäßigung den Verlust eines Studienplatzes ausmachen würde. Die Beschlussvorlage lässt eine Abwägung mit den Vorteilen der Studienfachberatung erkennen. Die Abwägungsentscheidung hält die Kammer für ausreichend. Eine weitergehende Begründung der Deputatsreduzierung mit Blick auf den Verlust von Studienplätzen war vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Ohne dass dies zu beanstanden wäre, hat die Antragsgegnerin ebenfalls für den Prodekan bzw. Studiendekan der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. J. Deputatsermäßigungen geltend gemacht (insgesamt in Höhe von 3 LVS). Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 (vgl. Anlage AG 12 unter TOP 6) hat das Präsidium auf Grundlage der Beschlussvorlage vom 16. Januar 2024 (vgl. Anlage AG 11) generell für die Funktionen der "Vizepräsident*innen, Dekan*innen, Studien- , Forschungs- oder Prodekan*innen" eine Ermäßigung "im Umfang der im aktuellen Kriterienkatalog festgelegten LVS" für die Dauer der jeweiligen Amtszeit der Personen beschlossen. Konkret für Prof. Dr. J. hat die Antragsgegnerin den Antrag zur Reduzierung der Lehrverpflichtung um 3 LVS für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt (vgl. Antrag vom 26. Oktober 2023; Anlage AG 17). Die Beschlussvorlage für das Präsidium vom 7. November 2023 lässt erkennen, dass sich das Präsidium hinreichend mit den Auswirkungen der Reduzierung der Lehrverpflichtung auf die Anzahl der Studienplätze in der Lehreinheit Zahnmedizin auseinandergesetzt hat. Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Präsidium auf Grundlage dieser Vorlage den Ermäßigungsantrag positiv beschieden (vgl. Anlage AG 17). Es wurde darin ausgeführt, dass nach sorgfältiger Abwägung der Aufgaben von Herrn Prof. Dr. J. sowie deren Bedeutung für die Universität gegenüber den Auswirkungen auf die Studienplatzzahlen der Beschlussvorlage zugestimmt werde. Diese Begründung ist weder mit Blick auf die berücksichtigte Aufgabe noch hinsichtlich der Höhe der Ermäßigung zu beanstanden. Gegen die Höhe der Ermäßigung für diese Tätigkeit bestehen insbesondere angesichts der Obergrenze der zulässigen Deputatsreduzierungen von 10 LVS in der Kategorie 3 des Kriterienkatalogs für die Funktion des Studien- bzw.⎯ Prodekans keine Bedenken. Auch hat die Antragstellerin keine durchschlagenden Bedenken hiergegen vorgebracht. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer hingegen eine weitere geltend gemachte Deputatsermäßigung in Höhe von 1 LVS. Die Antragsgegnerin gibt diese auf der Übersicht der Stellen und Deputate auf ihrem Datenerhebungsformularsatz als Verminderung in der Stellengruppe der "wiss. Ang. a. D". an. Es wird jedoch nicht erkennbar, auf wen bzw. auf welche Stelle sich die Deputatsermäßigung beziehen soll. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 ausgeführt, dass eine Ermäßigung des Lehrdeputats bereits in der Vergangenheit vorgesehen war, um die Mehrbelastung zu kompensieren, die wegen der Bildung einer Kommission zur Umsetzung der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte (AOZ) entstanden sei. Ob die angegebene 1 LVS diese Belastung kompensieren soll, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht klargestellt. Auch hat sie nicht angegeben, auf welche Stelle(n) sich die Ermäßigung sonst beziehen soll. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zur Ermäßigung des Lehrdeputates in Höhe 1 LVS hat die Antragstellerin keine hierauf bezogene Erklärung abgegeben. Wie bereits in der Vergangenheit hat die Kammer diese Ermäßigung deshalb nicht berücksichtigt (vgl. dazu bereits VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 32 f.). Die Summe der Deputatsermäßigungen ist auch nicht insgesamt zu hoch. Schon nach der Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 3,13 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 ⎯ 3 NB 189/14 ⎯, n. v. S. 5). (3) Abzug für Krankenversorgung Eine weitere Verminderung des Lehrangebots erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 HZVO für die Krankenversorgung. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZVO zu gewährende Krankenversorgungsbedarf für die Lehreinheit Zahnmedizin beträgt insgesamt 22,58447 Stellen und damit mehr als die Antragsgegnerin mit 18,5344 angenommen hat. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b) HZVO dadurch zu ermitteln, dass je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle abgezogen wird. Betten für Privatpatienten werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 36 m. w. N.). Die Antragsgegnerin gibt die Anzahl der tagesbelegten Betten mit 23,9013 ⎯ 2,9753 = 20,926 (8.724 Belegungen pro Jahr insgesamt ⎯ 1.086 Belegungen pro Jahr mit Privatpatienten) an. Dies beruht auf der sogenannten "Mitternachtszählung", die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 36; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2015 ⎯ 3 NB 32/15 ⎯, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 24. Juni 2020 – 3 NB 8/19 –, juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin berechnet den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung richtigerweise auf 20,926 : 7,2 = 2,9063 Stellen. Der vom Verordnungsgeber festlegte Wert von 7,2 ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 37 m. w. N.). Im nächsten Schritt ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c) HZVO der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Als "Gesamtstellenzahl" legt die Kammer unter Bezug auf die obigen Ausführungen 68,5 Stellen zugrunde, nämlich die 66,5 verfügbaren Stellen zuzüglich die 2 Planstellen ohne Lehrverpflichtung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 38 m. w. N.). Daraus ergibt sich folgende Stellenberechnung: 68,5 ⎯ 2,9063 (stationäre Krankenversorgung) = 65,5936 65,5936 x 0,30 = 19,67808. Der Krankenversorgungsabzug aus stationärer und ambulanter Krankenversorgung beträgt danach 2,9063 + 19,67808 = 22,58447 Stellen, sodass für die Lehre von den 66,5 Stellen 22,58447 auf die Krankenversorgung entfallen. Damit sind 66,5 ⎯ 22,58447 = 43,9155 Stellen für die Lehre zu berücksichtigen. Die nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) HZVO vorzunehmende Verminderung "entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen" wird rechnerisch durch den Ansatz des durchschnittlichen Lehrdeputats je Stelle wissenschaftlichen Personals mit Lehrverpflichtung vorgenommen. Dieses beträgt 4,97744 LVS/Semester. Die um den Personalbedarf für die Krankenversorgung verminderte Stellenzahl multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 4,97744 LVS/Semester ergibt in der Lehreinheit Zahnmedizin ein Angebot an Deputatsstunden von 218,586766 LVS. Das durchschnittliche Lehrdeputat errechnet sich aus der Division der insgesamt verfügbaren Deputatsstunden durch die regulär verfügbaren Stellen (331,0 LVS : 66,5 in der Lehre verfügbare Stellen) = 4,97744 LVS/Semester. Die Berechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt in ihrer Berechnung fälschlicherweise auch diejenigen Stellen, die keine Lehrverpflichtung haben (vgl. die Berechnung des durchschnittlichen Lehrdeputats der Antragsgegnerin in Anlage AG 1). Grundlage der Berechnung sind jedoch nur die Stellen mit Lehrverpflichtung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 17. März 1998 ⎯ 7 NC 116.97 ⎯, juris Rn. 10; im Anschluss hieran VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 64/20 ⎯, juris Rn. 34). (4) Wissenschaftliche Dienstleistungen Schließlich gibt die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren Dienstleistungen im Umfang von 1,2333 LVS für die Vorlesungen Werkstoffkunde und zahnärztliche Hygiene als zuzurechnende wissenschaftliche Dienstleistungen. Das unbereinigte Lehrangebot ergibt sich daher aus 218,586766 LVS + 1,2333 LVS = 219,82005 LVS. b) Bereinigtes Lehrangebot Ein Dienstleistungsexport wurde erneut nicht in Ansatz gebracht. Damit entspricht das bereinigte dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 219,82005 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Werts resultiert ein Jahreslehrangebot von 439,6401 LVS. 2. Lehrnachfrage: Das bereinigte Lehrangebot ist durch den Curriculareigenanteil (CAp) zu dividieren, der auf Grundlage des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt wird. Der Ansatz des Curricularnormwertes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der CNW für den Studiengang Zahnmedizin ist in der Anlage 3 zur HZVO normativ auf 8,86 festgesetzt. Er umfasst ausweislich des Datenerhebungsformularsatzes der Antragsgegnerin die Lehreinheiten Zahnmedizin, vorklinische Medizin, klinisch-praktische Medizin, klinisch-theoretische Medizin, Chemie und Physik. Die Antragsgegnerin gibt einen Curriculareigenanteil in der Lehreinheit Zahnmedizin von 7,43 an. Der Berechnung des Curriculareigenanteils liegt die "Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ⎯ 2021" vom 20. Mai 2021 (Veröffentlichung vom 16. Juli 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 50), geändert durch Satzung vom 10. Februar 2022, Veröffentlichung vom 21. April 2022 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 23)) zugrunde, die die Antragsgegnerin mit der Anlage AG 9 beigebracht hat. Zudem hat sie eine detaillierte Curricularwertberechnung für den Studiengang Zahnmedizin an der CAU für das Wintersemester 2024/2025 vorgelegt (Anlage AG 8neu). An dem Vorgehen der Antragsgegnerin gibt es insoweit rechtlich nichts zu beanstanden. Dividiert man das bereinigte Lehrangebot durch den Curriculareigenanteil von 7,4 ergeben sich (439,6401 LVS : 7,4 =) 59,1709 Studienplätze. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses: Das vorstehende Berechnungsergebnis ist anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15 ff.) zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist die berechnete Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleichs um weitere Studienplätze zu erhöhen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3, § 17 HZVO). Die Antragsgegnerin hat mit der Anlage AG 6 die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors für das Studienjahr 2024/2025 vorgelegt. Daraus ergibt sich eine Schwundquote von q = 0,8916. Der Schwundausgleichsfaktor beträgt wiederum 1 : q = 1,1215. Wird die nach dem zweiten Abschnitt des erstens Teils der HZVO errechnete Zulassungszahl von 59,1709 mit dem Schwundausgleichsfaktor multipliziert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 66,3604, aufgerundet 67 Studienplätze. 4. Belegung: Die Zulassungszahl, die für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025) festgesetzt worden ist, beträgt 65 Studienplätze und liegt damit unterhalb der errechneten Zulassungszahl. Nach der aktuellen Belegungsliste vom 25. Oktober 2024 (Anlage AG 7) wurden zwar 66 Studienplätze vergeben. Damit wurde ein weiterer Studienplatz bei der Studienplatzvergabe jedoch nicht berücksichtigt, obwohl Kapazitäten hierfür bestehen. Mit Blick auf die Zahl der insgesamt noch im Eilrechtsschutz verbliebenen sechs Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt sich der begründete Anspruch der Antragstellerin hier darauf, an der Verlosung des aufgedeckten Studienplatzes unter den vorgenannten Antragstellerinnen und Antragstellern teilzunehmen. Der Antrag hat daher hinsichtlich dieses, im Antrag auf Zulassung als "Minus" mitenthaltenen Antrags auf Teilnahme am Losverfahren Erfolg. Der außerkapazitäre Studienplatz ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes unter den noch im gerichtlichen Verfahren befindlichen Antragstellerinnen und Antragstellern zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur innerhalb dieses Personenkreises sieht die Kammer sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 56 HZVO gehindert, wonach verfügbare Studienplätze per Losverfahren an alle Bewerber verteilt werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 ⎯ 13 C 66/19 ⎯, juris Rn. 28). Über diesen Studienplatz hinaus sind keine weiteren mehr vorhanden, so dass der Antrag im Übrigen abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin (nur) hinsichtlich der Teilnahme am Losverfahren obsiegt und sie damit nur eine Chance erhält, das Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes zu erreichen. Von einer Einbeziehung der konkreten Zulassungschance (1/6) in die Kostenverteilung sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass die Anzahl der Mitbewerber regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2009 ⎯ NC 9 S 240/09 ⎯, juris Rn. 72, OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juli 2010 ⎯ NC 2 B 42/09 ⎯, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 ⎯ 6 Nc 91/21 ⎯, juris Rn. 87). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den vollen gesetzlichen Auffangwert zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20. Juli 2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.).