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Beschluss

9 C 33/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0220.9C33.24.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) an der Universität zu Lübeck ist zum Wintersemester 2024/2025 in der Form der Teilnahme an einem Losverfahren betreffend eines weiteren (außerkapazitären) Studienplatzes glaubhaft gemacht. (Rn.3) Ausgehend von einer Anteilsquote von 96,4998 und einer Schwundquote von 0,9845 ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 98,01980, gerundet 99, statt 98. (Rn.62)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet: a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter der Antragstellerin und dem Antragsteller der Verfahren 9 C 33/24 und 9 C 35/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Psychologie vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) an der Universität zu Lübeck ist zum Wintersemester 2024/2025 in der Form der Teilnahme an einem Losverfahren betreffend eines weiteren (außerkapazitären) Studienplatzes glaubhaft gemacht. (Rn.3) Ausgehend von einer Anteilsquote von 96,4998 und einer Schwundquote von 0,9845 ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 98,01980, gerundet 99, statt 98. (Rn.62) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet: a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie unter der Antragstellerin und dem Antragsteller der Verfahren 9 C 33/24 und 9 C 35/24 eine Rangfolge durch das Los zu ermitteln sowie der Antragstellerin die Rangliste unverzüglich unter Angabe lediglich der Aktenzeichen bekanntzugeben, b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 entfällt, c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor, 1. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der/des Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und hierbei an Eides statt versichert, dass sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Psychologie vorläufig oder endgültig zugelassen ist, d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1 auf sie nicht entfällt, und die oder der auf Rangplatz 1 ausgeloste Antragstellerin oder Antragsteller entsprechend Buchstabe c) die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt, die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation abgelehnt wird, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch lediglich hinsichtlich einer Teilnahme an einem Losverfahren betreffend eines weiteren (außerkapazitären) Studienplatzes glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium besteht hingegen nicht. Die Voraussetzungen für den vorrangig verfolgten Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität liegen nicht vor. Zwar steht über die festgesetzte Anzahl hinaus ein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Die Anzahl liegt aber unter der Anzahl der Antragsteller*innen der insgesamt noch anhängigen zwei gerichtlichen Eilverfahren. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als überwiegend wahrscheinlich an, dass die an der Universität Lübeck im Bachelorstudiengang Psychologie höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht vollständig ausschöpft. Es steht nach Ansicht der Kammer ein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Dieser ist im Losverfahren zu vergeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen außerkapazitären Antrag gestellt und die Vorgaben des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) erfüllt hat. Nach § 58 Nr. 2 b) HZVO müssen Anträge, mit denen gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Wintersemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, bis zum 1. Oktober eingegangen sein und die Bewerber*innen müssen sich bei der Antragsgegnerin form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs beworben haben. Das heißt sie müssen bis zum 1. Oktober einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt und sich nach § 27 Abs. 1 und 2 HZVO elektronisch innerhalb der nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HZVO jeweils geltenden Frist bei der Stiftung für Hochschulzulassung für die Zulassung für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zum Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben haben. Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 HZVO). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss der Kammer zum wortgleichen § 23 HZVO in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 22. Juni 2016(NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, S. 26): VG Schleswig, Beschluss vom 10. Mai 2017 ⎯ 9 C 7/17 ⎯ , juris Rn. 8). Die Antragstellerin hat fristgemäß einen außerkapazitären Antrag gestellt und erfüllt die Antragsvoraussetzungen, d. h. sie hat sich im regulären Zulassungsverfahren form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie für das Wintersemester 2024/2025 bei der Antragsgegnerin beworben. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgen. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2024/2025 durch § 2 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 (ZZVO Wintersemester 2024/2025) vom 8. Juli 2024 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2024, S. 28) auf 98 (festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der an Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) nicht zu vereinbaren. Das Gericht geht von einer Zulassungszahl von 99 Studienplätzen aus. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2024). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin zum Teil rechtsfehlerhaft erfolgt. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind neben dem streitgegenständlichen Bachelorstudiengang auch die Masterstudiengänge „Cognitive Systems“ und „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ (KliPP) zugeordnet. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n. v., S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 B 86/15.NC –, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatz zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2024 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025, Sommersemester 2025 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. W3 HSP 1 9 9 9 Prof. W2 5 9 45 2 43 Prof. W2 HSP 1 9 9 9 E 13 LZ 5,5 9 49,5 49,5 E 13 LZ HSP 2 9 18 18 E 13 LZ HSP m.ü.T.i.d.L. 1 16 16 16 E 13 aZ 2,5 4 10 10 E 13 aZ kW. 1,5 4 6 6 Summe 19,5 162,5 2 160,5 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professor*innen betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO 9. Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die überwiegend in der Lehre tätig sind 16 LVS, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Psychologie stehen insgesamt 19,5 Stellen mit 162,5 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. hierzu bereits VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 27 und Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 22 ff.). Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Veränderungen bei der Stellenbesetzung gegenüber den Vorjahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 detailliert erläutert. Zum Ausgleich der Überlast des doppelten Abiturjahrganges ab dem WS 2016/2017 wurde seitens der Antragsgegnerin beschlossen, die Studienplatzkapazität im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2016/2017 befristet anzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abzusenken. Für die Überlast wurden der Antragsgegnerin durch das Land Schleswig-Holstein Sondermittel im Rahmen des Hochschulpaktes III befristet zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll die Lehreinheit Psychologie an der Hochschule gestärkt werden, um der weiterhin hohen Anfrage gerecht zu werden. Der entsprechende Ausbau begann zum Wintersemester 2023/2024. So wurde im vergangenen Jahr der Weg einer „kapazitätsgünstigen, einmaligen, vorgreiflichen Berücksichtigung“ vergebener und geplanter Lehraufträge und Stellen gewählt. In diesem Wintersemester bestätigt die Kapazitätsberechnung das Vorgehen, kommt aber ohne vorgreifliche Berücksichtigung aus. In dem Institut Psychologie I bleibt es bei acht direkt zugeordneten Stellen. Hinzu kommen vier Stellen im Rahmen des Hochschulpaktes sowie die im Vorjahr neu vorgesehene Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/​eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre. Eine befristete Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (4 LVS) wird durch eine Professur ersetzt (9 LVS). Dem Institut Psychologe II sind zwei Professuren zugeordnet, darunter auch die Professur für Klinische Psychologie, die als leitende Psychologin parallel eine Anbindung an die Klinik für Psychiatrie und Psychologie verfügt und damit Kompetenzen für den KliPP-Masterstudiengang mitbringt. Die beiden Professuren wurden im vergangen Jahr von W1 auf W2 angehoben. Zudem geht die Antragsgegnerin in dem Institut kapazitätsfreundlich in diesem Jahr zunächst von einer unbefristeten Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS (statt 4 LVS) aus. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 2 LVS sind nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der zum Stichtag 1. Februar 2024 gültigen Ausführungsrichtlinie zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 9 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 4. November 2024 (RiLi-LVVO) geschehen, der auf einem Beschluss des Präsidiums vom 22. August 2022 beruht (RiLi-LVVO 2022). Diese Richtlinie ersetzt die Ausführungsrichtlinie vom 26. April 2019 (RiLi-LVVO 2019). Die Richtlinie legt maximal zulässige Ermäßigungen für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. Die gewährte Deputatsreduzierung für Herrn Prof. Dr. E. in Höhe von 2 LVS ist sowohl für die zugrundeliegende Aufgabenwahrnehmung als auch im Umfang nicht zu beanstanden. Das Präsidium hat über den Antrag am 27. Mai 2019 entschieden und dabei die erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus der zu dem Antrag vorliegenden Stellungnahme des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden (vgl. Anlage 4a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2024). Herr Prof. Dr. E. ist Leiter des Studienganges Psychologie (Bachelor und Master) und beantragte für diese Aufgabe am 21. Mai 2019 die Reduzierung seines Lehrdeputates um 2 LVS. Die gewährte Ermäßigung entspricht Ziffer 1.1 e) b. der RiLi-LVVO 2019 bzw. der gleichlautenden Regelung in Ziffer 1.1 f) b. der RiLi-LVVO 2022. Die Deputatsermäßigung wurde entsprechend Ziffer 1.3 RiLi-LVVO 2019 bzw. der gleichlautenden Ziffer in der RiLi-LVVO 2022 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe ausgesprochen. Bedenken gegen die gewährte Ermäßigung bestehen vor diesem Hintergrund nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Nach der Berechnung in Anlage 4c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2024 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,85 % unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. –, n. v.). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (162,5 – 2 =) 160,5 (Semesterwochenstunden – SWS). 1.2. Lehrauftragsstunden Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 8 SWS angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (160,5 + 8 =) 168,5 SWS. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 und den in die vorgelegte Berechnung eingestellten Zahlen ist ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Medieninformatik (Master), Medizinische Ingenieurwissenschaft (Bachelor), Hörakustik und Audiologische Technik (Master), Ergotherapie/Logopädie (Bachelor) und Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Master) zu berücksichtigen. Ein Export in die Studiengänge Medizinische Ernährungswissenschaften (Bachelor und Master) findet ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin anders als in den Vorjahren nicht mehr statt. Eine Erläuterung der Antragsgegnerin fehlt. Da die Veränderung kapazitätsgünstig ist, hat das Gericht von der Anforderung einer Erklärung abgesehen und legt einen Dienstleistungsexport von 2,1589 SWS zugrunde. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 166,3411 SWS (168,5 – 2,1589). Dem entspricht ein Jahreswert von 332,6822 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40. Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie der Antragsgegnerin beträgt nach den Berechnungen des Gerichts 3,0466 (statt 3,0799) und liegt damit innerhalb der Bandbreite. Die Kammer geht, anders als die Antragsgegnerin in der von ihr vorgelegten Berechnung (Anlage 6a zum Schriftsatz vom 25. September 2024), von einem Eigenanteil CAp für den Bachelorstudiengang von 1,9406 (statt 1,9739) aus. Der Fremdanteil beträgt 1,106. In ihrer Curricularwertberechnung hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen für Vorlesungen mit 100 und für Seminare mit 20 gebilligt. Dies entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, zuletzt abgerufen am 18. Februar 2025). Bei den Vorlesungen „Statistik 1“ (PY 1800-KP06), „Arbeits- und Organisationspsychologie“ (PY 3200-KP06) ist die Antragsgegnerin von abweichenden Gruppengrößen ausgegangen: So hat sie bei „Statistik 1“ eine Gruppengröße von 175 berücksichtigt, weil an der Vorlesung zusätzlich Studierende aus dem Bachelor Medieninformatik teilnehmen. Bei der Vorlesung „Arbeits- und Organisationspsychologie“ ist sie aufgrund der Teilnahme von Studierenden aus dem Master Gesundheits- und Versorgungswissenschaften von einer Gruppengröße von 150 ausgegangen (vgl. Erläuterungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2025). Da sich die Berechnung zugunsten der Kapazität auswirkt und entgegenstehende Bedenken auch von der Antragstellerin nicht vorgebracht wurden, hat die Kammer keinen Anlass für eine Korrektur. Darüber hinaus ist die Gruppengrößen in der Veranstaltung „Forschungsorientiertes Praktikum“ (PY 2801-KP07) sowie „Berufsqualifizierende Tätigkeit 1“ (PY 3800-KP08) von 8 nicht zu bestanden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 86, zu der Veranstaltung „Forschungsorientiertes Praktikum“). Weitere Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In diesem Jahr hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung die Gruppengröße bei Übungen erstmals von 20 auf 15 reduziert. Dies liegt unterhalb der in der o.g. Empfehlung genannten Gruppengröße von 30 – 60 Teilnehmern. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine maximale Teilnehmerzahl. Dies schließt nicht aus, dass gerade bei Übungen je nach Lehrinhalt und Methodik auch kleinere Gruppen erforderlich sind, um den Studierenden gerecht zu werden (VG Schleswig, Beschlüsse vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 29, und vom 8. November 2018 – 9 C 60/16 -, juris Rn. 86 ff zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, bei der ebenfalls in Einzelfällen geringere Gruppengrößen als empfohlen angesetzt sind; VG Leipzig, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 L 1023./18.NC u.a. –, juris Rn. 41). In der Vergangenheit hat die Kammer nach näheren Erläuterungen der Antragsgegnerin daher eine Gruppengröße von 20 nicht beanstandet (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2020 – 9 C 53/20 –, juris Rn. 30 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 9 C 26/22 –, n.v.). Die weitere Verringerung der Gruppengröße begründet die Antragsgegnerin damit, dass Gruppengrößen von 15 Personen bei Übungen auf den Vorgaben der Approbationsordnung für die Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 488) beruhe (vgl. Erläuterungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2025). § 10 Abs. 4 Satz 2 PsychThApprO regelt, dass eine (übungsorientierte) Kleingruppe aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen darf. Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die „Berufsqualifizierende Tätigkeit II“, die gemäß § 8 Nr. 2 PsychThApprO im Masterstudiengang zu erwerben ist. Für den Bachelorstudiengang enthält die Verordnung keine Regelung zur Gruppengröße. Die angenommene Gruppengröße von 15 für die Übung „Klinische Psychologie/Störungslehre“, die mit 2 LVS angeboten wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zwar findet diese Übung im Bachelor- und nicht im Masterstudiengang statt, auf den sich die Regelung ausdrücklich bezieht. Die Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass die Übung zum Ausbildungssegment „Berufsqualifizierende Tätigkeit II“ gehört und eine Reduzierung erfolgen müsse, um die berufsrechtliche Anerkennung des Bachelorstudienganges zu gewährleisten (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2025). Einwände gegen diese Gruppengröße wurden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Für die Übung „Grundlagen empirisch-wissenschaftlichen Arbeitens“, die ebenfalls mit 2 LVS angeboten wird, geht das Gericht dagegen weiter von einer Gruppengröße von 20 aus. Die Antragsgegnerin erläuterte die von ihr vorgenommene Reduzierung der Gruppengröße für diese Übungen auf mehrfache Nachfrage des Gerichts damit, dass die von § 10 Abs. 4 Satz 2 PsychThApprO vorgesehene Gruppengröße nach gebotener Abwägung im Rahmen des organisatorisch-didaktischen Ermessenes für alle Kleingruppen übernommen worden sei, weil diese Größe eine sachgerechte Betreuung der Kleingruppen einheitlich auf gewünschtem Qualitätsniveau gewährleiste (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2025). Diese Ausführungen bleiben zu pauschal und sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zum Wintersemester 2020/2021 erläuterte die Antragsgegnerin eine dort vorgenommene Reduzierung der Gruppengrößen von 30 auf 20 in dieser Übung plausibel damit, dass die Ausgestaltung mehr einem Seminar gleiche, und führte detailliert auf, welche Inhalte in der Übung vermittelt würden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2020 – 9 C 53/20 –, juris Rn. 30). Auch angesichts dessen erscheint die weitere Reduzierung der Gruppengröße, die lediglich mit dem allgemeinen Hinweis auf das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen begründet wird, für das Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Kammer nimmt daher weiter eine Gruppengröße von 20 für die angebotenen Übungen an. Für „Grundlagen empirisch-wissenschaftlichen Arbeitens“ ergibt sich dann ein Curricularanteil (CAp) von (2 x 1 : 20 =) 0,1 (statt 0,1333). Der Curriculareigenanteil reduziert sich dann von 1,9739 auf 1,9406. Für die Masterstudiengänge hat die Antragsgegnerin CAp-Werte von 1,5300 (Master Cognitive Systems, Eigenanteil: 1,0760) und 3,4655 (Master KliPP, Eigenanteil: 2,9156) festgelegt, die sich innerhalb der von § 14 Abs. 2 HZVO iVm Anlage 3 Spalte 3 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) vorgegebenen Bandbreiten halten. Bedenken dagegen wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. 3. Anteilsquote Sodann war eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Psychologie Bachelor auch die Masterstudiengänge „Psychologie – Cognitive Systems“ und „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ zugeordnet sind. Nach § 13 Abs. 1 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Gemäß § 13 Abs. 2 HZVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 32; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlage – Materielles Kapazitätsrecht, Stand: 2013, § 23, Rn. 525 ff.; Bahro/A-Stadt, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat die Quote im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert. Für den Bachelorstudiengang berücksichtigt sie einen Anteil von 58,75 %, dem stärker nachgefragte Masterstudiengang KliPP ordnete sie 24 % zu und die übrigen 17,25 % fallen an den Masterstudiengang „Psychologie – Cognitive Systems“. Dies ist nicht zu beanstanden. Willkür oder eine kapazitätsvernichtende Festlegung der Quote sind nicht erkennbar. Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Bachelorstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,1401, der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (1,9406 × 0,5875). Für den Masterstudiengang „Psychologie – Cognitive Systems“ beträgt dieser Wert 0,1856 (1,0760 × 0,1725), für den KliPP-Masterstudiengang 0,6997 (2,9156 x 0,2400). In der Summe ergibt dies 2,0254. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp × Anteilsquote (CAp × zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (332,6822 ÷ 2,0254 =) 164,2551 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des Bachelorstudiengangs (58,75 %) beträgt demnach 96,4998. 4. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die sechs Semester (Sommersemester 2021 – Wintersemester 2023/2024) und damit fünf Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25. September 2024). Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 – 22) eine Schwundquote q von 0,9845 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0158) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle einer Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch dann nicht anderweitig besetz werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und seinen oder ihren Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (stRspr, vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 C 41/21 –, juris Rn. 60, und des OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 NB 164/11 –, n. v., S. 4). Dividiert man die oben ermittelte Zahl von 96,4998 durch die Schwundquote 0,9845 ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 98,01980, gerundet 99. 5. Ergebnis Die Zulassungszahl, die für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025) festgesetzt worden ist, beträgt 98 Studienplätze und liegt damit unterhalb der errechneten Zulassungszahl. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage zum Schriftsatz vom 17. Dezember 2024) sind 98 Plätze besetzt. Damit wurde ein weiterer Studienplatz bei der Studienplatzvergabe jedoch nicht berücksichtigt, obwohl Kapazitäten hierfür bestehen. Mit Blick auf die Zahl der insgesamt noch im Eilrechtsschutz verbliebenen zwei Antragsteller*innen beschränkt sich der begründete Anspruch der Antragstellerin hier darauf, an der Verlosung des aufgedeckten Studienplatzes unter den vorgenannten Antragsteller*innen teilzunehmen. Der Antrag hat daher hinsichtlich dieses, im Antrag auf Zulassung als "Minus" mitenthaltenen Antrags auf Teilnahme am Losverfahren Erfolg. Der außerkapazitäre Studienplatz ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes unter den noch im gerichtlichen Verfahren befindlichen Antragsteller*innen zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur innerhalb dieses Personenkreises sieht die Kammer sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 56 HZVO gehindert, wonach verfügbare Studienplätze per Losverfahren an alle Bewerber*innen verteilt werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 ⎯ 13 C 66/19 ⎯, juris Rn. 28). Über diesen Studienplatz hinaus sind keine weiteren mehr vorhanden, so dass der Antrag im Übrigen abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin (nur) hinsichtlich der Teilnahme am Losverfahren obsiegt und sie damit nur eine Chance erhält, das Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes zu erreichen. Von einer Einbeziehung der konkreten Zulassungschance (1/2) in die Kostenverteilung sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass die Anzahl der Mitbewerber*innen regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2009 ⎯ NC 9 S 240/09 ⎯, juris Rn. 72, OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juli 2010 ⎯ NC 2 B 42/09 ⎯, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 ⎯ 6 Nc 91/21 ⎯, juris Rn. 87). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 –. n. v.).