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Beschluss

1 MB 2/08

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2008:0505.1MB2.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Die mit der Beschwerde angeführten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht: 2 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nicht nur an den Pächter, sondern auch an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Eigentümer gerichtet hat, denn der Eigentümer ist für die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung ebenfalls verantwortlich (vgl. Domning/Möller/Suttkus, LBO, Kommentar, Loseblatt, § 86 Rn. 121 ff). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bereits eine formell rechtswidrige Nutzung, die nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die sinngemäß geäußerte Auffassung des Antragstellers, der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung dürfe nicht allein auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützt werden, es müsse vielmehr festgestellt werden, dass die Nutzung auch materiell baurechtswidrig sei, überzeugt nicht: Für genehmigungspflichtige Vorhaben macht die Rechtsordnung die Aufnahme der Nutzung nun einmal von der vorherigen Genehmigung abhängig und mutet dem Eigentümer oder einem sonstigen Nutzungsinteressenten zu, vor Erteilung der Genehmigung von der Nutzung abzusehen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Eigentümer und/oder der Betreiber sich nicht an die Vorschriften des formellen Rechts halten und die Nutzung schon vor Erteilung der Genehmigung aufnehmen. 3 Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die formell rechtswidrige Nutzung bereits langjährig erfolgt ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihre Befugnis zur Erteilung einer Nutzungsuntersagung verwirkt, trifft nicht zu. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts kann die Befugnis zum hoheitlichen Einschreiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, S. 182). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Bauordnungsrecht (z.B. Beschl. v. 06.12.1994 -1 M 70/94; Urt. v. 26. 06. 1997 – 1 L 233/ 96 -). Allerdings kann es in einem solchen Fall – je nach Beurteilung des Einzelfalles – geboten sein, dem Eigentümer oder sonstigen Nutzer der baulichen Anlage eine Abwicklungsfrist einzuräumen. Dies ist hier in ausreichender Weise geschehen. Der Antragsteller und sein Pächter hatten langfristig Gelegenheit, sich auf die Situation einzustellen. Spätestens seitdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2004 aufgefordert hatte, zwecks Legalisierung der Fremdenverkehrsnutzung Bauvorlagen einzureichen, musste der Antragsteller mit einer Nutzungsuntersagung rechnen. Bereits damals ist er auf eine eventuelle Nutzungsuntersagung hingewiesen worden. Erst nach Ablehnung des Bauantrages mit Bescheid vom 06. Dezember 2005 und der Überprüfung der Ablehnung durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Wirkung zum 01. April 2008 angekündigt. Dieser zeitliche Vorlauf zeigt mehr als deutlich, dass der Antragsteller und sein Pächter genügend Zeit hatten, sich auf die Situation einzustellen. 4 Der vom Antragsteller verpachtete Beherbergungsbetrieb ist nicht genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2008 – 8 A 74/07 – auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine fiktive Genehmigung gemäß § 75 Abs. 11 LBO bereits deshalb nicht vorliegen kann, weil das zu genehmigende Vorhaben ein Sonderbau (§ 58 Abs. 2 Nr. 9 LBO) ist. Auf solche Vorhaben ist § 75 LBO nicht anwendbar (§ 75 Abs. 1 S. 1 LBO). Die von der Antragsgegnerin beanstandete Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil, das Verwaltungsgericht ist im Hauptsacheverfahren mit schlüssiger Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller kritisiert dieses Urteil zwar, setzt sich mit den entscheidenden Punkten (Grundstücksausnutzung, die weder mit dem Bebauungsplan noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB zulässig sei; fehlende Stellplätze; zu kleine Gästezimmer; Verstoß gegen § 39 Abs. 1, 4 S.1 und 2, 7 S. 1 LBO) nur zum Teil und nicht substantiiert auseinander. Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts sich nach einer Prüfung in einem Berufungsverfahren als sachlich richtig erweist, kann hier dahingestellt bleiben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls ganz erhebliche Zweifel, dass die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung genehmigungsfähig ist. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.