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Beschluss

1 LA 79/08

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2008:1113.1LA79.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich aller Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Rechts- und Tatsachenfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, weisen auch keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Anträge, waren bereits deshalb abzuweisen, weil das von der Klägerin erstellte reetgedeckte Gebäude, das sie in Zukunft als Doppelgarage nutzen möchte, die Anforderungen nach § 37 LBO nicht erfüllt. Dieses Gebäude ist nicht weit genug von ihrem überwiegend reetgedeckten Hauptgebäude entfernt (weniger als 7,50 m). 2 Nach dem Wortlaut des § 37 LBO müsste das streitige Gebäude gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO einen Abstand von 24 m von dem Hauptgebäude einhalten, denn beide Gebäude erfüllen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LBO nicht. Mit überzeugender Begründung hat der Beklagte jedoch § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBO angewandt. Da diese Vorschrift für die Klägerin günstiger ist (Abstand 12 m), bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Das neue Gebäude der Klägerin hält auch diesen Abstand zu ihrem Hauptgebäude nicht ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bemessung der Abstandsfläche nur auf den Abstand zwischen den Gebäuden und nicht auf den Abstand zu der nächstgelegenen Reetdachfläche des Hauptgebäudes an. Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der nicht auf die jeweilige Bedachung und seine Ausgestaltung abstellt, sondern auf den Abstand zwischen den Gebäuden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 19.12.1995 – 1 L 81/95 –, die auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Urt. v. 28.06.1988 – 1 A 151/85 –, BRS 48 Nr. 89 Bezug nimmt). Diese Entscheidungen beziehen sich zwar nicht auf die Abstände zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück, sondern auf den Abstand von der Grundstücksgrenze. Die Argumentation, insbesondere der Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes, gilt jedoch gleichermaßen für die Bemessung des Abstandes zwischen den Gebäuden auf demselben Grundstück. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ob bei besonders gelagerten Fallgestaltungen (zum Beispiel bei einem gemischt gedecktem Dach mit überwiegendem Hartdachanteil, der dem Vorhaben zugewandt ist) abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den dem Vorhaben am dichtesten zugewandten Gebäudeteil, sondern auf die weichgedeckte Dachfläche abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der größte Teil des Hauptgebäudes ist reetgedeckt. 3 Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO berufen. Dabei lässt der Senat offen, ob diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut die Errichtung eines (Haupt)gebäudes neben einem reetdeckten Nebengebäude regelt, auch auf den hier vorliegenden Fall der Errichtung eines Nebengebäudes neben einem bereits vorhandenen weichgedeckten Hauptgebäude anwendbar ist, denn das hier zu beurteilende Garagengebäude ist nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO. Die Auffassung der Klägerin, Doppelgaragen unterfielen dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Größe und Ausgestaltung, die auch in der Literatur vertreten wird (Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2001, § 37 Rn. 9 – ohne Begründung; Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Loseblatt, § 37, Rn 16 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 03.11.1977 – 1 A 28/76 –, DÖV 1978, 220), überzeugt nicht. Insbesondere ist das oben genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht geeignet, diese Auffassung zu stützen, denn Grundlage dieses Urteils ist nicht § 37 LBO in der heutigen Fassung, sondern § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der LBO 1975 (Bekanntmachung der Neufassung der LBO 1975 GVOBl. S. 141). Diese Vorschrift setzte eine erheblich niedrigere Brandlast des Nebengebäudes als § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO in der heutigen Fassung voraus, denn danach musste das Nebengebäude hartgedeckt sein. Da nach § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO reetgedeckte Nebengebäude neben reetgedeckten Hauptgebäuden zulässig sind, sind hinsichtlich der zulässigen Größe solcher Nebengebäude strengere Anforderungen als nach § 40 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 LBO 1975 zu stellen. Ob allerdings - wie der Beklagte meint - ein kleines Gebäude im Sinne von § 37 Abs. 2 S.1 Nr. 4 LBO nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 50 m 3 angenommen werden kann (so ausdrücklich § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und § 32 Abs. 3 Nr. 1 der Musterbauordnung 2002; ebenso: Art. 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 BayBO), oder ob jeweils - insbesondere unter Berücksichtigung der Brandlasten - eine Einzelfallbeurteilung anzustellen ist, ist zweifelhaft. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Angesichts der Größe und der baulichen Ausführung besteht jedenfalls hier kein Zweifel, dass das zu beurteilende Gebäude nicht klein im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO ist. Nach seinen Maßen (Grundfläche knapp 50 qm, Firsthöhe 5,80 m, ca. 220 m 3 Rauminhalt) und seiner baulichen Ausführung erweckt es nicht mehr den Eindruck eines kleinen Nebengebäudes (Garage), sondern eines eigenständigen kleinen Ferienhauses, das durch sein großes, weit heruntergezogenes Reetdach eine erhebliche Brandlast trägt. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). 6 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).