Beschluss
1 MB 36/08
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:0202.1MB36.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 05. Dezember 2008 geändert. Auf Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2008 wieder hergestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe 1 Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der angefochtene Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht durfte sich nicht auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränken, denn der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Begründung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht nach summarischer Prüfung auch alles dafür, dass der der Vollzugsanordnung zu Grunde liegende Rücknahmebescheid rechtswidrig ist. 2 Der Rücknahmebescheid vom 28. Dezember 2007 ist rechtswidrig, denn bei Erlass dieses Bescheides war die Jahresfrist (§ 116 Abs. 4 S. 1 LVwG) bereits abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 – GrSen 1.84, GrSen 2.84 –, BVerwGE 70, 356). Danach begann die Frist spätestens am 13. Juni 2005 zu laufen, denn an diesem Tag hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie den fiktiven Bauvorbescheid, dem die Bauvoranfrage vom 22. Dezember 2004 zu Grunde liege, für nichtig und von Anfang an für unwirksam halte. Sie hat damit zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt, denn die Erkenntnis der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts setzt notwendig auch die Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit voraus. Ihr waren zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt. Der Rechtsirrtum der Antragsgegnerin über die Wirksamkeit des fiktiven Bauvorbescheides ist für den Beginn der Jahresfrist unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindert ein nicht auf die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts, sondern auf das Vorliegen der weiteren für die Rücknahme erheblichen Umstände bezogener Rechtsirrtum den Fristbeginn nicht (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 aaO; BVerwG, Urt. v. 05.08.1996 – 5 C 6.95 –, FeVS 47,385; BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 – 8 C 8/00, BVerwGE 112, 360; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.04.2007 – 8 S 2090/06 –, juris). Insoweit ist für den Fristbeginn nur die Kenntnis von Tatsachen maßgeblich. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten "außerdem erheblichen Tatsachen" betreffen nicht nur die Ermessensausübung, sondern auch alle sonstigen Umstände (mit Ausnahme derjenigen, die die Beurteilung der Rechtswidrigkeit betreffen), die für die Entscheidung über die Rücknahme erheblich sind (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 aaO, juris Rn. 13: "insbesondere"), also auch diejenigen, die der hier maßgeblichen Beurteilung der Folgen der festgestellten Rechtswidrigkeit (unerheblicher [eventuell heilbarer] Fehler, "normaler" Fehler, zur Nichtigkeit führender Fehler) zu Grunde liegen. Die auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 – 2 A 332/05 geänderte Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bezüglich der Wirksamkeit des fiktiven Bauvorbescheides, die Anlass für ihren Rücknahmebescheid war, ist für den Beginn der Frist nach § 116 Abs. 4 S. 1 LVwG deshalb unmaßgeblich. 3 Die Kosten des (gesamten) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).