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Beschluss

1 MR 2/09

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:0323.1MR2.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EURO (7.500,-- € / Antragsteller) festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, den (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan VEP Nr. 1 der Antragsgegnerin für das Gebiet „Feriengebiet …“ gem. § 47 Abs. 6 VwGO durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Es fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch; denn die Antragsteller wären in einem gegen diesen Bebauungsplan eingeleiteten Normenkontrollverfahren nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt und sind es deshalb auch nicht in diesem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. 2 Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis darauf, dass sie unter verschiedenen Aspekten in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt seien. Dass, was sie dazu vortragen, reicht jedoch nicht aus, um eine Verletzung dieses Rechts als möglich erscheinen zu lassen. 3 In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur solche Belange, denen in der konkreten Planungssituation städtebauliche Relevanz zukommt. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere objektiv geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die von den Antragstellern angeführten Belange nicht abwägungsbeachtlich. 4 Im Zusammenhang mit der Ausweisung von 4 Wochenendhausgrundstücken östlich bzw. nordöstlich ihrer ebenfalls mit Wochenendhäusern bebauten Grundstücke machen die Antragsteller geltend, sie verlören insoweit ihre bisherige privilegierte („ungestörte“) Lage am Wald, weil dort, wo jetzt die 4 neuen Wochenendhausgrundstücke ausgewiesen worden seien, vorher ein Wald vorhanden gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieser Wald nicht erst kürzlich gerodet worden ist und die entsprechende Fläche im Zeitpunkt des für die Abwägung maßgeblichen Satzungsbeschlusses auch rechtlich kein Wald mehr war, weil die zuständige Forstbehörde bereits im Juni 2008 eine sog. Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG erteilt hat, ist die Lage an einem Wald nicht mit den von den Antragstellern in Bezug genommenen Fällen vergleichbar, in denen der Senat - ausnahmsweise – den Belang an der Erhaltung einer unveränderten Ortsrandlage als abwägungsbeachtlich angesehen hat (Urt. v. 11.09.2003 – 1 KN 10/01 – und Beschl. v. 27.07.2001 – 1 M 13/01 –: Verbauung des bisher ungehinderten Blicks über ein Landschaftsschutzgebiet hinweg auf einen See; Urt. v. 15.12.2005 – 1 KN 14/05 –: Beeinträchtigung der Aussicht auf eine Dünen- und Heidelandschaft durch die mit dem Plan zugelassen Bebauung). Eine solche ganz privilegierte (Ortsrand-) Lage ist hier nicht gegeben. Die Lage an einem kleineren Wald ist kein hervorgehobener Lagevorteil, zumal dann, wenn der Wald – wie hier – in einem erheblichen, wohl überwiegenden Umfang aus Nadelbäumen bestanden hat. Ein solches kleineres Waldstück hat auch keine besondere Erholungsfunktion oder keinen besonderen Erholungswert, die / den die Antragsteller als Anlieger privilegiert hätten nutzen können. Die Lage an einem Waldstück kann im Gegenteil wegen der damit verbundenen Verschattung und der Gefahr des Windwurfs sogar nachteilig sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.07.1991 – 5 S 753/91 –, NuR 1992, 234, das die „waldnahe“ Lage des Grundstücks des Antragstellers nicht als ausreichend für die Begründung der Antragsbefugnis angesehen hat). Was somit bleibt, ist der Umstand, dass eine bisher unbebaute Fläche, an die jedenfalls das Grundstück des Antragstellers zu 1) unmittelbar angrenzt, künftig bebaut werden soll. Dieser Umstand allein macht das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands jedoch noch nicht zu einem abwägungsbeachtlichen Belang (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45). Daran ändert auch nichts die dort nach den Planfestsetzungen vorgesehene Bebauung mit 4 Wochenendhäusern. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller sind objektiv geringwertig bzw. geringfügig im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ferner dessen Beschl. v. 09.02.1995 – 4 NB 17.94 – BRS 57 Nr. 42). Das gilt auch für die Auswirkungen des Erschließungswegs (Planweg „E“). Das folgt unmittelbar aus der geringen Zahl der dort vorgesehenen Wochenendhäuser (4). Zudem grenzt das Grundstück des Antragstellers zu 2) an die Fläche, auf der diese Wochenendhäuser entstehen sollen, nicht unmittelbar an. Das ist beim Grundstück des Antragstellers zu 1) zwar anders. Es grenzt jedoch – entgegen der Behauptung in der Antragsschrift – nicht unmittelbar an den Erschließungsweg für die 4 Wochenendgrundstücke (Planweg „E“), so dass auch aus diesem Grunde die mit der Nutzung dieses Wegs verbundenen Lärmauswirkungen zu vernachlässigen sind. 5 Was die Abwägungsbeachtlichkeit der durch den Plan (insgesamt) bzw. durch die damit zugelassenen Nutzungen ausgelösten Verkehrslärmimmissionen angeht, gilt folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.02.1992 – 4 NB 11.91 –, BRS 54 Nr. 41) richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, nach den Umständen des Einzelfalls. Diese Einzelfallprüfung ergibt hier, dass die Verkehrslärmimmissionen nicht abwägungsbeachtlich sind, weil sie sich im Vergleich zu den Verkehrslärmimmissionen, die mit der bisherigen Nutzung des Plangebiets verbunden waren, nicht erhöhen werden. Bisher wurde das Plangebiet im Wesentlichen als Campingplatz genutzt. Es waren 165 Standplätze genehmigt, es war eine Steganlage mit 98 Bootsliegeplätzen sowie ein Gaststättengebäude mit Fremdenzimmern und mit südlich vorgelagertem Parkplatz vorhanden. Geplant sind – außer den 4 Wochenendhäusern östlich bzw. nordöstlich der Grundstücke der Antragsteller – 36 Ferienhäuser, 15 Zeltplätze, 4 sog. Wikingerhütten, der Neubau der Gaststätte mit 5 Gästezimmern und mit Verwaltungseinrichtungen, 1 Betriebsleiterwohnhaus sowie eine neue Steganlage mit 70 Bootsliegeplätzen, davon 10 für Hausboote. Dass diese neue Nutzung kein höheres Verkehrsaufkommen verursacht als die bisherige Nutzung, die sich die Antragsteller – weil genehmigt und damit bestandsgeschützt – als Vorbelastung entgegenhalten lassen müssen, liegt angesichts der Zahlen auf der Hand, wird aber auch durch das vorsorglich eingeholte Verkehrsgutachten bestätigt. Die Zahlen – 165 Standplätze / Wohnwagen und 98 Bootsliegeplätze einerseits, 40 Wochenend- bzw. Ferienhäuser und 70 Bootsliegeplätze andererseits – sprechen eher dafür, dass sich das Verkehrsaufkommen verringern wird. Die von den Antragstellern gegen diese Prognose erhobenen Einwände überzeugen nicht. Es mag sein, dass es sich bei den Nutzern des Campingplatzes im Wesentlichen um – wie sie die Antragsteller bezeichnen – „Wiederholungscamper“ gehandelt hat, die die Umgebung schon kannten und deshalb weniger Ausflugsfahrten in die Umgebung unternommen haben als es die Nutzer der 36 Ferienhäuser künftig tun werden. Das sind jedoch marginale Unterschiede, die dadurch kompensiert werden, dass die Zahl der Ferienhäuser erheblich niedriger ist als die Zahl der vorher vorhandenen Standplätze. Die Befürchtung der Antragsteller, dass die Nutzer der Ferienhäuser „regelmäßig Fahrten durch das Dorf“ unternehmen würden und zwar auch nachts, z.b. mit Motorrädern oder Kleinkrafträdern, wirkt „hergeholt“ und nicht realistisch. Ihr Hinweis darauf, dass der Campingplatz außerhalb der Saison nicht genutzt worden sei, die Ferienhäuser dagegen für eine ganzjährige Nutzung vorgesehen seien, ist zwar richtig. Aber auch Ferienhäuser sind erfahrungsgemäß außerhalb der Saison nicht ständig belegt. Die in dieser Zeit zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen sind als geringwertig einzustufen und damit nicht abwägungsbeachtlich, zumal auch die Antragsteller ihre Wochenendhäuser, vor allem die Außenanlagen, außerhalb der Saison nur sporadisch nutzen dürften. Soweit sich die Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 – BRS 62 Nr. 48 berufen, in dem die durch 32 Wohnungen verursachten Verkehrslärmimmissionen als abwägungsbeachtlich bewertet worden sind, verkennen sie die Unterschiede zwischen dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, und dem vorliegenden Sachverhalt. Im Falle des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die „Erweiterung“ eines reinen Wohngebiets um 32 Wohnungen, d.h. um die Abwehr zusätzlicher Verkehrslärmimmissionen, während sich hier die (Gesamt-) Verkehrsbelastung gegenüber der Vorbelastung durch die vorher im Plangebiet ausgeübten und genehmigten Nutzungen – wie dargelegt – nicht erhöhen wird. Außerdem führte im Falle des Bundesverwaltungsgerichts die Erschließungsstraße für die zusätzlichen 32 Wohnungen direkt an der Gartenseite des Grundstücks des Antragstellers entlang. Das ist hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1) anders: In Bezug auf den Planweg „E“ ist das schon oben dargelegt worden. Das Grundstück grenzt aber entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 1) auch nicht unmittelbar an die Planstraße „A“. Eine ca. 20 m breite unbebaute (Hang-) Fläche, die im angegriffenen Plan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt ist und an deren Nordseite, entlang der Planstraße „A“, eine Baumreihe gepflanzt werden soll, liegt dazwischen; der Abstand zum Wochenendhaus ist mit ca. 35 m noch größer. Zudem ist die Planstraße „A“ nicht mit dem Verkehr zu den Hausbooten und zur Gaststätte belastet, so dass die von ihr ausgehende Verkehrslärmbelastung geringer sein wird als im Verkehrsgutachten (S. 8) prognostiziert. Die südlich des Gaststättengebäudes geplante Stellplatzfläche ist nochmals deutlich weiter vom Grundstück des Antragstellers entfernt (ca. 50 m). Außerdem wurde diese Fläche, solange die vorhandene Gaststätte betrieben wurde, ebenfalls bereits als Stellplatzfläche genutzt, so dass auch insoweit keine abwägungsbeachtliche Verschlechterung der Lärmsituation zu erwarten ist. 6 Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). 7 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies erscheint deshalb billig, weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 8 Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). 10 … … … Vors. Richter am OVG Richter am OVG Richter am OVG