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Beschluss

1 LA 28/09

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:0831.1LA28.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. November 2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 24.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Er ist Bauherr einer Schießsportanlage, deren Fläche zu 92% auf dem Gebiet der Gemeinde C-Stadt und zu 8% auf dem Gebiet der Beigeladenen belegen ist. Bei dem Gelände handelt es sich um eine ehemalige, 1995 endgültig aufgegebene Schießanlage der Bundeswehr bzw. der Landespolizei. Auf dem Gebiet der Gemeinde C-Stadt ist das Areal im Bebauungsplans Nr. 9 als Sondergebiet ausgewiesen. 2 Auf dem Gebiet der Beigeladenen befinden sich auf den Flurstücken 32/1 und 34/1 (Gemarkung S…) vier – früher – als Lager- bzw. Sanitärgebäude genutzte Baukörper. Das östlichste Gebäude liegt nur zu etwa einem Fünftel auf dem Gebiet der Beigeladenen, im übrigen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde. Die im Gebiet der Beigeladenen belegene Fläche ist in deren Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutz- bzw. Sukzessionsfläche (seit 2006) ausgewiesen. 3 Am 06. Mai 2005 hat der Kläger eine Bauvoranfrage zur Folgenutzung der vier Gebäude auf dem Gebiet der Beigeladenen für das geplante Schießsportzentrum gestellt; die Gebäude sollen als WC-Gebäude und Lagerräume genutzt werden. 4 Der Beklagte hat die Voranfrage nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2005 abgelehnt, nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt hatte. Hiergegen hat der Kläger am 24. August 2005 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte unter dem 16. Januar 2006, zugestellt am 20. Januar 2006 zurückgewiesen hat. 5 Die am 20. Februar 2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht am 26. November 2008 abgewiesen, da die Versagung des Bauvorbescheids rechtmäßig sei. 6 Mit seinem am 07. Mai 2009 eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage. 7 II. Der Antrag ist abzulehnen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. 8 1. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. 9 Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte für das – zu 4/5 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde gelegene – Gebäude „D“ zuständig ist. Wollte man dies – im Hinblick darauf, dass das Gebäude (funktionaler) Teil der Schießsportanlage ist - verneinen, wäre die Klagabweisung – insoweit - schon aus diesem Grunde richtig, denn dann wäre nicht der Beklagte, sondern das Staatliche Umweltamt genehmigungszuständig (vgl. §§ 9, 13 BImSchG). 10 Das Verwaltungsgericht hat – unabhängig davon – die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzung der vier Gebäude „als Lager und WC-Einheit für eine Schießsportanlage“ zu Recht abgewiesen. 11 Das Gebäude „D“ liegt (in seinem 4/5-Teil) außerhalb der Baufenster des Bebauungsplans Nr. 9 der Nachbargemeinde, ansonsten im Außenbereich. Läge es ausschließlich im Plangebiet, könnte der Argumentation im Zulassungsantrag (S. 8/9 der Begründung) zu §§ 23 Abs. 5, 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO näher getreten werden. Das Gebäude kann aber nur einheitlich beurteilt werden; seine baurechtliche Zulässigkeit kann nicht „teilweise“ bejaht bzw. verneint werden. Soweit das Gebäude im Außenbereich liegt, gelten die Überlegungen zu den anderen Gebäuden („A“, „B“ und „C“) entsprechend und führen – wie noch auszuführen ist - dazu, dass der Voranfrage für das Gebäude „D“ in der vorliegenden (Gebäude-)Gestalt nicht entsprochen werden kann. 12 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gebäude „A“, „B“ und „C“ (und auch das Gebäude „D“ [zu 1/5]) planungsrechtlich unzulässig sind. 13 Bestandsschutzgesichtspunkte greifen hier nicht mehr, denn diese sind mit endgültiger Aufgabe der (früheren) militärischen Nutzung entfallen (vgl. Beschl. des Senats v. 15.10.2003, 1 LA 161/03, NordÖR 2003, 503). Die genannten Gebäude liegen im Außenbereich, so dass ihre planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 BauGB bestimmt. 14 Entgegen der Ansicht des Klägers greifen keine Privilegierungstatbestände i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB ein. 15 Die vier hier betroffenen Gebäude sollen im Zusammenhang mit der Schießsportanlage im Bereich des benachbarten Bebauungsplans Nr. 9 der Gemeinde C-Stadt genutzt werden. Sie wären deshalb nur dann privilegiert, wenn sie – wie die Schießsportanlage insgesamt - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen wären. Das ist zu verneinen. 16 Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das – eng auszulegende (BVerwG, Urt. v. 14.03.1975, 4 C 41.73, BRS 29 Nr. 53) - Merkmal des „Sollens“ weist darauf hin, dass durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht jedes immissionsträchtige Vorhaben privilegiert werden soll. Vielmehr ist eine Bewertung des Vorhabens und des mit diesem verfolgten Zwecks vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen „soll“, also gerechtfertigt ist. Die potentiell stärkere Belastung durch Immissionen muss durch die mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Belange gewissermaßen ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 28.04.1978, 4 C 53.76, DÖV 1978, 774). 17 Als – für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sprechender – öffentlicher Belang kommt hier die Möglichkeit in Betracht, solchen Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder sonst - im Interesse der Allgemeinheit - berechtigt sind, Schusswaffen zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009, 7 B 46.08, Juris). Diese Möglichkeit muss allerdings die Anlage prägen; das jagdliche (Übungs- und Ausbildungs-) Schießen muss überwiegen (Urt. des Senats vom 13.03.2008, 1 LB 16/07, n. v.; S. 14 d. Urt.-Abdr.). 18 Ausgehend davon ist festzustellen, dass das Schießsportzentrum schon seinem Namen nach der Sportausübung dient. Auf dem Gelände sollen zwar auch die Schießausbildung und das Übungsschießen von Jägern stattfinden, dies aber weder ausschließlich noch überwiegend, wie die verschiedenen Schießbahnen für Kurz- und Langwaffen unterschiedlicher Kaliber sowie für Bogenschützen zeigen. Der Trägerverein weist in seinen Veröffentlichungen nebeneinander auf „jagdliches“ und „sportliches“ Schießen hin. Die Absicht, auf dem Gelände auch schießsportliche Wettkämpfe oder Trainingseinheiten durchzuführen, wird auch aus dem – dem Senat bekannten – Genehmigungsverfahren und den vorgesehenen Betriebszeiten der Anlage deutlich. Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung von Personen, die aus rechtlichen Gründen und im Allgemeininteresse berechtigt sind, eine Waffe zu führen, bei der vorliegenden Anlage nur eine der künftig beabsichtigten Nutzungen darstellen soll. Die Anlage kann und wird nach ihrer baulichen Konzeption zu einem größeren Teil für den Schießsport nebst Wettbewerben genutzt werden. Allein der Umstand, dass die Jägerschaft dem klagenden Trägerverein angehört, sagt nichts darüber aus, dass jagdliches Ausbildungs- bzw. Übungsschießen auf der Anlage überwiegt. Die Pistolen- bzw. Gewehrschießbahnen und die Gebäude sind auf die spezifische Art eines Außenbereichsstandortes nicht angewiesen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1979, VII A 439/77, juris). 19 Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist damit nicht anzunehmen; die Voranfrage kann damit nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. In diesem Fall stehen der beabsichtigten Nutzung öffentliche Belange entgegen. 20 Es kann offen bleiben, ob die Bedenken des Klägers dagegen, dass der planungsrechtliche Einwand aus § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vorliegend „passt“, zutreffen. Nimmt man dies an, stehen dem Vorhaben weitere öffentliche Belange entgegen (s. u.). Ist dies nicht der Fall, entfällt jedenfalls mangels Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB der Gesichtspunkt, dass sich das Vorhaben gegen § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB durchsetzen kann (S. 5 der Antragsbegründung). Maßgeblich ist die Bauleitplanung der für das Vorhaben zuständigen Beigeladenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Sept. 2000, 4 B 49/00, ZfBR 2001, 64). 21 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutz- bzw. als Sukzessionsfläche aus (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Was im benachbarten Geltungsbereich des unter anderer Planungshoheit entstandenen Bebauungsplans Nr. 9 zulässig ist, spielt keine Rolle. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. 22 Dem – vom Verwaltungsgericht angesprochenen und in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 6) aufgegriffenen - „Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs“ kommt keine eigenständige (zusätzliche) Bedeutung zu. Dieses „Gebot“ ist nicht, wie es im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 des Urt.-Abdr.) heißt, als weiterer, „über die in § 35 Abs. 3 BauGB explizit erwähnten Belange hinaus“ zu berücksichtigender öffentlicher Belang einzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 19.06.1991 – 4 C 11.89 – (BRS 52 Nr. 78 [S. 197]; bei Juris Tz. 28 f.) ausgeführt: 23 „Nicht zu folgen ist zunächst der Auffassung des Beklagten, außer den Tatbestandsmerkmalen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei - gleichsam als selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - auch das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Voraussetzung für die Zulassung von im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Dieses Gebot steht zwar als Leitgedanke über dem gesamten § 35 BauGB. Wirksam wird es jedoch erst bei der Anwendung der einzelnen Regelungen dieser Vorschrift. 24 Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs kann schon bei der Würdigung, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wichtig werden. Insoweit kann insbesondere eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks, die die gebotene Rücksichtnahme auf seine (Außenbereichs-)Umgebung vermissen lässt, die Schlussfolgerung zulassen, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zu dem Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch im Rahmen der Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. ... . Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs können sich schließlich Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben. …“ 25 Es bedurfte im Hinblick auf die fehlende Privilegierung des Vorhabens des Klägers (s. o.) damit keiner weiteren Erwägungen zu evtl. Alternativstandorten für die hier beabsichtigten Nutzungen mehr. Lediglich anzumerken ist insoweit, dass Alternativstandorte im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde C-Stadt wohl gegeben sind. Dort sind bereits Flächen für Sanitär- und Lagergebäude vorgesehen, so dass es keiner Inanspruchnahme des Außenbereichs bedarf. 26 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich; die für die Lösung des Falles relevanten rechtlichen Fragen lassen sich – wie die Ausführungen zu II.1 zeigen – lösen, ohne dass der Bereich durchschnittlicher Schwierigkeiten im Bereich baurechtlicher Fälle verlassen wird. 27 III. Der Antrag des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen. 28 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit dieser Entscheidung rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO. 29 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 65 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).