Beschluss
1 LA 34/09
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:0930.1LA34.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 20.01.2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die geltend gemachten Gründe (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO) rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 2 1) Gegenstand des Rechtsstreits ist der Antrag des Klägers nach § 7 Abs. 2 LFischG auf Eintragung von Fischereirechten in das neue Fischereibuch. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die Eintragung zu Recht versagt: Soweit der Kläger sich auf eine Eintragung eines Fischereirechts unter Nr. 12 des alten Fischereibuchs beruft, dürfe die Eintragung in das neue Fischereibuch nicht erfolgen, weil diverse Widersprüche in das alte Fischereibuch eingetragen seien und weder ein rechtskräftiges Urteil noch eine Einigung vorgelegt worden sei, wie dies durch § 7 Abs. 2 S. 1 LFischG gefordert werde. Soweit der Kläger sich auf eine Eintragung eines Fischereirechts unter Nr. 13 des alten Fischereibuchs beruft, sei eine Eintragung nicht möglich, weil dieses Recht bereits 1937 im alten Fischereibuch gelöscht worden sei. Die Behauptung des Klägers, dass diese Löschung auf nationalsozialistische Unrechtshandlungen zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen könne dies nicht hergeleitet werden. Der Kläger habe auch keine Beweismittel benannt, die als Nachweis hierfür dienen könnten. 3 Die dagegen geltend gemachte Kritik des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die Berechtigung der im alten Fischereibuch eingetragenen Widersprüche zu Nr. 12 des alten Fischereibuchs klären müssen, ist nicht richtig, denn § 7 LFischG knüpft allein an formelle Voraussetzungen an. Danach hat die für die Eintragung zuständige Behörde – und damit auch das Verwaltungsgericht in einem Rechtsstreit, der den Anspruch auf Eintragung betrifft – nicht zu klären, ob das geltend gemachte Fischereirecht materiell-rechtlich besteht. Die Eintragung hängt allein von der formellen Voraussetzung ab, ob ein widerspruchsfreies Fischereirecht im alten Buch eingetragen ist (§ 7 Abs. 1 LFischG), oder - falls lediglich ein widerspruchsbehaftetes Fischereirecht im alten Buch eingetragen ist - ob zwischenzeitlich eine verbindliche Klärung diesbezüglich erfolgt ist (§ 7 Abs. 2 S. 1 LFischG). Soweit es um die Eintragung unter Nr. 13 des alten Fischereibuchs geht, macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Löschung unwirksam sei, weil sie unter Druck des nationalsozialistischen Unrechtsregimes erfolgt sei. Er setzt sich jedoch mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger hierzu keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt habe, nicht auseinander und hat seine Behauptung auch im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert. 4 Die mit dem Zulassungsantrag weiter geltend gemachte Kritik des Klägers an § 7 Abs. 2 LFischG, mit der er die Erlöschensregelung, insbesondere die Zehnjahresfrist und das Fehlen einer Ausnahmeregelung rügt, betrifft nicht die hier streitige Eintragung von Fischereirechten im Fischereibuch, sondern die gesetzliche Regelung über das Erlöschen eventuell bestehender alter Fischereirechte. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass er keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Regelung hat. Jedenfalls begründen die Ausführungen des Klägers solche Zweifel nicht. Seine Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie von der falschen Prämisse ausgeht, dass den von dem Erlöschenstatbestand des § 7 Abs. 2 S. 2 LFischG betroffenen Personen – so auch ihm selbst – ein gesichertes Fischereirecht entzogen werde. Tatsächlich geht es um widerspruchsbehaftete Fischereirechte, die auch gegenwärtig den Widerspruchsführern gegenüber nicht wirksam sind (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts [S. 10 unten ff, 16 des Urteilsabdrucks], denen der Kläger im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten ist), deren materielle Berechtigung nicht geklärt ist und häufig nur außerordentlich schwierig oder gar nicht mehr aufklärbar sein wird. Dies zeigt beispielhaft die Einlassung des Klägers, dass es unmöglich sei, die Rechtsnachfolger der Widerspruchsführer zu ermitteln und somit ihnen gegenüber verbindlich die Berechtigung des Fischereirechts zu klären. 5 2) Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4, 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 – 7 C 16.04 – abgewichen sei, substantiiert dies jedoch nicht. So hat er weder die maßgeblichen Rechtssätze, aus denen er die Divergenz ableiten will, noch deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt. 6 Der behauptete Verfahrensfehler (Verletzung rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor. Falls der Kläger beabsichtigt hätte, über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen hinaus weitere Urkunden beizubringen, hätte er dies in der mündlichen Verhandlung mitteilen und Vertagung beantragen müssen. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Zulassungsverfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 9 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).