Urteil
3 LB 17/07
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0319.3LB17.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, Träger der X-Schule A-Stadt, begehrt von dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2003 einen weitergehenden Landeszuschuss zu den Sach- und Personalkosten der genannten Schule. 2 Im Jahre 2003 wurden an der X-Schule A-Stadt unter anderem 12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Klassenstufen 5 bis 13 in ihren jeweiligen Klassen integrativ beschult. Für das genannte Haushaltsjahr bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 2004 einen Zuschuss in Höhe von 1.261.058,39 € zu dessen Sach- und Personalkosten, wobei der Beklagte auch für die 12 genannten integrativ beschulten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils einen Schülerkostensatz von 4.275,67 € in Ansatz brachte. 3 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, durch die integrativ beschulten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehe ein pädagogischer Mehraufwand, der zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Daher sei für diese Schülerinnen und Schüler jeweils der höhere Schülerkostensatz für Sonder-/Förderschulen von 6.999,27 € in Ansatz zu bringen, so dass ihm für das Jahr 2003 ein weiterer Landeszuschuss in Höhe von 32.683,20 € zustehe. 4 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen. 5 Der Kläger hat am 24. Mai 2004 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und mit seiner Klage sein Begehren auf Gewährung eines weitergehenden Landeszuschusses für das Jahr 2003 weiterverfolgt. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten zu verpflichten, seinen Bewilligungsbescheid vom 9. März 2004 insofern zu ändern, dass ein weiterer Zuschuss von 32.683,20 € bewilligt wird. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat die Meinung vertreten, dem Kläger stehe ein weitergehender Landeszuschuss für das Jahr 2003 nicht zu. 11 Mit Urteil vom 30. August 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen. 12 Der Kläger macht zur Begründung seiner hiergegen gerichteten – vom Senat zugelassenen Berufung - ergänzend zu seinem bisherigem Vorbringen im Wesentlichen sinngemäß geltend, die seitens des Beklagten erfolgte Zuschussgewährung sei verfassungswidrig. Insbesondere zwinge Art. 3 GG dazu, für die 12 in Integrationsklassen unterrichteten Schülerinnen und Schüler jeweils die genannten erhöhten Schülerkostensätze in Ansatz zu bringen. Da der Landesgesetzgeber eine entsprechende Regelung unterlassen habe, müsse der hierin liegende Gleichheitsverstoß durch das Gericht „überwunden“ werden. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 30. August 2006 zu ändern und nach seinem – des Klägers – erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten – diese haben dem Senat vorgelegen – Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat für das Haushaltsjahr 2003 keinen Anspruch auf Gewährung eines weitergehenden Landeszuschusses zu den Sach- und Personalkosten der Waldorfschule. 22 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F. gewährt das Land bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten), wenn die Schule nach erstmaliger Genehmigung vier Jahre ohne Beanstandungen betrieben worden ist. Als Zuschuss werden für jede Schülerin und jeden Schüler gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG a.F. der Schulen für Geistigbehinderte höchstens 90 v.H., der Grundschulen, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie der Sonderschulen im Übrigen höchstens 80 v.H. und der berufsbildenden Schulen höchstens 50 v.H. des Betrages gezahlt, der im Landesdurchschnitt an Sachkosten sowie an Personalkosten für den lehrplanmäßigen Unterricht für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule aufgewendet worden ist. Ist eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden, wird nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SchulG a.F. die Schule unter Berücksichtigung des Bildungsangebotes einer Schule der bestehenden Schularten zugeordnet. Nach § 63 Abs. 3 SchulG a.F. werden bei der Zuschussberechnung für Freie Waldorfschulen die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 denen der Grund- und Hauptschulen zugeordnet (Satz 1). Schülerinnen und Schüler der Förderklassen werden denen der Förderschulen zugeordnet (Satz 2). Für alle anderen Schülerinnen und Schüler wird ein Betrag zugrunde gelegt, der dem Durchschnitt der Kosten für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Gesamtschulen und Förderschulen entspricht, wobei der Anteil der Förderschulen 10, 5 v.H. beträgt (Satz 3). 23 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass dem Kläger für das Haushaltsjahr 2003 nach diesen Gesetzesregelungen kein weitergehender Landeszuschuss zusteht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). 24 Die genannten Gesetzesregelungen sind abschließend und in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wegen der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG wird gleichfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. Urt. v. 08.04.1987 – 1 BvL 8, 16/84 -, E 75, 40 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 – 1 BvR 682, 712/88 -, E 90, 107 ff.; Beschl. v. 23.11.2004 – 1 BvL 6/99 -, E 112, 74 ff.; vgl. auch Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 1138 ff.). 25 Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Insbesondere zwingt diese Verfassungsnorm entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, im vorliegenden Falle für die 12 im Jahre 2003 integrativ unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils den erhöhten Schülerkostensatz in Ansatz zu bringen. Es mag zwar sein, dass die Unterrichtung dieser Schülerinnen und Schüler einen Mehraufwand erfordert. Diesem Gesichtspunkt wird durch die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 SchulG a.F. jedoch hinreichend Rechnung getragen, indem für die Klassenstufen 5 bis 13 der X-Schulen in der genannten Weise anteilig auf die öffentlichen Gesamtschulen – in denen gleichfalls integrativer Unterricht stattfindet – und die Förderschulen als „vergleichbare öffentliche Schulen“ abgestellt wird. Da unter Berücksichtigung der dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit auch im Übrigen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen ist, braucht der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeworfenen Frage, ob ein (etwaiger) Gleichheitsverstoß durch den Senat „überwunden“ werden könnte, nicht nachgegangen zu werden. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.