Urteil
2 LB 5/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0603.2LB5.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 14.12.2009 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2006 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Referenzbetrag gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis des Bezugszeitraums 1997 bis 1999 zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 32 %, der Beklagte 68 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung eines Härtefalls gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003. 2 Er ist 1948 geboren, von Beruf Landwirt und bewirtschaftete in der Vergangenheit einen Hof mit 110 ha, knapp 100 Mutterkühen und 10 bis 20 Bullen. 3 Am 10.03.1997 erlitt der Kläger einen schweren Arbeitsunfall, der zu einer zunächst 100%-igen Berufsunfähigkeit führte. Er erhielt daraufhin ab März 1998 eine Rente von der Provinzial Versicherung, ab September 1998 eine Rente der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung und ab August 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt. 4 Der Hof wurde zunächst für über ein Jahr mit einem Betriebshelfer weitergeführt, der Kläger verpachtete dann die Flächen bis auf rund 6 ha. Die Rinder wurden verkauft. 5 Am 17.05.2005 beantragte der Kläger wegen seines Arbeitsunfalls die Anerkennung eines Härtefalls gemäß Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. 6 Auf seinen Antrag bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten, das ALR H., mit Bescheid vom 27.03.2006 Zahlungsansprüche für 5,75 ha Ackerland und 0,25 ha Dauergrünland. Die Anerkennung von betriebsindividuellen Beträgen nach der Härtefallregelung erfolgte nicht. 7 Der Kläger rügte mit Widerspruch vom 11.04.2006 eine zu niedrige Flächenangabe für den Schlag 16 (2,8486 ha statt 3,2276 ha) und bat um Nachbewilligung. In der Begründung seines weiteren Teil-Widerspruchs vom 18.04.2006 hinsichtlich der fehlenden Entscheidung über seinen Härtefallantrag trug der Kläger vor, er habe sich im Zusammenhang mit seinem Arbeitsunfall und der nach mehren Krankenhausaufenthalten, Kuren und gerichtlichen Verfahren anerkannten Berufskrankheit gezwungen gesehen, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Er beantrage, dass für die Berechnung der betriebsindividuellen Beträge gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Bezugszeitraum 1997 bis 1999 zugrunde gelegt werde, weil der ursprüngliche Bezugszeitraum 2000 bis 2002 durch außergewöhnliche Umstände - seine Berufsunfähigkeit - betroffen gewesen sei. Er habe 1997 19 Bullen und 94 Mutterkühe, 1998 8 Bullen und 86 Mutterkühe gehabt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 gab das ALR H. dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Ackerfläche statt und erhöhte diese auf 6,13 ha. Die für die Ermittlung der Zahlungsansprüche festgestellte Acker- und Dauergrünlandfläche betrug damit insgesamt 6,357 ha. Hinsichtlich der Anerkennung eines Härtefalls wies das Amt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar könne ein außergewöhnlicher Umstand eine länger anhaltende Berufsunfähigkeit nach Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 sein, sofern hierdurch die Produktion im Zeitraum 2000 bis 2002 beeinträchtigt worden sei. Es müsse aber ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erkennbar sein und die Wiederaufnahme der Produktion nach der befristeten Berufsunfähigkeit erfolgen. Der Unfall des Klägers habe sich am 10.03.1997 ereignet und somit fast drei Jahre vor dem Referenzzeitraum. Der zeitliche Zusammenhang lasse sich deshalb nur schwer herstellen. Der Kläger habe seinen Betrieb nach eigenen Angaben bis auf einige Restflächen aufgegeben, er erhalte Rente. Daraus sei ersichtlich, dass er aufgrund des Unfalls die tierische Erzeugung mit dem Ziel der endgültigen Gesamtbetriebsaufgabe eingestellt habe. Ein Wiedereinstieg sei bislang nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. 9 Die am 24.08.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 1. Kammer - mit Urteil vom 14.12.2009 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003, denn er habe im Bezugszeitraum 2000 bis 2003 keinen Betrieb mehr unterhalten, dessen Produktion durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hätte beeinträchtigt werden können. Der Kläger habe den Betrieb nach eigenen Angaben schon 1999 endgültig aufgegeben. Er sei deshalb bei Antragstellung kein antragsberechtigter Betriebsinhaber mehr gewesen, der im Sinne von Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 2a VO (EG) Nr. 1782/2003 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. 10 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: 11 Er habe seinen Betrieb nur zeitweilig aufgegeben. Sämtliches Eigenland sei noch vorhanden, nur verpachtet, ebenso wie die auf dem Hof vorhandenen Gebäude (Halle) und der Güllebehälter. 6,5 ha würden derzeit noch bewirtschaftet, seien mit Getreide bestellt. Er erziele auch Einnahmen aus dieser Bewirtschaftung. Eine Betriebsaufgabeerklärung im steuerrechtlichen Sinne liege nicht vor, der Betrieb werde als aktiver Betrieb steuerlich geführt. Es handele dabei um einen Hof gemäß der Höfeordnung. Er, der Kläger, leiste die vollen Prämienzahlungen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse. Seine Tochter werde den Hof übernehmen. 12 Der Kläger trägt weiter vor, er behalte er sich vor, schon vor seinem 65. Lebensjahr Ammenkuhhaltung im Wege der Robusthaltung wieder aufzunehmen. Er kläre die Möglichkeiten derzeit mit den Ärzten und sonstigen Trägern ab. Sein körperlicher Einsatz wäre bei dieser Art der Rinderhaltung deutlich reduziert. Im Übrigen gewähre die Berufsgenossenschaft keine Leistungen mehr. 13 Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 definiere keine Fristen, innerhalb derer die Bewirtschaftung des Hofes aktiv wieder aufgenommen werden müsse. Zu berücksichtigen sei dabei die persönliche Familiensituation des Klägers, da seine Tochter zum Zeitpunkt des Unfalls noch in einer Ausbildung gewesen sei und derzeit ein zweijähriges Kind habe. Sie plane mit ihrem Ehemann aber definitiv, den Betrieb im Jahre 2013 zu übernehmen. 14 Nach einer ärztlichen Bescheinigung der Hausärztin Frau Dr. … vom 25.03.2010 besteht beim Kläger eine Berufsunfähigkeit zu 70 %, Erwerbsunfähigkeit zu 25 %. Nach einer weiteren Bestätigung von Frau Dr. … vom 01.06.2010 ist der Kläger in der Lage, seine 6 ha große Fläche zu beaufsichtigen und mit modernen Geräten selbst zu bewirtschaften. Körperliche Arbeiten sollten ein Gewicht von 5 kg nicht wesentlich überschreiten. 15 Der Kläger beantragt, 16 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 zu verpflichten, seine betriebsindividuellen Beträge auf der Basis der Jahre 1995 bis 1998 zu berechnen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Nur der Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt werde, könne in bestimmten Fällen betriebsindividuelle Beträge beantragen. Es müsse also die bereits vorhandene Produktion vorübergehend beeinträchtigt worden sein. Der Kläger habe aber aufgrund eigener betrieblicher Entscheidung die Rinderhaltung ganz aufgegeben und den überwiegenden Teil seiner Gebäude und Flächen verpachtet. Er habe damit seine Produktion auf Dauer eingestellt. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, setze voraus, dass die Produktionsbeeinträchtigung unmittelbar auf den außergewöhnlichen Umständen beruhe und nicht auf dem Willen und der betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Betriebsinhabers. Zudem müsse sie zeitlich befristet sein. Der Gesetzgeber habe keine dauerhafte Berufsunfähigkeit als Härtefall vorgesehen. Ziel sei vielmehr, die Benachteiligung von aktiven Landwirten, die zeitlich begrenzt einen Produktionseinbruch erlitten hätten, auszugleichen. So liege der Fall hier aber nicht. 20 Der Antrag auf Verpflichtung auf Anerkennung der betriebsindividuellen Beträge der Jahre 1995 bis 1998 sei nicht möglich, da Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 nur die Berücksichtigung der Jahre 1997 bis 1999 als Basis der Berechnung des Referenzbetrages vorsehe. 21 Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren und im Klagverfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14.12.2009 mitgeteilt, er habe seinen Betrieb dauerhaft aufgegeben. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Der Kläger selbst plane keine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies ergebe sich für die Vorjahre auch aus den Einnahmen in den Steuerunterlagen aus Pacht für die Flächen und Miete für die Gebäude und den Güllebehälter. Diese Einnahmen resultierten nicht aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, der Kläger werde durch diese Einnahmen nicht zum Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003. 22 Es werde bestritten, dass der Kläger die ihm verbliebene Restfläche tatsächlich bewirtschafte oder durch Dritte bewirtschaften lasse. Es sei schon zweifelhaft, wo er die hierfür erforderlichen Maschinen unterstelle, da seine Gebäude vermietet seien. 23 Eine mögliche künftige Bewirtschaftung durch die Tochter ändere nichts daran, dass der Betrieb derzeit nicht bewirtschaftet werde. Ob er möglicherweise wieder auflebe, sei unbeachtlich. Dies stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berechnung seiner betriebsindividuellen Beträge wegen eines Härtefalls auf der Basis der Jahre 1997 bis 1999. Die streitbefangenen Bescheide vom 27. März 2006 und 24. Juli 2006 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Daher ist der Beklagte unter Änderung dieser Bescheide zu verpflichten, eine dementsprechende Berechnung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Dem Kläger steht jedoch darüber hinaus kein Anspruch auf Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages, berechnet auf Basis des Zeitraums 1995 bis 1998 zu. 27 Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. EU - Nr. L 270 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18), dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) und der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204). 28 Betriebsindividuelle Beträge können Betriebsinhaber nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Prämienarten (unter anderem Prämien im Sektor Rindfleisch) eine Zahlung gewährt wurde. Aus den im Bezugszeitraum gewährten Direktzahlungen wird ein Referenzbetrag gebildet, der gem. Art. 37 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugzeitraums (2000 bis 2002) bezogen hat. 29 Eine Ausnahme von der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages anhand des Durchschnitts der Prämienzahlungen im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 kommt in Betracht, wenn ein in Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 geregelter Härtefall vorliegt. Nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugzeitraums berechnet wird. War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet (Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003). Als höhere Gewalt oder außergewöhnlicher Umstand wird nach Art. 40 Abs. 4 lit. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 u.a. die länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers anerkannt. 30 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg. Allerdings kann er sein vorrangiges Klageziel - die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages aufgrund der Zahlen der Jahre 1995 bis 1998 - unter Berufung auf die Härtefallregelung des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 bereits deshalb nicht erreichen, weil diese Vorschrift die Berücksichtigung nur des Bezugszeitraums der Kalenderjahre 1997 bis 1999 zulässt. 31 Die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages aufgrund der Zahlen im Zeitraum 1997 bis 1999 scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb aus, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1782/2003 war. Nach dieser Vorschrift ist Betriebsinhaber eine natürliche Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1782/2003 ist „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5. Diese Anforderungen erfüllte der Kläger sowohl in den zu berücksichtigenden Bezugszeiträumen als auch im Jahr der Antragstellung. 32 Dies ergibt sich schon aus den - insoweit bestandskräftigen - Bescheiden vom 27.03.2006 und 24.07.2006, mit denen der Rechtsvorgänger des Beklagten, das ALR H., dem Kläger Zahlungsansprüche für seine verbliebenen Flächen von insgesamt 6,357 ha zugewiesen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das ALR seinerzeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar würde es nicht genügen, wenn der Kläger aus seinem Betrieb lediglich Pacht gezogen hätte, die steuerrechtlich als landwirtschaftliche Einnahme zu erfassen wäre, denn Art. 2 lit. a) bis c) VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangt die Verwaltung von Produktionseinheiten im Sinne einer aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit. Unerheblich ist es deshalb auch, ob es sich bei dem Betrieb - wie der Kläger vorträgt - um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, denn diese erbrechtliche Einstufung erfordert keine Eigenbewirtschaftung. Belegt wird die Stellung des Klägers als Betriebsinhaber aber durch die vorgelegten Aufstellungen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes über die landwirtschaftlichen Gewinne der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2007/2008 und den Betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss 2007/2008 einschließlich der Nachweise über verschiedene Betriebsausgaben. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger den auf gut 6 ha reduzierten Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet, und zwar durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter, z.B. für Aussaat und Ernte des Getreides. Das Vorhalten eigener Maschinen und Geräte ist nicht erforderlich. Dass diese für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nachgewiesenen Verhältnisse in den maßgeblichen Bezugsjahren sowie im Jahr der Antragstellung nicht bestanden haben sollten, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht aus sonstigen Anhaltspunkten ersichtlich. Auch wenn der Gesundheitszustand des Klägers in den ersten Jahren nach dem Arbeitsunfall schlechter gewesen sein mag als in jüngerer Zeit, war er imstande, dispositive Tätigkeit auszuüben und damit Betriebsinhaber zu sein. 33 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen für die Berechnung des Referenzbetrages mittels der Härtefallregelung gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor. 34 Der Arbeitsunfall des Klägers im März 1997 hat zu einer länger andauernden Berufsunfähigkeit geführt, die als Regelbeispiel höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 40 Abs. 4 lit. b) VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist. Die Produktion des Klägers im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 wurde durch diesen Arbeitsunfall - und damit durch einen vor diesem Zeitraum eingetretenen Fall außergewöhnlicher Umstände -beeinträchtigt (Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003), wobei der gesamte Bezugszeitraum durch die außergewöhnlichen Umstände betroffen war (Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003). Als Rechtsfolge wird der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet. 35 Der vom Beklagten geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Produktionsbeeinträchtigung ist hier gegeben. Nach seinem Unfall hat der Kläger zunächst versucht, mit einem Betriebshelfer den Betrieb unverändert mit vollem Viehbestand weiterzuführen und sich schließlich im Jahre 1999 - allein bedingt durch seine Berufsunfähigkeit - entschieden, das Vieh zu verkaufen und die Flächen im Wesentlichen zu verpachten. Der Betriebsunfall 1997 entfaltete mithin in den Jahren 2000 bis 2002 noch Wirkung. 36 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für den Anspruch auf Anerkennung eines Härtefalls ohne Belang, ob der Kläger seinerzeit die Rinderhaltung dauerhaft aufgegeben und den weitaus größten Teil seines Betriebes langfristig verpachtet hat. Zwar trifft es zu, dass mit Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 das Ziel verfolgt wird, die Benachteiligung von aktiven Landwirten, die aufgrund besonderer Ereignisse im Zeitraum 2000 bis 2002 einen Produktionseinbruch erlitten, auszugleichen, indem sie auf einen anderen Bezugszeitraum ausweichen können. Dieser Ausgleich findet aber auch statt, wenn nach 2002 die Wirtschaftsweise des Betriebes umgestellt wurde und dadurch die Voraussetzungen für Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 ganz oder teilweise entfielen. Dies ist Folge der Betriebsprämienregelung nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. In ihr werden alle Direktzahlungen zusammengefasst, die ab dem 01. Januar 2005 von der Produktion entkoppelt werden. Der in der einheitlichen Betriebsprämie enthaltene betriebsindividuelle Betrag hängt von der Höhe bestimmter Direktzahlungen in den genannten Bezugszeiträumen ab, und zwar auch dann, wenn die - vor der Reform geforderten - Voraussetzungen für derartige Direktzahlungen - etwa Tierprämien - im Jahre 2005 nicht mehr bestanden. Für die Zuteilung eines solchen betriebsindividuellen Betrages ist lediglich erforderlich, dass zum Stichtag 17. Mai 2005 ein Betrieb mit beihilfefähiger Fläche vorhanden war. In dem Fall wird der betriebsindividuelle Betrag gleichmäßig auf alle vorhandenen Zahlungsansprüche dieses Betriebes aufgeteilt. In diesem Sinne ist hier vorzugehen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 38 Dieses Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.314,30 Euro festgesetzt. 42 Gründe: 43 Der Senat hat der Wertfestsetzung den nach dem Antrag des Klägers für die Jahre 1995 bis 1998 errechneten zuzuteilenden betriebsindividuellen Betrag zugrunde gelegt. Zwar hat der Senat es in früheren Entscheidungen für angemessen gehalten, in Streitigkeiten dieser Art in Anlehnung nach § 42 Abs. 3 GKG den dreifachen Jahresbetrag zugrunde zu legen und für die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der davon abhängenden Betriebsprämie einen Abschlag von 20 % anzusetzen (Beschluss vom 17.09.2008 - 2 LA 70/08 -, AUR 2009, 192), doch bereits im Beschluss vom 31.07.2009 - 2 LA 18/09 - daran im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2008 - 3 B 52/08 - (juris) ist der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art auf den Mehrbetrag festzusetzen, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Klagantrages, der vom Kläger benannten Anzahl der Mutterkühe und Bullen im Zeitraum 1995 bis 1998 und der vom ALR für die Streitwertfestsetzung in erster Instanz am 23.10.2006 vorgelegten Berechnung der festgesetzte Wert. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).