Beschluss
1 LA 44/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0830.1LA44.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 23.04.2010 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1) Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgewiesen. Die dagegen geltend gemachten Bedenken rechtfertigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils noch weisen sie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hin (§ 124a Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). Zum Vorbringen der Klägerin im Einzelnen: 3 Die westlich an ihr Grundstück angrenzende Fläche ist mit Waldgehölzen bestockt und deshalb Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 LWaldG. Eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 1 S. 1 LWaldG geregelten Grundsatz liegt hier nicht vor (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 LWaldG). Insbesondere handelt es sich bei dem ca. 8 ha großen Gebiet (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) vom 05. September 2007) nicht um eine kleinere Fläche im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 LWaldG, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist (vgl. zum Begriff der kleineren Fläche: Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 1998, § 2 Rn. 27: bis ca. 700 qm). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 24 LWaldG ist nicht nur auf große Wälder, sondern auch auf kleinere Waldflächen anwendbar. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift rechtfertigt die von der Klägerin vorgenommene einschränkende Auslegung. Die der Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG zu Grunde liegenden Schutzgüter werden auch durch eine an kleine Waldstücke heranrückende Bebauung gefährdet. Bei dieser Sachlage ist die geplante Errichtung des Gartenschuppens in unmittelbarer Nähe des Waldrandes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG im Grundsatz verboten. 4 Eine Ausnahme von diesem Verbot wäre nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG nicht zu besorgen wäre. Diese Ausnahmevoraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Der Senat teilt die Auffassung, dass die vom Verwaltungsgericht benannten Schutzgüter des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG durch die Errichtung des Gartenschuppens beeinträchtigt werden können. Dies gilt insbesondere für die auch vom Beigeladenen zu 2) bejahte Brandgefahr. Er hat dies im Schriftsatz vom 1. April 2008 (Bl. 37 ff Beiakte B) im Einzelnen dargelegt (vgl. insbesondere zum Verhältnis von Nadelgehölzen und Laubbäumen im Bereich der Bebauung). Da das Vorhaben völlig ohne Schutzstreifen unmittelbar am Waldrand errichtet werden soll, sind auch die Gefahren durch Windwurf augenfällig. Die begehrte Ausnahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es in der Umgebung zahlreiche andere Gebäude - auch Wohngebäude, die in einem noch größeren Widerspruch zu dem Schutzzweck des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG stehen als das streitige Vorhaben - in unmittelbarer Nähe zum Wald gibt. Die Schutzgüter des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG werden nämlich durch jedes weitere Gebäude zusätzlich gefährdet. Es ist deshalb nicht vertretbar, die materiell rechtswidrige Situation durch die Zulassung weiterer Vorhaben immer weiter zu verfestigen. Im Gegenteil, das Bestreben des Beklagten muss es sein, auf die Beseitigung aller baulichen Anlagen, die gemäß § 24 LWaldG materiell rechtswidrig sind und keinen Bestandsschutz genießen, hinzuwirken. 5 2) Die Klägerin rügt ferner eine mangelnde Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei trotz ihres Vortrags in der Klageschrift, bei dem angrenzenden Wald handele es sich um Mischwald, der unterdurchschnittlich brandgefährdet sei, von den Angaben des Beigeladenen zu 2) und einer erhöhten Brandgefährdung ausgegangen. Damit ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierfür muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.05.2010 – 4 BN 15/10, juris unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO). Dies ist nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht auch nicht verletzt, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt; angesichts der substantiierten Darlegung der Brandgefahr durch die Fachbehörde musste es sich ihm nicht aufdrängen, allein auf Grund des Vortrags der Klägerin in der Klageschrift Beweis über die Art und Weise der Bestockung der angrenzenden Waldfläche und der daraus resultierenden Brandgefahr zu erheben. Da das Verwaltungsgericht zusätzlich auf die Gefährdung anderer Schutzgüter des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG abgestellt hat, war diese Frage schließlich auch nicht entscheidungserheblich. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. 7 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).