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Beschluss

1 LA 70/10

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:1025.1LA70.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 15. Juni 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Ablehnung der Baugenehmigung für die gegenüber dem genehmigten Zustand abweichende Bauausführung ist rechtmäßig, weil diese Bauausführung in dem im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 i.e. dargelegten Umfang gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 6 der Beigeladenen verstößt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). 3 Dieser Bebauungsplan ist nicht aus den vom Kläger in seinem (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 07. Mai 2010 dargelegten Gründen unwirksam. Die Festsetzung des Plangebiets als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ ist nicht von Anfang an funktionslos und damit unwirksam gewesen. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.04.1977 – 4 C 39.75 – BRS 32 Nr. 28) tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dementsprechend tritt eine Festsetzung erst gar nicht in Kraft, d.h. ist von Anfang an – (auch) wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB – unwirksam, wenn solche Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. dessen ortsüblicher Bekanntmachung vorgelegen haben. Das war bezüglich der Festsetzung des Plangebiets als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ hier jedoch nicht der Fall. 5 Der Annahme, dass die Festsetzung Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ von Anfang an funktionslos gewesen ist, steht bereits entgegen, dass die Gebäude auf 29 der 33 bebauten Grundstücke als Wochenendhäuser genehmigt sind. Verhältnisse, die die Funktionslosigkeit der genannten Festsetzung begründen könnten, lägen auch dann nicht vor, wenn es zuträfe, dass die Gebäude im Plangebiet ungeachtet der Genehmigungslage „ganz überwiegend“ und seit langem zum Dauerwohnen genutzt würden (Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2010, S. 2 f; in den Vorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplans finden sich unterschiedliche Angaben: mindestens 1/3, ca. 40 %, über 20 Häuser; laut Angaben des zuständigen Einwohnermeldeamtes gibt es 23 Anmeldungen als Hauptwohnsitz). Denn der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren angekündigt, dass er alsbald gegen diese illegalen Nutzungen vorgehen und damit plangemäße Verhältnisse herstellen werde (Schriftsatz vom 11.06.2010, S. 2). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm das – rechtlich – nicht möglich wäre: Die im Planaufstellungsverfahren verschiedentlich vertretene Auffassung, die Nutzung der Gebäude als Dauerwohnsitze möge zwar formell – mangels entsprechender Genehmigungen – baurechtswidrig sein, materiell illegal sei die Dauerwohnnutzung jedoch nicht, weil sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg – nach § 34 Abs. 1 BauGB – genehmigungsfähig gewesen sei und deshalb Bestandsschutz genieße, ist nicht richtig. Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude stellten – ohne Plan – keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar, sondern waren als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten, weil sie jedenfalls nicht – wie für die Annahme eines Ortsteils u.a. erforderlich – Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (vgl. das Urteil des Senats v. 17.05.2001 – 1 K 21/98 – und den Beschluss v. 17.09.2001 – 1 L 171/00 –, die vergleichbare Sachverhalte betrafen). Im Außenbereich war die „Umnutzung“ der Wochenendhäuser zu Dauerwohnsitzen niemals genehmigungsfähig; denn die damit einhergehende intensivere Nutzung ist als eine siedlungsstrukturell zu befürchtende und damit zu missbilligende Verfestigung der Splittersiedlung zu werten (BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 – 4 C 70.80 –, BRS 40 Nr. 93). Auch Ermessensgesichtspunkte hindern den Beklagten nicht, gegen die illegale Dauerwohnnutzung im Plangebiet vorzugehen. Er hat diese Nutzung nicht einer Weise geduldet, dass die „Dauerwohnnutzer“ davon hätten ausgehen und darauf vertrauen können, dass er sich – auf Dauer – mit dieser Nutzung abgefunden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 – 4 C 31.66 –, BRS 20 Nr. 36). Im Übrigen verwirkt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, grundsätzlich nicht (Domning/Möller/Suttkus, Komm. zur LBO, § 66 Rn. 86). Angemerkt sei schließlich, dass die SO-Festsetzung „Wochenendhausgebiet“ auch dann nicht funktionslos werden würde, wenn der Beklagte sich dazu bereit erklärte, die von ihm angekündigten Verfügungen zur Untersagung der illegalen Dauerwohnnutzung im Plangebiet in begründeten (Ausnahme-) Fällen bis zum Verkauf des betreffenden Hauses bzw. bis zum Auszug der jetzigen Bewohner nicht zu vollziehen: Auch dann wäre die Verwirklichung der SO-Festsetzung (noch) nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. 6 Dafür, dass speziell die Festsetzungen des Bebauungsplans, die der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers entgegenstehen – Dachneigung, maximal zulässige Höhe –, von Anfang an funktionslos gewesen oder aus anderen Gründen unwirksam wären, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht. 7 2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Auf die Beantwortung der vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht als besonders schwierig bezeichneten Frage, ob sich sein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte, kommt es nicht an; denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 wird Bezug genommen. 8 Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). 9 Anlass, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 10 Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).