Beschluss
1 LA 94/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:1130.1LA94.10.0A
1mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 17. September 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 Das Urteil weicht nicht von den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht gegeben. 3 Dass keine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. November 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 Nr. 36 vorliegt, ergibt sich bereits aus der in der Antragsbegründung auf S. 3 o. zitierten Passage aus diesem Urteil: Darin hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass es für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang bestehe, nicht darauf ankomme, ob die Baulichkeiten genehmigt seien, wenn sie nur in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden hätten. Hier geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, sondern um die Frage, wie der vorhandene Bebauungszusammenhang von der Art der baulichen Nutzung her zu beurteilen ist. Warum für die letztere Frage nicht auf den obigen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden kann, ergibt sich aus der Passage aus dem Beschluss des Senats vom 07. Februar 2001 - 1 L 125/00 -, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zitiert hat. Abgesehen davon, hat das Verwaltungsgericht die Nicht-Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. November 1968 hilfsweise damit begründet, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Dauerwohnnutzung der als Wochenendhäuser genehmigten Häuser nicht in der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Weise geduldet habe. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verweist der Kläger wiederum nur auf eine Genehmigung vom 18. Mai 2009 für einen Anbau an das Gebäude …, zu der der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Juli 2010 und das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil das Erforderliche gesagt haben. 4 Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 2005 - 4 B 67.05 - BRS 69 Nr. 94 ab: Zwar heißt es darin, dass ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück im Regelfall noch als Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs anzusehen sei. Gleichzeitig wird jedoch betont, dass es auf die Beurteilung des Einzelfalles ankomme und diese Einzelfallbeurteilung auch ergeben könne, dass - z.B. aufgrund besonderer topographischer Verhältnisse - die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück abweichend vom Regelfall eben nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnehme. Eine solche Einzelfallentscheidung - in Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts - hat das Verwaltungsgericht hier bezüglich der beiden Gebäude … und … getroffen. 5 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Zum einen liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Dabei unterstellt der Senat, dass das Verwaltungsgericht den Kläger auf die Entscheidungen des Senats vom 07. Mai 1998 - 1 L 242/96 - und vom 07. Februar 2001 - 1 L 125/00 - (letztere ist i.ü. veröffentlicht: NordÖR 2002, 201) nicht hingewiesen hat. Das war jedoch auch nicht erforderlich. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung fast ausschließlich über die von ihm behauptete Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 6 gestritten hätten - im Hinblick auf die Festsetzung des Plangebiets als Wochenendhausgebiet trotz der dort zahlreich vorhandenen (ungenehmigten) Dauer-Wohnnutzungen. Dass in diesem Zusammenhang eine der zentralen Fragen die war, ob auf die Genehmigungslage oder die von der Genehmigungslage abweichende tatsächliche Nutzung abzustellen ist, liegt auf der Hand und bedurfte daher keines besonderen Hinweises des Gerichts, auch nicht auf die dazu ergangenen o.a. Entscheidungen des Senats, zumal die Entscheidung vom 07. Februar 2001 - wie erwähnt - veröffentlicht ist. Zum anderen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung auch dann nicht hätte, wenn der Bebauungsplan Nr. 6 funktionslos und damit unwirksam wäre, nach § 34 Abs. 1 BauGB (bei unterstellter Einordnung der im in Frage stehenden Bereich vorhandenen Bebauung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil) jedenfalls deshalb nicht, weil der Beklagte die Wohnnutzung nicht in der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06. November 1968 beschriebenen Weise geduldet habe, nach § 35 BauGB (bei Beurteilung der Bebauung als Splittersiedlung im Außenbereich) nicht, weil die mit der Nutzungsänderung verbundene Verfestigung dieser Splittersiedlung siedlungsstrukturell zu missbilligen wäre. Dass diese Alternativ-Begründungen nicht haltbar wären, hat der Kläger nicht dargelegt (zur Alternativ-Begründung zu § 34 BauGB, vgl. o. die Ausführungen zur Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.1968 a.E.). 6 Angemerkt sei, dass der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 LA 70/10 - den Bebauungsplan Nr. 6 der Beigeladenen nicht als funktionslos angesehen hat. Er hat darüber hinaus bei zugunsten des damaligen Klägers dennoch (hilfsweise) unterstellter Funktionslosigkeit des Plans die im Plangebiet vorhandene Bebauung nicht als im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern als Splittersiedlung im Außenbereich beurteilt. Zur Begründung hat er ausgeführt: 7 „Der Annahme, dass die Festsetzung Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ von Anfang an funktionslos gewesen ist, steht bereits entgegen, dass die Gebäude auf 29 der 33 bebauten Grundstücke als Wochenendhäuser genehmigt sind. Verhältnisse, die die Funktionslosigkeit der genannten Festsetzung begründen könnten, lägen auch dann nicht vor, wenn es zuträfe, dass die Gebäude im Plangebiet ungeachtet der Genehmigungslage „ganz überwiegend“ und seit langem zum Dauerwohnen genutzt würden (Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2010, S. 2 f; in den Vorgängen zur Aufstellung des Bebauungsplans finden sich unterschiedliche Angaben: mindestens 1/3, ca. 40 %, über 20 Häuser; laut Angaben des zuständigen Einwohnermeldeamtes gibt es 23 Anmeldungen als Hauptwohnsitz). Denn der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren angekündigt, dass er alsbald gegen diese illegalen Nutzungen vorgehen und damit plangemäße Verhältnisse herstellen werde (Schriftsatz vom 11.06.2010, S. 2). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm das – rechtlich – nicht möglich wäre: Die im Planaufstellungsverfahren verschiedentlich vertretene Auffassung, die Nutzung der Gebäude als Dauerwohnsitze möge zwar formell – mangels entsprechender Genehmigungen – baurechtswidrig sein, materiell illegal sei die Dauerwohnnutzung jedoch nicht, weil sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg – nach § 34 Abs. 1 BauGB – genehmigungsfähig gewesen sei und deshalb Bestandsschutz genieße, ist nicht richtig. Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude stellten – ohne Plan – keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar, sondern waren als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten, weil sie jedenfalls nicht – wie für die Annahme eines Ortsteils u.a. erforderlich – Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (vgl. das Urteil des Senats v. 17.05.2001 – 1 K 21/98 – und den Beschluss v. 17.09.2001 – 1 L 171/00 –, die vergleichbare Sachverhalte betrafen). Im Außenbereich war die „Umnutzung“ der Wochenendhäuser zu Dauerwohnsitzen niemals genehmigungsfähig; denn die damit einhergehende intensivere Nutzung ist als eine siedlungsstrukturell zu befürchtende und damit zu missbilligende Verfestigung der Splittersiedlung zu werten (BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 – 4 C 70.80 –, BRS 40 Nr. 93). Auch Ermessensgesichtspunkte hindern den Beklagten nicht, gegen die illegale Dauerwohnnutzung im Plangebiet vorzugehen. Er hat diese Nutzung nicht einer Weise geduldet, dass die „Dauerwohnnutzer“ davon hätten ausgehen und darauf vertrauen können, dass er sich – auf Dauer – mit dieser Nutzung abgefunden hätte ... Im Übrigen verwirkt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, grundsätzlich nicht ... Angemerkt sei schließlich, dass die SO-Festsetzung „Wochenendhausgebiet“ auch dann nicht funktionslos werden würde, wenn der Beklagte sich dazu bereit erklärte, die von ihm angekündigten Verfügungen zur Untersagung der illegalen Dauerwohnnutzung im Plangebiet in begründeten (Ausnahme-) Fällen bis zum Verkauf des betreffenden Hauses bzw. bis zum Auszug der jetzigen Bewohner nicht zu vollziehen: Auch dann wäre die Verwirklichung der SO-Festsetzung (noch) nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen.“ 8 Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). 9 Anlass, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 10 Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).