Beschluss
1 LA 14/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0331.1LA14.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 24. Januar 2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger sind Nachbarn des Grundstücks … in …, das der Rechtsvorgänger des Beigeladenen aufgrund der Baugenehmigung vom 15.05.1998 mit einem Wohnhaus bebaut hat. Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch, nahmen diesen aber nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 27.10.1998 zurück. 2 Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger, gegen den Beigeladenen wegen einer Nichterfüllung des außergerichtlichen Vergleichs bauaufsichtsbehördlich einzuschreiten, ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb erfolglos. 3 Die Kläger erstreben die Zulassung der Berufung, weil sie die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2011 für ernstlich zweifelhaft halten. II. 4 Der form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 5 Die erstinstanzliche Klagabweisung ist detailliert und fehlerfrei begründet worden. Die dagegen angeführten Argumente der Kläger enthalten keinen Ansatz für Richtigkeitszweifel i. S. d § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme der Kläger, ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte als Nachbarn lebten infolge der Nichterfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vom 20.10.1998 wieder auf, ist unzutreffend, wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (S. 8 f. d. Abdr.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene zur Erfüllung des von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vergleichs verpflichtet war und ob infolge der Nichterfüllung des Vergleichs ein Rücktrittsrecht der Kläger (gem. § 323 Abs. 1 BGB) bestand. Infolge der am 27.10.1998 wirksam erklärten Rücknahme des Widerspruchs ist das (damalige) Widerspruchsverfahren beendet und die Baugenehmigung vom 15.05.1998 für die Kläger unanfechtbar geworden. 6 Die Rücknahme des Widerspruchs ist – entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrages vertretenen Ansicht - bedingungsfeindlich und weder widerruflich noch anfechtbar (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995, 11 C 2.95, DVBl. 1996, 105/106 sowie Urt. v. 21.03.1979, 6 C 10.78, BVerwGE 57, 342). Der von den Klägern monierte „Widerspruch“ zum Zivilrecht besteht nicht; für prozessuale Gestaltungserklärungen gelten dort die gleichen Regeln (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 2007, § 269 Rn. 12; zum Anerkenntnis: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.1998, 11 U 3/98, NJW-RR 1999, 1514). Die verfahrensbeendende Wirkung der Widerspruchsrücknahme und die - dadurch entstehende - Bestandskraft der Baugenehmigung vom 15.05.1998 bleiben unabhängig von einem evtl. Rücktrittsrecht der Kläger im vertragsrechtlichen Sinne. Lediglich anzumerken ist, dass im Falle einer Irrtumsanfechtungallein auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen wäre, wenn - wie hier - die Kläger auch bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs vom 20.10.1998 anwaltlich vertretenen waren (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.08.2005, 24 CS 05.1639, Juris). Eine Anfechtung könnte i. ü. nicht mit der Begründung durchgreifen, dass - später - die in Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind. 7 In der Begründung des Zulassungsantrags (S. 4) wird weiter die Ansicht vertreten, die Beklagte sei wegen der Nichterfüllung des Vergleichs durch den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger zum Einschreiten verpflichtet. Rechtsnormen, die diese These stützen sollen, werden nicht benannt; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte war an dem Vergleich nicht beteiligt. Eine „Drittwirkung“ des außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Klägern und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen lässt sich – allgemein - aus „Treu und Glauben“ nicht ableiten. 8 Die Kläger werden durch die Ablehnung bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens nicht, wie sie meinen, „unangemessen“ benachteiligt. Sie müssen sich an dem am 20.10.1998 abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich festhalten lassen, was auch bedeutet, dass sie auf die ggf. vertragsrechtlich bestehenden Möglichkeiten im Fall einer evtl. gegebenen Nichterfüllung zu verweisen sind. 9 Der Zulassungsantrag ist somit abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er im Zulassungsverfahren keine Anträge gestellt hat. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).