Beschluss
1 O 5/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0421.1O5.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde, über die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senat entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Recht nicht abgeholfen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach dem Auffangwert festgesetzt. Für die Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG); ergeben sich danach keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festzusetzen. 3 Vorliegend war § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden, denn der Klageantrag vom 24.08.2010 zielt nur darauf ab, „dem Grunde nach“ Schallschutzmaßnahmen zu bewilligen; einen bezifferten Antrag hat der Kläger weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren gestellt. Der Verwaltungsrechtsstreit betraf kein Grundurteil, sondern eine den „Grund“ betreffende Verwaltungsentscheidung. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Grundurteilen der Streitgegenstand durch den gesamten Anspruch bestimmt wird, über den eine Entscheidung begehrt wird, kann auf die hier gegebene Konstellation nicht übertragen werden. Nach Erlass des begehrten Verwaltungsaktes dem „Grunde“ nach steht zur Höhe des Anspruchs noch nichts fest (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.08.1980, 9 B 669/80, OVGE 35, 56 ff.). 4 Der Annahme des Klägers, der Streitwert könne ausgehend von dem im Gutachten vom 30.08.2010 genannten Betrag - 28.509,64 Euro - bemessen werden, ist nicht zu folgen. Der Kläger hat sich auf diesen Betrag erst im Zusammenhang mit der Streitwertbemessung bezogen. Soweit die Beklagte annimmt, der real zu tätigende Aufwand liege nur bei 50 % dieses Betrages (Schriftsatz vom 28.10.2010), ist auch dies nur „gegriffen“. 5 Zur Höhe des Anspruchs wäre vorrangig der konkrete Bedarf an passivem Lärmschutz für das Gebäude des Klägers festzustellen; dies ist nicht Aufgabe eines Verfahrens über den „Grund“ des Anspruchs, sondern desjenigen zur Höhe (sog. Betragsverfahren). Ein - in Anlehnung an die zivilgerichtliche Streitwertpraxis (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2002, 2 Ws 408/02, Juris) erwogener - „Abschlag“ von dem (voraussichtlichen) Ergebnis des Betragsverfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht, weil für dieses Ergebnis keine tragfähige Basis zu Verfügung steht. Die Wertbemessung nach § 52 Abs. 2 GKG ist nach alledem nicht zu beanstanden. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7 Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.