Beschluss
2 O 20/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0517.2O20.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 11. April 2011 geändert: Dem Kläger wird für das Klageverfahren 7 A 164/10 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2 Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, DVBl. 1990, 926, 927). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt lediglich voraus, dass auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Grundsätzlich entspricht es nicht dem Sinn des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der zu beurteilende Sachverhalt - insbesondere durch Beweisaufnahmen - im Einzelnen aufgeklärt und schwierige Rechtsfragen beantwortet werden; beides ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976). 3 Hier wird erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines nach Maßgabe von §§ 15, 17 BJagdG entschieden werden können. Der Kläger bestreitet substantiiert, dass dem Beklagten Tatsachen bekanntgeworden sein könnten, die die getroffene Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hätten rechtfertigen können. Daher dürften aus der Weigerung, ein solches Gutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen und vorzulegen, keine für ihn, den Kläger, nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Der insoweit zutreffende rechtliche Ansatz erfordert die Aufklärung des Sachverhalts. 4 Wie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird, ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach der Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die trunksüchtig sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Abs. 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG den Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben. So wurde hier verfahren und aus der Weigerung des Klägers, das geforderte Gutachten vorzulegen, der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG gezogen. 5 Gegen diese Vorgehensweise bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Allerdings ist fraglich, ob der Schluss auf die Nichteignung - wie es der Beschluss des Verwaltungsgerichts andeutet - auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AWaffV gestützt werden kann. Zwar verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die Zuverlässigkeitsanforderungen der §§ 5, 6 WaffG, so dass ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit zum Erwerb eines Jagdscheins neben den Bestimmungen des § 17 BJagdG zugleich diejenigen der §§ 5 und 6 WaffG sind. Hier bildet aber allein § 17 Abs. 6 BJagdG die Grundlage der Gutachtenanordnung, so dass Einiges dafür spricht, dass § 4 Abs. 6 AWaffV nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern der Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens seine Grundlage in der dem Betroffenen obliegenden Mitwirkungspflicht in Form einer Beibringungslast hat (vgl. Tausch in: Schuck, BJagdG, § 17 Rdnr. 112 m.w.N.). 6 Aber unbeschadet der Frage, aus welchen Rechtsvorschriften die Zulässigkeit eines Schlusses auf die fehlende persönliche Eignung abzuleiten ist, erfordert dies in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Gutachten beizubringen. Es handelt sich bei dieser Maßnahme um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine Vorbereitungshandlung i.S.v. § 44 a VwGO. Die Maßnahme ist nicht selbständig angreifbar, sondern dem Betroffenen ist gegebenenfalls Rechtsschutz im Verfahren über die Erteilung des Jagdscheins zu gewähren. Insoweit besteht eine Parallele zum Fahrerlaubnisrecht. 7 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aus der Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen werden, wenn es an den Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage des Gutachtens fehlte (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 20.09 -, NJW 2010, 3318). Das gilt unter anderem für den Fall, dass sich der Gutachtensanordnung nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen (VGH BW, Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256). Diese Auffassung ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Entziehung eines Jagdscheins zu übertragen. 8 Zwar verlangt § 17 Abs. 6 BJagdG dem Wortlaut nach keine Präzisierung der Gutachtenanordnung, wie sie etwa in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV niedergelegt ist. Die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits und eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck andererseits dürfte jedoch dafür sprechen, dass in der Regel mit dem Gutachten keine umfassende Überprüfung aller für die geistige und körperliche Eignung wesentlichen Merkmale zu fordern ist, sondern lediglich die Bedenken an der Zuverlässigkeit auszuräumen sind, die auf die bekannt gewordenen Tatsachen gestützt werden. Hier hat der Beklagte zwar in der Anordnung vom 13. September 2010 darauf verwiesen, dass anlässlich der Antragstellung am 21. Juli 2010 deutlicher Atemalkoholgeruch festgestellt worden sei, jedoch sowohl die „körperliche Zuverlässigkeit“ als auch die „persönliche Eignung“ gemäß § 17 BJagdG in Zweifel gezogen. Der mitgeteilte Sachverhalt hätte aber wohl lediglich Anlass gegeben, die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG (trunksüchtig) in Zweifel zu ziehen. Die beigefügte Erklärung, mit dem der Kläger das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland mit der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens hätte beauftragen sollen, enthält keine Differenzierung und bedeutet gegebenenfalls die Beauftragung einer umfassenden Prüfung aller für die Zuverlässigkeit bedeutsamen Merkmale. Dies stimmt mit der Begründung der gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnung nicht überein und könnte den Rahmen des § 17 Abs. 6 BJagdG aus den oben genannten Gründen überschreiten. 9 Letztlich können die damit aufgeworfenen Fragen jedoch offenbleiben, weil bei Zugrundelegung des eingangs beschriebenen Prüfungsmaßstabes aus einem anderen Grund hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzunehmen sind. Zwar ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts beizupflichten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 17 Abs. 6 BJagdG bestehen, wenn jemand, der - wie der Kläger - einige Jahre zuvor wegen Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden ist, zur Beantragung eines Jagdscheins mit deutlich wahrnehmbarem Atemalkoholgeruch bei der Behörde erscheint. Wenn auch Alkoholgenuss nicht verboten ist, kann dies ein Indiz für eine bestehende Trunksucht sein, die in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließt. Hier bestreitet aber der Kläger, dass die Behördenmitarbeiterin eine solche Feststellung habe treffen können. Er, der Kläger, trinke seit seiner Trunkenheitsfahrt am 30. Juni 2005 keinen Alkohol mehr. Wenn sie, die Mitarbeiterin, etwas wahrgenommen habe, dann wohl eher den Geruch eines Kaugummis der Marke „airwaves“, das er im Mund gehabt habe. Die wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Jahre 2005 sich ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seien durch ein amtsärztliches Gutachten im Jahre 2007 ausgeräumt worden. Bisher seien keine neuen Tatsachen aufgetaucht, die erneut an seiner Zuverlässigkeit Zweifel begründen würden. Die Behördenmitarbeiterin habe ihn, den Kläger, nicht an der Rückfahrt in seinen Heimatort gehindert oder entsprechende Schritte eingeleitet, um festzustellen, dass er nicht alkoholisiert Auto fahre. Weder seine Lebensgefährtin noch sein Arbeitgeber und seine Arbeitskollegen hätten beim Zusammentreffen wenig später Atemalkohol wahrgenommen. 10 Wenn es auch - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - dem Kläger obliegt, die Voraussetzungen und Nachweise für die Erteilung eines Jahresjagdscheines zu belegen, so wird bei dieser Sachlage erforderlich sein, den Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Die Annahme, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird und schon deswegen die hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu verneinen sind, ist hier nicht zu treffen. 11 Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).