Urteil
1 KN 10/10
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0606.1KN10.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2009 für das Gebiet des ehemaligen Bahngeländes, beiderseits der Bahnhofstraße, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normkontrollantrag gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Antragsgegnerin für das Gebiet des ehemaligen Bahngeländes, beiderseits der Bahnhofsstraße. Sie sind Eigentümer des Grundstücks …, in …, das im Plangebiet liegt. Ihr Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die sie bewohnen. 2 Das Wohnhaus wurde Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Anfang der 1960er Jahre teilte die damalige Eigentümerin, die Bundesrepublik Deutschland, das Grundstück … vom ehemaligen Bahnhofsgelände ab und übertrug dieses an den Großvater der Antragsteller. Das übrige Bahnhofsgelände wurde mit Kaufvertrag vom 09. November 1962 an die Rechtsvorgängerin der … übertragen. In Ziffer 14 dieses Vertrages verpflichtete sich die Käuferin – auch für ihre jeweiligen Rechtsnachfolger – den jeweiligen Anwohnern an der Zufuhr- und Ladestraße die Zuwegung zu deren Grundstücken wie bisher kostenlos als Weg zum Gehen, Fahren und Reiten zu gestatten. 3 Die Antragsteller erwarben das Eigentum am Grundstück … im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach ihrem Großvater. Aufgrund der Teilungsgenehmigung vom 17. Juni 1997 wurde das vormalige Grundstück … in zwei Grundstücke geteilt. 4 Am 30. März 1992 trat der Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin in Kraft. In diesem wurden die Flächen entlang der … als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO ausgewiesen. Diese Festsetzung betraf auch das Grundstück der Antragsteller. 5 In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter Ziffer 5, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass von der jetzigen und der künftigen Nutzung Emissionen (insbesondere Lärm und Staub) ausgingen, die mit einer Wohnnutzung nicht vereinbar seien. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befänden sich sechs Wohngebäude, die überwiegend von Familien bewohnt würden, deren Mitglieder bei einem der im Gewerbegebiet gelegenen Betriebe beschäftigt seien. Weiter wird ausgeführt: 6 „Um für den aus den unterschiedlichen Nutzungen resultierenden Konflikt so gering wie möglich zu halten, werden auch die Grundstücke mit den Wohngebäuden als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen, so dass Wohnungen nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen zulässig sind (§ 8 Abs. 3 BauNVO). Außerdem werden maximale Emissionswerte für Lärm festgesetzt.“ 7 In Ziffer II. (Lärmschutz) des Teils B des Bebauungsplans heißt es: 8 „1. Nutzungen, die einen Schallpegel von tags 60 dB und nachts von 45 dB überschreiten, sind nur innerhalb von Gebäuden zulässig. …. 9 2. Außerhalb von Gebäuden sind nur Nutzungen (Arbeitslärm) zulässig, welche die o. g. dB-Werte nicht überschreiten oder aber durch technische Vorkehrungen soweit gemindert sind, dass eine Überschreitung des o.g. Schallpegels an der Gebietsgrenze nicht eintritt.“ 10 Am 1. Dezember 1998 trat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 in Kraft. Diese betraf die Änderung der Erschließungsstraße (…; Verschiebung nach Osten) sowie die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen entlang dieser Straße. Das Grundstück der Antragsteller sowie das Grundstück der … lagen nicht im Geltungsbereich dieser Änderung. In Teil B Ziffer V. des Bebauungsplanes wurde textlich festgesetzt, dass „in den mit GEe gekennzeichneten Bereichen nur Betriebe zulässig“ sind, die „tags/nachts einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von nicht mehr als Lw'' = 55/40 dB(A) je m² emittierten (§ 9 BauNVO).“ Die Begründung dazu nahm auf ein im Aufstellungsverfahren eingeholtes Lärmschutzgutachten Bezug; darin heißt es, dass in einem Gewerbegebiet bei normaler Nutzung für die Städteplanung mit einem Schallleistungspegel von tags/nachts Lw'' = 60/45 dB(A) je m² gerechnet werde. Wenn „zum Schutz von Wohnstandorten die zulässige Lärmimmission niedriger festgesetzt werden“ solle, könne die o. g. Festsetzung erfolgen. Damit ließen „sich in der Nähe der Wohnungen etwa die Immissionsverhältnisse eines Dorf- und Mischgebietes erreichen. … .“ 11 Mit der im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bewirkten, vorliegend angegriffenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 erfolgte eine Neuregelung des flächenbezogenen Schallleistungspegels, um - so die Planbegründung - die bisher geltende „sehr starke Nutzungseinschränkung“ für das Gewerbegebiet zu überwinden. Diese Einschränkung sei auch im Hinblick auf die vorhandenen Wohnhäuser im Gewerbegebiet nicht begründet, für die nur der Schutzanspruch für Gewerbegebiete gelte. 12 Im Bebauungsplan wurden die als Gewerbegebiete ausgewiesenen Flächen hinsichtlich der maximal zulässigen Schallemissionen in Teilbereiche („GE 1“ - „GE 7“) gegliedert; das Grundstück der Antragsteller gehört zum Teilbereich „GE 3“. Es grenzt unmittelbar an den Teilbereich „GE 5“ (…). Von den Teilbereichen „GE 2“ und „GE 4“ wird das Grundstück der Antragsteller durch die … getrennt. Für die Teilbereiche wurden für die Tageszeit (06:00 h – 22:00) – einheitlich - Lärmemissionskontingente von 64 dB(A) je m² und für die Nachtzeit (22:00 h – 06:00 h) von 45 dB(A) je m² - für „GE 1“ – „GE 3“ – und von 51 dB(A) je m² für „GE 4“ – „GE 7“ festgesetzt. 13 In Teil B (Text) des Bebauungsplanes heißt es dazu: 14 „Der rechnerische Zusammenhang zwischen den festgesetzten Emissionskontingenten und den maximal zulässigen Immissionswerten (Immissionskontingenten) an den maßgeblichen Immissionsstandorten ergibt sich aus der Größe der in Anspruch genommenen Fläche der Betriebsansiedlung und dem Schallausbreitungs-Berechnungsverfahren gemäß DIN 45691 vom Dezember 2006 mit ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.“ 15 Die Planbegründung nimmt insofern Bezug auf das von der Antragsgegnerin eingeholte (ibs-) Gutachten zur „Geräuschkontingentierung von Gewerbeflächen“ vom 26.02.2009, in dem für den am Grundstück der Antragsteller angenommenen Immissionsort (IO 5) Immissionskontingente von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts angesetzt wurden. Die „Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm“ werde mit „dem neuen Kontingentierungssystem weiterhin gewährleistet.“ Gegenüber den früheren Festsetzungen ergebe sich auf der Grundlage der neuen Lärmemissionskontingente „ein höheres Nutzungspotential der Gewerbegebiete“ (S. 11, 13 des Gutachtens). 16 Während der Auslegungsfrist erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Planung, die u. a. „Emissionsbegrenzungen“ betrafen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin wies die Einwendungen zurück. Dies wurde den Antragstellern mit Schreiben vom 16. Juni 2009 mitgeteilt. 17 Am 10. Juni 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die 2. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. 18 Am 21. Juni 2010 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. 19 Zur Begründung vertreten sie die Ansicht, die Änderung des Bebauungsplans verletze sie in ihrem Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Eigentümerbelange. Die erhebliche Erhöhung der Lärmkontingente wirke auf ihre Wohnsituation wie ein enteignungsgleicher Eingriff. Die Lärmkontingente der im Bebauungsplan erfassten Grundstücke seien ohne Berücksichtigung ihrer Interessen erheblich ausgeweitet worden. Der Antragsgegnerin sei bereits bei der Aufstellung des Ursprungsplanes bekannt gewesen, dass von der Festsetzung Wohnungen umfasst gewesen seien, die ausschließlich für private Zwecke genutzt worden seien. Deshalb sei die Antragsgegnerin seinerzeit von Lärmemissionen ausgegangen, die typischerweise für eine Nutzung in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nach der TA Lärm zulässig gewesen seien. In den Begründungen des Bebauungsplanes Nr. 3 und dessen 1. Änderung sei fehlerhaft davon ausgegangen worden, dass die im Plangebiet liegenden Wohnungen überwiegend von Familien bewohnt würden, deren Mitglieder bei einem Gewerbebetrieb im Planungsgebiet beschäftigt seien. Insgesamt seien acht Wohnhäuser betroffen, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienten und keinen Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufwiesen. 20 Die Erhöhung der Lärmkontingente lasse die Interessen der Antragsteller vollständig unberücksichtigt. Mit der 2. Änderung solle die volle Ausschöpfung der für ein Gewerbegebiet zulässigen Lärmkontingente bewirkt werden, ohne Berücksichtigung der Wohnbebauung. Diese Änderung sei unverhältnismäßig. 21 Darüber hinaus seien schädliche Umwelteinwirkungen und die zukünftige Zunahme des Straßenverkehrs durch weitergehende Ansiedlungen nicht berücksichtigt worden. Passive und aktive Schallschutzmaßnahmen seien zum Nachteil der Antragsteller außer Acht geblieben. 22 Eine von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3, in der ihre Belange berücksichtigt werden sollten, sei bisher nicht umgesetzt worden (Sitzungsvorlage vom 10.06.2009). 23 Die Antragsteller beantragen, 24 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Antragsgegnerin der Gemeinde M… vom 10. Juni 2009 für das Gebiet des ehemaligen Bahngeländes beiderseits der Bahnhofstraße für unwirksam zu erklären. 25 Die Antragsgegnerin beantragt, 26 den Antrag zurückzuweisen. 27 Sie meint, das Grundstück der Antragsteller sei nicht schutzbedürftig, da dessen Erschließung nicht gesichert sei. Das Grundstück sei nach der Teilung im Jahr 1997 nicht mehr im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Die für das Grundstück seinerzeit erteilte Baugenehmigung sei durch die von den Antragsstellern vorgenommene Realteilung entfallen. Eine Baulast sei nicht eingetragen und auch nicht eintragungsfähig. Es bestehe auch kein Notwegerecht. 28 Das Gericht hat im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. Januar 2011 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Hierbei ist festgestellt worden, dass weitere Gewerbebetriebe u. a. auf der Teilfläche „GE 4“ errichtet worden sind. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) verwiesen, ferner auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensvorgänge zum Planaufstellungsverfahren. Entscheidungsgründe 30 I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, nachdem die Verfahrensbeteiligten dem zugestimmt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO; Schriftsätze der Antragsteller und der Antragsgegnerin vom 28. April 2011). 31 II. Der innerhalb der Frist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Anlass für eine Beiladung (§ 47 Abs. 2 S. 4, § 65 VwGO) besteht vorliegend nicht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans betrifft alle Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet gleichermaßen. Der Plan hat als Angebotsplan keinen bestimmten Vorhabenbezug, auch nicht in Bezug auf evtl. Investitionsvorhaben der … . 32 Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich der angegriffenen Planänderung und ist – insbesondere – von der darin erfolgten (Neu-)Regelung der Emissionskontingente (Teil B – Text - des Bebauungsplans, Teilfläche „GE 3“) direkt betroffen. Die Antragsteller können demgemäß zur Überprüfung stellen, ob diese Regelung rechtmäßig ist, insbesondere auf einer fehlerfreien planerischen Abwägung beruht. 33 Der Einwand der Antragsgegnerin, das Grundstück der Antragsteller sei infolge der Realteilung nicht mehr erschlossen, was zum „Entfallen“ der Baugenehmigung und auch der Schutzbedürftigkeit des Grundstücks führe, stellt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nicht in Frage. Das von den Antragstellern bewohnte Haus ist bestandsgeschützt; daran bestehen auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Als sog. „Planinnenlieger“ können die Antragsteller im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB die gerechte Abwägung ihrer Belange beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, 4 CN 2.98, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 20.9.2005, 4 BN 46.05, ZfBR 2006, 49). Sie haben ihre Belange im Einwendungsschreiben vom 30.03.2009 deutlich gemacht, insbesondere hinsichtlich der „Emissionsbegrenzungen“, und damit auch den Erfordernissen des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan. Die 1997 vollzogene Grundstücksteilung lässt die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragsteller nicht entfallen. Ob diese Teilung im Rechtsverhältnis der Antragsteller zur … (als Rechtsnachfolgerin des „Landwirtschaftlichen Bezugsvereins“) zum Wegfall des in Ziffer 14 des Kaufvertrages vom 09.11.1962 vereinbarten Wegerechts geführt hat, mag anderweitig geklärt werden. Nähme man dies an, ergäbe sich für die planende Gemeinde daraus ein weiteres Abwägungsthema, das im Zusammenhang mit der Änderungsplanung hätte aufgegriffen werden müssen. Bei Erlass eines Änderungsbebauungsplans muss der Plangeber alle für die Nutzung der im Plangebiet relevanten Belange erneut in den Blick nehmen und darf die Abwägung nicht auf die Teile beschränken, die gegenüber der vorherigen Planfassungen eine Änderung erfahren (Berkemann, Öffentliches Baurecht [Skript], Stuttgart 2009, S. 244). 34 Die Antragsteller brauchten ihren Antrag auch nicht auf einen Teil des Plangebiets zu beschränken. Die – im Kern – angegriffene – Kontingentierung der Lärmemissionen ist unter Berücksichtigung der Emittenten und Immissionsbetroffenen im gesamten Plangeltungsbereich berechnet worden. 35 III. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 36 1. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Planänderung im sog. vereinfachten Verfahren erfolgt ist. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 13 BauGB liegen vor; diesbezüglich haben auch die Antragsteller keine Bedenken vorgetragen. 37 2. In materieller Hinsicht beanstanden die Antragsteller zu Recht eine fehlerhafte planerische Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB; diese ist auch im Hinblick auf die Regelungen in § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. 38 a. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Planung – im Ausgangspunkt- zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Schutz der Grundstücke gegenüber (Lärm-) Immissionen an der planerisch ausgewiesenen Gebietsart orientiert (S. 3 der Planbegründung, zu 2., 5. Abs.). Das Grundstück der Antragsteller war schon im (Ursprungs-) Bebauungsplan vom 20.03.1992 in das Gewerbegebiet am früheren Bahnhof … einbezogen worden. Ob dies damals planungsrechtlich (so) erfolgen durfte, bedarf hier keiner Prüfung mehr; die Antragsteller müssen dies (schon) wegen des Ablaufs der gegen den „alten“ Plan einzuhaltenden Antragsfrist gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1999, 4 CN 7.98, BVerwGE 110, 193). Die Antragsgegnerin hat dem entsprechend - im Grundsatz zutreffend – ihrer Planung die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zugrundegelegt. Dies gilt in gleicher Weise nach der TA Lärm wie auch nach Beiblatt 1 der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – (abgedruckt in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, S. 1285; vgl. zur Anwendbarkeit in der Bauleitplanung BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180; Beschl. d. Senats v. 20.05.1992, 1 M 7/92, SchlHA 1992, 219). 39 b. Die genannten Werte sind indes einer Planung weder absolut vorgegeben noch für alle Grundstücke im Plangebiet als (ohne Weiteres „ausnutzbare“) Maximalwerte anzusehen. Deutlich wird das aus Beiblatt 1 der DIN 18005, wo die angegebenen Werte ausdrücklich als „Orientierungswerte“ bezeichnet werden. Die Ermittlung einer zumutbaren Lärmbelastung ist dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten. Von den Orientierungswerten der DIN 18005 – wie auch von den Richtwerten der TA Lärm – darf im Rahmen der Bauleitplanung abgewichen werden; die Frage, ob und inwieweit eine Abweichung (nach „unten“ oder „oben“) zulässig ist, ist im Rahmen einer gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden. Nach Ziffer 1.2 Absatz 6 des Beiblatts 1 der DIN 18005 kommt eine Unterschreitung der Orientierungswerte u. U. im Hinblick auf schutzbedürftige Nutzungen in Betracht. Die Bewältigung der Lärmproblematik ist im Bauleitplanverfahren deshalb nicht „schematisch“ an die Orientierungs- oder Anhaltswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 bzw. der TA Lärm gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881; Urt. d. Senats v. 17.06.1999, 1 K 21/97, NordÖR 2000, 421 ff. [Ls 2]). Die innerhalb eines Plangebiets zumutbare Lärmbelastung wird in der Regel bis zu den der „Art“ des Gebiets entsprechenden Orientierungswerten zumutbar sein; Abweichungen können aber durch Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets oder einzelner darin gelegener Grundstücke oder die Umgebung des Plangebiets begründet sein. Dies ist einzelfallbezogen im Rahmen der planerischen Abwägung zu prüfen. 40 c. Für das vorliegende Plangebiet ergibt sich die – abwägungsrelevante - Besonderheit daraus, dass das Grundstück der Antragsteller vor Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans nur einer Lärmbelastung von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sein durfte; diese – den Orientierungswerten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach DIN 18005 entsprechenden - Werte waren in Ziffer II. des Textteils des (Ursprungs-) Bebauungsplans vom 30.03.1992 festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans ist dieses Belastungsniveau nicht verändert worden, wie deren Begründung bestätigt (S. 8: „…lassen sich in der Nähe der Wohnungen etwa die Immissionsverhältnisse eines Dorf- oder Mischgebiets erreichen“). Demgegenüber geht die – angegriffene – 2. Änderung von „den für Gewerbegebieten geltenden höheren Immissionsrichtwerten von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts“ aus (S. 6 der Abwägungs-Beschlussvorlage); diese Richtwerte liegen der Bestimmung der Emissionskontingente zugrunde (s. S. 6 und S. 8 des ibs-Gutachtens vom 26.02.2009). 41 Die Antragsteller haben in ihrer Eingabe vom 30.03.2009 zutreffend erkannt, dass sich das bisherige „Schutzniveau“ für ihr Grundstück verschlechtert hat. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Schutzniveaus ist ein abwägungserheblicher Belang, mit dem sich die Antragsgegnerin im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB auseinandersetzen muss (vgl. Krautzberger, in: Battis u. a., BauGB, 2009, § 1 Rn. 108 m. w. N.). Das ist nicht geschehen. 42 aa. Die Antragsgegnerin hat in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 13.05.2009 einen „Abgleich“ des Emissionskontingents für den dem Grundstück der Antragsteller benachbarten Teilbereich „GE 5“ erörtert. Über das Ergebnis ist den Planungsunterlagen nichts zu entnehmen. In der die Abwägung abschließenden Beschlussvorlage vom 10.06.2009 wird darauf nicht mehr eingegangen. 43 bb. Es ist nicht erkennbar, ob der künftige Umfang der höheren Lärmimmissionen, die am Grundstück der Antragsteller (bzw. anderer wohngenutzte Grundstücke) aufgrund der neuen Emissionskontingentierung „ankommen“ werden, erörtert worden ist. Das Maß der – zu „Lasten“ der Antragsteller zu erwartenden - Veränderung war aus den Prognosewerten des ibs-Gutachtens vom 26.02.2009 – Anlage 11 (Berechnung nach DIN 45691) - ablesbar: Danach wurde für den das Grundstück der Antragsteller maßgeblichen Immissionsort „IO 5“ ein aus dem Emissionskontingent des Teilbereichs „GE 5“ entstehender Immissionswert von 60,1 dB(A) tags und 47,1 dB(A) nachts prognostiziert. Ausgehend von der – auch – für das Grundstück der Antragsteller selbst (Teilbereich „GE 3“) planerisch zugelassenen GE-Nutzung wurden insoweit Immissionsprognosewerte von 62,2 dB(A) tags und 43,2 dB(A) nachts errechnet. Insgesamt ergab sich damit – einerseits – eine Unter schreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts), aber – andererseits – eine spürbare Über schreitung der Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) in Bezug auf den Tagwert aus „GE 3“ und den Nachtwert aus „GE 5“. 44 Die Antragsteller scheinen anzunehmen, dass infolge einer künftigen Zunahme des Straßenverkehrs durch weitere Ansiedlungen noch höhere Belastungswerte zu prognostizieren wären. Im Hinblick auf die im ibs-Gutachten angewandte Prognosemethode erscheint dies nicht plausibel, da die „über“ die DIN 18005 angewandte TA Lärm auch betriebsbezogene An- und Abfahrtsverkehre erfasst (vgl. Ziff. 7.4 der TA Lärm). Einer genauen Klärung bedarf es insoweit nicht, weil – schon – die o. a. Prognosewerte das zuvor für das Grundstück der Antragsteller geltende Schutzniveau spürbar überschreiten. 45 cc. Der Antragsgegnerin wäre es nicht von vornherein verwehrt, den Lärmschutz in der o. a. Weise neu zu regeln. Dies erfordert jedoch eine vollständige planerische Abwägung. Daran fehlt es hier: 46 Ob sich die Antragsgegnerin mit den in dem ibs-Gutachten berechneten Prognosewerten auseinandergesetzt hat, ist anhand der Protokolle der Gemeindevertretersitzungen nicht festzustellen. Nachdem in der bisherigen Planung den (weiterhin) wohngenutzten Grundstücken im Plangebiet ein Schutzniveau zugebilligt worden ist, das dem von Misch- oder Dorfgebieten entspricht, hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die widerstreitenden privaten Belange der Planbetroffenen erfassen und – im Hinblick auf ihre Planungsziele – vor dem Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB würdigen müssen. Zu diesen Belangen gehört das in der Eingabe der Antragsteller vom 30.03.2009 zum Ausdruck kommende Interesse, durch „geeignete Maßnahmen“ die „Bewohner zu schützen“. 47 Aus dem Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10.06.2009 ist zu entnehmen, dass der Satzungsbeschluss zur (hier angegriffenen) 2. Änderung des Bebauungsplans gefasst werden könne, aber „eine weitere 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 … aufgestellt werden“ solle. Darin sollten „die Grundflächen derjenigen Privatpersonen, die die Anregungen zur 2. Änderung vorgebracht“ hätten, als „Mischfläche mit der Folge anderer Immissionswerte ausgewiesen werden.“ Eine „Heilung für diesen Bebauungsplan insgesamt“ sei damit erreichbar. Die Antragsteller haben die Sitzungsvorlage, die der Gemeindevertretung dazu (ebenfalls) am 10.06.2009 vorgelegen hat, eingereicht (Anlage Ast. 15); danach war vorgesehen, das Grundstück … „als Mischgebiet (MI) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 6 BauNVO“ auszuweisen. Ein Aufstellungsbeschluss in diesem Sinne ist nach Aktenlage nicht erfolgt. 48 Der dargestellte Beratungsverlauf und die Entscheidung der Gemeindevertretung zeigen den Versuch, das mit der veränderten Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller verbundene Problem aus der Abwägung zum Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans gleichsam auszugliedern und auf eine – erst künftig ins Auge gefasste – (weitere) 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 zu „vertagen“. Das ist mit dem Gebot der umfassenden Bewältigung aller mit der 2. Änderung des Bebauungsplans verbundenen Konflikte nicht zu vereinbaren. Die „Ausgliederung“ dieser Lärmproblematik ist mit der nach der 2. Änderung des Bebauungsplans gewollten Emissionskontingentierung nicht in Einklang zu bringen, da die Emissionskontingente im Bereich der 2. Änderung weiterhin mit der Wirkung bestehen bleiben, dass für das Grundstück der Antragsteller (nur) der Schutzanspruch eines Gewerbegebiets verbleibt. Eine „isolierte“ Ausweisung des Grundstücks der Antragsteller als Mischgebiet ändert daran nichts. Der Konzeption der in Aussicht genommenen 3. Änderung ist auch entgegenzuhalten, dass ein „Mischgebiet“, das nach der planerischen Konzeption ausschließlich dem Wohnen dienen soll, planungsrechtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2009, 4 CN 5.07, BVerwGE 133, 377). 49 dd. Ob die Antragsgegnerin das Nebeneinander von - zum Teil ausgeweiteter oder auch neu entstandener – gewerblicher Nutzung (…, Fa. …, Fa. …, u. a.) und – zum Teil „historischer“, zum Teil neu hinzugekommener – Wohnnutzung (Grundstück der Antragsteller sowie Wohngrundstücke am Südende der …) dadurch „bewältigen“ wollte, dass sie der Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumt und die Wohnbebauung planerisch „auf Bestandsschutz“ setzt, lässt sich den Abwägungsgründen nicht entnehmen. 50 Angesichts des seit den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gewachsenen Nebeneinanders von Gewerbe- und Wohnnutzung am früheren … Bahnhof wäre eine „situationsbestimmte“ Planung erforderlich (vgl. auch Ziffer 1.2 Absatz 7 des Beiblatts 1 der DIN 18005). Der – früher möglicherweise (z. T.) zutreffende – Gesichtspunkt, dass die im Plangebiet liegenden Wohnungen überwiegend von Familien bewohnt wurden, deren Mitglieder bei einem Gewerbebetrieb im Planungsgebiet beschäftigt sind, wäre für die heute vorzunehmende Abwägung nicht mehr tragfähig. Für die im Plangebiet liegenden Wohnhäuser müsste eine die absehbaren Konflikte – zumindest abmildernde – Lösung gefunden und abgewogen werden, die (auch) kompensatorische Maßnahmen – wie sie die Antragsteller mit Schallschutzmaßnahmen ansprechen - in den Blick nimmt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 111). Eine solche Lösung ist den bisherigen Abwägungsüberlegungen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen; sie kann nicht auf eine – erst beabsichtigte – weitere Änderung des Bebauungsplans „vertagt“ werden. 51 d. Der - nach alledem – gegebene Abwägungsfehler ist auch auf das in der 2. Änderung des Bebauungsplans gefundene Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen; das ergibt sich aus der das gesamte Plangebiet umfassenden Vorgehensweise bei der Ermittlung der Emissionskontingente. 52 3. Dem Normenkontrollantrag war deshalb stattzugeben. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 55 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.