Urteil
1 LB 6/11
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:1020.1LB6.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 07. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Senat nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich gemäß § 130 b S. 1 VwGO die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. 2 Mit Urteil vom 07. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat ausführlich begründet, dass der Anfechtungsantrag unbegründet sei, weil die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Deshalb sei auch der auf das Erlöschen der Baugenehmigung gerichtete Feststellungsantrag abzulehnen. Eine Nachbarklage, die auf die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung gerichtet sei, könne ebenfalls nur Erfolg haben, wenn das Bauvorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung sei, den Kläger in seinen eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. 3 Mit Beschluss vom 15. März 2011 hat der Senat die Berufung hinsichtlich des Feststellungsantrages zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Der Senat hatte bei Zulassung der Berufung Zweifel, ob die Begründetheit eines Feststellungsantrages nach § 43 VwGO eine Rechtsverletzung des Klägers voraussetzt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Senat die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Oktober 2009 - 4 B 8.09 - (Juris, Rn. 6) hingewiesen. 4 Der Kläger macht im Berufungsverfahren weiter geltend, dass die angegriffene Baugenehmigung erloschen sei. Das Erlöschen sei unabhängig davon festzustellen, ob die Baugenehmigung den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Oktober 2009 - 4 B 8.09 - sei nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall ein völlig anderer Sachverhalt zu beurteilen sei als derjenige, der dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegen habe. 5 Der Kläger beantragt, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in der ersten Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen. 7 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie halten den Feststellungsantrag für unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt werde. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Feststellungsantrag. Hinsichtlich des Anfechtungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, denn insoweit hat der Senat den Berufungszulassungsantrag durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt. 12 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auch den Feststellungsantrag zu Recht abgelehnt, denn der Kläger wird durch die Baugenehmigung, deren Erlöschen er feststellen lassen möchte, nicht in seinen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht auf den Anfechtungsantrag des Klägers ausführlich begründet. Dieser Teil des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen und bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten. 13 Bei dieser Sachlage ist die Feststellungsklage jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Bereits mit Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13/99 (BVerwGE 111, 276) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anwendbar sei. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl 1990, 728). Aus der weiteren Begründung des Urteils vom 28.06.2000 wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Begründetheit der Klage eine tatsächliche Verletzung der Rechte des Klägers fordert (Rn. 43); näher erläutert wurde dies in diesem Urteil allerdings nicht. Unter Hinweis darauf, dass die Feststellungsklage nach § 43 VwGO allein dem Individualrechtsschutz diene, hat das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss vom 05.10.2009 - 4 B 8/09 (aaO Rn. 6) ausdrücklich dargelegt, dass im Rahmen der Begründetheit einer Feststellungsklage auch zu prüfen sei, ob der Kläger in seinen Rechten verletzt werde. Der Senat teilt diese Auffassung. Danach kann eine auf das Erlöschen einer Baugenehmigung gerichtete Feststellungsklage des Nachbarn nur dann begründet sein, wenn der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Die Auffassung des Klägers, dass die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2009 aufgestellten Grundsätze hier nicht anwendbar seien, weil dieser Beschluss nicht das öffentliche Baurecht, sondern die Festsetzung von Flugrouten betreffe, ist nicht richtig. Der entscheidende Rechtssatz, dass bei der Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen sei, ob die Rechte des Klägers verletzt werden, gilt für alle Feststellungsklagen, unabhängig davon, welches Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts der Klage zu Grunde liegt. 14 Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens) hat der Kläger zu tragen, weil der Berufungszulassungsantrag (hinsichtlich des Anfechtungsantrages) und der Berufungsantrag (hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) keinen Erfolg gehabt haben (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 16 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.