Beschluss
1 MB 3/12
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:0328.1MB3.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2011 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 14. November 2011) anzuordnen, zu Recht abgelehnt; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch der Antragsteller nicht erfolgreich sein wird. 2 1. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, können sie damit nicht durchdringen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet: 3 „Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, beruft sich das Verwaltungsgericht auf S. 3, 2. Absatz, seines Beschlusses auf die Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 S. 1 URG: Danach kann ein - betroffener - Dritter nur dann die Aufhebung einer Genehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit gar nicht durchgeführt wird, nicht dagegen schon dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung zwar durchgeführt wird, diese Prüfung aber fehlerhaft ist (Beschl. v. 09.07.2010 - 1 MB 12/10 - NVwZ-RR 2011, 9). Ob an dieser - sich auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung stützenden - Rechtsprechung festgehalten werden kann, ist allerdings zweifelhaft. Das wird davon abhängen, wie der Europäische Gerichtshof die ihm vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 10.01. 2012 - 7 C 20.11 - juris) vorgelegte Frage entscheiden wird, ob Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedsstaaten danach verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zu erstrecken. Wäre die Frage zu bejahen, hätte der Bundesgesetzgeber Art. 10 a der genannten Richtlinie mit § 4 Abs. 1 S. 1 URG nicht europarechtskonform umgesetzt. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage (und sich daran anschließende Fragen) dem Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Klärung vorgelegt hat, rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; denn für das in Frage stehende Vorhaben der Beigeladenen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, und es spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde A-Stadt durchgeführte Vorprüfung nicht fehlerhaft ist. 4 a) Nach Nr. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben der Beigeladenen, den Bau eines Hotelkomplexes, eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon deshalb nicht erforderlich, weil die dafür überplante Fläche nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegen ist. Es mag sein, dass die Fläche östlich des Gebäudes des (abgerissenen) „O...er Hofes“ teilweise dem Außenbereich zuzurechnen gewesen ist, bevor das Hotel „K...“ und die Häuser südlich der Straße „K...“, u.a. das Wohnhaus des Antragstellers, errichtet worden sind (offenbar auf der Grundlage des § 33 BauGB und der Satzung über die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde Sankt Peter-Ording, die freilich letztendlich nicht in Kraft gesetzt wurde). Nach der Errichtung des Hotels „K...“ und der Häuser südlich der Straße „K...“ hat sich das jedoch geändert. Die Freifläche zwischen dem Hotel „K...“ und der Bebauung an der Kirchenstraße ist dadurch - soweit sie nicht ohnehin im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 in der Fassung der 1. Änderung lag und darin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ausgewiesen war - zum Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB geworden. Sie stellte mit einer Breite / Tiefe von nur ca. 80 m und angesichts der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen großzügigen Bebauung auf großen Grundstücken (ehemaliger „O...er Hof“, Hotel „K...“) eine sog. Baulücke innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs dar. Die weiter vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob das Vorhaben der Beigeladenen eine Bettenzahl von 300 oder mehr aufweist und ob insoweit zusätzlich die Bettenzahl im vorhandenen Hotel „K...“ bzw. die Bettenzahl in diesem Hotel nach dessen möglicher Erweiterung auf der Grundlage der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 zu berücksichtigen ist, bedürfen deshalb hier keiner Entscheidung. 5 b) Die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVPG. Darunter fallen nur - selbständige - Parkplätze, nicht dagegen der Bau einer Stellplatzanlage z.B. für einen Hotelkomplex im Sinne der Nr. 18.1 und 18.8. Abgesehen davon, befinden sich die für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Stellplätze - wie vorstehend dargelegt - nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. 6 c) Die nach Nr. 18.8 i.V.m. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG somit - nur - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls ist im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 durchgeführt worden. Diese Vorprüfung („Screening“) kommt zu dem Ergebnis, dass der Plan und das u.a. damit ermöglichte Vorhaben der Beigeladenen bei Anwendung der in der Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien aller Voraussicht nach keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätten und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (vgl. § 3 c UVPG). Dieses Ergebnis ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, die Vorprüfung sei „grob fehlerhaft“, weil darin für das Vorhaben der Beigeladenen lediglich von einer Bettenzahl von 208 - und nicht von den genehmigten 268 Betten - ausgegangen und zudem nicht berücksichtigt worden sei, dass tatsächlich noch mehr als 268 Betten zur Verfügung gestellt und jedenfalls im Plangebiet insgesamt, also nicht beschränkt auf das Grundstück der Beigeladenen, nach den Festsetzungen der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 mehr als 300 Betten geschaffen werden könnten, greift nicht durch. Der Einwand übersieht, dass für das Vorhaben der Beigeladenen gerade keine „feste“ Bettenzahl zugrunde gelegt worden ist, weil es sich bei der Zahl von 208 nur um „Überlegungen“ des Investors handele, vor allem aber verkennt der Antragsteller, dass in der Vorprüfung gerade davon ausgegangen worden ist, dass im Plangebiet insgesamt 300 Betten oder mehr (>= 300 Betten) entstehen können (Nr. 1.1 der Vorprüfung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Aussage in der Vorprüfung nachvollziehbar, dass durch die Planung und das Vorhaben der Beigeladenen das jenseits der Straße „Am D...“ liegende FFH-Gebiet DE-0916-391 („Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“), das Europäische Vogelschutzgebiet DE-0916-491 („Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“) und der Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nicht erkennbar betroffen seien, weil diese Gebiete außerhalb des Wirkbereichs der Planung bzw. des Vorhabens lägen (Nr. 2.3 der Vorprüfung). Zwar werden die Gäste des Betriebs der Beigeladenen im Rahmen ihrer touristischen Aktivitäten (Baden, Surfen, Strandspaziergänge usw.) in die Randbereiche dieser Gebiete „eindringen“. Die dadurch zusätzlich entstehende Belastung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele ist jedoch angesichts der bereits vorhandenen außerordentlich hohen touristischen Belastung im Bereich von Sankt Peter-Ordingmit - lt. telefonischer Auskunft der Tourismuszentrale - ca. 20.000 Übernachtungsmöglichkeiten (Kinderheime, Campingplätze u.ä. eingeschlossen) vernachlässigenswert gering, sie fällt nicht (mehr) ins Gewicht, zumal noch Tagesgäste hinzukommen. Speziell für den hier in Frage stehenden Bereich wird die schon vorhandene hohe touristische Belastung dadurch belegt, dass sich jenseits der Straße „Am D...“ - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - ein Parkplatz mit 400 Stellplätzen befindet. Derzeit ist sogar noch das Strandparken erlaubt, was - auch qualitätsmäßig - die Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen marginal erscheinen lässt. Auch die Einschätzung in der Vorprüfung, dass Auswirkungen auf Tiere der geschützten Arten, insbesondere auf Vögel und Fledermäuse, nicht zu erwarten seien bzw. durch geeignete Maßnahmen vermieden werden könnten, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass bei Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags das Gebäude des „O...er Hofes“ bereits abgerissen war und dahinter stehende Bäume bereits gefällt waren, hatte der Gutachter des artenschutzrechtlichen Fachbetrags nur (noch) die Möglichkeit, das artenschutzrechtliche Potential des entsprechenden Bereichs zu ermitteln. Das hat er durch eine „intensive Geländebegehung“ - als Grundlage für die Potentialanalyse -, durch Verwertung naturschutzrechtlicher Veröffentlichungen und durch eine Datenabfrage beim LLUR getan. Was den aufgrund der Potentialeinschätzung ermittelten Brutvogelbestand angeht, hat der Gutachter - zutreffend - ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Vorhaben bzw. den zu seiner Realisierung erforderlichen Baumaßnahmen betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde und im Übrigen keine der potentiell vorkommenden Arten in Schleswig-Holstein gefährdet seien (vgl. § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Was die Fledermäuse betrifft, hat der Gutachter unterstellt, dass diese im oder am Gebäude des abgerissenen „O...er Hofes“ Quartiere gehabt hätten. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden möglicherweise durch Quartierverluste betroffenen gewesen Fledermausarten, die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus, um ebenfalls in Schleswig-Holstein und Europa verbreitete Arten handelt, hat der Gutachter insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen („CEF-Maßnahmen“) - Anbringen von mindestens 5 Fledermauskästen an Bäumen und Gebäuden - vorgeschlagen. Das ist, nachdem nun einmal das Gebäude des „O...er Hofes“ abgerissen war und dort - um es nochmals zu betonen: nur vermutete - Fledermausquartiere zerstört worden waren, die einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme zur Wiederherstellung des (vermuteten) früheren Zustands (vgl. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sowie Ziff. 7.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Woraus der Antragsteller herleitet, dass mit der Planverwirklichung bzw. mit der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen erst begonnen werden dürfe, wenn die Fledermauskästen „angenommen“ worden seien, ist nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller weiter darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit dem Abriss des „O...er Hofes“ und der „Baufreimachung“ des Grundstücks der Beigeladenen auch ein Kleingewässer zugeschüttet worden sei, ist dazu anzumerken, dass ein solches in den Planzeichnungen und den Katasterkarten - auch den älteren - nicht verzeichnet ist, es sich also wahrscheinlich um ein künstlich angelegtes Gewässer gehandelt hat. Dafür, dass dieses Gewässer ein Biotop gewesen wäre und / oder artenschutzrechtliche Bedeutung gehabt hätte, ist nichts vorgetragen worden, auch nicht vom NABU in seiner im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2011. Abschließend sei zum artenschutzrechtlichen Komplex angemerkt, dass auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer ebenfalls im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 05. August 2011 die Behandlung der artenschutzrechtlichen Aspekte nicht mehr beanstandet hat. Soweit der Antragsteller gegen das Ergebnis der Vorprüfung schließlich einwendet, die Auswirkungen auf „die Nachbarschaft (Verschattung, Sichtbeziehung, Parkplatzsuchverkehr, …)“ seien zu Unrecht als gering bewertet worden, verkennt er den Sinn und den erforderlichen Umfang einer Vorprüfung: Diese muss sich in der Regel nicht mit den Auswirkungen auf einzelne Grundstücke und die einzelnen dort lebenden Menschen „beschäftigen“, sondern mit den Auswirkungen auf das „geographische Gebiet“ und angrenzende Gebiete und die dort lebende betroffene „Bevölkerung“ (vgl. die Anlage 2 zum UVPG, Ziff. 3.1 und 3.2). Insoweit reichte es aus, in der Vorprüfung zur Begründung dessen, dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ insbesondere durch Lärmbelästigungen nicht zu erwarten seien, auf die „Schalltechnische Untersuchung für den B-Plan Nr. 32, 3. Änderung und Ergänzung“ vom April 2011 Bezug zu nehmen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsstärke der Mittelungspegel um 3 dB(A) erhöht und erst eine solche Pegeldifferenz vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar ist (Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 15.1). Eine Verdoppelung der Verkehrsstärke wird das Vorhaben der Beigeladenen auf der Straße „Am D...“, einer Kreisstraße, über die es erschlossen wird und für die in der Schalltechnischen Untersuchung von einer Belastung von derzeit 2.000 Kfz / 24 h ausgegangen wird, nicht annähernd auslösen.“ 7 Zum beseitigten Kleingewässer sei ergänzend angemerkt, dass das Foto im mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hausprospekt des ehemaligen „O...er Hofes“ für die Richtigkeit der Einschätzung spricht, dass es sich lediglich um eine künstlich angelegte Teichanlage ohne Biotopqualität zur „Erbauung“ der Gäste gehandelt hat, die an ihrem Ufer auf Bänken sitzen konnten. 8 2. Die angefochtene Baugenehmigung bzw. das Vorhaben der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach auch keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragsteller. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Diese bedürfen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weitgehend keiner Ergänzung. 9 Das gilt zunächst für die Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch und zum festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, das durch das Vorhaben der Beigeladenen realisiert wird. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, im Bebauungsplan sei offene Bauweise festgesetzt, diese habe nachbarschützende Funktion und dagegen verstoße das Hauptgebäude des Vorhabens der Beigeladenen mit seiner Länge von über 50 m, ist das schon vom Ansatz her nicht richtig. Es ist eine sog. abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt (Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen). Von der offenen Bauweise weicht sie insoweit ab, als Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind, von der geschlossenen Bauweise insoweit, als die Gebäude seitliche Grenzabstände einzuhalten haben. Davon, dass das Hauptgebäude trotz seiner Länge von mehr als 50 m keine sog. erdrückende Wirkung entfaltet, ist das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots - zu Recht ausgegangen. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass gerade dem Grundstück der Antragsteller mit dem Haus C und dem Verbindungstrakt zwischen den Häusern A und C die Teile des Vorhabens der Beigeladenen gegenüberliegen, die am wenigsten hoch sind (Haus C: 11 m, Verbindungstrakt: 6,15 m, jeweils über dem Höhenbezugspunkt, vgl. Ziff. 3.1 Buchstabe b der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Auch die von den Balkonen und Fenstern an bzw. in der Nordfassade der Häuser C und A künftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten erweisen sich nicht als rücksichtslos. Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel kein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus besteht (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 274.82 -, BRS 40 Nr. 192, u. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85; Beschl. d. Senats v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 - u. v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 -). Einen generellen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann, gibt es nicht (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2005 - 14 CS 05.1102 -, juris, Rn. 9). In Ausnahmefällen mögen Abweichungen von dieser Regel möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91) entschiedene Fall, auf den sich die Antragsteller berufen, ist vom Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht annähernd vergleichbar. Darauf weist die Beigeladene zu Recht hin. 10 Die Befürchtung der Antragsteller, aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten GRZ von 0,4, die bis zu einer GRZ von 0,75 durch die Grundflächen von Stellplätzen und Zufahrten überschritten werden dürfe (Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans; vgl. auch § 19 Abs. 4 BauNVO), und der dadurch bedingten Versiegelung werde es zu einer Vernässung ihres Grundstücks kommen, ist unbegründet. Zum einen sind die Stellplätze mit einer wassergebundenen Deckschicht herzustellen, so dass insoweit eine vollständige Versiegelung nicht stattfindet (Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen; vgl. auch den als Teil der Bauvorlagen mit genehmigten Lageplan, nach dem die Parkplätze mit Split befestigt werden). Zum anderen ist östlich des Gebäudes C die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit zuführenden Gräben geplant. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Planbegründung verwiesen (Ziff. 6, S. 4, linke Spalte). Ob die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern weiter geäußerte Befürchtung, durch die im Zuge der Baumaßnahmen erfolgende Grundwasserabsenkung bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen zur Sicherung der Baugrube werde die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet, realistisch ist, kann dahingestellt bleiben; denn mögliche Auswirkungen sind ein Problem der Bauausführung, sie berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, entsprechende Beweissicherungsverfahren zur Dokumentation etwaiger Schäden einzuleiten. 11 Die Antragsteller bzw. ihr Grundstück und Haus werden aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein. Was den von der Straße „Am D...“ ausgehenden Verkehrslärm angeht, wird sich durch das Vorhaben der Beigeladenen die Situation nicht in relevanter Weise ändern; denn dadurch wird sich der Verkehr auf dieser Straße nicht verdoppeln und damit die Pegeldifferenz unter 3 dB(A) bleiben und damit für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein (vgl. o. das Zitat aus dem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 sowie Ziff. 7.4 der TA Lärm, nach der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nur relevant sind, soweit dadurch der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht wird). Außerdem ist das Haus der Antragsteller mit ca. 80 m relativ weit von der Straße „Am D...“ entfernt. Darauf, dass nach der erwähnten Schalltechnischen Untersuchung die maßgebenden Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragsteller auch durch den durch den Hotelbetrieb auf dem Betriebsgrundstück selbst verursachten Lärm nicht nur nicht überschritten, sondern unterschritten werden, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Antragsteller bedienen sich bei ihren Angriffen gegen diese Schalltechnische Untersuchung zwar drastischer Ausdrücke („unbrauchbar“, „nicht verwertbar“, „verdient ihren Namen nicht“). Substanz haben die Angriffe jedoch nur insoweit, als gerügt wird, dass darin die Lärmeinwirkungen, die von der Nutzung der sich westlich an das Gebäude A und die Restaurant-Räume anschließenden Terrasse (mit einer Fläche von 89,17 qm), von der Nutzung des nordwestlich der Terrasse geplanten Kinderspielplatzes und von dem an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplanten Transformator ausgehen, in der Schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt seien (vgl. Ziff. 4.2, S. 6, der Untersuchung, in der diese Lärmquellen in der Tat nicht aufgeführt sind). Durch diese Lärmquellen sind die Antragsteller aufgrund der Lage ihres Grundstücks nicht betroffen, so dass auf sie - und ihre mögliche Relevanz für die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung - hier nicht eingegangen zu werden braucht. 12 Auch die Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Stellplatzfrage greifen nicht durch. Dazu sei über das hinaus, was das Verwaltungsgericht dazu bereits - zutreffend - ausgeführt hat, ergänzend Folgendes angemerkt: Auf die nachbarschützende Wirkung des § 12 Abs. 2 BauNVO könnten sich die Antragsteller nur berufen, wenn in „ihrem“ Baugebiet mehr Stellplätze geschaffen würden als durch die zugelassene Nutzung gerechtfertigt. Das Grundstück der Beigeladenen gehört jedoch gerade nicht zu „ihrem“ Baugebiet (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Gebietserhaltungsanspruch). Soweit die Antragsteller rügen, für das Vorhaben der Beigeladenen seien zu wenige Stellplätze gefordert und genehmigt worden, und daraus die Befürchtung ableiten, durch das dadurch bedingte Verkehrschaos und den dadurch verursachten Parkplatzsuchverkehr würden sie unzumutbar beeinträchtigt, folgt dem der Senat schon im Ansatz nicht. Er ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner mit der Nachtragsgenehmigung geforderten 73 Stellplätze - tatsächlich will die Beigeladene 79 anlegen - voraussichtlich ausreichen werden. Das hat er in seinem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet: 13 „Die [gegen diese Auffassung] erhobenen Einwände überzeugen nicht: Die bei der Stellplatzberechnung zugrunde gelegte Bettenzahl von 234 ist nicht zu niedrig. Zwar ist es richtig, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch von einer Bettenzahl von 268 ausgeht. Abgesehen davon, dass darin 60 sog. Zustellbetten (u.a. für Kinder) enthalten sind, die nicht stets einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslösen, ist mit der Nachtragsgenehmigung die Bettenzahl neu auf 234 fixiert worden. Gegen die Auffassung des Antragstellers, die Veränderung der Bettenzahl sei nicht Gegenstand des Nachtragsgenehmigungsverfahrens gewesen, spricht bereits der im Rahmen dieses Verfahrens - neu - aufgestellte Stellplatznachweis, in dem von 234 Betten ausgegangen wird. Daran ist die Beigeladene gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Laufe des Genehmigungsverfahrens erfolgte Umwandlung von sog. Hochbetten-Zimmern in den Dachgeschossen des Shop- und des Hauptgebäudes in Abstellräume ein sog. „Etikettenschwindel“ wäre. Dagegen spricht schon, dass diese Räume nach den vorliegenden Bauzeichnungen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 48 Abs. 2 LBO entsprechen, möglicherweise - jedenfalls teilweise - auch nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 S. 2 LBO. Auch geht die Auffassung des Antragsstellers fehl, schon aus der Bezeichnung des Vorhabens der Beigeladenen als Beach-„Motel“ ergebe sich die Notwendigkeit, für jedes Zimmer einen Stellplatz vorzuhalten. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass ein ganz normaler Hotelbetrieb geplant ist und nicht etwa ein typisches Motel, das darauf ausgerichtet ist, seine (Übernachtungs-) Gäste aus dem an ihm vorbeilaufenden Verkehr zu „rekrutieren“. Ebenso wenig lässt sich den eingereichten Bauvorlagen etwas dafür entnehmen, dass die Beigeladene speziell ein Hotel für Surfer betreiben will und deshalb zusätzliche Stellplätze für Anhänger eingeplant werden müssten, mit denen die Surfbretter transportiert würden. Ausgehend von somit 234 Betten und unter Berücksichtigung dessen, dass erfahrungsgemäß nicht alle Gäste mit dem eigenen Pkw anreisen werden, hat der Antragsgegner zu Recht 1 Stellplatz je 4 Betten - das ist der im Stellplatzerlass bestimmte „Mittelwert“ (vgl. Ziff. 6.3 der Richtzahlentabelle: 1 Stellplatz je 2 bis 6 Betten) - als ausreichend angesehen. Entsprechendes gilt für die geplante Gaststätte und die beiden geplanten Läden, für die der Antragsgegner ebenfalls die in der Richtzahlentabelle enthaltenen „Mittelwerte“ akzeptiert hat (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 6.1 sowie Ziff. 3.1). Das erscheint auch deshalb unbedenklich, weil die Hotelgäste einen nicht unerheblichen Teil der Besucher der Gaststätte bzw. der Kunden der Geschäfte ausmachen werden. Außerdem ist der in Frage stehende Bereich günstig durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen (in der Hauptsaison stündliche Busverbindung). Selbst wenn es jedoch in der Hauptsaison tatsächlich zu Stellplatz-Engpässen kommen sollte, können die Hotelgäste, die Gäste des geplanten Restaurants und die Kunden der geplanten Läden auf den öffentlichen Parkplatz jenseits des Deiches - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - mit seinen 400 Stellplätzen ausweichen. Das gilt jedenfalls für dessen Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 22:30 Uhr.“ 14 Es ist außerdem nicht gerade naheliegend, dass sich ein etwaig doch entwickelnder Parkplatzsuchverkehr ausgerechnet in die …, über die das Grundstück der Antragsteller erschlossen wird, „verirren“ wird: Es handelt sich um eine Sackgasse, die nur von Norden her - über die U-Straße, die K 10 - direkt anfahrbar ist, nicht dagegen von der Straße „Am D...“, an der das Grundstück der Beigeladenen liegt (vgl. den in den B-Plan-Akten befindlichen Übersichtsplan). Die Ansicht der Antragsteller, der Parkplatz jenseits des Deichs werde von den Gästen des Hotels der Beigeladenen nicht angenommen werden, weil zwischen Hotel und Parkplatz eine Wegstrecke von ca. 330 m zurückzulegen sei, ist spekulativ. Selbst der Stellplatzerlass geht davon aus, dass bei nicht dem Wohnen dienenden Gebäuden eine weitere Entfernung als 300 m vertretbar sein kann (Ziff. 5.3). Insoweit könnte der in Frage stehende Parkplatz gerade für Besucher des Restaurants, die nicht gleichzeitig in dem Hotel wohnen, eine zumutbare Alternative sein, zumal auch die Betriebszeit des Restaurants laut Betriebsbeschreibung um 22:00 Uhr endet. 15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). 16 Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 17 Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).