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Beschluss

1 LA 30/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:0705.1LA30.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Klägerin auf Beiladung des Herrn … aus Nordermeldorf sowie auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 28. Februar 2012 werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe I. 1 Eine Beiladung des als „Bauherr“ bezeichneten Herrn … kommt im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 09.05.2000, 7 B 31/00, Juris, sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.1999, 8 S 2599/99, VBlBW 2000, 148). Sie könnte auch im zugelassenen Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung erstinstanzlich bereits durch Beschluss vom 20.02.2012 abgelehnt und dies - zutreffend - damit begründet, dass die erstrebte Entscheidung - Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans auch in Bezug auf das „Solarfeld 3“ bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05. Juli 2010 - kein Rechtsverhältnis betrifft, an dem der „Bauherr“ beteiligt ist. Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Flächennutzungsplans ergeht - allein - gegenüber der Gemeinde, die Inhaberin der Planungshoheit ist; sie hat keine rechtlichen Auswirkungen auf „Bauherren“, deren Baurecht - wenn überhaupt - erst auf der Grundlage einer verbindlichen Bauleitplanung entsteht. Da der Streit allein das Verhältnis der Rechtsaufsichtsbehörde zur planenden Gemeinde betrifft, käme auch eine sog. „einfache“ Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. II. 2 Eine Zulassung der Berufung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die - allein geltend gemachten - Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. 3 1. Die Klägerin hält die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, weil eine Abwägungsdisproportionalität „nicht ersichtlich“ sei. Diese pauschale These übergeht die ausführlichen Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil (S. 21 - 25 des Urt.-Abdr.). Im Zulassungsantrag wird der Inhalt dieser Gründe zwar referiert, nicht aber herausgearbeitet, warum die vom Verwaltungsgericht angenommene Abwägungsdisproportionalität nicht vorliegen soll. 4 2. Die Begründung des Zulassungsantrags legt - insoweit zutreffend - dar, dass das klagabweisende Urteil darauf beruhe, die Argumentation der Klägerin trage die „isolierte Standortwahl für das Solarfeld 3“ nicht (S. 24 u. des Urt.-Abdr.). Daraus leitet der Zulassungsantrag eine Überschreitung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis ab und meint, das Verwaltungsgericht habe anstelle der Gemeinde einen „eigenen Abwägungsvorgang“ vorgenommen. Das trifft indes ebenso wenig zu wie der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe in das Planungsermessen der Gemeinde eingegriffen. 5 Das Verwaltungsgericht hat nicht die Planungsentscheidung der Gemeinde zu prüfen, sondern die Ablehnung des Beklagten, die 5. Änderung des Flächennutzungsplans auch für das Solarfeld 3 zu genehmigen. Der Beklagte musste im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans versagen, wenn Versagungsgründe gemäß § 6 Abs. 2 BauGB vorliegen. Dementsprechend hatte der Beklagte - auch - die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das insoweit für das Solarfeld 3 gefundene - negative - Prüfungsergebnis ist vom Verwaltungsgericht fehlerfrei kontrolliert worden. Die Urteilsgründe befassen sich - der „Linie“ des Bundesverwaltungsgerichts für die Kontrolle von Abwägungsentscheidungen der Gemeinde (Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301/309) sorgfältig folgend - mit der Kontrolle, ob die planerische Abwägung der Gemeinde den „Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht“ (BVerwG, a.a.O., bei Juris Tn. 29). Damit wird nicht in die Planungshoheit eingegriffen, sondern deren konkrete Ausübung rechtlich überprüft. 6 Es liegt im Rahmen dieser Überprüfung festzustellen, dass die Ausweisung des Solarfeldes 3 im unmittelbaren Nahbereich zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen einen angemessenen Ausgleich zwischen den planbetroffenen Belangen verfehlt. Dem steht die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der planerischen Gestaltungsfreiheit nicht entgegen. Diese Gestaltungsfreiheit besteht im Rahmen einer rechtmäßigen Abwägung; gerade diese hat der Beklagte in Bezug auf das Solarfeld 3 verneint. Folglich hatte das Verwaltungsgericht eben dies rechtlich zu überprüfen. 7 Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe mögliche Flächen für - andere - geeignete Standorte „eingebracht“, verfehlt dies den Gedankengang der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe. Es geht dort nicht um die Frage, ob und ggf. aus welchen Gründen andere Flächen für die Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen „geeigneter“ sind als die im Solarfeld 3 gelegenen Flächen, sondern - allein - darum, dass die Vorzugswürdigkeit des Solarfeldes 3 gegenüber anderen in Betracht kommenden und ebenfalls als „sehr gut geeignet“ bewerteten Flächen in der Abwägung und in der Planbegründung nicht ausreichend dargelegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat - aus der Sicht des Senats zu Recht - beanstandet, dass der abgesetzte Außenbereichsstandort des Solarfelds 3 weder durch eine - den Planunterlagen nicht zu entnehmende - „Deichnische“ noch durch dessen „abgelegene“ Lage „abseits touristischer Routen“ in ein angemessenes Verhältnis zu anderen öffentlichen Belangen gebracht werden kann. Indem die Gemeinde der abgelegenen Lage sowie der „Nähe“ zu einer Windkraftanlage und einer Hofstelle ein solches Gewicht beigemessen hat, dass dadurch andere - im öffentlichen Interesse höher zu gewichtende - Belange, wie sie in dem (nicht verbindlichen, aber materiell-rechtlich anerkannte Grundsätze des Bauplanungsrechts zusammenfassenden) „Beratungserlass“ vom 05.07.2006 (ABl. SH 2006, S. 607) enthalten und im Laufe des Planaufstellungsverfahrens wiederholt sowohl vom Kreis Dithmarschen (u. a. Schreiben vom 19.10.2009) wie auch vom Beklagten (Schreiben vom 26.08.2009 und 05.11.2009) benannt worden sind, wird die - beanstandete - Abwägungsdisproportionalität gerade belegt. 8 Den Gründen des erstinstanzlichen Urteils lässt sich - entgegen der Begründung des Zulassungsantrags (S. 5) - auch keine „Verpflichtung“ der Gemeinde entnehmen, die „Eignung des Solarfeldes 3 zu verneinen und diese Fläche auf die Solarfelder 1 und 2 zu verteilen bzw. ... 'anzuhängen'.“ Die Entscheidungsgründe verlangen - zu Recht - allein, dass sich die Gemeinde in ihrer planerischen Abwägung mit Standortalternativen auseinandersetzt, dabei mehrere - sich anbietende - Varianten in den Blick nimmt und im Ergebnis eine den allgemeinen Planungsvorgaben in § 1 Abs. 6 BauGB gerecht werdende Abwägungsentscheidung trifft. Soweit die Gemeinde hierbei - schon auf der Ebene eines Flächennutzungsplans - die Bereitschaft der betroffenen Grundeigentümer, das mit der Planung vermittelte „Angebot“ zu nutzen, berücksichtigen will (was keineswegs zwingend ist), kann die Bereitschaft einzelner Eigentümer zur Umsetzung der Planung allenfalls eines von mehreren Elementen der Abwägung sein, diese aber weder ersetzen noch bestimmen. 9 Anzumerken bleibt, dass der gesamte - im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dargestellte - historische Ablauf des Planungsprozesses der Gemeinde gewissermaßen gefahrgeneigt war, zu einer fehlerhaften Abwägung zu führen. Die vorbereitende Bauleitplanung von (großflächigen) Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich darf weder von „Wünschen“ betroffener Eigentümer noch von „förderrechtlichen“ Voraussetzungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG; jetzt i. d. F. vom 22.12.2011, BGBl. I S. 3044; s. § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EEG) dominiert sein. Der Gesetzgeber hat Photovoltaik-Anlagen im Außenbereich im Zuge der jüngsten BauGB-Novelle nur „gebäudegebunden“ privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. dazu Battis u. a., NVwZ 2011, 897/902). Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollte es bei dem bisherigen allgemein-städtebaulichen Planungserfordernis bleiben. Damit bleiben sowohl für die vorbereitende wie für die verbindliche Bauleitplanung die allgemeinen planungsrechtlichen Vorgaben maßgeblich, wie sie - nicht abschließend - in § 1 Abs. 6 BauGB genannt sind. Die „Auswahl“ der Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen mag auch ohne die zwingende Prüfungsreihenfolge möglich sein, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für Konzentrationszonen i. S. d. § 5 Abs. 2 b BauGB gefordert hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009, 4 BN 25.09, BauR 2010, 82 ff.; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2011, 2 A 24.09, Juris), weil einer Darstellung von Flächen für Photovoltaik-Anlagen im Flächennutzungsplan die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zukommen kann. Es bleibt aber dabei, dass die Standortsuche und die Flächenauswahl im gesamten der Gemeinde zur Verfügung stehenden Planungsraum nach objektiven Kriterien zu erfolgen und dabei - insbesondere - die allgemeinen Belange der Siedlungsentwicklung, der Bau- und Bodendenkmäler, des Landschaftsbildes sowie des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen und abzuwägen ist (vgl. Kraus, BayVBl. 2010, 618). Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung entschieden, dass dies im hier zu entscheidenden Fall misslungen ist. 10 3. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 4. Solche Schwierigkeiten sind nicht dargelegt; der pauschale Verweis auf die zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfolgten Darlegungen genügt dafür ebenso wenig wie die - nicht näher erläuterte - Annahme, es bestehe „weiterer Ermittlungsbedarf“. Nachdem das Verwaltungsgericht den Streitstoff umfassend und sorgfältig aufbereitet und die - speziell - für das Solarfeld 3 relevanten Argumente der „Reihe“ nach behandelt hat, hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, hinsichtlich welcher - entscheidungserheblicher - Fragen oder Argumente noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten fortbestehen sollen. Das ist nicht erfolgt. 12 5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Der Zulassungsantrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 13 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).