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Beschluss

1 MB 27/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:0823.1MB27.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 21. Juni 2012 geändert: Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 15.03.2012 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet, denn die Beschwerdeführer haben überzeugend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu Unrecht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Jedenfalls nach der aktuellen Sachlage überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1), ihr Vorhaben während des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu errichten, das Interesse der Antragsteller an der Suspendierung der Genehmigung, denn es ist nicht zu befürchten, dass die Antragsteller durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt werden. 2 Eine Rechtsverletzung durch den Baukörper selbst ist nicht ersichtlich. Die Befürchtung der Antragsteller, dass die Nutzung der genehmigten Tiefgarage zu rücksichtslosen Licht- und Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück führe, würde die Suspendierung der Baugenehmigung im jetzigen Zeitpunkt allenfalls dann rechtfertigen, wenn derart störende Immissionen unausweichliche Konsequenz einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eventuelle, durch die Baugenehmigung gedeckte rücksichtslose Störungen bei der Benutzung der Tiefgarage können durch die von der Beigeladenen zu1) vorgesehene Bauausführung und durch nachträgliche Nebenbestimmungen vermieden werden: 3 Die Beigeladene zu 1) hat mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schriftsatz vom 06. Juli 2012 verbindlich dargelegt, dass die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage nicht mit der nach der Baugenehmigung maximal zulässigen Steigung von 13 %, die vom Verwaltungsgericht für besonders bedenklich beurteilt worden ist, sondern nur mit einer Steigung von maximal 4,6 % und mit einem Winkel von 9° nach Süden verschwenkt errichtet werde. Davon ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen. Ob eine andere – nach der Baugenehmigung zulässige – Ausführung zu rücksichtslosen zu Störungen der Antragsteller führen würde, kann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann auch davon ausgegangen werden, dass die Tiefgarage – was die Beigeladene zu 1) ebenfalls verbindlich versichert hat – nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Allein die Erklärung der Beigeladenen zu 1) ist zwar auf Dauer nicht verlässlich. Falls sich eine gewerbliche Nutzung im Hauptsacheverfahren als rücksichtslos erweisen sollte, so lässt sich ein solcher Nutzungsausschluss aber ohne weiteres durch eine nachträgliche Nebenbestimmung regeln. Ausgehend davon, dass die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage so ausgeführt wird, wie die Beigeladene zu 1) es im Schreiben vom 06. Juli 2012 versichert hat, und dass die Garage nicht gewerblich genutzt wird, sind keine rücksichtslosen Störungen zu erwarten. 4 Welches Maß an Störungen dem Grundstück der Antragsteller zuzumuten ist, hängt wesentlich von seiner bauplanungsrechtlichen Situation ab. Bei der hier nur möglichen summarischen Beurteilung spricht alles dafür, dass das Grundstück den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets genießt, denn es liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 61 ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Dass das Gebiet tatsächlich nur zu Wohnzwecken genutzt wird (so jedenfalls das Vorbringen der Antragsteller), rechtfertigt nicht die Annahme einer Funktionslosigkeit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, denn zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet besteht kein prinzipieller, sondern nur ein gradueller Unterschied (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 – 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, 256; Senat, Beschl. 01.06.2010 - 1 MR 14/10). Auch sonst kann der Senat gegenwärtig nicht erkennen, weshalb der nicht von der der 1. Änderung betroffene Teil des Bebauungsplans Nr. 61 unwirksam sein sollte. Die Argumentation der Antragsteller zur fehlenden Abgrenzung zwischen den verschiedenen Teilgebieten des Bebauungsplans Nr. 61 und ihren Konsequenzen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans kann der Senat bereits im Ansatz nicht nachvollziehen. 5 Das Ausmaß der von den Antragstellern befürchteten Störungen hängt im Wesentlichen von den zu erwartenden Verkehrsfrequenzen bei der privaten Nutzung der 48 Stellplätze der Tiefgarage ab. Die zusätzlich genehmigten 19 Außenstellplätze liegen südlich des Grundstücks der Antragsteller. Ihre Nutzung wird sie nicht beeinträchtigen. Auch die Anlieferungen für den in dem Vorhaben ebenfalls vorgesehenen Gaststättenbetrieb werden die Antragsteller voraussichtlich nicht stören, denn der Gaststättenbetrieb soll im äußersten südlichen Gebäudeteil errichtet werden. Hiervon ausgehend hält der Senat die von der … GmbH prognostizierte Anzahl von ca. 123 Zu- und Abfahrten pro Tag für die Tiefgarage der Größenordnung nach für realistisch. In Ermangelung besserer Erkenntnisse durfte die Gutachterin sich bei Erstellung der Prognose an der bayrischen Parkplatzlärmstudie (6. vollständig überarbeitete Auflage 2007), die auch sonst häufig in Rechtsprechung und Verwaltung zu Grunde gelegt wird (vgl. z. B. Senat, Beschl. v. 23.05.2011 – 1 MB 6/11, NordÖR 2011, 344, OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.04.2011 - 1 ME 241/10 - BauR 2012, 488; OVG Münster, Beschl. v. 30.06.2005 - 10 B 2785/04.NE - Juris), orientieren. Mit 0,15 Bewegungen/Stellplatz/h für den Tagesbetrieb (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 0,09 Bewegungen/Stellplatz/h für die lauteste Nachtstunde (0,02 Bewegungen/h für den gesamten Nachtabschnitt) hat sie deutlich mehr Fahrzeugbewegungen angenommen als in der Studie festgestellt worden sind. Die für die Studie angestellten Untersuchungen ergaben für die meisten Tiefgaragen in Wohnanlagen weniger als 0,1 Bewegungen/Stellplatz/h für die Tageszeit. Auch für die Nachtzeit wurden bei vielen Wohnanlagen deutlich weniger Bewegungen festgestellt, als es hier von den Gutachtern zu Grunde gelegt wurde. 6 Die Richtigkeit der aufgrund der Parkplatzlärmstudie ermittelten Prognose wird durch die für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 erstellte Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft … vom April 2011 nicht in Frage gestellt. Dieses Gutachten geht davon aus, dass der komplette durch das Vorhaben verursachte Verkehr den Abschnitt … zwischen dem Knotenpunkt und der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage belasten wird. Dies überzeugt nicht, denn ein großer Teil des durch das Vorhaben verursachten Verkehrs wird die 19 Außenstellplätze südlich des Vorhabens benutzen. Diese Stellplätze dienen auch der gewerblichen Nutzung der Gaststätte und werden deshalb in Bezug auf den Fahrzeugwechsel einer erheblich intensiveren Nutzung unterworfen sein als die Tiefgaragenstellplätze (zur Nutzungsintensität von Stellplätzen für Speisegaststätten vgl. Parkplatzlärmstudie S. 36 ff). Die statistische Auswertung der Parkplatzlärmstudie zeigt zudem, dass oberirdische Stellplätze auch bei Wohnanlagen bevorzugt genutzt werden (S. 29 der Lärmstudie). Sofern für die Anwohner Außenstellplätze dort frei verfügbar sind, spricht deshalb vieles dafür, dass dort auch deshalb ein häufigerer Wechsel stattfinden wird als in der Garage. 7 Hiervon ausgehend werden voraussichtlich durch die Fahrzeugbewegungen keine rücksichtslosen Lichtimmissionen auf das Wohnhaus der Antragsteller einwirken. Am Straßenrand liegende Wohnhäuser sind durch den fließenden Verkehr, insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und im Einflussbereich von Park- und Stellplätzen – je nach Neigung der Straße – unterschiedlichen Lichtimmissionen von Kraftfahrzeugen ausgesetzt. Diese allgemein üblichen Lichtimmissionen sind von den Grundstückseigentümern im Grundsatz hinzunehmen. In aller Regel ist es den jeweiligen Bewohnern zuzumuten, selbst geeignete Abschirmmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Rollos, Jalousien, Gardinen o.ä.). Eine Ausnahme, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. 8 Die vom Verwaltungsgericht befürchteten besonders nachteiligen Wirkungen durch eine Rampe mit einer Steigung von 13 % werden nicht eintreten (s.o.). Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller sei auch darauf hingewiesen, dass eventuelle Lichtimmissionen durch Rück- und Bremslichter so gering sind, dass sie das Maß der Rücksichtslosigkeit keinesfalls überschreiten. Bei Tage (Helligkeit) gilt dies auch für das Abblendlicht der Scheinwerfer. Störungen in nennenswerter Häufigkeit hält der Senat allenfalls in der dunklen Jahreszeit morgens zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr für denkbar. Für diesen Zeitraum hat die … 32 Fahrzeugbewegungen prognostiziert, die nach Einschätzung des Senats überwiegend die Tiefgarage verlassen werden und eventuell das Grundstück der Antragsteller durch Scheinwerferlicht beeinträchtigen. Die relativ häufigen Fahrzeugbewegungen am frühen Abend von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr (ebenfalls 32) dürften überwiegend durch Fahrzeuge verursacht werden, die in die Garage hineinfahren. Während der übrigen dunklen Tageszeiten – insbesondere zur Nachtzeit - sind die Verkehrsfrequenzen so gering, dass sie im Hinblick auf Lichtimmissionen vernachlässigt werden können. Im Übrigen wird aufgrund der Verschwenkung der Ausfahrt nach rechts und der Einstellung der Scheinwerfer (vgl. Gutachten, S. 6 2. Absatz) der Hauptlichtstrahl nicht direkt auf das Gebäude der Antragsteller gerichtet sein. Falls die Antragsteller sich gleichwohl durch das Scheinwerferlicht belästigt fühlen, so ist es ihnen zuzumuten, durch die oben bezeichneten Abschirmmaßnahmen Abhilfe zu schaffen. Selbst wenn sich – wie die Antragsteller meinen – der Zu- und Abgangsverkehr anders verteilt, als die Gutachter es prognostiziert haben, kann der Senat keine schwerwiegenderen Störungen durch Lichtimmissionen erkennen. Geht man mit den Antragstellern davon aus, dass das Vorhaben vorwiegend von aktiven, nicht mehr berufstätigen Senioren bewohnt werden wird, so dürften sich die oben genannten morgendlichen Ausfahrten in der dunklen Jahreszeit erheblich verringern. Die dann möglicherweise zunehmenden Ausfahrten über Tage führen aus den oben genannten Gründen nicht zu störenden Lichtimmissionen. 9 Die Nutzung der Tiefgarage wird voraussichtlich auch nicht zu rücksichtslosen Lärmimmissionen führen. Die … hat in entsprechender Anwendung der TA Lärm für die Tageszeit Beurteilungspegel in Höhe von 40,3 dB (A) tags und 36,5 dB (A) nachts errechnet. Diese unterschreiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete deutlich. Dass diese Prognose nicht durch die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft … vom März 2011 in Frage gestellt wird, ergibt sich bereits daraus, dass die in dieser Untersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen jedenfalls für den nördlichen Teil der großen …, in dem die Antragsteller wohnen, zu groß sein dürften (s.o.). Im Übrigen basiert dieses für den Erlass des Bebauungsplans erstellte Gutachten - zu Recht - auf anderer Grundlage (DIN 18005, Teil 1, Schallschutz im Städtebau) und legt nicht nur den durch das Vorhaben verursachten Verkehr, sondern den gesamten Verkehr zu Grunde. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in erster Instanz entstandenen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat hält dies für billig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten im Beschwerdeverfahren ergibt sich bereits daraus, dass sie jeweils eigenständig Beschwerde eingelegt haben. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).