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Beschluss

1 LA 44/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:1107.1LA44.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Juli 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger solche Gründe nicht ausreichend dargelegt. Die von ihm angeführten Bedenken rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie weisen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache hin (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 1) Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass das Baugrundstück nicht mehr zum angrenzenden Bebauungszusammenhang gehöre, sondern dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sei. Es hat seine Bewertung aufgrund einer Ortsbesichtigung und der Auswertung der Akten nach den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung üblichen Kriterien vorgenommen. So hat es auf die Ausdehnung der Freifläche von Osten nach Westen (ca. 100 m), auf die völlige Offenheit nach Süden und die - wie das Verwaltungsgericht meint - kleinteilige Bebauung an der Dorfstraße abstellt. Diese Bewertung ist in sich schlüssig und bei Zugrundelegung der in den Akten befindlichen Flurkartenauszüge ohne weiteres nachvollziehbar und nicht ernstlich zweifelhaft. 3 Auch die mit dem Zulassungsantrag geäußerte Kritik des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich zu begründen. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht den Bereich des Bebauungszusammenhangs nicht abgesteckt habe und will offenbar die Grundsätze für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die hier maßgebliche Frage der Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich anwenden. Dies ist nicht richtig: Die Feststellung des Bereichs der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben einfügt, zwingend erforderlich. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist eine solche Feststellung nicht notwendig, denn sie knüpft an völlig andere Gesichtspunkte an als die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Im Rahmen der komplexen, die örtlichen Verhältnisse würdigenden Betrachtungsweise, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, sind insbesondere der Grenzbereich zu der Freifläche, die Freifläche selbst und eventuelle topografische Besonderheiten in den Blick zu nehmen. Weiter entfernt liegende Teilbereiche des Bebauungszusammenhangs haben in der Regel für diese Abgrenzung keine Bedeutung. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die „kleinteilige“ Bebauung entlang der Dorfstraße sich nicht auf die gesamte Dorfstraße, sondern die der Freifläche benachbarten Gebäude, insbesondere diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar daran grenzen, bezieht. Nach Aktenlage erweckt die dort vorhandene Bebauung durchaus den Eindruck der Kleinteiligkeit, d.h. einer Bebauung mit kleinen Gebäuden ohne größere Freiflächen. Bei einer ähnlich intensiven Bebauung könnten in dem rückwärtigen Bereich, den der Kläger dem Bebauungszusammenhang zuordnen möchte, bis zu acht neue Wohngebäude errichtet werden. Dies bestärkt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zuordnung. 4 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Im Gegenteil, der Senat hält dies ausdrücklich für richtig. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die an das Baugrundstück angrenzende Bebauung keinen Bestandteil einer Splittersiedlung, sondern einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB darstellt. Die Ausuferung der Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus ist aber ebenfalls siedlungsstrukturell zu missbilligen und deshalb der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87). Ob das Vorhaben auch den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen würde, kann deshalb dahingestellt bleiben. 5 2) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „bei der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich nach den §§ 34, 35 BauGB eine gedachte Linie an den herausragenden Stellen der vorhandenen letzten Innenbereichsbebauung zu ziehen“ sei oder ob „die Grenze hinter jedem der letzten vorhandenen Gebäude des Bebauungszusammenhangs in Gestalt eines Einzelabstandes in Tiefe eines fiktiven Hausgartens“ verlaufe, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsätze der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, § 34 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen ist ein „fiktiver Hausgarten“ für die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich unerheblich. An der Grenze zum Außenbereich endet der Bebauungszusammenhang im Grundsatz mit dem letzten Baukörper (BVerwG, std. Rspr., z.B. Beschl. v. 02.03.2000 – 4 B 15/00 – BRS 63 Nr. 99). Der Bebauungszusammenhang kann allerdings ausnahmsweise darüber hinaus gehen. So kann an der Grenze zum Außenbereich eine sich an ein Wohnhaus anschließende bauakzessorische Nutzung, z.B. in begrenzter Tiefe ein Hausgarten, noch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 26.09.2012 - 1 LA 42/12). Entscheidend für die Abgrenzung sind aber immer äußerlich erkennbare, d.h. optisch wahrnehmbare Umstände (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand 1. Juni 2012, Rn. 19 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), so dass allenfalls ein tatsächlich vorhandener Hausgarten einem vorhandenen Bebauungszusammenhang zugeordnet werden kann. Ein „fiktiver Hausgarten“, auf den der Kläger abstellen will, ist in jedem Fall unerheblich. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass das Baugrundstück im Bereich eines „fiktiven“ Hausgartens liegt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Der Senat hält es für billig, dass der Kläger der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 9 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).