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Beschluss

1 MB 42/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2012:1113.1MB42.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Sofortvollzug des Bescheides vom 27.05.2011, aufgrund dessen die ehemalige Bahnbetriebswerkstätte in Neumünster in das Denkmalbuch eingetragen worden ist. 2 Gegen den genannten Bescheid hatte die Antragstellerin zu 1) nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben (VG 2 A 69/12). Veranlasst durch Informationen über Bauarbeiten im Bereich der Bahnbetriebswerkstätte ordnete der Antragsgegner am 02.08.2012 den Sofortvollzug des Bescheides vom 27.05.2011 an. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.09.2012 abgelehnt. II. 3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin zu 2) die Aktivlegitimation fehlt, weil sie nicht Klägerin im Verfahren VG 2 A 69/12 ist. Die (erstinstanzlich mitgeteilten [Antragsschrift vom 11.09.2012, S. 6]) Informationen, denen zufolge die Antragstellerin zu 1) die „Dienstleistungsgesellschaft“ der Antragstellerin zu 2) bzw. der DB AG sei und die Antragstellerin zu 2) aufgrund des Umschreibungsantrags vom 13.10.2011 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll, sind für die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 2) unerheblich. Auch der Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 1) und 2 ) sich in der Beschwerdebegründung als „wirtschaftliche Eigentümer“ der betroffenen Liegenschaft bezeichnen, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin zu 2) nicht an dem Prozessrechtsverhältnis des Klageverfahrens VG 2 A 69/12 beteiligt ist und folglich auch keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beanspruchen kann. 5 2. Die im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwände gegen den Sofortvollzug des Bescheides vom 27.05.2011 rechtfertigen keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1). 6 2.1 Auszugehen ist - zunächst - davon, dass der Sofortvollzug des Bescheides vom 27.05.2011 allein die Eintragung der ehemaligen Bahnbetriebswerkstätte in das Denkmalbuch betrifft. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Unterschutzstellung vom 27.05.2011 schafft die verfahrensrechtlich erforderliche Voraussetzung dafür, dass - bei gegebener Veranlassung - gegen ungenehmigte Maßnahmen oder Veränderungen des geschützten Denkmals eingeschritten werden kann. Der Denkmalschutz des Objekts setzt „konstitutiv“ mit der Eintragung in das Denkmalbuch ein (vgl. LT-Drs. 17/1617, S. 20; zu I. der Begründung; Lund, NordÖR 2011, 383/384); dieser Schutz wäre ohne den Sofortvollzug suspendiert, so dass für die Dauer des Suspensiveffektes keine (denkmal- oder ordnungs-)rechtlichen Folgerungen aus der Unterschutzstellung gezogen werden dürften. 7 2.2 Soweit die Antragstellerin zu 1) sich infolge des Sofortvollzugs bei der „Durchführung eines ordnungsgemäßen Leerstandsmanagements“ beeinträchtigt sieht, kann diese Folge erst durch konkrete Ordnungsverfügungen (etwa nach § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 2 DSchG SH 2012) oder Stilllegungsverfügungen (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 13.05.1994, 10 B 2031/93, BRS 77 Nr. 161) entstehen. Der Sofortvollzug der Unterschutzstellungsverfügung - als solcher - belastet die Antragstellerin zu 1) nicht. 8 Soweit sie geltend macht, der Sofortvollzug nötige „bei jeder einzelnen Maßnahme“ zu einer Anfrage beim Antragsgegner, ob dieser darin einwillige, trifft dies rechtlich (so) nicht zu. Weder der Bescheid vom 27.05.2011 noch die Anordnung des Sofortvollzuges dieses Bescheides führen dazu, dass der Antragsgegner eine „Kompetenz in Sachen Leerstandsmanagement“ in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Inwieweit die „Durchführung erforderlicher Maßnahmen faktisch ausgeschlossen werden“ kann, ist im Zusammenhang mit dem ggf. erforderlichen Erlass einzelner Vollzugsverfügungen (z. B. Baustilllegung, Rückbauanordnung u. a.) zu entscheiden; mit dem Sofortvollzug der Unterschutzstellung, der - wie ausgeführt (oben 2.1) - rechtlich notwendige Voraussetzung für den Erlass von Vollzugsverfügungen ist, haben diese Fragen nichts zu tun. 9 2.3 Die Angriffe der Beschwerde gegen die dem erstinstanzlichen Beschluss zu entnehmende Interessenabwägung bleiben erfolglos. Ist - noch - ungewiss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung der Bahnbetriebswerkstätte vorliegen, ist es folgerichtig, die beiderseits betroffenen Interessen im Falle einer Bestätigung oder Aufhebung des Sofortvollzugs abzuwägen. Die Irreversibilität evtl. beabsichtigter Veränderungen an dem geschützten Objekt gibt dabei den Ausschlag für das behördliche Interesse, denn die Antragstellerin wird allein durch die sog. „Überwachung des Antragsgegners“ kaum belastet. Sie ist - im eigenen Interesse (zur Vermeidung von Vollzugs-, Baustilllegungs-, Rückbauanordnungen u. a.) - nur gehalten, ihr „Leerstandsmanagement“ mit dem Antragsgegner abzustimmen. Wenn sie - wie (auch) in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - dabei keine Veränderungen am geschützten Objekt vornimmt, entsteht überhaupt keine Belastung; sollen Veränderungen vorgenommen werden, muss der Antragsgegner bei seiner ggf. zu treffenden Entscheidung auf die berechtigten - auch wirtschaftlichen - Belange der Antragstellerin Rücksicht nehmen (§ 6 DSchG SH 2012; vgl. § 8 DSchG SH 2003). Durch den zum Rückbau der Gleise ergangenen Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.09.2011 ist keine „verstärkte“ Position der Antragstellerin zu 1) entstanden; aus dem - an die DB Netz AG gerichteten Bescheid - ist lediglich zu entnehmen, dass der Rückbau keiner eisenbahnrechtlichen Planfeststellung oder -genehmigung bedarf. Zu denkmalrechtlichen Erfordernissen ist daraus nichts abzuleiten. 10 2.4 Es mag sein, dass der Antragsgegner durch bestimmte Baumaßnahmen im Bereich der Bahnbetriebswerkstätte motiviert worden ist, den Sofortvollzug der Unterschutzstellungsverfügung anzuordnen. Im Einzelnen bedarf dies keiner näheren Klärung. In der Begründung des Sofortvollzugs vom 02.08.2012 werden zwar der begonnene „Abbruch eines benachbarten Gebäudes“ und die Schienenstränge angesprochen, entscheidend aber auf die Gefahr irreversibler Veränderungen abgestellt (a.a.O., S. 3). Von einer solchen Gefahr durfte der Antragsgegner ausgehen. Das Vorliegen einer solchen Gefahr rechtfertigt den Sofortvollzug auch dann, wenn sich später herausstellt, dass bis dato - noch - keine substantiellen baulichen Eingriffe erfolgt sind. Der Sofortvollzug der Unterschutzstellung ist - wie oben (2.1) ausgeführt - erforderlich, um die (verfahrens-)rechtliche Voraussetzung für evtl. erforderliche Vollzugs-, Baustilllegungs-, Rückbauanordnungen u. a. zu schaffen; im Hinblick auf diese gleichsam vorbereitende Funktion sind an die Gründe für dessen Anordnung keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Der Antragsgegner wird, soweit der Erlass einzelner Ordnungsverfügungen im o. g. Sinne erforderlich sein sollte, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten haben. 11 3. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).