Beschluss
4 O 55/12
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:0123.4O55.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 20. November 2012 und der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Juli 2012 geändert. Die dem Beklagten von den Klägern aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 69,80 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Juli 2012, mit dem dieser unter anderem Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 636,70 Euro für die Anfertigung von Kopien aus der Behördenakte als erstattungsfähig mit der Begründung festgesetzt hat, dass es sich insoweit nicht um Generalkosten der Behörde, sondern um Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO handele, da die Kopien durch den konkreten Rechtsfall veranlasst worden seien. 2 Die Notwendigkeit der Kopierkosten begründete der Beklagte mit der Erforderlichkeit der Kopien für die weitere Sachbehandlung. Kopiert wurde der gesamte, dem Gericht überlassene Verwaltungsvorgang (6367 Seiten). 3 Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen die Festsetzung der Kopierkosten mit Beschluss vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass entgegen der überwiegenden Mehrheit der veröffentlichten Rechtsprechung das Anlegen eines Aktendoppels zum Führen eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses notwendig sei. Der Verbrauch von Papier und Toner gehöre nicht zu den nicht erstattungsfähigen Generalkosten, sondern sei dem Rechtsstreit individuell zurechenbar. Die Erstellung der Kopien sei auch im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen. Der Beklagte sei aufgrund eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels erstmals während des bereits rechtshängigen Prozesses mit dem Verwaltungsvorgang konfrontiert worden. II. 4 Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. 5 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. 6 Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten einer Behörde/Körperschaft entstandenen Aufwendungen für Kopien aus den Behördenakten als Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig sind (siehe hierzu BayVGH, Beschl. v. 29.08.2000 - 8 C 99.2000 -, NVwZ-RR 2001, 413), sondern um die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der am Prozess beteiligten Behörde/Körperschaft für die Anlage eines Retents. Kosten für die Anfertigung von Kopien der gesamten Behördenakten für den eigenen Gebrauch sind keine für den Fortgang des Prozesses notwendigen Aufwendungen, sondern gehören zu den allgemeinen Kosten der Verwaltung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.12.2009 - 3 M 58/09 -, NordÖR 2010, 328; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 -, Justiz 1984, 32; OVG Münster, Beschl. v. 14.03.1984 - 6 B 986/83 -, ZPR 1984, 317),. da die Behörde nach § 99 VwGO gesetzlich zur Vorlage der Akten an das Gericht verpflichtet ist. Diese Vorlage bei Gericht stellt keine spezifische Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungshandlung der Behörde dar. Dies zeigt sich schon daran, dass zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch Behörden verpflichtet sind, die nicht Verfahrensbeteiligte sind (HessVGH, Beschl. v. 08.11.1987 - 3 S 2317/87 -, juris). 7 Im Übrigen hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, warum ihm ein Aktendoppel ständig zur Verfügung stehen muss und es ihm daher auch unter dem Gesichtspunkt des Sparsamkeitsgrundsatzes nicht zugemutet werden kann, sich die gegebenenfalls erforderliche Aktenkenntnis - notfalls durch mehrfache Akteneinsicht - zu verschaffen (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.09.2007, a.a.O.). Er hat lediglich mitgeteilt, die Kopien seien zur weiteren Sachbehandlung erforderlich. 8 Die Notwendigkeit der Aufwendungen für Fotokopien des Verwaltungsvorgangs kann nicht mit einem Zuständigkeitswechsel der aktenführenden Behörden begründet werden. Der Umstand, dass die neu zuständige Behörde sich in die Materie einarbeiten muss und (auch) deshalb ein Retent benötigt, kann dem klagenden Bürger nicht zum Nachteil gereichen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).