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Beschluss

1 MB 24/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:0909.1MB24.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Beseitigungsverfügung nebst Androhung der Ersatzvornahme. Nachdem der Antragsgegner die Errichtung eines Holzbaus auf dem Flurstück … der Flur … in … festgestellt hatte, erließ er am 25.10.2012 eine Baustilllegungsverfügung. Den gegen deren Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 08.02.2013 ab (VG 2 B 3/13). 2 Wegen weiter fortgesetzter Bauarbeiten verfügte der Antragsgegner am 31.07.2013 die Versiegelung der Baustelle und ordnete durch Bescheid vom 05.08.2013 den Abbruch des Holzbaus und die Entsorgung des Abbruchmaterials bis zum 14.08.2013 an. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde angeordnet; zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht. 3 Den Antrag auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.08.2013 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.08.2013 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde. II. 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2013 ist unbegründet. 5 1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt, die für die Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung und deren gerichtliche Überprüfung gelten (S. 2 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleiben ohne Erfolg. 6 a) Unerheblich ist, ob der Holzbau verfahrensfrei gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 c LBO ist. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdebegründung (S. 2/3) zutreffend davon aus, dass auch ein verfahrensfreies „landwirtschaftliches“ Gebäude den materiellen Anforderungen des Bauplanungsrechts entsprechen muss. 7 b) Der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung damit in Zweifel zu ziehen, dass der Bebauungsplan Nr. 53.3 wegen des fehlenden Umweltberichts und einer vom Satzungsbeschluss abweichenden Bekanntmachung unwirksam sei; er ist - weiter - der Ansicht, für sein Bauvorhaben sei eine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen. Diese Einwände sind unbegründet. 8 aa) Der Bebauungsplan Nr. 53.3 ist wirksam. Der Antragsteller stellt dies - erfolglos - durch den Hinweis auf den „bis heute“ fehlenden Umweltbericht in Frage. Der Senat hat dazu in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (1 KN 16/07) ausgeführt: 9 „Auch der Vorhalt, ein Umweltbericht nach §§ 2a, 10 Abs. 4 BauGB sei erforderlich gewesen, ist unbegründet. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2007 (S. 6 des Urt.-Abdr.) begründet, dass gemäß § 233 Abs. 1 BauGB für den hier betroffenen Bebauungsplan das Baugesetzbuch in der Fassung von 1998 Anwendung findet. Dieses sah einen Umweltbericht (noch) nicht vor; die Vorschrift über einen Umweltbericht in § 2 a BauGB ist erst später, durch das Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in das Baugesetzbuch eingefügt worden. Die Antragsgegnerin meint darüber hinaus, dass ein Umweltbericht auch im Hinblick auf § 244 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich sei, da der Bebauungsplan durch Satzungsbeschluss vom 07. Juni 2007 rückwirkend auf den 23. Juni 2006 in Kraft gesetzt worden sei, was zur Folge habe, dass weiterhin „altes“ Recht, also (auch) keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts, gelte (...). Allerdings bestimmt § 244 Abs. 1 BauGB, dass Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, die (erst) nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des „neuen“ Rechts (BauGB i. d. F des EAG Bau) zu Ende geführt werden. Noch ausstehende Verfahrensschritte sind danach nach dem neuen Recht abzuwickeln. War demnach zusammen mit dem (rückwirkenden) Satzungsbeschluss eine – umfassende – neue Abwägung erforderlich, so könnte das Erfordernis eines Umweltberichts (doch) in Betracht kommen, denn dieser Bericht ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. Eine derart weitreichende neue Abwägung war im vorliegenden Fall indes nicht erforderlich; die Antragsgegnerin konnte sich vielmehr in Anbetracht dessen, dass sich weder die umweltbezogenen Grundlagen der angegriffenen Planung noch die Planungsinhalte und –ziele bis zum „zweiten“ Satzungsbeschluss am 07. Juni 2007 geändert hatten, auf ihre diesbezüglich bereits mit dem „ersten“ Satzungsbeschluss vom 14. Juni 2005 abgeschlossene Abwägung beziehen. Dies ist – so – auch geschehen: Nach der von der Stadtvertretung beschlossenen Vorlage ist das „seinerzeit vorliegende Abwägungsmaterial nach wie vor (als) aussagekräftig“ angesehen worden. ...“ 10 Daran ist festzuhalten. 11 Soweit eine - vom Satzungsbeschluss abweichende - Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt wird, verfängt auch dies nicht. Die Rüge betrifft nicht die - in Satzungsform ergehenden - zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern eine Ergänzung der Planbegründung um eine „folgende Seite 14“. Die Planbegründung - als solche - unterliegt aber nicht dem Verkündungsgebot des § 10 Abs. 3 BauGB; sie ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) BauGB nur zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (vgl. Stock, in Ernst-Zinkahn u. a., BauGB, 2007, § 10 BauGB Rn. 100 m. w. N.). 12 bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für den Holzbau des Antragstellers keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53.3 in Betracht kommt (S. 5 u. des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Ausnahmen sind in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ein in der „Trasse“ der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße errichtetes Bauwerk verletzt die Grundzüge der Planung in kaum zu überbietender Form. Die Annahme des Antragstellers, in einem Allgemeinen Wohngebiet sei Schafhaltung möglich, kann allenfalls für das Halten weniger Tiere im Rahmen einer Hobbyhaltung zutreffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.04.2010, 1 A 11294/09, Juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.04.2013, 5 S 3140/11, Juris). Die Schafhaltung hat nach dem Vortrag des Antragstellers mit dem ins Werk gesetzten Holzbau nur mittelbar zu tun, da er diesen nicht als Stall, sondern als Lagerraum für Futter nutzen will. Ein Futterlager mit ca. 65 m² Grundfläche gehört nicht zu den baulichen Anlagen, die nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet - auch nur ausnahmsweise - zulässig sind. 13 Soweit die Stadt … im Schreiben vom 17.05.2006 (im Verfahren 1 MR 2/06) mitgeteilt hat, dass eine „Schafhaltung in allgemeinen Wohngebieten nicht eingeschränkt ist“, mag dies aus der Sicht des Fachdienstes Veterinärwesen des Kreises beurteilt worden sein; in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist diese Beurteilung weder zutreffend noch bindend. Das Gleiche gilt für die Aussage in dem städtischen Schreiben vom 19.05.2006, derzufolge „in einem Wohngebiet ... keine Einschränkungen“ der Schafhaltung zu erwarten seien. Die Stadt mag seinerzeit noch davon ausgegangen sein, dass nur wenige Schafe im (künftigen) Geltungsbereich des Bebauungsplans gehalten werden würden; dem Tatbestand des Normenkontrollurteils des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der Tierbestand im Jahr 2005 12 Schafe und im Jahr 2006 19 Schafe umfasste. Gleichwohl galt auch seinerzeit bereits die planungsrechtliche Rechtslage, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet (i. d. R. kleinere) Nutztiere allenfalls in einem kleinen, hobbyartigen Umfang gehalten werden dürfen und Erweiterungen über diesen Umfang hinaus gebietsunverträglich und damit unzulässig sind. 14 c) Der Antragsteller meint, der Beseitigungsverfügung stünden die ihm erteilten „Zusicherungen“ entgegen, die er aus den Schreiben vom 17.05.2006 und vom 19.05.2006 (s. o. zu a) bb)) entnimmt. Dem steht bereits entgegen, dass die Schreiben nicht vom Antragsgegner stammen, sondern von der Stadt …, die - im Sinne des § 108a Abs. 1 LVwG SH - nicht die „zuständige Behörde“ ist, einen bestimmten Verwaltungsakt - wie die vorliegende Beseitigungsanordnung - später zu unterlassen. Der Senat hat i. ü. bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die genannten städtischen Schreiben lediglich eine Rechtsmeinung übermitteln, die - als solche – künftiges Verhalten der Stadt nicht zu binden vermag. Das gilt - erst recht - für den Antragsgegner, der an derartige Rechtsmeinungen der Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gebunden ist. 15 d) Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er den Holzbau zur Einlagerung des Winterfutters der Schafe dringend benötige, vermittelt keinen Ansatz für dessen planungsrechtliche Zulässigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Schafhaltung schon seit vielen Jahren betrieben wird und nach den Angaben des Antragstellers (im Verfahren 1 LA 44/13 u. a. [dort: Schriftsatz v. 21.09.2011, S. 4]) von insgesamt ca. 135 Schafen (oder mehr) – im Herbst 2011 - nur 26 Tiere im hier betroffenen Bereich gehalten werden, ist es Sache des Antragstellers, wie in den Vorjahren Lagerplätze für das Winterfutter andernorts zu finden. 16 e)Die Ermessensausübung zum Erlass der Beseitigungsanordnung greift der Antragsteller - im Wesentlichen - mit den Erwägungen an, nach Stilllegung der Baustelle und Versiegelung bedürfe es keiner Beseitigungsanordnung mehr, zudem sei die Beseitigung des Holzbaus nicht ohne Substanzverlust möglich. 17 aa) Die Einwände wären in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsteller sich vor Erlass der angefochtenen Beseitigungsverfügung an die angeordnete Stilllegung der Baustelle gehalten hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall: Nach Aktenlage hat der Antragsteller auch nach Ablehnung des gegen den Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung vom 25.10.2012 gerichteten Eilrechtsschutzbegehrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.02.2013 (VG 2 B 3/13) seine Bautätigkeiten fortgesetzt. Das ist durch Fotos und Aktenvermerke über Ortsbesichtigungen des Kontrolleurs des Antragsgegners vom 20.12.2012, 24.07., 30.07. und 31.07.2013 sowie durch schriftliche Nachbareingaben vom 29.07.2013 dokumentiert (s. a. die Begründung des Bescheides über die Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013, S. 2). Nach der Baustellenversiegelung wurde ebenfalls weitergebaut und ein zur Kennzeichnung der Versiegelung angebrachtes Schild entfernt. Noch am 05.08. wurde die Errichtung weiterer Holzständer festgestellt, weitere Bautätigkeiten sind auch für den 13.08.2013 vermerkt. 18 Unter diesen - besonderen - Umständen durfte der Antragsgegner die Beseitigung des Holzbaus fordern. Die über eine lange Zeit und ungeachtet behördlicher Hinweise erfolgende Missachtung „milderer“ Mittel - wie der Baustilllegung und der Versiegelung - berechtigt in einem Fall - wie vorliegend - dazu, die vollständige Beseitigung des Holzbaus zu verlangen, zumal das „Holzständerwerk ohne Dach“ - da noch im „Rohbau“ - wesentlich leichter zu beseitigen ist, als es nach Hinnahme seiner weiteren (rechtswidrigen) Vollendung der Fall wäre. 19 bb) Die Hinweise des Antragstellers darauf, dass das „Holzständerwerk“ nicht „ohne Weiteres wieder abgeschraubt werden könne, weil die Lattungen und Holzträger durch eingeschlagene Schraubnägel verbunden seien, die mit einem Kuhfuß nicht wieder herausgezogen werden könnten, begründen keinen Ermessensfehler der Beseitigungsanordnung. Zwar muss die Bauaufsichtsbehörde bei Bauordnungsverfügungen das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten, was zur Prüfung verpflichtet, ob dem Baurechtsverstoß - zunächst - durch eine Nutzungsuntersagung, eine Baustilllegung und/oder eine Versiegelung begegnet werden kann. Mit solchen Anordnungen wird indes das Ergebnis des baurechtswidrigen Handelns nicht beseitigt. Ist eine bauliche Anlage nach gegenwärtiger und absehbarer Sach- und Rechtslage gegen geltendes Bauplanungsrecht errichtet worden, kann im Rahmen des der Bauaufsichtsbehörde zustehenden Ermessens jedenfalls dann die Beseitigung angeordnet werden, wenn diese ohne wesentlichen Substanzverlust und ohne größeren (technischen und finanziellen) Aufwand umsetzbar ist (vgl. Beschl. des Senats v. 12.08.2003, 1 MB 20/03, NordÖR 2004, 368 Ls.). 20 Im vorliegenden Fall liegen die genannten Voraussetzungen vor. Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, derzufolge der Holzbau „ohne großen Aufwand und ohne wesentlichen Substanzverlust ab- und später - ... an anderer Stelle - wieder aufgebaut werden kann, so dass keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden“ (S. 8 des erstinstanzl. Beschlusses). Mag die Vernagelung der Holzteile auch schwer zu lösen sein, so kann der Abbau des Holzbaus - beispielsweise durch Trennung der Holzständer von den Punktfundamenten und Entfernung einzelner Wandgerüstfelder - in einer Weise erfolgen, dass der Substanzverlust gering gehalten wird. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller das Holzbauwerk „sehenden Auges“ unter Missachtung der vollziehbaren Baustilllegung und -versiegelung errichtet hat, hat er einen gewissen Substanzverlust bei der Beseitigung ohnehin hinzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.11.1993, 3 M 89/93, Juris). 21 2. Der im angefochtenen Bescheid angeordneten Entsorgung des Abbruchmaterials hält der Antragsteller Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit entgegen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Diese Bedenken sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass zu dem zu entsorgenden Abbruchmaterial diejenigen Baustoffe nicht gehören, die (später) weiterhin verwendbar sind (S. 7 des erstinstanzlichen Beschlusses), also insbesondere Holzbalken, -ständer und -träger sowie Latten. Im Vollzug der Beseitigungsverfügung - sei es durch eigene Maßnahmen des Antragstellers, sei es im Wege der angedrohten Ersatzvornahme (dazu unten 4.) - werden weiterhin verwendbare Bauhölzer nicht als entsorgungspflichtige Abfälle zu behandeln sein. 22 3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) der Beseitigungsverfügung sind unbegründet. 23 Eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung kann u. a. dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile -oder andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.08.1995, 11 B 1957/95, NVwZ-RR 1996, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2012, 10 S 3.12, Juris). Das ist vorliegend möglich; das „Holzständerwerk“ und die Lattungen können zerlegt werden und Nagelverbindungen können durch Lösen oder (u. U. auch) Durchtrennen der Nägel getrennt werden. Der Antragsteller kann die Arbeiten zur Beseitigung des Holzbaus selbst überwachen, so dass auch dann, wenn einzelne Verbindungen - wie er befürchtet - mittels einer Motorsäge durchtrennt werden müssen, zumindest teilweise eine spätere Wiederverwendung möglich bleibt. Auf die Ausführungen zu oben 1. e) bb) kann ergänzend verwiesen werden. 24 Dem erstinstanzlichen Beschluss ist auch darin zu folgen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch im Hinblick auf die nachhaltige und bewusste Missachtung vollziehbarer bauaufsichtlicher Anordnungen durch den Antragsteller begründet ist. Die Bauaufsichtsbehörde braucht es nicht hinzunehmen, dass ihr gleichsam „auf der Nase herumgetanzt“ wird, nachdem sie auch nach engmaschigen Kontrollen und Hinweisen an den Antragsteller keine Bereitschaft zur Befolgung der vollziehbaren Anordnungen feststellen konnte. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung ist unter diesen Umständen geradezu geboten, um einen beharrlichen und notorischen Bauherrn effektiv und erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung zu hindern (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 06.02.2008, 3 M 9/08, NordÖR 2008, 450 ff.). 25 4. Gegen die Androhung der Ersatzvornahme , die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG SH), werden in der Beschwerdebegründung keine Einwände vorgetragen. Nachdem die in der Beseitigungsverfügung vom 05.08.2013 genannte Frist bis zum 14.08.2013 abgelaufen ist, kann der Antragsgegner die Ersatzvornahme ausführen lassen; es wäre Sache des Antragstellers, dem durch eine glaubwürdige und vollständige Befolgung der Beseitigungsverfügung zeitnah zuvorzukommen. 26 5. Für eine einstweilige Aussetzung im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht keine Veranlassung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).