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Urteil

1 KS 1/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:1121.1KS1.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen einen Planfeststellungsergänzungsbeschluss des Beklagten vom 02. März 2007 – LS 1414-553.32 - A 1 - 04/06 – zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der BAB A 1 Hamburg - Lübeck vom 01. Oktober 1980 – LS 141-S 9202/4/3 (28) von Kilometer 6,800 bis Kilometer 11,187. Der Planfeststellungsbeschluss 1980 sah einen Vorbehalt hinsichtlich des Lärmschutzes vor. Diesem Vorbehalt wollte der Beklagte durch den angefochtenen Ergänzungsbeschluss, der Regelungen über die Gewährung von Lärmschutz in der Gemeinde Barsbüttel, Ortsteil Willinghusen, in Gestalt aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Kombination von Lärmschutzwall und –wand) an der Ostseite der Autobahn trifft, Rechnung tragen. 2 Im Planfeststellungsbeschluss vom 01. Oktober 1980 heißt es unter dem Gliederungspunkt „Maßgaben (Auflagen und Planänderungen)“ zu den Lärmschutzmaßnahmen u.a.: 3 „Lärmschutzmaßnahmen 4 Der Straßenbaulastträger wird hiermit angewiesen, nachfolgend aufgeführte Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. 5 Bei folgenden Gebäuden hat der jeweilige Eigentümer Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) für Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. 6 1. Wohnhaus bei Stat. 8+367 Westseite, Grundstück … 7 2. Wohnhaus bei Stat. 8+587 Westseite, Grundstück … 8 3. Wohnhaus bei Stat. 7+785 Westseite auf dem Grundstück … 9 4. Bürohaus bei Stat. 7+850 Westseite auf dem Grundstück … 10 5. Wohnhaus bei Stat. 8+582 Westseite auf dem Grundstück … 11 6. Wohnhaus bei Stat. 8+665 Westseite auf dem Grundstück … 12 7. Wohnblock bei Stat. 8+580 Westseite auf dem Grundstück … 13 8. Wohnblock bei Stat. 7+640 Westseite auf dem Grundstück … 14 9. Wohnhaus bei Stat. 8+260 m Ostseite Grundstück … 15 Bei den aufgeführten Gebäuden wird das Kriterium der „wesentlichen Änderung“ einer Straße erfüllt. (s. Begründung „zu 2.2“) 16 Bei den im Gewerbegebiet Barsbüttel liegenden Wohngebäuden (Ziff. 1,2,3,5,6,7 und 8) wird nachts der Grenzwert von 62 dB(A) überschritten. Beim Bürohaus (Ziff. 4) wird am Tage der Grenzwert von 72 dB(A) überschritten. 17 Bei dem Wohngebäude (Ziff. 9) wird nachts der Grenzwert von 60 dB(A) überschritten. 18 Diese Grenzwerte gelten vorbehaltlich einer anderen Regelung in der noch ausstehenden Rechtsverordnung gem. § 43 BImSchG bzw. einer anderweitigen gesetzlichen Regelung.“ 19 Durch die im Planfeststellungsbeschluss vom 02. März 2007 vorgesehenen Lärmschutzanlagen werden unter anderem die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung … zum Teil dauerhaft, teilweise auch vorübergehend in Anspruch genommen. Die bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegenden Flurstücke werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt. 20 Der Kläger ist Immobilienkaufmann und Projektentwickler für die Firma … Elmshorn. Mit Kaufvertrag vom 21. September 1999 kaufte er unter Rücktrittsvorbehalt die oben genannten Flächen. Zu seinen Gunsten sind diesbezüglich Vormerkungen im Grundbuch eingetragen. Der Kläger beabsichtigt, dort vorrangig ein Teppichhaus oder andere Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln. Er erhob mit Schreiben vom 10. Juni 2005 und 11. Juli 2005 Bedenken gegen die Planung und trug unter anderem zur Begründung vor: Die Brauchbarkeit der Flurstücke für das beschriebene Ansiedlungsverfahren werde durch die Errichtung eines 5 m hohen Lärmschutzwalls erheblich beeinträchtigt. Die Realisierung von Einzelhandelsvorhaben auf den Flächen setze eine freie Sichtbeziehung von und zur Autobahn voraus. Das Vorhaben müsse von potenziellen Kunden wahrgenommen werden können. Eine sachliche Berechtigung für die festgesetzte Lärmschutzanlage bestehe nicht. Diese gewähre Lärmschutz im Übermaß. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht, wenn - wie hier - durch die Realisierung der Anlage in privates Eigentum eingegriffen werde. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stelle für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung zu Unrecht auf die Analyse 2005 und für die Dimensionierung des Lärmschutzes auf das Prognose-Jahr 2020 ab. Tatsächlich anspruchsberechtigt seien aber nur die im Planfeststellungsbeschluss 1980 erwähnten Gebäude. Der Beklagte wies die Einwendungen des Klägers, dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf S. 33 ff des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen. 21 Der Kläger hat am 05. April 2007 Klage erhoben. Nachdem das Verfahren längere Zeit geruht hatte, hat der Senat die Klage mit Urteil vom 09. Juni 2011 abgewiesen. Er war zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger als obligatorisch berechtigter Käufer nicht klagebefugt sei. Er könne sich auf seine kaufvertraglichen, durch Auflassungsvormerkungen gesicherten Ansprüche auch nicht berufen, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Eigentümern bestandskräftig geworden ist. Mit Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 14.11 hat das Bundesverwaltungsgericht das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger klagebefugt sei. 22 Im weiteren Verfahren wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger seine bereits mit den Einwendungen erhobenen Bedenken. Er macht (zusammenfassend) im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Ergänzungsbeschluss stelle sich nicht als bloße Abarbeitung des Lärmschutzvorbehalts aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 01. Oktober 1980 dar, sondern gehe zum Nachteil des Klägers weit darüber hinaus. Der Lärmschutzvorbehalt in Nr. 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 01. Oktober 1980 beziehe sich allein auf die ursprünglich zugrunde gelegten Grenzwerte und auch nur auf die in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Gebäude. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Vorbehalts, sondern auch der Umstand, dass der Vorbehalt restriktiver als in vergleichbaren anderen Planfeststellungsbeschlüssen formuliert worden sei. Er bezieht sich diesbezüglich auf das Schreiben der Niederlassung Lübeck des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr vom 08. Dezember 2008. Diese Beschränkung sei auch sachlich sinnvoll. Der Vorbehalt habe nämlich nicht bezweckt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf neuer Grundlage zu ermitteln. Der im Planfeststellungsbeschluss installierte Lärmschutzvorbehalt habe vielmehr das Ziel gehabt, den in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Gebäuden den ihnen prinzipiell zugebilligten Lärmschutzanspruch nach Inkrafttreten eines Verkehrslärmschutzgesetzes eventuell wieder abzuerkennen. Dies folge daraus, dass in dem damals anhängigen Gesetzgebungsverfahren die Höhe der Grenzwerte umstritten und die im Planfeststellungsbeschluss angesetzten Grenzwerte niedriger gewesen seien als die diejenigen, die der Bundesrat angestrebt hätte. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Einwendungen der anderen Anwohner unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden seien, dass in Bezug auf ihre Gebäude das Kriterium der wesentlichen Änderung der Straße nicht erfüllt werde. Obwohl gerade den Anliegern der … Landstraße im Planfeststellungsbeschluss vom 01. Oktober 1980 eine Absage erteilt worden sei, sei ihnen in dem (neuen) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss passiver Lärmschutz zugesprochen worden. Dies konterkariere die Entscheidung des Ausgangsbeschlusses vom 01. Oktober 1980. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle Grundstücke / Gebäude, hinsichtlich derer nach den seinerzeitigen Maßstäben das Kriterium einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 41 BImSchG verneint worden sei, von jeglichem Lärmschutz ausgeschlossen seien. Der Planfeststellungsbeschluss vom 01. Oktober 1980 sei insoweit bestandskräftig und in dieser Form dem Ergänzungsbeschluss zugrunde zu legen. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Ergänzungsbeschluss des Beklagten vom 02. März 2007 zum Planfeststellungsbeschluss S 141-S 9202/4/3 (28) für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 A-Stadt – Lübeck von Kilometer 6,800 bis Kilometer 11,187 (Los 28) vom 01. Oktober 1980 (Aktenzeichen LS 1414-553.32-A 1-04/06) betreffend die abschließende Entscheidung über Lärmschutzansprüche in der Gemeinde Barsbüttel im Bereich Willinghusen aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er - der Beklagte - sei bereits auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 01. Oktober 1980 verpflichtet, über die damaligen Festsetzungen hinaus abschließend über die Lärmschutzansprüche der Lärmbetroffenen zu entscheiden. Dies folge aus dem Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses. Es wäre geradezu unsinnig, einen Vorbehalt nur für diejenigen aufzunehmen, die bereits wegen Überschreitung der früheren Grenzwerte einen Anspruch auf Lärmschutz hätten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vorbehalt einschränkend auszulegen sei. Der Straßenbauverwaltung sei es nämlich rechtlich unbenommen, auch ohne rechtliche Verpflichtung aus dem Vorbehalt weitere Lärmschutzmaßnahmen bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen. Die Festsetzung weiterer Lärmschutzmaßnahmen sei auch vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungbehörde könne dann zwar möglicherweise der Vorwurf des Abwägungsausfalls gemacht werden, weil sie sich irrtümlich als gebunden gehalten habe. Dieser Abwägungsfehler wirke sich auf das Ergebnis aber nicht aus. Dies folge unter anderem daraus, dass für alle anderen Streckenabschnitte in gleicher Weise nachträglich Lärmschutz geregelt worden sei. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der Senat ist insoweit gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - gebunden. 30 2. Die Klage ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine erheblichen Fehler auf. Die vom Senat festgestellten Mängel bei der Abwägung sind gemäß § 17 e Abs. 6 FStrG unerheblich. 31 a) Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festsetzungen können zwar nicht auf den im Planfeststellungsbeschluss 1980 geregelten Vorbehalt gestützt werden. Dieser Vorbehalt betrifft nur die in diesem Abschnitt genannten Gebäude Nr. 1 - 9. Die Auffassung des Beklagten, dass der Planfeststellungsbeschluss 1980 hinsichtlich des Lärmschutzes nur bezüglich „bestimmter Randbedingungen“ (insbesondere Fragen zur Einstufung der Baugebiete und der zu beachtenden Bebauung) verbindlich, der Lärmschutz im Übrigen aber vollumfänglich neu zu prüfen sei, ist nicht richtig. Der Beklagte hat zwar überzeugend dargelegt, dass derart weitreichende Lärmschutzvorbehalte vor Inkrafttreten der 16. BImSchV üblich waren. Dies wird durch die Ergebnisniederschrift über die Besprechung vom 25. Juli 1991 beim Bundesverkehrsminister über aktuelle Fragen des Verkehrslärmschutzes (Bl. 239 der Gerichtsakte) und das Schreiben der Niederlassung Lübeck vom 08. Dezember 2008 (Bl.127 der Gerichtsakte) bestätigt. Die Vorbehaltsregelung im hier maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss 1980 ist aber - abweichend von der sonst üblichen Praxis - einschränkender formuliert worden. Darauf weist auch das oben genannte Schreiben der Niederlassung Lübeck vom 08. Dezember 2008 hin. Seinem Wortlaut nach knüpft der Vorbehalt ausschließlich an die dort genannten neun Gebäude und die in Bezug darauf bezeichneten Grenzwerte an. Der dem Vorbehalt folgende Text bezieht sich ebenfalls nur auf diese neun Gebäude. Gegen die Auffassung des Beklagten, dass der Lärmschutz insgesamt unter Vorbehalt gestellt werden sollte, spricht auch die Formulierung der Zurückweisung der Einwendungen der Anwohner der … Straße und die dazu ergangene Begründung, die den Vorbehalt nicht ansatzweise erwähnen. Bei einem generellen Lärmschutzvorbehalt hätte es zur Befriedung der Anwohner aber nahe gelegen, ihnen zu erläutern, dass ihnen angesichts der anstehenden normativen Regelungen zum Lärmschutz eventuell zu einem späteren Zeitpunkt Lärmschutz gewährt werde. Schließlich lässt sich die weitergehende Auslegung des Beklagten nicht überzeugend damit begründen, dass vergleichbare Planfeststellungsbeschlüsse, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 01. Oktober 1980 ergangen seien, einen eindeutig formulierten generellen Lärmschutzvorbehalt enthalten hätten, der offensichtlich auch hier gewollt gewesen sei. Dieser Umstand ist schon deshalb für die Auslegung des Planfeststellungbeschlusses nicht maßgeblich, weil er den meisten Adressaten des Beschlusses, insbesondere den Lärmbetroffenen, die aus einem solchen Vorbehalt Rechte herleiten können, nicht bekannt war. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist aber nicht die Sicht der Behörde, sondern der Empfängerhorizont maßgeblich. 32 b) Die im angefochtenen Ergänzungsbeschluss getroffenen Regelungen sind aber auch unabhängig von dem im Planfeststellungsbeschluss 1980 getroffenen Vorbehalt zulässig. Ebenso wie Bebauungspläne können auch Planfeststellungsbeschlüsse nachträglich geändert oder ergänzt werden. Dies folgt für die Planung von Bundesstraßen und Bundesautobahnen aus der der Planungsbehörde durch § 17 Abs. 1 S. 1 FStrG eingeräumten Planungsbefugnis, und zwar unabhängig von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter. Auf Antrag des Vorhabenträgers darf die Planfeststellungsbehörde deshalb u.a. Lärmsanierungen, auf die Dritte keinen Anspruch haben, planen. Davon geht auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 – 4 C 26/93 – BVerwGE 97, 367 – Juris Rn. 21; Beschl. v. 24.08.1999 - 4 B 58/99 - Juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Urt. v. 20.05.1994 – 2 R 35/92; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 – 7 KS 158/04 – Juris Rn. 25). Die Auffassung des Klägers, dass derartige Maßnahmen, auf die die Lärmbetroffenen keinen Anspruch haben, nur dann zulässig seien, wenn durch die Lärmschutzmaßnahmen nicht in Rechte Dritter, insbesondere nicht in deren Grundeigentum, eingegriffen werde, ist nicht richtig. Derartige Planänderungen sind immer dann zulässig, wenn die planerischen Festsetzungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen und die allgemeinen Planungsvoraussetzungen vorliegen. So muss die Planung insbesondere planerisch gerechtfertigt und ordnungsgemäß abgewogen sein; im Rahmen der Abwägung sind u.a. auch Belange Dritter, insbesondere eventuell erforderliche Eingriffe in fremdes Eigentum zu berücksichtigen. Danach ist die angefochtene Planung im Ergebnis nicht zu beanstanden: 33 Rechtsvorschriften, die der Planung entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die planerische Rechtfertigung folgt aus den erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der zum Wohnen genutzten Grundstücke an der … Landstraße und der Intention des Beklagten, die Lärmbetroffenen in dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt nicht schlechter zu stellen als diejenigen, die durch den Verkehr an den anderen Streckenabschnitten beeinträchtigt werden (vgl. dazu Schreiben der Niederlassung Lübeck v. 08. Dezember 2008, Bl. 127 der Gerichtsakte). Die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Schalltechnische Untersuchung (Beiakte B, Gliederungsnr. 1.1, Beurteilungspegelliste, S. 2 ff) zeigt, dass während der Nachtzeit auf zahlreichen Grundstücken an der … Landstraße die gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (49 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete; 54 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete) überschritten werden, und zwar zum Teil beträchtlich. Auch wenn die Lärmbetroffenen keinen Anspruch auf Lärmschutz aus dem im Planfeststellungsbeschluss 1980 geregelten Vorbehalt oder wegen nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens haben (vgl. dazu § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG; 142 Abs. 2 S. 2 LVwG), so ist der Beklagte in dieser Situation befugt, den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu ergänzen und den Lärmbetroffenen aktiven Lärmschutz zu gewähren; eine solche Planung ist im Sinne des Planungsrechts vernünftigerweise geboten. 34 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet allerdings an einem Abwägungsfehler, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass er aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss 1980 geregelten Vorbehalts verpflichtet gewesen sei, den Lärmschutz umfänglich neu zu regeln. Dieser Fehler ist aber gemäß § 17 e Abs. 6 S. 1 FStrG unerheblich, denn der Beklagte hätte die planerischen Regelungen auch ohne die zu Unrecht angenommene Bindung getroffen. Er hat dazu erläutert, dass die Niederlassung Lübeck auch dann einen Planfeststellungsantrag für aktiven Lärmschutz gestellt hätte, wenn sie die eingeschränkte Reichweite des Vorbehalts erkannt hätte und dass die angefochtene Planung in jedem Fall erfolgt wäre. Zur Begründung hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Lärmschutzvorbehalte in anderen Planfeststellungsbeschlüssen der damaligen Zeit bei gleichartiger Sachlage nicht beschränkt gewesen seien und dass der Lärmschutz deshalb in diesen Fällen nach Inkrafttreten der der 16. BImSchV umfassend neu geregelt worden sei. Auf die von der sonstigen Verwaltungspraxis abweichende einschränkende Formulierung des Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss 1980, die auf einem Versehen beruhe, hätte sie sich keinesfalls berufen. Dies überzeugt: Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen, dass die einschränkende Formulierung des Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss 1980 abweichend von der der damaligen Verwaltungspraxis erfolgt sei; davon geht ausdrücklich auch der Kläger aus. Da auch keine fachlichen Gründe für diese Einschränkung des Lärmschutzvorbehalts im hier maßgeblichen Gründe ersichtlich sind, hält der Senat es für außerordentlich plausibel, dass der Beklagte sich auf die, nach ihrer Auffassung versehentliche, Einschränkung nicht berufen hätte, sondern den Lärmschutz in jedem Fall so gewährt hätte, wie es in vergleichbaren Fällen geschehen ist, zumal die Versagung aktiven Lärmschutzes den Lärmbetroffenen am … Weg kaum zu vermitteln gewesen wäre; auch darauf hat der Beklagte hingewiesen. 35 Ausgehend hiervon ist auch die Entscheidung, aktiven Lärmschutz zu gewähren und die Dimensionierung der Schutzanlagen nach der RLS-90 unter Berücksichtigung einer Verkehrsstärke nach der aktuellen Prognose vorzunehmen, nicht zu beanstanden, denn dies entspricht der Verwaltungspraxis bei der Umsetzung derartiger Vorbehalte, die auf der oben genannten Besprechung vom 25. Juli 1991 beim Bundesverkehrsminister beruht (vgl. Tagesordnungspunkt 3). Hinsichtlich der Ausgestaltung und der Lage der Lärmschutzanlagen hat der Beklagte die Einwendungen des Beklagten abwägungsfehlerfrei berücksichtigt (S. 3 der Abwägungssynopse). Dass er dem Interesse der Anwohner des … Weges an einem effektiven Lärmschutz und dem Interesse des Landschaftsschutzes (Lärmschutzwall statt Lärmschutzwand) den Vorrang vor den vom Antragsteller benannten Belangen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Den Belangen des Antragstellers kommt nämlich nur ein sehr geringes Gewicht zu. Das von ihm betonte Interesse an der Erhaltung einer freien Sichtbeziehung zu den von ihm gekauften Flächen stellt keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar, denn die Sichtbeziehung gewinnt nur dann Bedeutung, wenn der Kläger auf dem gekauften Grundstück den beabsichtigten Einzelhandelsbetrieb verwirklichen kann. Dies ist jedoch nicht möglich, denn es handelt sich bauplanungsrechtlich um Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB, auf denen ein solches Vorhaben unzulässig ist. Seine Hoffnung, dass die Gemeinde dort die planerischen Voraussetzungen für ein solches Vorhaben schaffen werde, stützt sich auf keinerlei Tatsachen. Die Gemeinde hatte im Zeitpunkt der Abwägung keinerlei derartige Planungen eingeleitet. Soweit ersichtlich hat sich die Sachlage auch jetzt nicht geändert. Die bloße Hoffnung des Klägers, dass die Gemeinde dort später einmal Bauland für das von ihm beabsichtigte Vorhaben ausweisen werde, ist bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14/10 - NVwZ 2012, 180 - Juris Rn. 39). Da der Kläger das beabsichtigte Vorhaben dort in absehbarer Zukunft nicht errichten kann, kommt auch seinem Interesse, diese Flächen zu erwerben und zu nutzen, nur ein sehr geringer Stellenwert zu. 36 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 38 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.