Beschluss
3 O 45/12
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0211.3O45.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu entscheiden. 2 Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200,- € erreichende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend in Höhe des Auffangwertes festgesetzt. 3 Der nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich - die vorstehenden Absätze bzw. Satz 1 des § 23 Abs. 3 RVG sind nicht einschlägig (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 05.06.3013 - 10 E 849/13, zitiert nach juris, Rn. 4ff.) - nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Insoweit kann auf den dem § 52 Abs. 2 GKG innewohnenden Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, wonach ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 6 PB 17/06, zitiert nach juris, Rn. 1; Beschl. v. 03.04.2007 - 6 PB 18/06, zitiert nach juris, Rn. 1, jeweils zum Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren). 4 Die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe des Auffangwertes entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sonderkündigungsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz. Das Zustimmungsverfahren ist dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vorgelagert mit der Folge, dass regelmäßig zwei Prozesse in unterschiedlichen Rechtswegen geführt werden müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht geht es dabei für den gekündigten Arbeitnehmer um ein einheitliches Interesse; dies soll sich auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ausdrücken. Es wäre deshalb unangemessen, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den gleichen Gegenstandswert beizumessen, wie dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 - 5 C 39/89, zitiert nach juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.08.2002 - 9 S 1197/02, zitiert nach juris, Rn. 4). 5 Diese höchstrichterlichen Vorgaben setzt ebenfalls die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 11.05.2010 - 12 C 10.1026) um. Soweit dagegen im Rahmen der Beschwerde angeführt wird, der Prüfungsmaßstab im Rahmen des Zustimmungsverfahrens sei deutlich komplexer und umfassender wie dies auch der hier zugrundeliegende Fall gezeigt habe, so dass dies auch bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden müsse, sind diese Darlegungen nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen. Denn wie die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen selbst ausführt, geht es primär um in Verbindung mit der Behinderung stehende Aspekte der in Aussicht genommenen Kündigung. Ob diese hingegen arbeitsrechtlich Bestand hat, ist eine Frage, die anschließend - das heißt nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsverfahrens - im Rahmen des arbeitsrechtlichen Verfahrens überprüft werden muss. Mit dem dem Sonderkündigungsschutz innewohnenden Schutzgedanken des Arbeitnehmers ist es daher nicht zu vereinbaren, die Wertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsverfahren oberhalb des Auffangwertes festzusetzen. 6 Dass sich einmal nicht eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung an das verwaltungsgerichtliche Verfahren anschließen wird, ändert nichts daran, dass das Verfahren regelmäßig zweistufig aufgebaut ist und daher letztlich auch nur um einen wirtschaftlichen Wert, nämlich um den des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, gestritten wird. 7 Schließlich kommt es nach alledem auch nicht darauf an, dass der Verwaltungs- und der arbeitsgerichtliche Prozess unterschiedlichen Prozessmaximen unterworfen sind und an unterschiedlichen Stadien des Kündigungs(schutz-)verfahrens angesiedelt sind. 8 Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG das Verfahren der Gegenstandswertfestsetzung gebührenfrei ist und Kosten nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet werden. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.