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Urteil

1 LB 10/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0220.1LB10.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt darauf gemäß § 130 b S. 1 VwGO Bezug. Mit Urteil vom 10. April 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das Vorhaben noch im Rahmen des Bestandsschutzes liege und deshalb ohne Weiteres zuzulassen sei. Auf die Frage, ob es öffentliche Belange beeinträchtige, komme es deshalb nicht an. 2 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24. Juni 2013 zugelassen. Der Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren seine bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Auffassung. Er weist insbesondere darauf hin, dass das Vorhaben nicht vom Bestandsschutz des vorhandenen Gebäudes gedeckt sei, weil eine Bestandsänderung geplant sei, die über den genehmigten Zustand hinaus greife. Die Gebäudehöhe und das Volumen würden deutlich vergrößert. Derartige Bestandserweiterungen könnten nicht mehr auf den Bestandsschutz gestützt werden. Einen überwirkenden Bestandsschutz oder eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition sei vom Bundesverwaltungsgericht seit langem nicht mehr anerkannt. Hiervon ausgehend könne das Vorhaben nicht genehmigt werden. Es könne nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, denn es beeinträchtige die in den angefochtenen Bescheiden genannten öffentlichen Belange. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 u. 5 BauGB sei nicht möglich, da das Gebäude keine Missstände oder Mängel aufweise und die vorhandenen Wohnnutzflächen im Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss mehr als ausreichend dimensioniert seien. 3 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. 4 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 5 Er hält die Berufung für unbegründet und meint, dass das angefochtene Urteil der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben habe. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil durch die Veränderung des Daches das Maß der baulichen Nutzung verändert werde, blieben Fragen des Bestandsschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB nach wie vor zu klären. Es stelle sich nämlich die Frage, wie die von der geplanten Veränderung des Daches unberührten Bestandteile des vorhandenen Gebäudes zu bewerten seien. Die Auffassung des Beklagten, dass das gesamte Gebäude gleichsam hinweg gedacht werden müsse und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB so zu prüfen seien, als ob ein vollständiger Neubau auf einem unbebauten Grundstück errichtet werde, sei nicht richtig. Derartiges werde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten. Auch wenn für den neuen Dachstuhl eine Statik erforderlich sei und festgestellt werden müsse, ob die Grundmauern das neue Dach zu tragen vermögen, sei zu berücksichtigen, dass das erst vor kurzem umfassend umgebaute Erdgeschoss erhalten bleibe. Im Hinblick darauf, werde das ursprüngliche Gebäude auch nach Errichtung des neuen Dachgeschosses als Hauptsache erscheinen. Hiervon ausgehend werde das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Eine negative Vorbildwirkung sei nicht zu erwarten. Eine Erneuerung der Dächer auf den anderen Gebäuden der Splittersiedlung habe keine zersiedelnde Wirkung. Auch die weiteren im Ablehnungsbescheid genannten öffentlichen Belange würden nicht beeinträchtigt. Die Eigenart der Landschaft bleibe unverändert, auch wenn das neue Dach etwas erhöht werde. Selbst wenn das Vorhaben wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen sein sollte, würden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Bei der Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei nämlich der Bebauungsplan Nr. 70 der Gemeinde Sylt Ost als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Plan seien das Gebäude des Klägers als vorhandenes Gebäude dargestellt sowie Mindestgrundstücksgrößen festgelegt. Ziel der Planung sei es, die bestehende Siedlungsstruktur und Gebietscharakteristik zu erhalten und eine mögliche Verdichtung zu verhindern. Die Gemeinde habe dadurch klargemacht, dass es ihr nicht um die Auflösung der Splittersiedlung gehe, sondern um deren Erhalt im Rahmen des vorhandenen Bestandes. Das Vorhaben sei somit plankonform. Schließlich wäre, wenn das Bauvorhaben als Neubau zu betrachten wäre, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur maßvollen Ausfüllung einer Lücke innerhalb einer Splittersiedlung zu berücksichtigen. Danach seien Erweiterungen zulässig, soweit sie nicht 50 Prozent des vorhandenen Bestandes überschritten. Dies habe der Beklagte zu Unrecht bejaht. Der Beklagte gehe dabei von Flächen aus, in die zwar theoretisch kleine Gebäude „hineingequetscht" werden könnten. Darauf komme es aber nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, wie viele Baukörper unter Aufrechterhaltung der bisherigen aufgelockerten Baustruktur in die Splittersiedlung eingegliedert werden könnten. 6 Die Beigeladene teilt die Auffassung des Beklagten. Sie stellt aber keinen Antrag. 7 Der Berichterstatter hat am 11. Oktober 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger erklärt, dass er bereit sei, in das Baulastenverzeichnis eine Baulast mit dem Inhalt eintragen zu lassen, dass auf dem Grundstück kein weiteres Gebäude errichtet werde. Diese Erklärung wurde in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachlage und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese waren -soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 9 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. 10 1) Die vom Kläger beantragte Errichtung eines neuen, höheren Daches ist allerdings nicht ohne Weiteres - ohne bauplanungsrechtliche Überprüfung - im Rahmen des Bestandschutzes zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Bestandsschutz für das Gebäude durch die im Rahmen der Bauarbeiten erforderliche Entfernung des bisherigen Daches (einschließlich des Dachstuhls) entfällt. Auch wenn der Bestandsschutz erhalten bleibt, handelt es sich um eine Änderung des Gebäudes im Sinne von § 29 BauGB. Die Merkmale eines Vorhabens im Sinne dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Änderung städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz zukommt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Änderung mit einer erheblichen Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung verbunden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 - Juris Rn. 17 ff; Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BRS 69 Nr. 114 - Juris Rn. 4). Die Erhöhung eines Gebäudes von 7 m auf 8,50 m ist erheblich im Sinne dieser Rechtsprechung, denn die Zulässigkeit einer derartigen Vergrößerung ist anhand des Bauplanungsrechts zu prüfen. Dies ist für Vorhaben im Innenbereich ganz offensichtlich. In derartigen Situationen ist zu prüfen, ob das Vorhaben dem jeweiligen Bebauungsplan entspricht, oder ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB der Höhe nach einfügt. Dies gilt aber auch für den Außenbereich. Dort ist zu prüfen, ob ein Gebäude mit einer derartigen Höhe öffentliche Belange beeinträchtigt. 11 2) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Da es im Außenbereich liegt und nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, ist es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist es zuzulassen, denn es beeinträchtigt keine öffentlichen Belange. 12 a) Das Vorhaben beeinträchtigt nicht den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. 13 Die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, denn das Vorhaben liegt inmitten einer seit langem vorhandenen Splittersiedlung. Auch die Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht zu befürchten, denn in der Ausführung des beantragten Vorhabens kann ein Vorgang der Zersiedlung nicht gesehen werden (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282 - Juris Rn. 13), Das Vorhaben ordnet sich nämlich der vorhandenen Bebauung der Splittersiedlung unter und führt auch nicht zu einer weitreichenden oder nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 13/97 - DVBI 1999, 235 - Juris Rn. 12 mwN). Das Vorhaben selbst ordnet sich der vorhandenen Bebauung in der Splittersiedlung ohne weiteres unter, denn neben dem Gebäude des Klägers sind noch 7 weitere Wohngebäude in der Splittersiedlung vorhanden. Dies gilt insbesondere auch für die angestrebte Gebäudehöhe von 8,50 m, die etwa der Höhe der benachbarten Gebäude entspricht; das vorhandene Gebäude des Klägers ist mit der vorhandenen Höhe von 7 m deutlich niedriger. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Frage. Die Befürchtung der Zersiedelung begründet er ausschließlich mit der Vorbildwirkung. Diese Auffassung teilt der Senat nicht: 14 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorbildwirkung sich nur auf das Dach, oder auf das Gebäude insgesamt bezieht. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen ist, dass durch die Beseitigung des vorhandenen Daches (einschließlich des Dachstuhls) der Bestandsschutz für das Gebäude insgesamt entfällt und deshalb hinsichtlich der Vorbildwirkung nicht nur auf die Vergrößerung des Daches, sondern auf das gesamte Gebäude abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - 4 C 63.77 - BRS 36 Nr. 101 - Juris Rn. 18; 19.02.2004 - 4 C 4.03 - NVwZ 2004, 982 zum Ersatz eines früher vorhandenen Gebäudes), kann dem Vorhaben keine negative Vorbildwirkung beigemessen werden. Es gibt in der Splittersiedlung nämlich keine Freiflächen, die eine erhebliche weitere Bebauung aufnehmen könnten. Die vorhandenen Wohnhäuser befinden sich jeweils auf eigenen, großzügig geschnittenen Grundstücken. Freie Baugrundstücke, die dieser Siedlungsstruktur entsprechen, sind in der Splittersiedlung nicht vorhanden. Der (einfache) Bebauungsplan Nr. 70, der Mindestgrundstücksgrößen von 1.000 qm vorsieht, steht auch einer Abtrennung von Grundstücksteilen zum Zwecke der Bebauung entgegen, denn die vorhandenen Grundstücke sind hierfür nicht groß genug. Durch diese Regelung kann zwar nicht verhindert werden, dass auf einem Baugrundstück mehrere Hauptgebäude errichtet werden. Der für eine solche Verdichtung vorhandene Spielraum ist aber so gering, dass auch dadurch keine Zersiedelung zu befürchten ist. 15 Der Befürchtung der Errichtung eines weiteren Gebäudes im vorderen Teil des Grundstücks des Klägers (Flurstück …) steht die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erfolgte Baulastenerklärung des Klägers entgegen. Eine solche Baulast ist gemäß § 80 LBO zulässig. Wird sie in das Baulastenverzeichnis eingetragen, so wirkt sie auch zu Lasten der Rechtsnachfolger und verhindert so wirksam eine zusätzliche Bebauung auf dem Grundstück. Selbst wenn die Baulasterklärung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 13/00 - BRS 64 Nr. 103 Juris Rn. 14 - offen gelassen) und deshalb die Möglichkeit der Errichtung eines weiteren Gebäudes auf dem Flurstück … in Rechnung zu stellen wäre, bestünde die Gefahr der Zersiedelung nicht. Auch zwei Wohnhäuser auf dem Flurstück … würden sich der übrigen Bebauung (7 Wohngebäude) unterordnen. „Baulücken", die für eine weitere erhebliche Bebauung in der Splittersiedlung in Betracht kommen könnten, gibt es ansonsten nicht. 16 Die vom Beklagten benannte „Baulücke" zwischen den Gebäuden … und … ist nicht bebaubar. Der Auffüllung dieser Lücke steht zunächst entgegen, dass die Grundstücksgrenze etwa in der Mitte zwischen den benachbarten Gebäuden verläuft. Eine Verschiebung der Grenze in der Weise, dass das vom Beklagten befürchtete weitere Vorhaben auf einem der benachbarten Grundstücke errichtet werden könnte, ist nicht möglich, Das Grundstück … ist bereits jetzt kleiner als 1.000 qm. Der im Satzungsbereich liegende Teil des Grundstücks …, der für die Bemessung der Mindestgrundstücksgröße maßgeblich ist (II Abs. 1 der textlichen Festsetzungen der Satzung), ist allenfalls geringfügig größer als 1.000 qm. Die Errichtung eines Gebäudes zwischen den vorhandenen Wohnhäusern setzt deshalb eine Zusammenlegung der Grundstücke voraus, die - wenn die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümers gehören - nur unter großen Schwierigkeiten realisierbar sein dürfte. Selbst wenn dies gelänge, so könnte das vom Beklagten befürchtete Gebäude auch nur dann errichtet werden, wenn das bisher reetgedeckte Gebäude … mit harter Bedachung versehen würde. Da die Wohnhäuser … und … nur ca. 19 m auseinander liegen, bliebe unter Berücksichtigung der erforderliche Abstandsflächen (zum Gebäude … gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 5 LBO mindestens 6 m; zum Gebäude … gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 LBO mindestens 9 m) kein Raum für die Errichtung eines Wohnhauses, Angesichts der vollständigen Renovierung des Gebäudes … einschließlich des neuwertigen Daches, erscheint dies außerordentlich fernliegend, zumal auch bei beidseitig hartgedeckten Gebäuden nur ein sehr kleines (ca. 7 m breites) Haus errichtet werden könnte, denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 1. Hs. LBO müssen auch hartgedeckte Gebäude auf demselben Grundstück mindestens 6 m auseinanderliegen (vgl. Domning/Möller/Bebensee, LBO, Loseblatt, Stand August 2013, § 6 Rn. 32). In Betracht zu ziehen ist deshalb allenfalls die vom Beklagten aufgezeigte Baumöglichkeit südlich des Gebäudes … . Die vom Beklagten befürchtete Bebauung mit zwei Hauptgebäuden wird sich aber auch dort nicht realisieren lassen. Die freie Fläche auf dem Flurstück … erstreckt sich von Norden nach Süden zwischen dem vorhandenen Gebäude und der südlichen Grundstücksgrenze über lediglich knapp 14 m, und von Osten (ausgehend von der faktischen vorderen Baulinie) bis zur westlichen Grundstücksgrenze über ca. 22 m. In diesem Bereich können allenfalls zwei ganz kleine Häuschen mit einer Grundfläche von ca. 30 qm bis 35 qm errichtet werden, denn diese Gebäude müssten untereinander und zu dem vorhandenen Gebäude … einen Mindestabstand von 6 m und zu der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von jeweils 3 m einhalten. Im Verhältnis zu den übrigen großflächigen Gebäuden in der Splittersiedlung käme ihnen nur ein so geringes Gewicht zu, dass sie und die auf dem Grundstück des Klägers mögliche Bebauung (s.o.) sich dem vorhandenen Bestand unterordnen würden. 17 b) Schließlich beeinträchtigt das Vorhaben auch keine weiteren öffentlichen Belange. Da es innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung verwirklicht werden soll und durch die Nachbarbebauung baulich geprägt ist, wird die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) nicht beeinträchtigt. Aus demselben Grund beeinträchtigt es auch die Belange des Landschaftsschutzes nicht. 18 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs.3 VwGO). 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwG() i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 20 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EURO festgesetzt.