Beschluss
1 LA 18/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0409.1LA18.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 28. November 2013 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Berufung kann nicht zugelassen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) zu Recht als unzulässig abgewiesen hat und ob ihre dagegen gerichtete Verfahrensrüge berechtigt ist, denn die von beiden Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe gegen die materielle Begründung des Urteils liegen nicht vor. 2 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weil es die in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan der Beigeladenen festgesetzte Grundflächenzahl überschreite. Eine Ausnahme nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden könne, denn der Bestandschutz für das Gebäude sei entfallen. Die Ausnahmeregelung setze aber ein bestandsgeschütztes Gebäude voraus. 3 1) Der Senat teilt diese Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die daran geäußerte Kritik der Kläger ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. 4 Ihre Auffassung, dass Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sich auch auf Gebäude beziehe, die keinen Bestandsschutz genießen, ist nicht richtig. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die sich nur auf Gebäude bezieht, „deren zulässigerweise errichtetes Maß der baulichen Nutzung“ das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung überschreitet. Sie knüpft mithin an rechtmäßige und damit bestandsgeschützt entstandene Gebäude an. Wird der Baukörper so erheblich verändert, dass der Bestandsschutz entfällt, so entfällt das von Nr. 4 des Bebauungsplans vorausgesetzte Substrat für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung. 5 Das Verwaltungsgericht hat auch überzeugend begründet, dass das Gebäude keinen Bestandsschutz genieße, weil die Kläger die tragende Innenschale des östlichen Gebäudeteils ausgetauscht hätten. Dieser Beurteilung steht das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 - nicht entgegen. Im Gegenteil, auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einem Verlust des Bestandsschutzes aus, „wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht … wird“ (Juris Rn. 11). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vollständige Austausch des tragenden Mauerwerks, der zwingend eine vollständige statische Nachberechnung erforderlich macht, die Identität des Gebäudes und damit den Bestandschutz entfallen lässt. Der Senat nimmt insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug. Die weiteren Überlegungen der Kläger, mit denen sie zwischen einem bauordnungsrechtlichen und einem bauplanungsrechtlichen Wegfall des Bestandsschutzes differenzieren wollen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Wegfall des Bestandschutzes nicht bauordnungsrechtlich oder bauplanungsrechtlich begründet werden. Die Frage, ob ein Gebäude materiellen Bestandschutz erwirbt, hängt zwar von bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen ab. Die Frage des Wegfalls des Bestandschutzes knüpft aber allein an die tatsächliche Situation des Gebäudes an. Entscheidend ist letztlich, ob durch äußere Einflüsse oder bauliche Maßnahmen die Identität des ursprünglich bestandsgeschützten Gebäudes verloren gegangen ist (BVerwG, std. Rspr. so auch in den von den Klägern zitierten Beschluss aaO Juris Rn. 11). 6 Welche Bedeutung die Mitwirkung des ehemaligen Mitarbeiters ... des Beklagten an dem Baugenehmigungsverfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils haben sollte, haben die Kläger nicht dargelegt. Dies ist auch von Amts wegen nicht erkennbar. Da die Erteilung der Baugenehmigung eine ausschließlich von bodenrechtlichen Kriterien abhängige gebundene Entscheidung ist, kann die Art und Weise des Verhaltens der Mitarbeiter des Bauamtes keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage haben, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht. 7 2) Die geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 haben die Kläger bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie nicht ausgeführt haben, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben sollte (vgl. zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 11; § 132 Rn. 14 jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze im Übrigen auch zutreffend angewandt. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Juris Rn. 11) hat es darauf abgestellt, ob das Gebäude durch die Baumaßnahmen seine Identität verloren hat und in diesem Zusammenhang die Intensität der baulichen Veränderungen geprüft (s.o.). 8 3) Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die maßgeblichen Grundsätze zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bestandschutz entfällt, sind durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem auch durch den Urteil o.g. Beschluss 21. März 2001 - 4 B 10.01 -, geklärt. Darüber hinausgehende - abstrakt klärungsbedürftige und klärungsfähige - Fragen haben die Kläger nicht aufgeworfen. 9 Der in Nr. 4. a) des Zulassungsantrages sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob mit der Verwendung von neuen Baumaterialien bei der schrittweisen Erneuerung der Innenschale eines Gebäudes der Bestandschutz stets entfalle, fehlt es an der für eine abstrakte Klärung erforderlichen Konkretisierung. Zur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Verlust des Bestandsschutzes nicht davon abhängt, dass die für die Identität des Baukörpers maßgeblichen Bauteile in einem Akt ausgetauscht werden. Entscheidend ist allein, ob die Veränderungen im Ergebnis so gravierend sind, dass die Identität des ursprünglich vorhandenen Gebäudes verloren gegangen ist. Dies kann auch durch schrittweise Erneuerungen geschehen. 10 Die weitere Frage (Zulassungsantrag Nr. 4. b)), ob es „bei der Konkretisierung der Voraussetzungen eines Wegfalls des Bestandschutzes einer Berücksichtigung der planerischen Auswirkungen“ bedürfe, beruht auf der falschen Prämisse, dass der Verlust des Bestandsschutzes bauplanungsrechtlich oder bauordnungsrechtlich begründet werden könne (s.o.). 11 Den zuletzt aufgeworfenen Fragen (Zulassungsantrag Nr. 4. c) fehlt es ebenfalls an den für eine abstrakte Klärung erforderlichen Konkretisierungen. Die in diesen Fragen thematisierten Gesichtspunkte der Standsicherheit und eventuell erforderlicher Beweisaufnahmen hierzu sind für die Beurteilung des Bestandschutzes auch nicht entscheidungserheblich. Für die Beurteilung des Verlustes der Identität eines Gebäudes durch bauliche Änderungen und der in diesem Zusammenhang zu bewertenden Intensität dieser Maßnahmen kommt es zwar u.a. darauf an, ob diese die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berühren und eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich machen (s.o.). Ob die Standfestigkeit nach Abschluss der Bauarbeiten gefährdet ist oder während der Bauarbeiten gefährdet war, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob durch die Maßnahmen eine Überprüfung der Standfestigkeit der gesamten Anlage erforderlich wird. 12 4) Es liegt auch kein erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Sachverhalt hinsichtlich der Mitwirkung des früheren Mitarbeiters ... des Beklagten näher zu überprüfen, denn die Art und Weise seiner Mitwirkung war für die Entscheidung nicht maßgeblich (s.o.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiges schutzwertes Vertrauen der Kläger die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung nicht rechtfertigen könnte. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 16 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).