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Urteil

1 KN 3/12

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0528.1KN3.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 17 wird hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereiches für unwirksam erklärt, soweit er ein „Allgemeines Wohngebiet“ an der Langen Reihe festsetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin für die Ortsmitte von A-Stadt, einem Ortsteil der Gemeinde Sierksdorf. 2 Er ist Eigentümer des - außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gelegenen - Hofgrundstücks Lange Reihe / 2. Roger Weg (Flurstücke … u. a.). Er bewirtschaftet ca. 200 ha. Ackerfläche. Auf dem Hofgrundstück befinden sich drei wohngenutzte Gebäude (altes Bauernhaus, sog. Altenteilerhaus Lange Reihe … [genehmigt am 11.09.1979] sowie ein [ohne Genehmigung] umgebautes vermietetes Haus, ferner Schuppen- und Stallgebäude und Düngerlager). Rückwärtig, auf dem Flurstück …,, befindet sich am 2. Roger Weg eine am 09.07.1986 genehmigte Maschinenhalle. Die früher auf dem Hof betriebene Rinderhaltung wurde 1972, die Schweinehaltung 1995 eingestellt; zuvor waren bis zu 250 Mastschweine und 80 Zuchtsauen gehalten worden. Der Antragsteller betreibt seither Ackerbau. An einem anderen Standort bewirtschaftet er einen zweiten Ackerbaubetrieb. In A-Stadt werden abgesehen von einigen Schafen keine Nutztiere gehalten. 3 Im Flächennutzungsplan waren das Grundstück des Antragstellers und der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans als „Dorfgebiet“ (MD) dargestellt; im Zuge der – zugleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgten – 18. Änderung des Flächennutzungsplans ist das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 17 als „Wohnbaufläche“ (W) dargestellt worden. 4 Am 2. Roger Weg liegt - nordseits gegenüber der Hofstelle des Antragstellers - das Baugebiet Karkhof (Bebauungsplan Nr. 4), das seit 1998 als „Reines Wohngebiet“ (WR) ausgewiesen und in dem Wohnhäuser errichtet worden sind. 5 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 umfasst Grünflächen am Schulweg, an der Dorfstraße und am 2. Roger Weg, eine für ein Feuerwehrgebäude vorgesehene Fläche sowie im Eckbereich 2. Roger Weg / Lange Reihe ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) mit drei Bauplätzen. Zugelassen wird eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise (WA I o 0,2). Die bisher als 3 m breiter unbefestigter Weg vorhandene Straße „Lange Reihe“ soll nach dem Bebauungsplan auf 5,50 m verbreitert werden. Außerhalb des Plangebiets schließen sich – südlich – vier weitere bebaute Grundstücke an der „Langen Reihe“ an, die im Eigentum des Antragstellers stehen, wohngenutzt und vermietet sind. 6 In ihrem am 08.12.2005 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17 hatte die Gemeinde den für die Errichtung von drei Wohnhäusern vorgesehen Teil des Plangebiets als „Dorfgebiet“ (MD) ausgewiesen. Dieser Bebauungsplan ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – (BVerwGE 133, 377) für unwirksam erklärt worden, weil in dem „Dorfgebiet“ keine Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden sollten. 7 Die Antragsgegnerin hat anschließend ein neues – beschleunigtes - Verfahren zur Überplanung der drei Baugrundstücke eingeleitet. Gegen die Absicht, das Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) auszuweisen, hat der Antragsteller im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30.12.2010 Einwendungen erhoben, denen die Antragsgegnerin nicht gefolgt ist. Am 29.03.2011 wurde der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst; die Bekanntmachung des Plans erfolgte am 19.07.2011. 8 Die Baugrundstücke im Plangebiet sind inzwischen bebaut. 9 Der gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 gerichtete Normenkontrollantrag ging am 11.07.2012 bei Gericht ein. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugssetzung des Bebauungsplanes hat der Senat mit Beschluss vom 31.10.2012 - 1 MR 7/12 - abgelehnt. 10 Der Antragsteller ist der Ansicht, der angegriffene Bebauungsplan verletzte das drittschützende Gebot gerechter Abwägung. Die im Plangebiet zugelassene Wohnnutzung werde unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt sein. Der Bebauungsplan treffe keinerlei Festsetzungen zum Schutz vor Störungen. Die gebotene Konfliktbewältigung werde in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungs-/Anzeigeverfahren verlagert. Die Gemeinde habe seine Belange im Rahmen der Abwägung „im Kern“ unzureichend berücksichtigt: Die Hofstelle und die bewirtschaftete Ackerfläche seien nicht richtig erfasst worden und es fehlten Untersuchungen der vorhandenen Lärm-, Geruchs- und Staubbelastungen. Erforderliche Abstandsflächen würden nicht gewahrt. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Zufahrt zum Hof über die Straße „Lange Reihe“. Das Dorfgebiet werde durch das Angebot „Ferien auf dem Bauernhof“ und nicht durch die Wohnnutzung geprägt. Das wirtschaftliche Interesse an einer Betriebserweiterung – im Hinblick auf eine evtl. Reaktivierung der Schweinehaltung und den Bau einer Getreidetrocknung - sei unberücksichtigt geblieben. Die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ schränke Betriebserweiterungen unverhältnismäßig ein. Die geplante „Insel“ mit 3 Wohngrundstücken gebe dem Wohnen den Vorrang; Zumutbarkeitsgrenzen würden verschoben. Mit dem Plan werde auch keine zulässige Gliederung des Dorfgebietes vorgenommen; schon der Bebauungsplan Nr. 4 „gliedere“ das Dorf. Eine weitere Gliederung sei unverständlich und unzulässig. Der emissionsträchtige landwirtschaftliche Betrieb werde „eingekesselt“. Die Ausweisung eines Wohngebiets widerspreche auch dem Flächennutzungsplan; für die „Komforthäuser“ hätte i. ü. ein „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen werden müssen. Eine „Veränderung der Verhältnisse“ habe es entgegen der Planbegründung in diesem Teil des Dorfes nicht gegeben. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass das Plangebiet an eine Pferde- und Rinderkoppel angrenze. Ferner seien eine Streuobstwiese, eine Weißdornhecke sowie ein Biotop /Teich nicht (mehr) berücksichtigt worden. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die am 19.07.2011 veröffentlichte Neufassung des Bebauungsplans Nr. 17 der Antragsgegnerin in Bezug auf die als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesene Fläche an der Langen Reihe für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 15 Sie erwidert: Das Hofgrundstück des Antragstellers liege in einem unbeplanten Innenbereich. Der Flächennutzungsplan sei im Zusammenhang mit der Planung berichtigt worden. Für evtl. Immissionen im Bereich der Hofstelle des Antragstellers gelte sowohl für die Immissionsbetroffenen als auch für denjenigen, der Immissionen verursache das Rücksichtnahmegebot. Durch die Hofstelle des Antragstellers, auf dem sich drei wohngenutzte Gebäude befänden und an die südlich vier weitere Wohngrundstücke (im Eigentum des Antragstellers) angrenzten, seien keine unzumutbaren und unbeherrschbaren Immissionskonflikte zu erwarten. Der Antragsteller müsse bereits auf die in seinem Bereich vorhandenen Wohnnutzungen Rücksicht nehmen. Das komme auch dem angegriffenen Plangebiet zugute. Der Betrieb des Antragstellers sei dementsprechend bereits eingerichtet, wie die von der Wohnnutzung entfernte Maschinenhalle am 2. Roger Weg zeige. Die Hofzufahrt zur „Langen Reihe“ sei seit Jahren begrünt, so dass nicht von deren intensiver Nutzung auszugehen sei. Eine unbeschränkte Betriebserweiterung sei auch im Hinblick auf das Reine Wohngebiet am „Krögerberg“ nicht mehr möglich; dies gelte insbesondere für die 1995 aufgegebene Schweinehaltung. Die Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ sei unter diesen Umständen sachgerecht. Für das Wohngebiet sei – bei vorherrschenden Westwinden - weder mit unzumutbaren Lärm- noch mit Geruchsbelästigungen zu rechnen. Typischerweise von der Landwirtschaft ausgehende Emissionen seien nicht als unzulässige Störung der benachbarten Wohnnutzung anzusehen. Allgemeine Erweiterungsinteressen seien nicht zu berücksichtigen, wenn diese – wie hier – seit 1995 lediglich behauptet, nicht jedoch in Angriff genommen worden sowie vage und unrealistisch seien. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm bestünden nicht. Davon gehe auch das im Planverfahren beteiligte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus, so dass (auch) kein Anlass zur Einholung eines Immissionsschutzgutachtens bestanden habe. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die – weiter – gerügten Planungsfehler lägen nicht vor: Die dem Plangebiet benachbarte Pferdekoppel gehöre zu einer Hobby-Pferdehaltung. Die „Nichtfestsetzung“ einer Streuobstwiese habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Bebauungsplans. Die Weißdornhecke sei schützenswert und habe dementsprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Der vom Antragsteller angesprochene Teich liege außerhalb des Plangebiets und genieße nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde keinen besonderen Schutzstatus. 16 Die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen zur Lärmproblematik ergänzt und dazu eine neue „Schalltechnische Stellungnahme“ vom 16.01.2013 vorgelegt (GA 89-93). Danach ergeben sich - ausgehend von der Bestandssituation des Hofes des Antragstellers (2 Stunden Anlagen-, Fahrzeugbetrieb, 20 Fahrten von Schleppern über die Hauptausfahrt, 10 Fahrten über die Nebenausfahrt, jeweils 50 % der Vorgänge innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten) - tags Beurteilungspegel „unterhalb bzw. max. auf Höhe des Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A).“ In der Nachzeit seien am Roger Weg Richtwertüberschreitungen erst ab 25 Schlepperfahrten zu erwarten; damit sei nicht zu rechnen. 17 Der Antragsteller tritt dieser – aus seiner Sicht nur überschlägigen - lärmtechnischen Beurteilung entgegen. Da die Ergebnisse der Berechnung sehr nah an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm lägen, bestehe im Hinblick auf die Unsicherheit der Annahme eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Werte im tatsächlichen Betriebsablauf überschritten würden. 18 Am 11.10.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung einer Getreidetrocknungsanlage gestellt, die an der Straße „Lange Reihe“ - gegenüber dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und der dort errichteten Wohnhäuser - errichtet werden soll. Über den Bauantrag ist - nach Aktenlage - noch nicht entschieden worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die vorgelegten Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin und die Verfahrensakten zum Normenkontrollverfahren 1 KN 10/06 bzw. BVerwG 4 CN 5.07 sowie zum Verfahren 1 MR 7/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 21 Er ist fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er ist zwar nicht unmittelbar planbetroffen, kann jedoch als „Plannachbar“ eine gerechte Abwägung seiner Belange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. dazu bereits Urt. des Senats v. 15.03.2007, 1 KN 10/06). Diese Belange hat der Antragsteller bereits im Auslegungsverfahren geltend gemacht (Schreiben vom 30.12.2010), so dass eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht in Betracht kommt. 22 Dem Antragsteller steht auch das neben der Antragsbefugnis zusätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Soweit der Plan „vollzogen“ ist, indem die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Wohnhäuser bereits (nach Durchführung des Verfahrens nach § 68 LBO SH) errichtet worden sind, steht dies dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen, denn die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ kann für das auf der gegenüber liegenden Seite der Straße „Lange Reihe“ gelegene (Hof-)Grundstück des Antragstellers möglicherweise erhöhte Rücksichtnahmepflichten auslösen. Anders als es der Fall wäre, wenn der Hof des Antragstellers und die im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplan gelegenen Grundstücke in einem Dorfgebiet lägen, kann den Grundstücken im „WA“-Gebiet bei Fortbestand des Planes die sog. Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht entgegengehalten werden. Der Schutzanspruch der in dem „WA“-Gebiet zugelassenen Bebauung gegen evtl. Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers ist im Falle eines Erfolges des vorliegenden Antrags möglicherweise gemindert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.07.2004, 1 MN 142/04, AUR 2005, 132 [bei Juris Rn. 17]); der Antragstellers kann folglich seine Rechtsposition durch die vorliegend begehrte Entscheidung verbessern. 23 Der Normenkontrollantrag ist in zulässiger Weise auf den Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans beschränkt worden, der – an der Ecke 2. Roger Weg / Lange Reihe – ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit drei Bauplätzen festsetzt. Es bestehen keine Bedenken, dass der angegriffene Bebauungsplan in diesem Sinne räumlich teilbar ist. Einer Beiladung der Erwerber bzw. Bauherrn der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zum vorliegenden Verfahren bedurfte es nicht. 24 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 25 Zwar begegnet der angegriffene Bebauungsplan in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 a BauGB ist nicht zu beanstanden. 26 Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB würde – läge er vor – nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Abgesehen davon trifft der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu; nach dieser Vorschrift kann ein von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist (s. a. S. 4 der Planbegründung, zu 2.). Eine Beeinträchtigung der geordneten ortsplanerischen Entwicklung ist nicht ersichtlich. 27 Demgegenüber ist die dem Plan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft; die Abwägungsmängel sind erheblich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. 28 2.1 Die Einwände des Antragstellers gegen greifen allerdings nicht durch, soweit diese einen Teich und eine Weißdornhecke betreffen. Der vom Antragsteller angesprochene Teich (Biotop) liegt außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans und des Bereichs, der nach dem eingeschränkten Antrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. Die am 2. Roger Weg befindliche Weißdornhecke ist am nördlichen Rand des „WA“-Gebiets festgesetzt und in der Planbegründung (S. 3) ausdrücklich berücksichtigt worden. Das Erfordernis der Versetzung bzw. Neuanpflanzung der auf der Westseite der „Langen Reihe“ vorhandenen Weißdornhecke ist in Textziffer 2.4 des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. 29 2.2 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die abwägungsrelevanten Belange – insbesondere – des Antragstellers nicht vollständig bzw. unrichtig ermittelt. Sie sind deshalb in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. 30 2.2.1 Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Abwägung beachten, dass die Bauflächen einander so zugeordnet werden, dass „schädliche Umwelteinwirkungen auf … ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete … so weit wie möglich vermieden werden“ (§ 50 Satz 1 BImSchG). Das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot gilt auch im Verhältnis von Wohngebieten zu landwirtschaftlichen Nutzflächen; hier darf eine Gemeinde nicht „ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und dadurch aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006, 4 BN 17.06, BRS 70 Nr. 15 [bei Juris Rn. 5]). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist oder wenn die Probleme durch Abstände oder Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) bewältigt werden können (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar [2012], § 50 Rn. 24-25 m. w. N.). 31 Diese Anforderungen haben in einem Fall, in dem – wie vorliegend – ein Wohngebiet „auf der grünen Wiese“ neu ausgewiesen wird, ein besonderes Gewicht (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011, 1 MR 5/11; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2001, 1 K 1850/00, NVwZ-RR 2002, 172). Wenn und soweit Lärm-, Staub oder Geruchsimmissionen in der (zurechenbaren) Umgebung landwirtschaftlicher Nutzung(en) auf ein „heranrückendes“ Wohngebiet in einem erheblichen Maße einwirken können, müssen Möglichkeiten zur Vermeidung der daraus entstehenden Konflikte zwischen störender und der störempfindlicher Nutzung „so weit wie möglich“ genutzt werden, sei es durch Abstände, durch Schutzvorkehrungen auf der Seite des Emittenten oder in anderer Weise. 32 Die planerische Abwägung der Antragsgegnerin – insbesondere – zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in dem angegriffenen Teil des Bebauungsplans wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. 33 Die Antragstellerin hat den Immissionskonflikt - zwar - im Ansatz erkannt (2.2.1.1), sie hat indes weder ausreichend ermittelt, inwieweit er sich auf die künftige Nutzung des dem Plangebiet benachbarten Grundstücks des Antragstellers auswirken wird (2.2.1.2) noch hat sie planerische Alternativen oder Festsetzungen erwogen, die den Konflikt zu bewältigen in der Lage wären (2.2.1.3). 34 2.2.1.1 Im Rahmen der Planbegründung und der Abwägung hat sich die Antragsgegnerin mit der Situation des dem Plangebiet benachbarten Grundstücks des Antragstellers befasst und die Fragen behandelt, inwieweit von dessen (Ackerbau-)Betrieb am 2. Roger Weg Emissionen ausgehen und planbedingte betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind. Dazu heißt es, dass 35 - keine „unverhältnismäßige(n) störende(n) Emissionen, z. B. durch Tierhaltung oder Getreidetrocknung/-lagerung“ gegeben seien (Planbegründung, S. 3; zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB, Ziff. 1 a. E.), 36 - die Festsetzung eines Wohngebietes „keine Einschränkung der Betriebe“ bewirke (Planbegründung, S. 4), 37 - das Rücksichtnahmegebot wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung „bereits heute … zu Einschränkungen bei der Entwicklung des Hofes A.“ führe und „eine uneingeschränkte Betriebserweiterung … nicht möglich“ sei (Beschlussauszug zur 15. Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.03.2011, TOP 7, S. 3) und dass 38 - „aufgrund der zahlreichen Wohngebäude im Umfeld des Hofes A. und dem geltenden Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme … nicht von anderen Zumutbarkeitsgrenzen“ auszugehen sei (a.a.O., S. 5). 39 Erkennbar ist daraus, dass die Gemeinde die Art des Betriebes des Antragstellers und dessen gegenwärtigen Bestand - im Sinne einer „Momentaufnahme“ - berücksichtigt hat. Aus dem Umstand, dass dort die Rinderhaltung 1972 und die Schweinehaltung 1995 aufgegeben worden ist, hat sie gefolgert, dass mit einer Wiederaufnahme dieser (emissionsträchtigen) Betriebszweige nicht mehr zu rechnen ist. Weiter hat die Antragsgegnerin bestehende „Rücksichtnahmepflichten“ berücksichtigt, die sich – aus ihrer Sicht – infolge der vorhandenen schutzwürdigen Bebauung in der Umgebung des Hofgrundstücks bzw. auf dem Hofgrundstück selbst ergeben. 40 2.2.1.2 Die Auswirkungen der im Plangebiet an das Grundstück des Antragstellers „heranrückenden“ Wohnbebauung auf die künftige Nutzung und die – zu berücksichtigende – Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung unzureichend ermittelt. 41 Die planende Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz nach § 50 BImSchG nicht (nur) „schädliche“ Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG in die Abwägung einzustellen, sondern (schon) unzumutbar beeinträchtigende Immissionen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.06.2004, 4 BN 19.04, BRS 67 Nr. 19 [Juris, Rn. 6]; zum Verkehrslärm). Die Abwägungsrelevanz entfällt erst bei objektiv geringfügigen Beeinträchtigungen, die keinen nennenswerten Umfang haben. Das ist – etwa – der Fall, wenn ein Wohngebiet an eine zum Gemüse- und Getreideanbau genutzte Ackerfläche herangeplant wird; eine solche Fläche, auf der nur an wenigen Tagen im Jahr Arbeiten stattfinden und ansonsten Ruhe herrscht, ist wohngebietsverträglich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.03.2011, 7 D 29/10.NE, Juris Rn. 84, 85). Allerdings kann sich auch in solchen Fällen – aus besonderen Gründen – Anlass zur Prüfung einer konfliktmindernden Trennung ergeben, wenn im Rahmen einer „normalen Entwicklung“ und bei bei realistischer Betrachtung Belästigungen der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Selbst wenn bei der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Betriebsweise nicht mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist, gehört das Interesse, die Umgebung eines landwirtschaftlichen Betriebs von Wohnbebauung freizuhalten, zu den Belangen, die bei der Abwägung über einen Bebauungsplan zu berücksichtigen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brb., Urt. v. 14.02.2006, 2 A 16.06. BRS 70 Nr, 14 [bei Juris Rn. 51]). 42 Die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Emissionen lassen sich der „Art“ nach aus den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin (oben 2.2.1.1) bestimmen: Von einem landwirtschaftlichen Betrieb ohne Tierhaltung, der – wie hier – 200 ha Ackerland bewirtschaftet, können nur (Lärm- oder Staub-)Emissionen ausgehen, die aus dem meist saisonalen Betrieb von Fahrzeugen (Traktoren, Lkw, Mähdrescher etc.) oder von (Lade-, Speicher-, Trocknungs-)Maschinen entstehen; das sind im Wesentlichen Lärmwirkungen und u. U. auch Staubaustrag. Das „Maß“ dieser Emissionen hat die Antragsgegnerin weder aktuell noch „perspektivisch“ ermittelt. Im Planaufstellungsverfahren hat sie – ohne nähere Prüfung – von einer konkreten Beurteilung der dem Betrieb zuzuordnenden Immissionen abgesehen und sich insofern auf eine (ebenfalls nicht auf den Einzelfall eingehende) Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bezogen. Die – erst im vorliegenden Verfahren, damit zeitlich nach dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegte - „Schalltechnische Stellungnahme“ vom 16.01.2013 beruht auf Annahmen zum derzeitigen Hofbetrieb, die – zudem - eine betriebliche Weiterentwicklung (auch) des Ackerbaubetriebes nicht berücksichtigen. 43 Soweit der Senat (schon) in seinem Beschluss vom 14.08.2006 (1 MR 5/06, NordÖR 2006, 359) entschieden hat, dass die bloße Absicht eines Landwirts zur betrieblichen Weiterentwicklung seines Betriebes nicht abwägungsrelevant ist, wenn diese bislang nur in unklaren bzw. unverbindlichen Absichtserklärungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 14.07.2010, 2 B 637/10.NE, Juris), ist daran – im Grundsatz – festzuhalten. Die Aussage bedarf aber im Hinblick auf den vorliegenden Fall einer Differenzierung: 44 Eine betriebliche Entwicklung ist im Fall des Antragstellers insoweit nicht abwägungsrelevant, als sie auf eine „Reaktivierung“ der seit 1972 bzw. 1995 aufgegebenen Rinder- oder Schweinehaltung gerichtet ist. Dazu liegen – auch nach den diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung – bis heute nur vage und allenfalls entfernt „umsetzungsreife“ Erklärungen des Antragstellers vor. Es kommt hinzu, dass Realisierungschancen in dieser Richtung am jetzigen Standort wegen der entstehenden Geruchsimmissionen schwierig sein dürften. 45 Anders ist demgegenüber eine „normale“ betriebliche Entwicklung zu beurteilen, die im Rahmen des gegenwärtigen Ackerbaubetriebes bleibt und die bei realistischer Betrachtung noch nahe liegt. Insoweit sind Veränderungen in Betracht zu ziehen, die sich – etwa - durch Abriss und Neubau von älteren Betriebsgebäuden, Anbauten, andere Anlagen, geänderte Betriebsabläufe oder auch (nur) durch eine mögliche [Wieder-] Benutzung der – derzeit „grasbewachsenen“ – Hofzufahrt zur „Langen Reihe“ vollziehen können. Selbst wenn die aus den Annahmen der „Schalltechnischen Stellungnahme“ vom 16.01.2013 abgeleiteten Lärmbelastungen, die unterhalb der (Tag-)Richtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 d) liegen, der planerischen Abwägung zugrunde gelegt worden wären, wäre damit die Abwägung noch nicht „abgearbeitet“, weil weder Besonderheiten (z. B. nach Nr. 6.3 [Satz 2], Nr. 6. 4 [Satz 5] TA Lärm) noch mögliche betriebliche Änderungen (s.o.) bedacht worden sind. 46 Soweit die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen und Abwägungsüberlegungen zu diesen Fragen für entbehrlich gehalten hat, weil der Betrieb des Antragstellers „bereits heute“ auf die bereits bestehende Wohnbebauung - am „Krögerberg“, auf dem Hofgrundstück selbst und an der „Langen Reihe“ - Rücksicht zu nehmen habe, liegt dem – im Grundsatz – eine zutreffende Erwägung zugrunde: Bei der Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ darf berücksichtigt werden, dass der benachbarte landwirtschaftliche Betrieb bereits auf Wohnnutzungen auf seinen Grundstücken und auf Wohnbebauung in einem vorhandenen Plangebiet in der Nachbarschaft Rücksicht nehmen muss; das umfasst – ausdrücklich – auch Wohnungen auf dem Hofgelände selbst (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.07.2004, a.a.O., Rn. 13, 14). Im vorliegenden Fall greift dieser – allgemeine – Gedanke indes aus zwei Gründen nicht: Zum einen hat die Antragsgegnerin das Maß der bereits durch vorhandene Wohnbebauung „geschuldeten“ Rücksichtnahme des Antragstellers nicht ermittelt. Im Planungsverfahren – bis zum Satzungsbeschluss – sind dazu überhaupt keine konkreten Überlegungen, Berechnungen oder (gar) Feststellungen erfolgt. In der nachgereichten „Schalltechnischen Stellungnahme“ vom 16.01.2013 wird darauf ebenfalls nicht eingegangen. Zum anderen berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht, dass das Hofgrundstück nicht in alle vier Himmelsrichtungen in gleichem Maße rücksichtnahmebelastet war. Insbesondere in westlicher Richtung - zur „Langen Reihe“ - befand sich im Zeitpunkt der (ersten) Planaufstellung erst im Abstand von ca. 150 m evtl. (gemindert) schutzbedürftige Wohnbebauung (auf einer Hofstelle am Schulweg). Diesen Umstand spricht der Antragsteller mit der bildhaften Formulierung an, durch das geplante Wohngebiet werde sein Betrieb „eingekesselt“. In der Tat musste der Betrieb des Antragstellers bisher nur in nördlicher und (eingeschränkt) in südwestlicher Richtung auf Wohnbebauung Rücksicht nehmen. Das neue Baugebiet nimmt ihm die Möglichkeit, in westlicher Richtung, in der sich bisher unbebaute Flächen befanden, weitgehend ungehindert zu emittieren. Auch die Errichtung eines Hauses zur Zeit des – die vorliegend angegriffene Plansatzung betreffenden – Beschlusses vom 08.12.2005 ließ das Bedürfnis einer Prüfung der Immissionskonflikte in westlicher Richtung nicht komplett entfallen, zumal die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung darauf noch in unterschiedlicher Weise hätte reagieren können (s. u.). 47 Der Antragsgegnerin ist zugutezuhalten, dass – speziell – die Lärmwirkungen des landwirtschaftlichen Betriebes nur schwer abzuschätzen sind, wenn – einerseits – dazu notwendige Informationen von Seiten des Antragstellers nicht oder nur unzureichend zu erlangen sind und – andererseits – die Auswirkungen künftiger baulicher oder betrieblicher Veränderungen des Ackerbaubetriebes in „Richtung“ Westen beurteilt werden sollen. Der Aufwand zur Klärung möglicher Immissionskonflikte kann je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG Koblenz, Urt. v. 13.06.2004, 1 C 11646/01, NuR 2003, 38 [Juris Rn. 32]). Zur der Frage, ob (auch) bei Wahrung der Betriebsart „Ackerbau“ die zumutbare Lärmbelastung eines Wohngebiets gewahrt bleibt, muss nicht in jedem Fall eine gutachterlich „untermauerte“ Immissionsprognose erstellt werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht einmal eine Grobabschätzung erfolgt, sondern – pauschal – aus der Betriebsart (Ackerbau) und der Nachbarschaft zum umgebenden Wohnbestand gefolgert worden, dass auch die Lärmwirkungen des Hofes in Richtung Westen im zumutbaren Bereich liegen werden. Das genügt nicht. 48 Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Gemeinde das Vorhaben des Antragstellers, eine Getreidetrocknungsanlage zu bauen, im Rahmen der planerischen Abwägung nicht zu berücksichtigen hatte. Das folgt aus § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB: Danach sind nur die bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.03.2011 erkennbaren Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Die Absicht zum Bau einer Getreidetrocknungsanlage war bis dahin weder hinreichend konkretisiert noch kundgetan noch (gar) „ins Werk“ gesetzt worden. Das ist erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens geschehen, indem der Bauantrag vom 11.10.2013 gestellt worden ist. Ob der im Bauantrag gewählte Standort der 7,90 m hohen Anlage an „Langen Reihe“ genehmigungsfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 49 2.2.1.3 Die möglichen Immissionskonflikte zwischen der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Wohnnutzung und der benachbarten Hofstelle des Antragstellers hätten – unabhängig von der insoweit unzureichenden Ermittlung (s. o.) – im Rahmen der planerischen Abwägung auch durch die Prüfung von Planungsalternativen oder durch (vorsorgende) Schutzfestsetzungen auf der Seite des Emittenten oder derjenigen der Immissionsbetroffenen bewältigt werden können. Das ist unterblieben. 50 Planungsalternativen hätten - auch - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 29.03.2011 noch bestanden. Zwar war zu diesem Zeitpunkt schon ein Grundstück bebaut, die anderen beiden „Baufenster“ dagegen waren noch ungenutzt. Zu den Planungsalternativen hätte nicht nur die Frage gehört, ob die (szt. noch nicht bebauten) „Bauplätze“ an anderer Stelle hätten ausgewiesen werden können, sondern auch die Möglichkeit einer anderen Anordnung der Baufenster und einer – begrenzten – Abschirmung der Bebauung – etwa – durch Festsetzungen zu Nebenanlagen (z. B. Garagen). Eine weitere – nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung offenbar in der „Frühphase“ des Planaufstellungsverfahrens erwogene, aus den Abwägungsmaterialien und der Planbegründung aber nicht abzulesende – Planungsalternative hätte auch darin bestanden, die Hofstelle des Antragstellers in den Plangeltungsbereich einzubeziehen, um einerseits eine betriebliche Entwicklung jedenfalls vis-a-vis zum Wohngebiet zu ordnen und andererseits die heranrückende Wohnbebauung zu schützen. Die Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets steht zwar grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde, jedoch hat dieses Ermessen die Aufgabe der Bauleitplanung zu beachten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c, e BauGB). Die Einbeziehung bestimmter Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann im Interesse einer möglichst wirksamen (vorbeugenden) Konfliktbewältigung geboten sein. In Bezug auf die Hofstelle des Antragstellers ergäben sich durch deren Einbeziehung in den Plangeltungsbereich weitere – dauerhafte – Möglichkeiten zur Konfliktlösung, die z. B. durch Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücksflächen an der Straße „Lange Reihe“ – gegenüber dem Wohngebiet – hätten bestehen können (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2009, 1 NE 09.2377, Juris [Rn. 46 f.]). 51 Die planerische Abwägung der Gemeinde hätte – außerdem – auch die Möglichkeit von Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) behandeln müssen. Diese Frage kann nicht ohne weiteres dem Planvollzug überlassen werden. Die Lösung planbedingter Interessenkonflikte soll in erster Linie durch konfliktlösende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erfolgen. Unterbleibt dies, muss die Konfliktlösung im Planvollzug – also im Verfahren der Zulassung der im Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben – möglich sein. Im vorliegenden Fall ist dies – zumindest – zweifelhaft, weil das Zulassungsverfahren (stark) vereinfacht ist (§ 68 Abs. 3, 5 LBO SH). Zur Frage, ob Schutzfestsetzungen im o. g. Sinne in Betracht kommen, finden sich in den Abwägungs- und Planbegründungstexten keinerlei Erwägungen. 52 2.2.2 Im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel bedürfen die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die planerische Abwägung keiner weiteren Prüfung. Anzumerken ist, dass die Kritik des Antragstellers an der Planbegründung zu den Veränderungen im Dorf oder dem „geringen“ Umfang von Ackerbauaktivitäten lediglich Bewertungen, nicht aber Fehler der Ermittlung abwägungsrelevanter Umstände betrifft. Abgesehen davon sind die Veränderungen im Dorf in der Planbegründung benannt worden („nur noch ein Hof mit Tierhaltung“, historischer „Rundling“, Feuerwehrhaus, zwei Ackerbaubetriebe). Soweit der Umfang der Ackerbauaktivitäten als „gering“ bezeichnet wird, ist dies – jedenfalls nicht zwingend – in dem Sinne zu verstehen, dass der Umfang der Ackerflächen außerhalb der Dorflage als gering bezeichnet worden ist. 53 Soweit der Antragsteller eine planerische „Gliederung“ des Plangebiets für erforderlich hält, ist nicht nachvollziehbar, was im vorliegenden Fall damit gewonnen werden sollte oder könnte. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans ist für eine Gliederung (etwa nach § 1 Abs. 4 BauNVO) schlicht zu klein. 54 2.3 Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind erheblich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 55 Wegen der unzureichenden Berücksichtigung des Immissionskonfliktes zwischen den zugelassenen Wohnnutzungen im „Allgemeinen Wohngebiet“ und dem landwirtschaftlichen Betrieb auf dem gegenüber liegenden Grundstück des Antragstellers besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde anders geplant hätte. Eine solche Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange unberücksichtigt geblieben sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981, 4 C 57.80, BVerwGE 64, 33/40). Letzteres ist in Bezug auf die Belange des Antragstellers der Fall. 56 3. Dem Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO im beantragten Umfang stattzugeben. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 58 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.