Urteil
1 KN 19/13
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0618.1KN19.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde … wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin. 2 Der angefochtene Bebauungsplan sieht als Art der Nutzung „Gewerbegebiet“ vor. Der Ursprungsbebauungsplan wurde im Jahre 1963 als Satzung beschlossen und anschließend in Kraft gesetzt. 1967 wurde das Plangebiet durch die 1. Änderung des Bebauungsplans erweitert. Die Bebauung und Nutzung des Gebietes entwickelten sich über die folgenden Jahrzehnte plangemäß. Anlässlich eines Rechtsstreits über die Erteilung einer Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan wegen fehlerhafter Ausfertigung und Bekanntmachung unwirksam war. Darauf bestätigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. Juni 2001 die damaligen Satzungsbeschlüsse. Eine erneute Abwägung fand nicht statt. Der Bebauungsplan wurde ausgefertigt und anschließend rückwirkend zum 24. September 1965 bzw. zum 07. Juni 1967 (1. Änderung) in Kraft gesetzt. In der Folgezeit wurden im Plangebiet einige großflächige Einzelhandelsbetriebe genehmigt und errichtet. Die dagegen erhobenen Widersprüche und Klagen der Antragstellerin blieben letztlich erfolglos. 3 Die Antragstellerin hat am 21. Februar 2003 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin gestellt. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Im Anschluss an die damalige mündliche Verhandlung ist das Verfahren ausgesetzt worden. Der Antragsgegnerin sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, den streitigen Bebauungsplan an die aktuelle Raumplanung anzupassen. Dies ist nicht geschehen. Der alte Bebauungsplan ist nach wie vor in Kraft. Die Antragstellerin hat deshalb beantragt, das Verfahren fortzuführen. Sie macht jetzt geltend: Es sei bereits zweifelhaft, ob die erneuten Bekanntmachungen im Jahr 2001 wirksam erfolgt seien. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass das Datum der Abnahme der Bekanntmachungen nicht an allen Bekanntmachungstafeln unterschrieben und gesiegelt worden sei. Der Bebauungsplan sei jedenfalls auch deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vorliege. Der Bebauungsplan habe bereits im Zeitpunkt seines rückwirkenden Erlasses sowohl gegen den Regionalplan für den Planungsraum I als auch gegen den Landesraumordnungsplan 1998 verstoßen. Im Regionalplan I sei die Antragstellerin gemäß Nr. 5.1 (1) als Mittelzentrum ausgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe aber keinerlei zentralörtliche Funktionen erfüllt. Ihr seien auch nicht nach Nr. 5.2 besondere Funktionen als nicht zentralem Ort zugewiesen worden, jedenfalls keine, die im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Einzelhandel stünden. Die in dem Bebauungsplan zulässige Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben habe deshalb bereits im Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Jahr 2001 gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen. Er hätte deshalb nicht nachträglich in Kraft gesetzt werden dürfen. Der Bebauungsplan unterliege im Übrigen auch weiterhin einer Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. 4 Die Antragstellerin beantragt, 5 den Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 8 Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, denn die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Das von ihr gerügte Anpassungsgebot begründe keine Rechte der Antragstellerin. Es diene allein den Ländern, die Ziele der Raumordnung durchzusetzen. 9 Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Rüge der fehlerhaften Bekanntmachung sei präkludiert. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bekanntmachung zutreffend darauf hingewiesen, dass Verfahrens- und Formfehler binnen eines Jahres gerügt werden müssten. Die erstmals im Jahr 2013 erhobenen materiellen Rügen, die einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB beträfen, seien ebenfalls präkludiert bzw. verwirkt. Es liege auch sachlich kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot vor. Insoweit sei nämlich der Zeitpunkt der erstmaligen Abwägung - hier der 23. Juli 1963 - maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt habe es weder den Regionalplan I noch den Landesraumordnungsplan 1998 gegeben. Die Raumordnungsgesetze sähen keine Anpassungspflicht vor. Der Regierungsentwurf zum ROG 1998 habe zwar eine solche Regelung beinhaltet, diese sei aber aufgrund von Bedenken der kommunalen Spitzenverbände nicht in das Raumordnungsgesetz eingefügt worden. Da es insofern an einer bundesrechtlichen Regelung fehle, seien die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich, hier also § 16 Landesplanungsgesetz. In dieser Vorschrift sei - anders, als zum Beispiel in Art. 30 des bayerischen Landesplanungsgesetzes - eine Anpassungspflicht nicht vorgesehen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 - berufen, denn dieser Beschluss betreffe ein Urteil des OVG Koblenz. § 23 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz sehe aber eine Anpassungspflicht hinsichtlich bestehender Bauleitpläne vor, die es in Schleswig-Holstein gebe. Selbst wenn eine solche Anpassungspflicht bestünde, könnte die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, denn das Anpassungsgebot verfolge landesplanerische und raumordnerische Zielsetzungen. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akte sowie die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A - C) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis folgt aus dem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der ausdrücklich das Recht der Gemeinden festschreibt, sich auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche zu berufen (vgl. dazu Gierke in Brügelmann, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Okt. 2013, § 1 Rn. 449). Dies macht die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Mittelzentrum geltend. 12 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 13 Es kann dahingestellt bleiben, ob die erneute Bekanntmachung im Jahr 2001 wirksam erfolgt ist. Der Bebauungsplan ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. 14 Der Bebauungsplan Nr. 1 durfte im Jahr 2001 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, weil er gegen die bereits zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Ziele der Raumordnung verstieß. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung wurde als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1962, nach der Einzelhandel unbeschränkt zulässig ist, festgesetzt. Dies verstieß gegen die Ziele der Raumordnung, die im Landesraumordnungsplan 1998 wie folgt formuliert waren. 15 „Einkaufseinrichtungen - entweder größeren Umfangs oder solche im räumlichen Verbund sowie die Erweiterung vorhandener Betriebe in die Großflächigkeit hinein - und Dienstleistungszentren sollen wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in den zentralen Orten vorgesehen oder diesen so zugeordnet werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird. Geeignete zugeordnete Standorte sind insbesondere die Stadtrandkerne und Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion (vgl. Ziff. 6.2.2). 16 Insoweit müssen Art und Umfang solcher Einrichtungen dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen und die Gesamtstruktur des Einzelhandels der Bevölkerungszahl des Verflechtungsbereiches angemessen sein. Danach kommen für Einkaufseinrichtungen mit über 3.000 qm Verkaufsfläche nur Oberzentren und zentrale Orte der mittelzentralen Ebene in Betracht. Für Einrichtungen in einer Größenordnung bis 3.000 qm Verkaufsfläche können auch Unterzentren in Frage kommen. Sonstige Standorte sind in der Regel für Einkaufseinrichtungen von über 800 qm Verkaufsfläche nicht geeignet.“ 17 Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Zulassung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen war mit diesen Zielen nicht vereinbar. Die Antragsgegnerin ist nämlich kein zentraler Ort und verfügt auch sonst über keinerlei zentralörtliche Funktion. Dass der Verstoß im Zeitpunkt der Abwägung (1963) noch nicht vorlag, ist unerheblich. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt nur für die Abwägung, nicht aber für sonstige gesetzliche Voraussetzungen der Planung, insbesondere auch nicht für § 1 Abs. 4 BauGB. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - NVwZ 2007, 953 - Juris Rn. 5). Der Bebauungsplan hätte deshalb im Jahr 2001 nicht mehr bekannt gemacht werden dürfen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass diese Grundsätze in Schleswig-Holstein nicht anwendbar seien, weil das Schleswig-Holsteinische Landesrecht keine Anpassungspflicht vorsehe, ist nicht richtig. Die Anpassungspflicht folgt nicht aus dem Landesrecht, sondern unmittelbar aus § 1 Abs. 4 BauGB. Auch der oben genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nur auf diese Regelung und nicht auf landesrechtliche Vorschriften des Raumordnungsrechts. Die Berufung der Antragstellerin auf die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist auch nicht präkludiert. Der Präklusion unterliegen nur die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler. Dazu gehören Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht. Auch eine Verwirkung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin kein Vertrauen in den Bestand ihres Bebauungsplans bilden konnte. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans mussten ihr die Ziele der Raumordnung und die rechtliche Problematik ihres Verhaltens bekannt gewesen sein. Im Übrigen hat die Antragstellerin die mit dem Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung zusammenhängenden tatsächlichen Probleme bereits frühzeitig in der mit Schriftsatz vom 03. Juli 2003 erfolgten Begründung des Normenkontrollantrages und in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach thematisiert (vgl. Verfahren vor dem Senat 1 M 12/02; 1 LA 4/03; 1 LA 5/03). 18 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 1 auch fortlaufend gegen die aktuelle Landesplanung verstößt (vgl. Landesentwicklungsplan 2010, S. 53 f.), die die Ziele des Landesraumordnungsplans 1998 in Bezug auf den Einzelhandel sinngemäß fortschreibt. Wenn der Bebauungsplan nicht bereits aus den oben genannten Gründen unwirksam wäre, wäre die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihren Bebauungsplan diesen Zielen anzupassen (vgl. hierzu und zu den rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Anpassung BVerwG, Beschl. v. 08.03.2006 - 4 BN 56.05 -BRS 70 Nr. 3 - Juris Rn. 7). 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 20 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.